Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen (416.152)
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Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen

Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen Vom 7. Februar 1989 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1 * ...

§ 2

1 Die Expertentätigkeit von Lehrern, denen dadurch ordentlich besoldete Unterrichtslektionen ausfallen, wird nicht zusätzlich entschädigt.

§ 3

1 Für die Entschädigung der Prüfungsfunktionäre (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und allfällige weitere Funktionäre) erhalten die solothurni - schen Kreisprüfungskommissionen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes 16.50 Franken pro Prüfling. Die Verteilung auf die Berechtigten erfolgt durch Beschluss der zuständigen Kreisprüfungskommission. *

§ 4 *

1 Die Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Gesamt arbeits - vertrages vom 25. Oktober 2004
1 ) entschädigt.

§ 5 *

1 Die Ausrichtung der Sitzungsgelder der Kreisprüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspau - schalen vom 23. September 2002
2 )

§ 6

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Januar 1976
3 ) wird aufgehoben.

§ 7

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989.
1) BGS 126.3 .
2) BGS 126.511.31 .
3) GS 87, 6. GS 91, 277
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.06.1993 21.06.1993 § 1 aufgehoben -

29.04.1996 01.08.1996 § 3 Abs. 1 geändert -

23.09.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert -

25.06.2007 01.09.2007 § 4 totalrevidiert -

2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 21.06.1993 21.06.1993 aufgehoben -

§ 3 Abs. 1 29.04.1996 01.08.1996 geändert -

§ 4 25.06.2007 01.09.2007 totalrevidiert -

§ 5 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

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