Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern
IX D/633/3 Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern Vom 20. September 1993 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3, 10a und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966,
Artikel 16 und 45 der kantonalen Verordnung vom 6.
November 1968 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (kantonale Tierseuchenverordnung) 1 ) , die Verordnung vom 23. Juni 2000 über die Entsorgung von tierischen Ne - benprodukten (VTNP) sowie Artikel 12 der kantonalen Fleischhygieneverord - nung vom 27. Dezember 1995 2 ) , verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern. Sie enthält namentlich die Vollzugsvorschriften zur VTNP.
Art. 2 Organisation
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt folgenden Organen: dem Regierungsrat,
b. dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement),
c. dem Kantonstierarzt,
d. den Gemeinderäten.
Art. 3 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegen:
a. die vertraglichen Vereinbarungen gemäss den Artikeln 36 Absatz 2 und 41 VTNP;
b. das Festlegen der Kostenverteilung gemäss Artikel 40 VTNP und nach Massgabe von Artikel 12 dieser Verordnung;
c. die Sicherstellung der Infrastruktur gemäss den Artikeln 37 und 38 VTNP.
Art. 4 Departement Finanzen und Gesundheit
1 Dem Departement obliegen:
a. die Aufsicht über die Entsorgung tierischer Abfälle auf dem ganzen Kantonsgebiet gemäss Artikel 36 Absatz 1 VTNP;
b. die Antragstellung für die Behandlung der Geschäfte des Regierungs - rates; 1) GS IX D/633/2 2) GS VIII A/52/1; nun Fleischkontrollverordnung (Art. 10) SBE V/6 321 1
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c. das Erteilen von Entsorgungs- und Betriebsbewilligungen gemäss den
Artikeln 9, 10, 28 und 29 VTNP;
d. die Genehmigung der Entsorgungsverträge gemäss Artikel 35 Absatz 2 VTNP;
e. der Erlass von Weisungen über die Schaffung von zweckmässigen In - frastrukturen durch die Gemeinden gemäss Artikel 37 VTNP.
Art. 5 Weitere Aufgaben
1 Dem Departement obliegen zudem:
a. die Bewilligung von Betrieben zur Herstellung von Tierfutterkonserven, Tierfutterwürsten und ähnlichen Produkten (Art. 3 und 15 kantonale Fleischhygieneverordnung);
b. die Bewilligung von gekühlten Tierkörperlagerräumen in Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben;
c. die Erteilung von Bewilligungen an Halter von Fleischfressern zum Be - zug von Tierkörpern als Tierfutter (Art. 23 kantonale Fleischhygienever - ordnung).
Art. 6 Kantonstierarzt
1 Dem Kantonstierarzt obliegen:
a. die Antragstellung für die Geschäfte des Departements;
b. die Anordnung besonderer Massnahmen gemäss Artikel 31 VTNP;
c. die Entgegennahme der Meldungen über die entsorgten Tierkörper - mengen gemäss Artikel 41 Absatz 3 VTNP;
d. die Überwachung der Entsorgung gemäss Artikel 34 VTNP;
e. der Vollzug der in den Anhängen 1–6 geforderten Massnahmen;
f. die Erteilung von Bewilligungen für das Verwerten von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter;
g. die Überprüfung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss Artikel 25 VTNP;
h. die Schliessung von Betrieben gemäss Artikel 35 Absatz 3 VTNP;
i. die Genehmigung der Pläne für Um- und Neubauten zur Aufbereitung von Küchen- und Speiseabfällen (Art. 22 eidgenössische Tierseuchen - verordnung);
j. der Erlass von Weisungen über Form, Zustand und Eignung der Tier - körper in Bezug auf ihre unschädliche Beseitigung.
Art. 7 Gemeinderäte
1 Den Gemeinderäten obliegen (Art. 16 kantonale Tierseuchenverordnung):
a. die Organisation des Einsammelns und der Abfuhr der auf ihrem Ge - biet anfallenden Tierkörper;
b. die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen;
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c. die Bezeichnung eines für ihr Gemeindegebiet zuständigen Wasen - meisters und dessen Stellvertreter sowie deren Entschädigung;
d. die Ausscheidung von Wasenplätzen in ihrem Gemeindegebiet für aus - serordentliche Fälle.
Art. 8 Benutzung der Entsorgungsanlagen
1 Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle grundsätzlich nur über die vom Regierungsrat gemäss Artikel 3 bestimmten Anlagen. Ausnahmen sind in der VTNP geregelt.
Art. 9 Tierkörperanlieferungen an die Sammelstellen
1 Personen, bei denen Tierkörper und tierische Abfälle anfallen, haben sie bei den Sammelstellen abzuliefern.
Art. 10 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Gemeinderäte sehen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen geeignete Wasenplätze vor. Diese sind in Karten einzutragen und durch das Departement zu genehmigen.
Art. 11 Verseuchte Tiere
1 Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stammen, sind nach den speziellen Weisungen des Kantonstierarztes un - schädlich zu beseitigen.
Art. 12 *
Aufteilung der Entsorgungskosten
1 Die Kosten der Entsorgung durch die autorisierten Entsorgungsbetriebe werden wie folgt finanziert:
a. durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus Schlachtbetrieben pro geschlachtetes Tier;
b. durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter;
c. durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent;
d. durch einen angemessenen Beitrag aus dem Tierseuchenfonds für das Bereitstellen der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen und
e. durch die Aufteilung der Restkosten auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.
2 Der Regierungsrat regelt durch separaten Erlass die Höhe der Entsor - gungsgebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entsorgungsbeiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c im Einzelnen und bestimmt die Höhe des Beitrages aus dem Tierseuchenfonds gemäss Absatz 1 Buchstabe d. Das Departement regelt den Bezug.
3 Im Seuchenfall übernimmt der Kanton alle Entsorgungskosten des entspre - chenden Entsorgungsbetriebes gemäss Artikel 8. 3
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Art. 13 Tierfutter für Fleischfresser
1 Tierkörper dürfen als Tierfutter für Fleischfresser abgegeben werden, so - fern sie vom zuständigen tierärztlichen Fleischschauer als für diesen Zweck geeignet bezeichnet worden sind. Die Abgabe ist nur an Personen und Betriebe zulässig, die über die notwendigen Einrichtungen (dafür reservierte Kühlbehälter, geeignete Zerlegungsstelle, besondere Gerätschaften usw.) und eine Bewilligung des Departements verfügen.
2 Jede Lieferung muss von einem tierärztlichen Zeugnis nach vorgeschriebe - nem Formular begleitet sein.
3 Für Tierkörper, welche zur Herstellung von Tierfutterkonserven, -würsten, -blöcken usw. bestimmt sind, gelten dieselben Vorschriften. Das Material darf nur an Hersteller abgegeben werden, die über eine vom Lebensmittel - betrieb getrennte Abteilung verfügen, hygienischen und tierseuchenpolizeili - chen Anforderungen genügen und im Besitz einer Bewilligung des Departe - ments sind.
Art. 14 Lagerräume in Betrieben
1 Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, welche tierische Abfälle nicht am gleichen Tag abführen können, müssen über einen separaten, vom Lebens - - liche Bewilligung ist unter Beilage der Pläne beim Departement einzuholen.
Art. 15 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen die in Ausführung derselben erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden gemäss den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet.
Art. 16 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regie - rungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 44 der kantonalen Tierseuchenverordnung.
Art. 17 Vollzug
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Departement oder eine andere Ver - waltungsstelle bezeichnet ist.
Art. 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 1) GS III G/1
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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 23. Juni 1981 über die Beseitigung von Tierkörpern aufgehoben. Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisati - onsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 4, 5, 6, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs.1 und 3, 14, 16, 17 in Kraft ab LG 2006; zudem Anpassung an geltendes Recht (insbesonde - re Hinweise auf Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tie rischen Nebenprodukten, VTNP): Ingress, Art. 1, 3, 4, 5, 6, 8 5
IX D/633/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 27.11.1995 01.01.1996 Art. 12 totalrevidiert SBE VI/2 154 17.12.2002 01.01.2003 Art. 12 totalrevidiert SBE VIII/6 360
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IX D/633/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 12 27.11.1995 01.01.1996 totalrevidiert SBE VI/2 154 Art. 12 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert SBE VIII/6 360 7
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