Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen (641.11)
Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen (641.11)
Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen
Verordnung zum Mahnwesen von Gebühren und Auslagen Vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) , sowie § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staats - verwaltung vom 29. Oktober 1998 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung.
2 Sie regelt die Fälligkeit und Mahnung von Gebühren und Auslagen.
§ 2 Fälligkeit und Mahnung
1 Gebühren und Auslagen werden fällig:
a) bei Amtshandlungen oder der Zusage der Benützung der öffentlichen Einrichtung oder der Sache im Gemeingebrauch umgehend oder, wenn eine Rechnung erfolgt, mit Rechnungsstellung;
b) bei Verfügungen mit deren Rechtskraft;
c) bei bestrittener Rechnung mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung.
2 Wird eine Rechnung ausgestellt, so beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.
3 Wird die Rechnung innert 30 Tagen nicht beglichen, so ist die gebühren - pflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Ab zweiter Mah - nung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.- in Rechnung gestellt.
4 Wird die Rechnung auch nach der zweiten Mahnung nicht bezahlt, so er - folgt die Betreibung der säumigen gebührenpflichtigen Person. 1) 2) BGS 153.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/061