Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz
SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 22. August 2012 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 13 Abs. 2 Bst. b, e, i, j, k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai
2012, 2 beschliesst: I. Auftrag
§ 1 1. Leistungsbereich Ausbildun g
a) Allgemeines
1 Die Pädagogische Hochschule Schwyz (PHSZ) bildet in Verbindung von Wi s- senschaft und Praxis Lehrpersonen für die Volksschule aus.
2 Die PHSZ vermittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs - und Beurteilungskompetenzen. Sie fördert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft und Umgang mit Heterogenität , das Arbeiten im Team sowie die Entwicklung der Persönlichkeit.
3 Der Studienplan berücksichtigt die für eine breite Lehrbefähigung notwendigen Unterrichtsfächer an der Volksschule.
§ 2 b) Studiengänge
1 Die Studiengänge zur Lehrbefähigung für die Volksschule umfassen die Bi l- dungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit auf den entsprechenden Stufen erfo r- derlich sind: a) Studiengang Kindergarten und Unterstufe (erste und zweite Klasse); b) Studiengang Primarstufe (erste bis sechste Klasse).
2 Ein Studiengang dauert in der Regel sechs Semester.
3 Nach erfolgreichem Abschluss eines Studienganges kann der andere Studie n- gang in stufenspezifischen Modulen mit einem Zusatzdiplom a bgeschlossen werden. § 3 c ) Erweiterung Lehrbefähigung Die PHSZ kann ergänzende Module zur Erweiterung der Lehrbefähigung an bi e- ten für: a) zusätzliche Unterrichtsfächer; b) zusätzliche Klassenstufen der Vorschul - und Primarstufe. § 4 d ) Verkürzter Studiengang
1 Die PHSZ kann für Quereinsteiger verkürzte Studiengänge anbieten.
2 Der Hochschulrat regelt die verkürzten Studiengänge in einer Weisung.
2 § 5 2. Leistungsbereich Weiterbildung
1 Die PHSZ bietet allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen W eiterbildung skurse und Zusatzausbildungen an.
2 Die PHSZ kann Kurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit und für die Berufseinführung anbieten. § 6 3. Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
1 Die PHSZ betreibt Forschung und Entwicklung.
2 Sie förd ert den Wissens - und Innovationstransfer in die anderen Leistungsb e- reiche der Institution sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und Dritte. § 7 4. Leistungsbereich Dienstleistungen
1 Die PHSZ bietet Dienstleistungen an für Lehrpersonen, Sc hulträger, kantonale Stellen und Dritte.
2 Dienstleistungen sind namentlich Beratungen, Gutachten, Evaluationen, Fü h- ren von Informationsstellen, Projektbegleitungen.
§ 8 5. Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag an die PHSZ enthält die Zielsetzungen und L eistung s- kennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.
2 Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag gesamthaft.
3 Der Hochschulrat berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Rechenschaftsb e- richt s über die Leistungsergebnisse und die Einhaltung des Glob alkredits sowie des Globalbudgets. II. Angehörige § 9 1. Gleichstellung
1 Die PHSZ fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der G e- schlechter.
2 Sie strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter a n und setzt sich für die Vermeidung vo n Diskriminierung jeglicher Art ein.
3 Die Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich gleicherma s- sen auf Männer und Frauen.
§ 1 0 2. Studienjahr
Das administrative Studienjahr dauert vom 1. August bis 31. Juli. Das erste Semester dauert admin istrativ vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Seme s- ter vom 1. Februar bis 31. Juli.
SRSZ 1.2.20 24 3 § 11 3. Räumlichkeiten und Infrastruktur
1 Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastru k- tur durch die Angehörigen der P HSZ und durch Dr itte.
2 Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen geordneten, für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellt. § 12 4. Hochschulpersonal a) Aufgaben
1 Das Personal der PHSZ setzt sich aus den Mitgliedern der Hochschulleitun g, den Dozierenden, dem wissenschaftlichen sowie dem administrativen und tec h- nischen Personal zusammen.
2 Die Dozierenden bilden den Lehrkörper und übernehmen Aufgaben in Ausbi l- dung , Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie wir ken bei administrativen Aufgaben mit.
3 Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden das wi s- senschaftliche Personal und unterstützen Leitungspersonen und Lehr körper in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal st ellt den logistischen Betrieb sicher.
§ 1 3 b) Lehr - und Forschungsfreiheit
1 Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Lehrpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung .
2 Die finanzielle Unterstützung der PHSZ durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten Dritter dürfen die Freiheit , Unabhängigkeit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.
§ 1 4 c) Professorentitel
1 Der Hochschulrat k ann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel eines Professors verleihen.
2 Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in e i- nem Reglement. § 1 5 5. Studierende a) Zulassung
1 Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich fo l- gende persönlichen Voraussetzungen : a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit ; b) persönliche Eignung zum Lehrerberuf; c) gesundheitliche Eignung zum Lehrerber uf.
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2 Fehlen die persönlichen Voraussetzungen , kann die Hochschulleitung : a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden ; b) die Zulassung zum Studium ganz verweigern ; c) den Studierende n einer besonderen Aufsicht unterstellen ; d) den Studierenden vorübergehen d oder definitiv vom Studium ausschlie s- sen.
§ 1 6 b) Zulassungsbeschränkungen
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Hochschulrates die Zulassung zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das A ngebot übersteigt.
2 Er kann insbesondere folgende befristete Beschränkungsmassnahmen anor d- nen: a) Berücksichtigung von Eignungskriterien; b) Wartelisten.
3 Er kann d ie Zulassung von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schwei z aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.
§ 1 7 c) Information und Mitwirkung
1 Die Studierenden sind durch die Schulleitung über Fragen der Aus - und We i- terbildung zu informieren.
2 Die St udierenden können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganis a- torischen Angelegenheiten und bei der Weiterentwicklung der PHSZ beigezogen werden. III. Finanzielles
§ 18 1. Rechnungsführung
1 Die PHSZ wird im Rahmen der Vorgaben des Kantons und des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
2 Sie verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuc h- haltung, eine Kosten - und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzpl a- nung.
3 Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlic hen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres - und die Budgetza h- len. § 19 2. Schwankungsreserven
1 Jahresgewinne sind zur Deckung allfäl liger Verluste den Schwankungsreserven zuzuweisen.
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2 Die Schwankungsreserven dürfen insgesamt 5 Prozent des Bruttoaufwands nicht übersteigen. Wenn die Reserven den Maximalwert erreichen, wird das Globalbudget reduziert.
3 Der Regierungsrat legt jeweils für eine Leistungsperiode die Höhe der Schwa n- kungsreserven fest. § 20 3. Bewertung
1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs - oder Herste l- lungswert unter Abzug der notwen digen Abschreibungen zu bilanzieren.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
§ 2 1 4. Fremdmittel
1 Die Finanz - und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen.
2 Der Kanton kann der PHSZ Darlehen für die Finanzierun g von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind zu verzinsen.
§ 2 2 5. Drittmittel
1 Die PHSZ finanziert in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
2 Im Rahmen d er Drittmi ttel können für diese Bereiche Rückstellungen gebildet werden.
§ 2 3 6. Auszahlung des Beitrages
1 Der Kanton richtet den Kostenbeitrag gemäss Globalbudget zu 100 Prozent i m laufenden Jahr aus.
2 Er leistet der PHSZ Teilzahlungen, welche soweit möglich au f die Liquidität s- bedürfnisse der Hochschule abzustimmen sind.
§ 2 4 3 7. Studiengebühren
1 An der PHSZ gelten folgende Gebühren: a) Einschreibegebühr Fr. 200. -- b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250. -- c) Studiensemestergebühr Fr. 6 50. -- d) Gebühr für Bachelorprüf ung Fr. 400. -- e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500. -- f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200. -- g) Gebühr für Aufnahme «sur dossier» Fr. 515 . -- .
2 Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Stu dienbeginn in die Schweiz verlegt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren , die vom Hochschulrat festgelegt werden .
3 Allfällige Gebühren für einzelne Prüfungen werden im Studien - und Prüfung s- reglement festgelegt.
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4 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder tei l- weise erlassen.
§ 2 5 8. Weitere Gebühren
1 Der Hochschulrat regelt in Absprache mit dem Bildungsdepartement die G e- bühren für die Weiterbildung der Lehrpersonen.
2 Der Hochschulrat regelt in einer Gebührenordnung die D okumentengebühren, Gebühren für freiwillige Angebote, für Dienstleistungen, für Auditoren; für die Benützung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen, weitere Benü t- zungsgebühren sowie die Rückerstattung von Gebühren. IV. Schlussbestimmungen
§ 2 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. 4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
1 GS 23 - 52 mit Änderungen vom 24. Oktober 2023 (GS 27 - 17) .
2 SRSZ 631.410.
3 Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 24. Oktober 2023.
4 Abl 2012 2119 ; Änderungen vom 24. Oktober 2023 am 1. November 2023 (Abl 2023 2470) in Kraft getreten .
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