Reglement über die Anwaltsprüfung
                            III I/3  Reglement über die Anwaltsprüfung  Vom 3. April 2007 (Stand 1. Februar 2008)  Die Anwaltskommission des Kantons Glarus,  gestützt   auf   die   Artikel  9  Absatz  2   und   11  Absatz  2   Anwaltsgesetz   des  Kantons Glarus vom 5.  Mai 2002  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Das   vorliegende   Reglement   ordnet  den   Inhalt  und   die  Durchführung  der  Anwaltsprüfung,   die   Abnahme   der   Eignungsprüfung   und   die   Führung   des  Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach dem Bundesgesetz  vom   23.  Juni   2000   über   die   Freizügigkeit   der   Anwältinnen   und   Anwälte  (BGFA).  1. Anwaltsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungstermine
                            1  Die Prüfungen finden zweimal im Jahr, jeweils im Frühjahr und im Herbst  statt. Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Wochen nach dem Ver  -  sand   der   schriftlichen   Mitteilung  des   Entscheides   über  die   Zulassung   zur  mündlichen Prüfung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltskommission  bestimmt die Anmeldungs- und Prüfungstermine  und macht diese im Amtsblatt des Kantons Glarus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zulassung zur Prüfung
                            1  Bewerberinnen und Bewerber, welche die Prüfung zur Erlangung des Glar  -  ner Anwaltspatentes bestehen wollen, haben sich schriftlich beim Präsidium  der Anwaltskommission des Kantons Glarus (Anwaltskommission) anzumel  -  den, welches über die Zulassung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verspätete Anmeldungen werden für den folgenden Prüfungstermin vorge  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen
                            1  Dem Gesuch müssen folgende Belege beiliegen, welche die Erfüllung der  Zulassungsvoraussetzung bestätigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Ausweis über den Abschluss eines juristischen Studiums ge  -  mäss Artikel  7 BGFA;  1)  GS  III  I/1  SBE X/4 199  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestätigungen über das absolvierte Praktikum oder eine sonst an  -  rechenbare Berufstätigkeit gemäss Artikel  5 hiernach, wobei diese  Tätigkeit nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber  der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvor  -  aussetzungen  von  ihrem  Amts-  und   Berufsgeheimnis  entbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der erstmaligen Anmeldung die Zulassungsvoraussetzung gemäss  des vorstehenden Absatzes  1  Buchstaben  a und b erfüllt, wird auch zu all  -  fälligen Wiederholungsprüfungen zugelassen, sofern diese innert fünf Jahren  seit Nichtbestehen der ersten Prüfung abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Praktische Tätigkeit
                            1  Die   Bewerberin   oder   der   Bewerber   hat   nach   Studienabschluss   während  mindestens eines Jahres eine vollamtliche juristische Tätigkeit bei den glar  -  nerischen Gerichten oder bei einer im Anwaltsregister des Kantons Glarus  eingetragenen Person auszuüben. Bei der Berechnung der Jahresfrist sind  Abwesenheiten, insbesondere solche wegen Krankheit, Unfalls, Militärdiens  -  tes oder Ferien, abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Anwaltskommission kann auch eine in Teilzeit ausgeüb  -  te juristische Tätigkeit im Sinne von Absatz  1 ganz oder teilweise anrechnen.  Ferner kann es eine ausserhalb des Kantons Glarus oder eine in der Verwal  -  tung oder auf dem Verhöramt des Kantons Glarus vollamtlich oder teilzeit  -  lich   ausgeübte   praktische   juristische   Tätigkeit   oder   eine   Tätigkeit   bei  Rechtsdiensten von Unternehmen ganz oder teilweise anrechnen. Eine aus  -  serkantonale Tätigkeit kann jedoch höchstens bis zur Dauer von vier Mona  -  ten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Form der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwaltsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und in eine mündliche  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungsstoff
                            1  Der Prüfungsstoff umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eidgenössisches   und  kantonales   Staats-,   Verfassungs-   und   Ver  -  waltungsrecht einschliesslich Verfahrensrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Privatrecht des Bundes (ZGB, OR, IPRG) und des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zivilprozessrecht (inkl. Gerichtsorganisationsrecht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Straf- und Strafprozessrecht sowie Strassenverkehrsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sozialversicherungsrecht   sowie   eidgenössisches   und   kantonales  Steuerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Anwaltsrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  wichtige interkantonale und internationale Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchführung der schriftlichen Prüfung
                            1  Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Er  -  stellen einer oder mehrerer Arbeiten, wobei sich die Aufgabenstellung über  verschiedene Rechtsgebiete gemäss Artikel  7 erstrecken kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Klausurarbeit stehen acht Stunden zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die schriftlichen Arbeiten werden den Bewerberinnen und Bewerbern in  der   Regel   ausschliesslich   amtliche   Textausgaben   der   in   Frage   stehenden  eidgenössischen und kantonalen Erlasse abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Benotung und Zulassung zur mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anwaltskommission   legt   auf   Antrag   der   Referenten   die   Note   für   die  schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die  Bewerberin   oder   der   Bewerber   nicht   zur   mündlichen   Prüfung   zugelassen  und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchführung der mündlichen Prüfung
                            1  Die   mündliche   Prüfung   umfasst   den   Prüfungsstoff   gemäss   Artikel  7   und  dauert höchstens zwei Stunden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden  in der Regel einzeln geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie  möglich,  spätestens  aber  mit   der  schriftlichen  Mitteilung   des  Entscheides  über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   mündliche   Prüfung   kann   mit   technischen   Hilfsmitteln   aufgezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Leistung   der   schriftlichen   Prüfung   und   die   Leistung   der   mündlichen  Prüfung werden von der Anwaltskommission wie folgt bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Note 6: sehr gut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Note 5: gut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Note 4: genügend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Note 2: schwach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Note 1: sehr schwach.  Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfung   ist   bestanden,   wenn   der   Durchschnitt   aus   der   Note   für   die  schriftliche Prüfung und aus der Note für die mündliche Prüfung mindestens  4,0 beträgt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            *   Eröffnung des Prüfungsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Note für die schriftliche Prüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung  werden den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erteilung des Anwaltspatentes
                            1  Die Erteilung des Anwaltspatentes nach bestandener Prüfung richtet sich  nach Artikel  9 des Anwaltsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich auf den nächsten ordentli  -  chen Termin erneut zur Prüfung anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Prüfung nicht bestanden hat, aber in der schriftlichen Prüfung eine  Note von mindestens 4,5 aufweist, ist beim nächsten Versuch von der Wie  -  derholung dieses Prüfungsteils befreit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dreimaligem Misserfolg wird eine Bewerberin oder ein Bewerber zu  einer erneuten Prüfung nicht mehr zugelassen. Ein Abbruch ohne entschuld  -  baren Grund nach Prüfungsbeginn gilt als Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
                            1  Bei pflichtwidrigem Verhalten während Prüfungen, insbesondere bei  Prü  -  fungsbetrug oder dessen Versuch, gilt die Anwaltsprüfung als nicht bestan  -  den. Die Anwaltskommission entscheidet auf Antrag des Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein erneutes Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist erst nach Ablauf von  drei Jahren zulässig.  2. Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eignungsprüfung
                            1  Die Zulassung zur Eignungsprüfung richtet sich nach Artikel  31 BGFA. Auf  die   Durchführung   der   Eignungsprüfung   sind   die   Bestimmungen   des  1.  Abschnitts dieses Reglements sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung zur Eignungsprüfung sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen  Berufskenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bescheinigungen gemäss Artikel  31  Absatz  1 BGFA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber  der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvor  -  aussetzungen  von  ihrem  Amts-  und   Berufsgeheimnis  entbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfungsgespräch
                            1  Die Zulassung zum Prüfungsgespräch  richtet sich  nach Artikel  30 BGFA.  Die  Durchführung  des Gesprächs   zur  Prüfung der  beruflichen  Fähigkeiten  richtet sich nach Artikel  32 BGFA. Die Bestimmungen des 1.  Abschnitts die  -  ses Reglements gelangen sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung zum Prüfungsgespräch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen  Berufskenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bescheinigungen gemäss Artikel  31  Absatz  1 BGFA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bescheinigung über den Eintrag in einer  Liste gemäss Artikel  28  BGFA während mindestens drei Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausweise über die Tätigkeit im schweizerischen Recht gemäss Ar  -  tikel  30  Absatz  1  Buchstabe  b BGFA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber  der Anwaltskommission zwecks Überprüfung der Zulassungsvor  -  aussetzungen   von  ihrem   Amts-  und  Berufsgeheimnis   entbunden  werden.  3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anwaltsprüfung
                            1  Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes  beträgt 2000–5000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Eignungsprüfung und Prüfungsgespräch
                            1  Die Gebühr für die Eignungsprüfung gemäss Artikel  31 BGFA und für das  Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Artikel  32 BGFA  beträgt 1500–4000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Festsetzung
                            1  Bei der Festsetzung der Gebühren ist den entstandenen Kosten Rechnung  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuches kann die Gebühr  bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren sind vorzuschiessen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3  4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechtsmittel
                            1  Soweit   dieses   Reglement   oder   übergeordnetes   Recht   keine   besonderen  Vorschriften   enthält,   findet   das   Gesetz   vom   4.  Mai   1986   über   die   Verwal  -  tungsrechtspflege  1  )   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Präsidialverfügungen
                            1  Gegen   Verfügungen   des   Präsidiums   der   Anwaltskommission   kann   innert  zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Mai 2007 in Kraft und findet erstmals Anwen  -  dung auf die im Herbst 2007 durchzuführende Anwaltsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet auch Anwendung auf die Wiederholungsprüfung von Bewerberin  -  nen und Bewerbern, welche eine Prüfung nach bisherigem Recht nicht be  -  standen  haben  und sie nach  Inkrafttreten   dieses Reglements  wiederholen  wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Reglements   ist  das   Reglement   der   Verwal  -  tungskommission der Gerichte des Kantons Glarus vom 14.  März 1991 über  die Anwaltsprüfung aufgehoben.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            III I/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  24.01.2008  01.02.2008  Art. 6  totalrevidiert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 8 Abs. 2  geändert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 9  totalrevidiert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 11  totalrevidiert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 12  totalrevidiert  SBE X/7 447  24.01.2008  01.02.2008  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE X/7 447  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 24.01.2008
                            01.02.2008  totalrevidiert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 24.01.2008
                            01.02.2008  geändert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 24.01.2008
                            01.02.2008  geändert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 24.01.2008
                            01.02.2008  totalrevidiert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 24.01.2008
                            01.02.2008  totalrevidiert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 24.01.2008
                            01.02.2008  totalrevidiert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 2 24.01.2008
                            01.02.2008  geändert  SBE X/7 447
                        
                        
                    
                    
                    
                
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