Übereinkommen Nr. 120 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (0.822.722.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 120 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros

Angenommen in Genf am 8. Juli 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Februar 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Februar 1967 (Stand am 18. August 2010) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1966 543
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass einige dieser Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird.

Teil I. Verpflichtungen der Parteien

Art. 1
Dieses Übereinkommen gilt für
a. Handelsbetriebe;
b. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit Büroarbeit beschäftigt sind;
c. alle Abteilungen anderer Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit kaufmännischen oder Büroarbeiten beschäftigt sind, soweit diese Abteilungen nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderen Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz im Gewerbe, im Bergbau, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft unterliegen.
Art. 2
Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, ausdrücklich bezeichnete Gruppe­n der in Artikel 1 erwähnten Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn es infolge der Umstände und der Beschäftigungs­bedingungen nicht angebracht wäre, alle oder einige dieser Bestimmungen anzuwenden.
Art. 3
In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung finden, ist die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise zu entscheiden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.
Art. 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
a. eine Gesetzgebung zu erlassen und in Kraft zu belassen, welche die Anwendung der in Teil II enthaltenen allgemeinen Grundsätze gewährleistet, und
b. zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchgeführt werden, soweit dies im Hinblick auf die innerstaat­lichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.
Art. 5
Die Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt für die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchführen soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.
Art. 6
1.  Geeignete Massnahmen sind zu treffen, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Anwendung der in Artikel 5 erwähnten Gesetzgebung zu gewährleisten.
2.  Sofern die Art der Durchführung dieses Übereinkommens es gestattet, ist die wirksame Anwendung dieser Gesetzgebung durch angemessene Zwangsmassnahmen zu gewährleisten.

Teil II. Allgemeine Grundsätze

Art. 7
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten.
Art. 8
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natürlichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lüften.
Art. 9
Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsräume sind soweit wie möglich durch natürliches Licht zu beleuchten.
Art. 10
Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Räumen so angenehm und beständig zu halten, wie die Umstände es gestatten.
Art. 11
Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.
Art. 12
Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Art. 13
Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten.
Art. 14
Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen; die Arbeitnehmer müssen in vertretbarem Masse die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.
Art. 15
Geeignete Einrichtungen sind vorzusehen und in gutem Zustand zu halten, damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, ablegen und trocknen können.
Art. 16
Unterirdische und fensterlose Räume, in denen normalerweise gearbeitet wird, haben entsprechenden Normen des Gesundheitsschutzes zu genügen.
Art. 17
Die Arbeitnehmer sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen gegen belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefährliche Stoffe und Verfahren zu schützen. Sofern die Art der Arbeit es erfordert, hat die zuständige Stelle die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.
Art. 18
Lärm und Erschütterungen, die schädliche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen soweit wie möglich zu vermindern.
Art. 19
In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen je nach ihrer Grösse und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:
a. ein eigenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
b. ein von mehreren Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen gemeinsam unterhaltenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
c. ein oder mehrere Schränke oder Kästen oder eine oder mehrere Taschen für Erste Hilfe.

Teil III. Schlussbestimmungen

Art. 20
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 21
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 22
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 23
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 24
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
³ SR 0.120
Art. 25
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 26
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 22, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 27
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich
1.  Diese Empfehlung gilt für alle nachstehend aufgezählten öffentlichen oder privaten Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen:
a. Handelsbetriebe;
b. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit Büroarbeit beschäftigt sind, einschliesslich Büros von Personen, die in freien Berufen tätig sind;
c. alle Abteilungen anderer Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen, in denen die Arbeitnehmer hauptsächlich mit kaufmännischen oder Büroarbeiten beschäftigt sind, soweit diese Abteilungen nicht durch Absatz 2 erfasst sind und nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderen Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz im Gewerbe, im Bergbau, im Transportwesen oder in der Landwirtschaft unterliegen.
2.  Diese Empfehlung gilt ferner für die folgenden Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen:
a. Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, die Dienstleistungen persön­licher Natur erbringen;
b. Post‑ und Fernmeldewesen;
c. Presse‑ und Verlagsbetriebe;
d. Hotels und Pensionen,
e. Gastwirtschaften, Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden;
f. Theater und öffentliche Vergnügungsbetriebe sowie andere der Unterhaltung dienende Einrichtungen.
3. (1) Erforderlichenfalls sollte durch zweckdienliche Massnahmen nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände die Grenze zwischen den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, und den anderen Betrieben bestimmt werden.
(2) In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob diese Empfehlung auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung findet, sollte die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise entschieden werden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.
II. Durchführungsverfahren
4.  Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten können die Bestimmungen dieser Empfehlung durchgeführt werden:
a. durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder
b. durch Gesamtarbeitsverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
c. durch Schiedssprüche oder
d. durch irgendein anderes von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände genehmigtes Verfahren.
III. Instandhaltung und Sauberkeit
5.  Alle Räume, in denen gearbeitet wird oder die die Arbeitnehmer betreten müssen oder in denen sanitäre oder andere den Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellte Einrichtungen untergebracht sind, sowie ihre Einrichtung sollten in gutem Zustand gehalten werden.
6. (1) Diese Räume und ihre Einrichtung sollten saubergehalten werden.
(2) Insbesondere sollten regelmässig gereinigt werden: a. die Fussböden, Treppen und Gänge;
b. die Fenster, die der Belichtung der Räume dienen, sowie die künst­lichen Beleuchtungsquellen;
c. die Wände, die Decken und die Einrichtung.
7.  Die Reinigung sollte erfolgen:
a. in einer Weise, dass möglichst wenig Staub aufgewirbelt wird;
b. ausserhalb der Arbeitsstunden, es sei denn, dass besondere Erfordernisse vorliegen oder die Reinigungsarbeit ohne Belästigung der Arbeitnehmer während der Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
8.  Umkleideräume, Aborte, Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls andere den Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellte Einrichtungen sollten regelmässig gereinigt und in regelmässigen Zeitabständen desinfiziert werden.
9.  Abfälle jeder Art, die belästigende, giftige oder gefährliche Stoffe ausscheiden oder eine Infektionsquelle bilden können, sollten so rasch wie möglich unschädlich gemacht, beseitigt oder isoliert werden; hierbei sollte nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Normen verfahren werden.
10.  Es sollten Vorkehrungen für die Beseitigung und Vernichtung anderer Abfälle jeder Art getroffen werden. Zu diesem Zweck sollten an geeigneten Stellen Behälter in ausreichender Zahl aufgestellt werden.
IV. Natürliche und künstliche Lüftung
11.  Alle Räume, in denen gearbeitet wird oder in denen sanitäre oder andere den Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellte Einrichtungen untergebracht sind, sollten durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natür­lichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise gelüftet werden.
12.  Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass
a. die Vorrichtungen für die natürliche oder künstliche Lüftung so gestaltet sind, dass die Zufuhr einer ausreichenden Menge frischer oder gereinigter Luft je Person und je Stunde unter Berücksichtigung der Art der Arbeit und der Arbeitsbedingungen gewährleistet ist;
b. Vorkehrungen getroffen werden, um die während der Arbeit entstehenden Dämpfe oder Dünste, Staub und andere belästigende oder schädliche Verunreinigungen der Luft soweit wie möglich zu beseitigen oder unschädlich zu machen;
c. die normale Geschwindigkeit der Luftbewegung an festen Arbeitsplätzen weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden der dort beschäftigten Per­sonen beeinträchtigt;
d. soweit möglich und soweit die Umstände dies erfordern, durch geeignete Massnahmen dafür gesorgt wird, dass in geschlossenen Räumen ein angemessener Luftfeuchtigkeitsgrad herrscht.
13.  Ist eine Arbeitsstätte mit einer Klimaanlage versehen, so sollte ein geeignetes Notlüftungssystem, sei es mittels natürlicher oder künstlicher Lüftung, vorhanden sein.
V. Beleuchtung
14.  Alle Räume, in denen gearbeitet wird oder die die Arbeitnehmer betreten müssen oder in denen sanitäre oder andere den Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellte Einrichtungen untergebracht sind, sollten während der Zeit, in der sie benutzt werden können, mit einer ausreichenden und zweckentsprechenden Beleuchtung durch natürliches oder künstliches Licht oder durch beides versehen sein.
15.  Insbesondere sollten, soweit dies durchführbar ist, alle Vorkehrungen getroffen werden,
a. um angenehme Sehverhältnisse zu gewährleisten i. durch Öffnungen für natürliche Belichtung, die zweckentsprechend verteilt und genügend gross sind;
ii. durch eine sorgfältige Wahl und zweckentsprechende Verteilung der künstlichen Beleuchtungsquellen;
iii. durch eine sorgfältige Wahl der Farbtöne für die Räume und ihre Einrichtung;
b. um Behinderungen oder Störungen durch Blendwirkung, übermässige Kontraste zwischen Licht und Schatten, Lichtreflexion oder zu starke direkte Beleuchtung zu verhüten;
c. um bei Verwendung künstlicher Beleuchtung jede schädliche Flimmerwirkung zu unterdrücken.
16.  Überall, wo eine ausreichende Beleuchtung durch natürliches Licht ohne grosse Schwierigkeit möglich ist, sollte ihr der Vorzug gegeben werden.
17.  Die zuständige Stelle sollte geeignete Normen der natürlichen oder künstlichen Beleuchtung für die verschiedenen Arten von Arbeiten und Arbeitsplätzen und für die verschiedenen Beschäftigungen festsetzen.
18.  In Räumen, in denen sich eine grosse Zahl von Arbeitnehmern oder Besuchern aufhält, sollte eine Notbeleuchtung vorgesehen werden.
VI. Temperatur
19.  In allen Räumen, in denen gearbeitet wird oder die die Arbeitnehmer betreten müssen oder in denen sanitäre oder andere den Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellte Einrichtungen untergebracht sind, sollten unter Berücksichtigung der Art der Arbeit und des Klimas die bestmöglichen Verhältnisse bezüglich Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung aufrechterhalten werden.
20.  Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, regelmässig bei einer extremen Temperatur zu arbeiten. Die zuständige Stelle sollte deshalb je nach dem Klima, der Art des Betriebes, der Einrichtung oder Verwaltung und der Natur der Arbeit in bezug auf die Temperatur entweder Höchst‑ oder Mindestnormen oder beides festsetzen.
21.  Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, regelmässig unter Bedingungen zu arbeiten, in denen er plötzlichen Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, welche die zuständige Stelle als gesundheitsschädlich erachtet.
22. (1) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, regelmässig in unmittelbarer Nähe von Anlagen zu arbeiten, die eine starke Wärmestrahlung abgeben oder eine starke Abkühlung der umgebenden Luft bewirken, die von der zuständigen Stelle als gesundheitsschädlich erachtet werden, ausser wenn geeignete Kontrollmassnahmen getroffen werden oder der Arbeitnehmer diesen Einwirkungen nur kurze Zeit ausgesetzt ist oder ihm eine geeignete Schutzausrüstung oder ‑kleidung zur Verfügung gestellt wird.
(2) Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen jede Einwirkung starker Kälte oder Hitze, einschliesslich der Sonnenhitze, sollten festangebrachte oder beweg­liche Abschirmungen, Schutzplatten oder andere geeignete Vorrichtungen bereitgestellt und verwendet werden.
23. (1) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, an einem im Freien aufgestellten Verkaufsstand zu arbeiten, wenn die Temperatur so niedrig ist, dass seine Gesundheit Schaden leiden könnte, es sei denn, dass er sich mit Hilfe geeigneter Mittel wärmen kann.
(2) Kein Arbeitnehmer sollte gehalten sein, an einem im Freien aufgestellten Verkaufsstand zu arbeiten, wenn die Temperatur so hoch ist, dass seine Gesundheit Schaden leiden könnte, es sei denn, dass er sich mit Hilfe geeigneter Mittel gegen eine solche Hitze schützen kann.
24.  Die Verwendung von Heiz‑ oder Kühlanlagen, aus denen gefährliche oder belästigende Dämpfe oder Dünste in die Luft des Raumes gelangen können, sollte verboten werden.
25.  Sind Arbeitnehmer sehr niedrigen oder sehr hohen Temperaturen ausgesetzt, so sollten Pausen während der Arbeitszeit gewährt oder die tägliche Arbeitszeit verkürzt oder entsprechende andere Massnahmen getroffen werden.
VII. Raum zum Arbeiten
26. (1) Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sollten so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.
(2) Jeder Arbeitnehmer sollte über genügend unverstellten freien Raum verfügen, damit er seine Arbeit unbehindert und ohne Gefahren für seine Gesundheit ausführen kann.
27.  Die zuständige Stelle sollte festsetzen:
a. die in geschlossenen Räumen für jeden Arbeitnehmer, der dort regelmässig arbeitet, vorzusehende Bodenfläche;
b. das Mindestausmass des unverstellten freien Raums, der in jedem geschlossenen Raum für jeden Arbeitnehmer, der dort regelmässig arbeitet, vorzusehen ist;
c. die Mindesthöhe neuer geschlossener Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird.
VIII. Trinkwasser
28.  Den Arbeitnehmern sollte Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden. Überall, wo die Versorgung mit fliessendem Trinkwasser möglich ist, sollte ihr der Vorzug gegeben werden.
29. (1) Die zur Abgabe von Trinkwasser oder anderen zugelassenen Getränken verwendeten Behälter sollten
a. einen dichten Verschluss haben und gegebenenfalls mit einer Zapfvorrichtung versehen sein;
b. eine leserliche Aufschrift mit der Angabe ihres Inhalts aufweisen;
c. keine Eimer, Fässer oder andere Behälter mit weiter Öffnung (mit oder ohne Deckel) sein, in die ein Schöpfgerät getaucht werden kann;
d. ständig saubergehalten werden.
(2) Eine ausreichende Anzahl von Trinkgefässen sollte zur Verfügung stehen; es sollte die Möglichkeit bestehen, sie mit sauberem Wasser auszuwaschen.
(3) Die Verwendung von Trinkbechern zur gemeinsamen Benutzung sollte verboten sein.
30. (1) Wasser, das nicht aus einer behördlich zugelassenen Trinkwasseranlage stammt, sollte nur dann als Trinkwasser abgegeben werden, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde die Abgabe ausdrücklich genehmigt und regelmässig überwacht.
(2) Jedes Abgabesystem, mit Ausnahme des behördlich zugelassenen örtlichen Versorgungsdienstes, sollte bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Genehmigung angemeldet werden.
31. (1) Jede Anlage zur Versorgung mit Wasser, das nicht zum Trinken geeignet ist, sollte eine entsprechende Aufschrift an den Entnahmestellen aufweisen.
(2) Die Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und diejenigen zur Versorgung mit nicht trinkbarem Wasser sollten weder unmittelbar noch mittelbar miteinander in Verbindung stehen.
IX. Waschgelegenheiten und Duschen
32.  Den Arbeitnehmern sollten geeignete, in gutem Zustand gehaltene Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl und an geeigneten Stellen zur Verfügung stehen,
33. (1) Diese Einrichtungen sollten, soweit irgend möglich, Waschbecken, falls erforderlich mit warmem Wasser, sowie, wenn die Natur der Arbeit es erfordert, Duschen mit warmem Wasser umfassen.
(2) Den Arbeitnehmern sollte Seife zur Verfügung gestellt werden.
(3) Den Arbeitnehmern sollten, wenn die Natur der Arbeit es erfordert, geeignete Mittel (z. B. Reinigungsmittel, Spezialreinigungscremen oder ‑puder) zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung von gesundheitsschädlichen Mitteln für Zwecke der körperlichen Reinigung sollte verboten werden.
(4) Den Arbeitnehmern sollten Handtücher, vorzugsweise für Einzelgebrauch, oder andere geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden. Gemeinsam zu benutzende Handtücher, die nicht für jeden Benutzer einen noch ungebrauchten, sauberen Teil aufweisen, sollten verboten werden.
34. (1) Das Wasser der Waschbecken und Duschen sollte keinerlei Gefahr für die Gesundheit darstellen.
(2) Ist das Wasser von Waschbecken oder Duschen nicht trinkbar, so sollte dies deutlich angegeben werden.
35.  Für Männer und Frauen sollten getrennte Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen, ausgenommen in sehr kleinen Betrieben, wo diese Einrichtungen mit Genehmigung der zuständigen Stelle gemeinsam sein können.
36.  Die Zahl der Waschbecken und Duschen sollte von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer und der Natur ihrer Arbeit festgesetzt werden.
X. Aborte
37.  Den Arbeitnehmern sollten geeignete und in gutem Zustand gehaltene Aborte in ausreichender Zahl und an geeigneten Stellen zur Verfügung stehen.
38. (1) Die Aborte sollten mit Zwischenwänden versehen sein, um eine hinreichende Abtrennung zu gewährleisten.
(2) Soweit möglich, sollten die Aborte mit Wasserspülung, Wasserverschluss und Toilettenpapier oder ähnlichen hygienischen Vorkehrungen ausgestattet sein.
(3) In den für Frauen bestimmten Aborten sollten zweckentsprechende, mit einem Deckel versehene Abfallbehälter oder andere Vorrichtungen, wie Ver­aschungs­vorrichtungen, angebracht werden.
(4) Soweit möglich, sollten leicht zugängliche Waschbecken in ausreichender Zahl in der Nähe der Aborte vorhanden sein.
39.  Für Männer und Frauen sollten getrennte Aborte zur Verfügung stehen, ausser mit Genehmigung der zuständigen Stelle in Betrieben, in denen höchstens fünf Personen oder nur Familienangehörige des Arbeitgebers beschäftigt sind.
40.  Die Anzahl der Klosette und Bedürfnisstände für Männer sowie der Klosette für Frauen sollte von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festgesetzt werden.
41.  Die Aborte sollten ausreichend gelüftet und so gelegen sein, dass jede Belästigung vermieden wird. Sie sollten keine unmittelbare Verbindungstür zu den Arbeitsräumen, Ruheräumen oder Speiseräumen haben, sondern von ihnen durch einen Vorraum oder einen freien Platz getrennt sein. Der Zugang zu im Freien gelegenen Aborten sollte überdacht sein.
XI. Sitzgelegenheiten
42.  Den Arbeitnehmern sollten geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden, und die Arbeitnehmer sollten in vertretbarem Masse die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.
43.  Soweit irgend möglich, sollten die Arbeitsplätze so gestaltet werden, dass es dem stehend arbeitenden Personal ermöglicht wird, seine Aufgaben, sooft dies mit der Natur der Arbeit vereinbar ist, sitzend auszuführen.
44.  Die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Sitzgelegenheiten sollten nach Bauart‑ und Ausmassen für die Arbeitnehmer bequem und für die auszuführende Arbeit geeignet sein und im Interesse der Gesundheit des Beteiligten die Einnahme einer richtigen Körperhaltung bei der Arbeit erleichtern; falls erforderlich, sollten für denselben Zweck Fussstützen bereitgestellt werden.
XII. Kleiderablagen und Umkleideräume
45.  Damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, ablegen und trocknen können, sollten geeignete Einrichtungen, wie etwa Kleiderständer und Schränke, bereitgestellt und in gutem Zustand gehalten werden.
46.  Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer und die Natur der Arbeit dies erfordern, sollten Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden.
47. (1) In den Umkleideräumen sollten vorhanden sein:
a. hinreichend grosse, gut gelüftete und verschliessbare Einzelschränke oder andere, ebenso zweckentsprechende Vorrichtungen;
b. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl.
(2) Es sollten getrennte Schrankabteile für Strassenkleidung und Arbeitskleidung vorgesehen werden, wenn die Arbeitnehmer bei Arbeiten beschäftigt sind, die das Tragen einer Arbeitskleidung erfordern, und wenn diese verseucht, stark verschmutzt, befleckt oder durchnässt werden kann.
48.  Für Männer und Frauen sollten getrennte Umkleideräume vorhanden sein.
XIII. Unterirdische und ähnliche Räume
49.  Unterirdische und fensterlose Räume, in denen normalerweise gearbeitet wird, sollten entsprechenden, von der zuständigen Stelle festgesetzten Normen des Gesundheitsschutzes genügen.
50.  Soweit die Umstände es gestatten, sollten die Arbeitnehmer nicht ständig, sondern wechselweise zur Arbeit in unterirdischen oder fensterlosen Räumen herangezogen werden.
XIV. Belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige Stoffe und Verfahren
51.  Die Arbeitnehmer sollten durch geeignete und durchführbare Massnahmen gegen belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefährliche Stoffe und Verfahren geschützt werden.
52.  Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass
a. alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen getroffen werden, um solche Stoffe oder Verfahren durch Stoffe oder Verfahren zu ersetzen, die weder belästigend noch gesundheitsschädlich oder giftig oder aus irgend­einem Grund gefährlich sind oder die es in einem geringeren Grade sind;
b. die zuständige Stelle auf die Anwendung der in Unterabsatz a. vorgesehenen Ersatzmassnahmen und im Einzelhandel auf die Verwendung von Verfahren und Behältern, die jede Gefahr ausschliessen, hinwirkt sowie Ratschläge in dieser Hinsicht erteilt;
c. andere Schutzmassnahmen getroffen werden, falls die in Unterabsatz a. vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht durchführbar sind, wie durch Absperrung, Abtrennung und Lüftung;
d. die Vorrichtungen zur Kontrolle und Beseitigung der belästigenden, gesund­heitsschädlichen, giftigen oder aus irgendeinem Grund gefährlichen Stoffe jederzeit in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
e. alle geeigneten und durchführbaren Massnahmen getroffen werden, um die Arbeitnehmer vor den Gefahren zu schützen, die beispielsweise durch das Verschütten, Ausfliessen, Freiwerden oder Verspritzen belästigender, gesund­heitsschädlicher oder giftiger oder aus irgendeinem Grund gefähr­licher Stoffe entstehen;
f. bei der Handhabung giftiger oder aus irgendeinem Grund gefährlicher Stoffe das Rauchen, Essen, Trinken oder Schminken verboten sein sollte; für den Genuss oder die Verwendung durch die Arbeitnehmer bestimmte Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Kosmetika sollten nicht der Verunreinigung durch solche Stoffe ausgesetzt werden.
53.  Auf Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten, sollte angebracht werden:
a. ein Gefahrenwarnzeichen, das den anerkannten internationalen Normen entspricht und erforderlichenfalls die Art der Gefahr kennzeichnet;
b. der Name des Stoffes oder ein Kennzeichen;
c. soweit möglich, die wesentlichen Anweisungen für die Erste Hilfe, die geleistet werden sollte, wenn eine Person durch den Stoff eine Gesundheitsschädigung oder Verletzung erlitten hat.
54. (1) Falls die ausgeführten Arbeiten trotz der nach Absatz 51 und 52 getroffenen Massnahmen stark schmutzend oder mit der Verwendung, der Handhabung beziehungsweise dem Umgang mit Stoffen oder der Verwendung von Verfahren verbunden sind, die gesundheitsschädlich oder giftig oder aus irgendeinem Grund gefährlich sind, sollten die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Grösse und der Art der Gefahr durch Schutzkleidung oder andere für den persönlichen Schutz erforderliche Ausrüstungen oder Mittel angemessen geschützt werden.
(2) Die Kleidung, die Ausrüstung und die Mittel zum persönlichen Schutz sollten, je nach der Art der Arbeiten, beispielsweise einen oder mehrere der folgenden Gegenstände umfassen: Mäntel, Blusen, Schürzen, Schutzbrillen, Handschuhe, Mützen, Helme, Atemgeräte, Schuhwerk, Schutzcremen und Spezialpuder.
(3) Die zuständige Stelle sollte erforderlichenfalls Mindestnormen für die Wirksamkeit der persönlichen Schutzausrüstung und ‑mittel festsetzen.
(4) Erfordern besondere Massnahmen des öffentlichen Gesundheitsschutzes oder der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer das Tragen von Schutzkleidung oder anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Schutzmittel während der Arbeit, so sollten diese auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt, gereinigt und instand gehalten werden.
55.  Wird durch die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung oder Schutzmittel die Wirkung der gesundheitsschädlichen, giftigen oder aus irgendeinem Grund gefährlichen Stoffe oder Verfahren nicht vollständig beseitigt, so sollte die zuständige Stelle erforderlichenfalls empfehlen, dass zusätzliche Vorbeugungsmassnahmen getroffen werden.
56. (1) Die zuständige Stelle sollte, falls erforderlich, ein Mindestalter für die Beschäftigung bei Arbeiten festsetzen, die mit der Verwendung solcher Stoffe und Verfahren verbunden sind.
(2) Die zuständige Stelle sollte ärztliche Untersuchungen (Einstellungs‑ und Nachuntersuchungen) für die Arbeitnehmer vorschreiben, die den Einwirkungen gesundheitsschädlicher, giftiger oder aus irgendeinem Grund gefährlicher Stoffe ausgesetzt sind.
XV. Lärm und Erschütterungen
57. (1) Lärm (einschliesslich von Tonsendungen) und Erschütterungen, die schäd­liche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sollten soweit wie mög­lich durch geeignete und durchführbare Massnahmen vermindert werden.
(2) Besondere Beachtung sollte folgenden Massnahmen geschenkt werden: a. der wesentlichen Abschwächung des Lärms und der Erschütterungen von Maschinen, mechanischen Anlagen und Tongeräten;
b. der Isolierung der Quellen jenes Lärms und jener Erschütterungen, die nicht abgeschwächt werden können;
c. der Verringerung der Lautstärke und der Dauer von Tonsendungen, einschliesslich musikalischer Sendungen;
d. der Anbringung schalldämpfender Vorrichtungen, wo dies möglich ist, um den Lärm der Werkstätten, Aufzüge oder Förderanlagen oder den Strassenlärm von den Büros fernzuhalten.
58.  Erweisen sich die in Unterabsatz 57 (2) vorgesehenen Massnahmen als unzureichend, um die schädlichen Wirkungen in einwandfreier Weise zu verhüten, so sollten
a. die Arbeitnehmer mit einem geeigneten Gehörschutz ausgerüstet werden, wenn sie Tonsendungen ausgesetzt sind, die schädliche Wirkungen hervorrufen können;
b. den Arbeitnehmern, die Tonsendungen und Erschütterungen ausgesetzt sind, die schädliche Wirkungen hervorrufen können, regelmässig während der Arbeitszeit Ruhepausen in Räumen gewährt werden, die von Tonsendungen und Erschütterungen frei sind;
c. nötigenfalls Systeme der Arbeitsverteilung oder wechselweiser Arbeit angewendet werden.
XVI. Arbeitsmethoden und Arbeitstempo
59.  Die Arbeitsmethoden sollten soweit wie möglich auf die Erfordernisse der Hygiene sowie auf die körperliche und geistige Gesundheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
60.  Unter anderem sollte durch geeignete Massnahmen verhindert werden, dass die Mechanisierung der Arbeitsvorgänge oder Methoden zu ihrer Beschleunigung ein Arbeitstempo aufzwingen, das für die Arbeitnehmer infolge der ständigen angespannten Aufmerksamkeit oder der Schnelligkeit der Arbeitsverrichtungen, die es erfordert, schädliche Wirkungen haben kann, wie insbesondere körperliche oder nervöse Ermüdung, die zu ärztlich feststellbaren Störungen führt.
61.  Die zuständige Stelle sollte, wenn die Arbeitsbedingungen dies erfordern, ein Mindestalter für die Beschäftigung bei den in Absatz 60 bezeichneten Arbeitsvorgängen festsetzen.
62.  Um die schädlichen Wirkungen zu verhüten oder soweit wie möglich einzuschränken, sollten entweder Ruhepausen während der Arbeitszeit vorgesehen werden oder, wenn möglich, Systeme der Arbeitsverteilung oder wechselweiser Arbeit angewendet werden.
XVII. Erste Hilfe
63.  In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, sollten je nach ihrer Grösse und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:
a. ein eigenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
b. ein von mehreren Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen gemeinsam unterhaltenes Krankenzimmer oder eine Stelle für Erste Hilfe oder
c. ein oder mehrere Schränke, Kästen oder eine oder mehrere Taschen für Erste Hilfe.
64. (1) Die Ausstattung der in Absatz 63 vorgesehenen Krankenzimmer, Stellen für Erste Hilfe und Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollte von der zuständigen Stelle auf Grund der Anzahl der Arbeitnehmer und der Natur der Gefahren bestimmt werden.
(2) Der Inhalt der Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollte keimfrei und in gutem Zustand gehalten werden; er sollte mindestens einmal im Monat nachgeprüft werden. Bei dieser Gelegenheit oder nötigenfalls unmittelbar nach Benutzung sollten die Schränke, Kästen oder Taschen wieder aufgefüllt werden.
(3) Alle Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollten einfache, leicht verständliche Anweisungen für Notbehandlungen enthalten und mit der deutlich sichtbaren Angabe des Namens der nach Absatz 65 bezeichneten verantwortlichen Person versehen sein. Ihr Inhalt sollte durch Etiketten sorg-fältig bezeichnet werden.
65.  Die Krankenzimmer, Stellen für Erste Hilfe und Schränke, Kästen oder Taschen für Erste Hilfe sollten jederzeit leicht aufzufinden und leicht zugänglich sein und unter der Verantwortung einer mit dieser Aufgabe betrauten Person stehen, die nach den Vorschriften der zuständigen Stelle zur Ersten Hilfe befähigt ist.
XVIII. Speiseräume
66.  In den von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Fällen sollten den Arbeitnehmern Speiseräume zur Verfügung gestellt werden.
67. (1) Die Speiseräume sollten mit Sitzgelegenheiten und Tischen in ausreichender Zahl ausgestattet sein.
(2) In den Speiseräumen oder in deren unmittelbarer Nähe sollten eine Vorrichtung zum Wärmen von Speisen, frisches Trinkwasser und warmes Wasser vorhanden sein.
(3) Mit Deckeln versehene Abfallbehälter sollten vorhanden sein.
68. (1) Die Speiseräume sollten von jedem Ort, wo Personen der Einwirkung giftiger Stoffe ausgesetzt sind, getrennt sein.
(2) Das Tragen verseuchter Arbeitskleidung sollte in den Speiseräumen untersagt sein.
XIX. Ruheräume
69. (1) In Betrieben, in denen für Arbeitnehmer, die während der Arbeit eine Ruhepause benötigen, keine sonstigen Einrichtungen bestehen, sollte dort, wo es mit Rücksicht auf die Art der Arbeit und auf die übrigen in Betracht kommenden Voraussetzungen und Umstände erwünscht ist, ein Ruheraum eingerichtet werden. Ruheräume sollten insbesondere eingerichtet werden, um den Bedürfnissen folgender Gruppen zu entsprechen: der Arbeitnehmer­innen; der Arbeitnehmer, die mit besonders beschwerlichen oder mit Spezial­arbeiten beschäftigt sind, die eine Ruhepause während der Arbeitszeit erfordern; ferner der Schichtarbeiter während der Arbeitspausen.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte, soweit es angezeigt ist, die zuständige Stelle dazu ermächtigen, die Einrichtung von Ruheräumen in bestimmten Betrieben oder Gruppen von Betrieben zu verlangen, sofern die zuständige Stelle diese Einrichtung mit Rücksicht auf die Bedingungen und Umstände der Beschäftigung als erwünscht erachtet.
70.  Diese Einrichtungen sollten mindestens umfassen:
a. einen Raum, für den je nach Klima die geeigneten Massnahmen getroffen werden, um die wegen Kälte oder Wärme bestehenden unangenehmen Verhältnisse zu verbessern;
b. angemessene Lüftung und Beleuchtung;
c. geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl.
XX. Pläne und Bauart
71.  Die Pläne von Neubauten, in denen Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, untergebracht werden sollen, und Pläne von Neuanlagen zur Unterbringung von Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen in bestehenden Gebäuden, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen werden müssen, sollten den Bestimmungen dieser Empfehlung in grösstmöglichem Masse entsprechen und in Fällen, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung zu bestimmen sind, der zuständigen Stelle zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden.
72.  Die Pläne sollten ausreichende Angaben enthalten, und zwar insbesondere über
a. die Lage der Arbeitsräume, der Verkehrswege, der normalen Ausgänge, der Notausgänge und der sanitären Einrichtungen;
b. die Masse der Arbeitsräume und der Notausgänge sowie der Türen und Fens­ter mit Angabe der Höhe der Fensterbänke;
c. die Beschaffenheit der Fussböden, Wände und Decken;
d. alle Maschinen und Anlagen, von denen Hitze, Dämpfe, Gase, Staub, Gerüche, Licht, Lärm oder Erschütterungen in einem Masse ausgehen können, dass die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer darunter leiden könnte, sowie die zur Bekämpfung dieser unerwünschten Wirkungen geplanten Massnahmen;
e. die Art der Heizung und der Beleuchtung;
f. die gegebenenfalls vorgesehenen mechanischen Lüftungsanlagen;
g. alle etwaigen Vorkehrungen für die Schallabdichtung, den Schutz gegen Feuchtigkeit und die Regelung der Temperatur.
73.  Die zuständige Stelle sollte angemessene Fristen für jede Änderung einräumen, die sie allenfalls anordnet, damit die Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, deren Bestimmungen entsprechen.
74.  Die Fussbodenbeläge oder die Fussböden selbst, die Wände und Decken aller Räume sowie deren Einrichtung sollten nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass sie keine Gefahr für die Gesundheit bilden.
75.  Ausreichende Notausgänge sollten vorgesehen und in gutem Zustand gehalten werden.
XXI. Massnahmen gegen die Verbreitung von Krankheiten
76. (1) Es sollten Massnahmen getroffen werden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten unter den in einem Betrieb, einer Einrichtung, Verwaltung oder Abteilung, auf welche diese Empfehlung Anwendung findet, beschäftigten Personen sowie zwischen den Arbeitnehmern und der Allgemeinheit zu verhüten.
(2) Diese Massnahmen sollten insbesondere umfassen: a. kollektive oder individuelle technische und ärztliche Verhütungsmassnahmen, einschliesslich der Verhütung ansteckender Krankheiten und der Bekämpfung von Insekten, Nagetieren und anderen schädlichen Tieren;
b. ärztliche Überwachungsmassnahmen.
XXII. Unterrichtung über Massnahmen des Gesundheitsschutzes
77.  Es sollten Massnahmen getroffen werden, um den Arbeitnehmern und Arbeitgebern die nötigen grundlegenden Kenntnisse der Massnahmen des Gesund­heitsschutzes zu vermitteln, welche die Arbeitnehmer unter Umständen während ihrer Arbeitszeit anzuwenden haben.
78. (1) Die Arbeitnehmer sollten insbesondere unterrichtet werden über
a. die Gefahren für die Gesundheit, die allen schädlichen Stoffen, welche sie gegebenenfalls handhaben oder verwenden müssen, innewohnen, selbst wenn diese Produkte in dem betreffenden Betrieb nur selten verwendet werden;
b. die Notwendigkeit, die für Zwecke der Hygiene und des Schutzes bereitgestellten Vorrichtungen und Ausrüstungen richtig zu verwenden.
(2) Können den Arbeitnehmern vollständige Hinweise für den Gesundheitsschutz nicht in einer Sprache gegeben werden, die sie verstehen, so sollten sie zumindest auf den Sinn bestimmter, vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes wichtiger Wörter, Ausdrücke und Symbole in einer ihnen verständlichen Sprache aufmerksam gemacht werden.
XXIII. Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes
79. (1) Zwischen der zuständigen Stelle, den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern sollten gegenseitige Kontakte hergestellt werden, um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu gewährleisten.
(2) Die zuständige Stelle sollte bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung die massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände oder in deren Ermangelung Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.
80. (1) Die zuständige Stelle sollte das Studium aller Massnahmen, die dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit dienen, fördern und diese Massnahmen gegebenenfalls selbst treffen.
(2) Die zuständige Stelle sollte für die Verbreitung aller Unterlagen über die Massnahmen sorgen, die dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit dienen.
(3) Vollständige Auskünfte, Gutachten und Ratschläge über alle in dieser Empfehlung behandelten Fragen sollten bei der zuständigen Stelle erhältlich sein.
81. (1) In Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen, für welche die zuständige Stelle es unter Berücksichtigung der möglicherweise auftretenden Gefahren für wünschenswert hält, sollte mindestens ein Delegierter oder Beauftragter für Fragen des Gesundheitsschutzes bestellt werden.
(2) Die Delegierten oder Beauftragten für Fragen des Gesundheitsschutzes sollten bei der Beseitigung der Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern eng zusammenarbeiten und zu diesem Zweck insbesondere Fühlung mit den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer halten.
(3) In Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen und Abteilungen, für welche die zuständige Stelle es unter Berücksichtigung der möglicherweise auftretenden Gefahren für wünschenswert hält, sollte ein Ausschuss für Gesundheitsschutz gebildet werden.
(4) Die Ausschüsse für Gesundheitsschutz sollten insbesondere auf die Beseitigung der Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer hinwirken.
82.  Die zuständige Stelle sollte in Zusammenarbeit mit den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren massgebenden Verbänden Untersuchungen durch­führen, um Angaben über Krankheiten zu sammeln, die möglicherweise ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit haben, und Massnahmen ausarbeiten, um die Ursachen und Vorbedingungen dieser Krankheiten zu beseitigen.
XXIV. Durchführung
83.  Geeignete Massnahmen sollten getroffen werden, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Durchführung der Gesetzgebung oder anderen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
84.  Sofern die Art der Durchführung dieser Empfehlung es gestattet, sollte die wirksame Anwendung ihrer Bestimmungen durch angemessene Zwangsmassnahmen gewährleistet werden.

Geltungsbereich am 18. August 2010 ⁴

⁴ AS 1973 1693 , 1975 2506 , 1982 843 , 1989 1422 , 2005 1767 und 2010 3861 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

12. Juni

1969

12. Juni

1970

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Belarus

26. Februar

1968

26. Februar

1969

Belgien

17. Mai

1978

17. Mai

1979

Bolivien

31. Januar

1977

31. Januar

1978

Brasilien

24. März

1969

24. März

1970

Bulgarien

29. März

1965

29. März

1966

China

Macaua b

20. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

27. Januar

1966

27. Januar

1967

Dänemarkc

17. Juni

1970

17. Juni

1971

Deutschland

  5. Dezember

1973

  5. Dezember

1974

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

10. März

1969

10. März

1970

Finnland

23. September

1968

23. September

1969

Frankreich

  6. April

1972

  6. April

1973

Französisch Guyana

27. November

1974

27. November

1974

Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

Guadeloupe

27. November

1974

27. November

1974

Martinique

27. November

1974

27. November

1974

Neukaledonien

27. November

1974

27. November

1974

Réunion

27. November

1974

27. November

1974

St. Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Ghana

21. November

1966

21. November

1967

Guatemala

21. Oktober

1975

21. Oktober

1976

Guinea

12. Dezember

1966

12. Dezember

1967

Indonesien

13. Juni

1969

13. Juni

1970

Irak

  6. März

1987

  6. März

1988

Italien

  5. Mai

1971

  5. Mai

1972

Japan

21. Juni

1993

21. Juni

1994

Jordanien

11. März

1965

29. März

1966

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Kongo (Kinshasa)

  5. September

1967

  5. September

1968

Kuba

  5. Februar

1971

  5. Februar

1972

Lettland

  8. März

1993

  8. März

1994

Libanon

  1. Juni

1977

  1. Juni

1978

Luxemburg

  8. April

2008

  8. April

2009

Madagaskar

21. November

1966

21. November

1967

Mexiko

18. Juni

1968

18. Juni

1969

Norwegen

  6. Juni

1966

  6. Juni

1967

Panama

19. Juni

1970

19. Juni

1971

Paraguay

10. Juli

1967

10. Juli

1968

Polen

26. Juni

1968

26. Juni

1969

Portugal

24. Februar

1983

24. Februar

1984

Russland

22. September

1967

22. September

1968

Schweden

11. Juni

1965

11. Juni

1966

Schweiz

18. Februar

1966

18. Februar

1967

Senegal

25. April

1966

25. April

1967

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Spanien

16. Juni

1970

16. Juni

1971

Syrien

10. Juni

1965

10. Juni

1966

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

14. April

1970

14. April

1971

Ukraine

19. Juni

1968

19. Juni

1969

Uruguay

  6. September

1995

  6. September

1996

Venezuela

  3. Juni

1971

  3. Juni

1972

Vereinigtes Königreich

21. April

1967

21. April

1968

Gibraltar

18. April

1975

18. April

1975

Guernsey

12. November

1974

12. November

1974

Insel Man

12. November

1974

12. November

1974

Vietnam

  3. Oktober

1994

  3. Oktober

1995

Zentralafrikanische Republik

  5. Juni

2006

  5. Juni

2007

a

Anwendbar ohne Änderung.

b

Vom 9. Aug. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

c

Das Übereink. gilt nicht für die Färöer-Inseln und für Grönland.

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