Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (732.11)
CH - BL

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft (Vo ZSG BL) Vom 31. Mai 2022 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Land - schaft vom 20. Mai 2021
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Amt

1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Zivilschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Organisation, Material und Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen

§ 2 Organisation der kommunalen Zivilschutzorganisationen

1 Die Zivilschutzorganisationen der Einwohnergemeinden bestehen aus folgen - den Bereichen:
a. Zivilschutzkommando;
b. Führungsunterstützung;
c. Betreuung;
d. Kulturgüterschutz;
e. technische Hilfe;
f. Logistik.
2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz im Anhang. *
1) SGS 100
2) SGS 732 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 3 Organisation der kantonalen Zivilschutzorganisation

1 Die Zivilschutzorganisation des Kantons besteht aus folgenden Bereichen:
a. Zivilschutzkommando;
b. Führungsunterstützung;
c. Kulturgüterschutz;
d. Logistik;
e. Spezialistinnen und Spezialisten.
2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz im Anhang. *

§ 4 Berichterstattung

1 Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz (AMB) über die Umsetzung des Leistungsprofils gemäss Anhang. *
2 Die Berichterstattung erfolgt einmal jährlich auf das Jahresende. *
3 Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungs - schutz (AMB) über ihren Einsatz zur Bewältigung eines Ereignisses gemäss Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkenntnisse daraus. *

§ 5 Standardisiertes Material

1 Das AMB erlässt Empfehlungen zum Standard des Materials der Zivilschutz - organisationen.

§ 6 Material des Bundes

1 Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials.

§ 7 Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen

des Zivilschutzes
1 Die Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivil - schutzes besteht aus:
a. 1 Arbeitshose;
b. 1 Arbeitsjacke;
c. 1 Paar Arbeitsschuhe;
d. 5 T-Shirts;
e. 1 Kopfbedeckung;
f. 1 Gürtel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
3 Ausbildung und Beförderungen

§ 8 Dauer der Ausbildungen

1 Die Grundausbildung dauert 15–19
2 Die Zusatzausbildung dauert bis 19 Tage.
3 Die Kaderausbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
4 Die Weiterbildungskurse für Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialis - tenfunktionen dauern jährlich bis 5 Tage.
5 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wieder - holungskursen von 5–21
6 In den Wiederholungskursen sind jährlich mindestens 5 Tage für das Errei - chen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes zu verwenden.

§ 9 Beförderungen

1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absol - vierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich.
2 Das AMB kann ausnahmeweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.
3 Die Einwohnergemeinden regeln für ihre Zivilschutzorganisation das Verfah - ren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbil - dung von Schutzdienstpflichtigen.
4 Das AMB regelt für die kantonale Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen.
4 Aufgebot und Kontrollführung

§ 10 Aufgebot zur Ausbildung

1 Die für die Ausbildung zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen schriftlich auf.

§ 11 Vororientierung über Ausbildung

1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen im Vorjahr, spä - testens aber 3 Monate vor Dienstbeginn, über die bevorstehenden Zivilschutz - kurse. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 12 Aufgebot zu Einsätzen

1 Die für den Einsatz zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen mit Hilfe der Alarmierungsmittel oder schriftlich über die für die betroffenen Schutz - dienstpflichtigen zuständige Zivilschutzorganisation auf.
2 Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutzorganisation bekannt.
3 Die Zivilschutzorganisation ist zuständig für die zeitnahe Datenerfassung und Datenpflege in den dafür vorgegebenen elektronischen Systemen.

§ 13 Kontrollführung

1 Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung der kantonalen Zivilschutzorga - nisation.
2 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Kontrollführung ihrer Zivil - schutzorganisationen.

§ 14 Vorzeitige Entlassung

1 Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Ent - lassung aus der Schutzdienstpflicht.
2 Es holt dazu die Stellungnahme der zuständigen Zivilschutzorganisation ein.

§ 15 Medizinische Beurteilung

1 Die aufbietenden Stellen bezeichnen eine Ärztin oder einen Arzt als Vertrau - ensärztin oder Vertrauensarzt, der die Schutzdienstfähigkeit der Schutzdienst - leistenden vor und während den Dienstleistungen beurteilt.
5 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG)

§ 16 Gesuch für EzG auf nationaler Ebene

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf nationaler Ebene dem AMB spätestens 14 Monate vor Beginn des Einsatzes ein.

§ 17 Gesuch für EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler

Ebene
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene dem AMB spätestens 8 Mona - te vor Beginn des Einsatzes ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 18 Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommu -

naler Ebene
1 Das AMB legt bei EzG auf kantonaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
2 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
3 Die Kosten nach Abs. 1 trägt der Kanton. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
4 Die Einwohnergemeinden legen bei EzG auf regionaler und kommunaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest.
5 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet.
6 Die Kosten nach Abs. 4 tragen die Einwohnergemeinden. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
6 Schutzbauten

§ 19 Zuständigkeit für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht

1 Das AMB ist zuständig für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht.

§ 20 Steuerung des Schutzraumbaus

1 Das AMB legt im Einvernehmen mit den Einwohnergemeinden die Beurtei - lungsgebiete fest.
2 Die Einwohnergemeinden führen eine Schutzplatzbilanz der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung.
3 Sie stellen die Schutzplatzbilanz jährlich dem AMB zu.
4 Der Schutzplatzbedarf ist gedeckt, wenn für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung einer Einwohnergemeinde oder eines Beurteilungsgebietes Schutzplätze vorhanden sind.
1 Vorgeschriebene Schutzplätze für einzelne Gebäude können in gemeinsa - men Schutzräumen zusammengelegt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 22 Ersatzbeiträge / Schutzraumbaupflicht

1 Sind in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet für mindes - tens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bund festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden.
2 Das AMB kann Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen sowie von der Leistung von Ersatzbeiträgen nach den Vorgaben des Bundes bewilligen.
3 Das AMB kann in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet mit weniger als 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einverständnis mit der betroffenen Einwohnergemeinde auch bei Wohnhäusern mit weniger als
38 Zimmern den Bau von Schutzräumen anordnen.

§ 23 Schutzraumkataster

1 Der Kanton betreibt einen Schutzraumkataster.
2 Der Schutzraumkataster enthält folgende Daten:
a. Lage der einzelnen Schutzräume;
b. Vornamen und Namen sowie Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Schutzräume;
c. Anzahl Schutzplätze des Schutzraums;
d. Datum der letzten Schutzraumkontrolle;
e. Zustand des Schutzraums.
3 Das AMB, das Bauinspektorat, die für die Planung des Schutzraumbaus zu - ständigen kommunalen Stellen sowie die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufga - ben benötigen.
4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für den Schutzraumkataster.
5 Die Einwohnergemeinden aktualisieren eigenständig ihre Katasterdaten der Schutzraumbauten.

§ 24 Zuweisungsplanung

1 Die Einwohnergemeinden erstellen die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen.
2 Sie weisen im Ereignisfall die Einwohnerinnen und Einwohner den Schutz - plätzen zu.
3 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine elek - tronische Plattform für die Zuweisung von Schutzplätzen.
4 Die elektronische Plattform enthält folgende Daten:
a. die Namen und Vornamen sowie Geburtsdaten der Bewohnerinnen und Bewohner einer Liegenschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
b. die Namen und Vornamen der Eigentümerin oder des Eigentümers einer Liegenschaft;
c. den Wohnungsidentifikator.
5 Das AMB und die Zivilschutzorganisationen erhalten zur Erfüllung ihrer Auf - gaben Zugang zur elektronischen Plattform.

§ 25 Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsver - fahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig.
2 Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutz - räumen.

§ 26 Aufhebung von Schutzräumen

1 Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen.
2 Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen.
3 Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit.
4 Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum ver - fügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.

§ 27 Bedarfsplanung Schutzanlagen

1 Das AMB erstellt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine Be - darfsplanung über die benötigten Schutzanlagen.
2 Es reicht die Bedarfsplanung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung ein.

§ 28 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Spitalträgerschaft fest, welche Spitäler geschützte Spitäler bereitzustellen haben.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden fest, welche Einwohnergemeinden geschützte Sanitätsstellen bereitzustellen haben.

§ 29 Projektgenehmigungen für Schutzanlagen

1 Die Einwohnergemeinden reichen Projekte für die Erstellung und die Erneue - rung von Schutzanlagen dem AMB ein.
2 Das AMB prüft die Projekte und leitet sie dem Bundesamt für Bevölkerungs - schutz zur Genehmigung weiter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 30 Aufhebung von Schutzanlagen

1 Für die Aufhebung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zuhanden des Bundes einzureichen.

§ 31 Ersatzbeiträge

1 Für einen nicht erstellten Schutzplatz ist eine Ersatzabgabe von CHF 700.– zu entrichten.
2 Die Ersatzbeiträge sind dem Kanton zu entrichten.

§ 32 Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung

1 Das AMB entrichtet Einwohnergemeinden sowie privaten Grundeigentümerin - nen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus der kantonalen Spezialfinanzierung, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind und keine Mittel im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind.
2 Entnahmen zugunsten des Kantons sind, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind, durch die Sicherheitsdirektion zu bewilligen.

§ 33 Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen

Schutzplatzfonds
1 Entnahmen der Einwohnergemeinden aus ihren Schutzplatzfonds werden durch das AMB bewilligt, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

§ 34 Anwendbares Recht

1 Für Baugesuche, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht werden, gelten bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung.
7 Haftpflichtversicherung, Strafwesen und Haftung

§ 35 Haftpflichtversicherung

1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, die die Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Ausbildungen und Einsätzen ausreichend deckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059

§ 36 Zuständigkeiten im Strafwesen

1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig.

§ 37 Haftung

1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haft - pflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.059
19.09.2023 01.11.2023 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023.067
19.09.2023 01.11.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.059

§ 2 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067

§ 3 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067

§ 4 Abs. 1 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067

§ 4 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067

§ 4 Abs. 3 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067

Anhang 1 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.059
1 Anhang 1: Leistungsprofil Zivilschutz Gemäss §§ 2, 6 und 8 des Gesetzes über den Zivilschutz im Kanton Basel -Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL; SGS 732 ) .
1. Organisation und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisation Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Kommunale Zivilschutzkompanie Führung Leistungserbringung gemäss dem vom Regierungsrat Basel -Land- schaft erlassenen Leistungsprofil. Ein Kommandant Zwei Stellvertreter Grundsätzl ich ist nach der Alarmie- rung folgender Einrückungsbestand verlangt: eine Stunde nach der Alarmierung sind 25% der Organisation am Ein- rüc kungsstandort au sgerüstet und einsatz -, bzw. ab fahrtsbereit. Logis- tische Durchhaltefähigk eit für einen Ersteinsatz von acht Stunden ist si- chergestellt. sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind weitere 25% der Organi- sation am Einrückungsstandort aus- gerüstet und einsatz -, bzw. ab- fahrtsbereit.
24 Stunden nach der Alarmierung sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüs- tet und einsatz -, bzw. abfahrtsbe- reit. Nach 24 Stunden sind somit min- destens 75% der Organisation ein- gerückt. permanent Führungsunterstützung Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes Betreuung Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Kulturgüterschutz Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Technische Hilfe: Pionier Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Logistik Ein Zug mit mindestens 32 Angehörigen des Zivilschutzes
2 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Kantonale Zivilschutzkompanie Führung Leistungserbringung gemäss dem vom Regierungsrat Basel -Land- schaft erlassenen Leistungsprofil. Ein Kommandant Zwei Stellvertreter Grundsätzl ich ist nach der Alarmie- rung verlangt: eine Stunde nach der Alarmierung sind 25% der Or ganisation am Ein- rückungsstandort au sgerüstet und einsatz -, bzw. ab fahrtsbereit. Logis- tische Durchhaltefähigk eit für einen Ersteinsatz von acht Stunden ist si- chergestellt. sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind weitere 25% der Organi- sation am Einrückungsstandort aus- gerüstet und einsatz -, bzw. ab- fahrtsbereit.
24 Stunden nach der Alarmierung sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüs- tet und einsatz -, bzw. abfahrtsbe- reit. Nach 24 Stunden sind somit min- destens 75% der Organisation ein- gerückt. permanent Führungsunterstützung Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes ABC Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes Sanität Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Informationsunterstützung Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Kulturgüterschutz Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Logistik Ein Zug mit mindestens 32 Angehörigen des Zivilschutzes
3
2. Leistungsprofil der kommunale n Zivilschutzorganisationen (§ 2 Abs. 1 Zivilschutzgesetz BL) Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führung Führung der Zivilschutz- organisation Führung der Zivilschutzorganisation admi- nistrativ, organisatorisch, materiell und personell. Sicherstellung von Führung und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzor- ganisation gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz». Gemäss den Vorgaben von Kanton, Region und der Gemeinde. permanent permanent Vertretung des Zivilschutzes gegenüber Behörden, Partnerorganisati- onen, Führungsorganen und der Bevölkerung. Führung im Einsatz und in der Ausbildung Alarmierung der Zivilschutzorganisation im Ereignisfall. Der Zivilschutzkommandant und sein e Stellvertreter können jederzeit selbständig oder im Auftrag der zuständigen Organe über geeignete Systeme alarmieren. unverzüglich Führen der Zivilschutzorganisation im Ein- satz. Sicherstellung der Führungsaufgaben der Kader aller Stufen. Führung der unterstellten Mannschaft gemäss dem Handbuch «Füh- rung im Zivilschutz ». Sicherstellung und Durchführung der Aus- bildungen. Sicherstellung des Ausbildungsstands der Kompanie. Wiederholungskurse planen, vorbereiten, durchführen und a uswer- ten . permanent Planung und Beratungen Sicherstellung der Planung. Sicherstellung der Personal - und Kaderplanung. Mehrjahresplanung für mindestens 5 Jahre gemäss den Vorgaben des Stabs- chefs. Erstellen der Planung und Einsatzvorbereitungen treffen. Sicherstellung der Fachberatung. stabs. Nach den Vorgaben der vorgesetzten Stelle. bei Bedarf Information und Beratung von Behörden, Führungsorganen , Einsatz- diensten sowie Dritten über die Zivilschutzleistungen. Gemäss den Vorga- ben der übergeordne- ten Stelle.
4 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Allgemein Allgemeine Produkte, welcher jeder Angehöri- ger des Zivilschutzes leisten können muss. Unterstützung des Rettungsdienstes auf dem Schadenplatz. Lebensrettende Basismassnahmen (Basic Life Support) mit gültiger Rezertifizierung gemäss den Vorgaben des Interver- bands für Rettungswesen. Gemäss den Vorgaben des Interver- band s für Rettungswesen . Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden Unterstützung von Behörden und Füh- rungsorganen bei Informati ons - und Kom- munikationsaufgaben. Als Informationsmultiplikator die Bevölkerung über Schäden und da- mit verbundene Gefahren informieren. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und eins atz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage, Wochen, Monate Die Bevölkerung im Gebiet der Zivilschutzorganisation vor speziel- len Gefahren warnen . Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Informationen verbreiten. Eine Auskunftsstelle für die Bevölkerung errichten und betreiben. Unterstützung bei der Ausführung be- helfsmässiger Hochwasserschutzmass- nahmen. Abfüllen, bereitstellen, transportieren und verbauen von Sandsä- cken. Unterstützung beim Auspumpen von Wassermassen gemäss den Fachunterlagen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Einsatz von Pumpen nur in geprüften Bereichen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage Erstellen und Bereitstellen von temporä- ren Infrastru kturen. Aufstellen von Zelten (inklusive Beleuchtung ) und Aufstellen der Schadenplatzbeleuchtung mit Zivilschutz Zelte n und eigenem Beleuchtungsmaterial. Gemäss Bedarf Errichten von Absperrungen und Regelung des Verkehrs. Errichtung von Absperrungen mit Absperrmaterial der Zivilschutzor- ganisation sowie von Dritten. Gemäss Bedarf Regelung des Verkehrs bei einspuriger Verkehrsführung. Überwachung von Infrastruktur und Ge- lände . Überwachung der Infrastruktur (Stabilität, Einsturzgefährdung) ge- mäss der Anleitung von Fachpersonen (zum Beispiel eine r Bauinge- nieurin/eines Bauingenieur s). Überwachung von (instabilem) Gelände. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung von Einrichtungen (Zutrittskontrollen, Einhaltung der Hausordnung etc.) beobachte n und melden, nicht durchsetzen oder eingreifen . Gemäss Bedarf Unterstützung bei der Suche nach ver- missten Personen. Such e nach vermissten Personen. Gemäss dem Bedarf der zuständigen Stellen . Absuchen des Gelände s gemäss der Anordnung der zuständigen Stelle.
5 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führungsunterstützung Lage Ein Lagezentrum einrichten und betrei- ben. Bereitstellen der notwendigen Infrastruktur für den papierbezogenen sowie elektronischen Betrieb des Lagezentrums . Gemäss Fachunterlagen und Vorga- ben des Stabschef s und des Chef s Lage. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Tage, Wochen, Monate Sicherstellung der Betriebsbereitschaft . Organisieren des Lageverarbeitungszyklus ( Beschaffen von Rohin- formationen, Auswerten von Nachrichten und Verbreiten von La- geinformationen ). Bewirtschaften der elektronischen Datenbanken. Beschaffen und bearbeiten von Daten (Lageführung). Umsetzen der im Ereignisfall aktuellen Vorgaben der Führung im Lagezentrum . Ausserdem gezieltes Ausrichten sämtlicher Tätigkeiten im Lagewe- sen. Lagebild und Lageentwicklung im Lage- zentrum erarbeiten und präsentieren. Verarbeitung der vorhandenen und verifizierten Lageinformationen zu einem Lagebild. Au farbeitung der "bevölkerungsschutzrelevanten Lage" (BREL). Permanente oder periodische Aktualisierung des Lagebildes. Beurteilung von Einzelaspekten (oder des gesamten Lagebildes) durch das Ableiten von Erkenntnissen und deren Konsequenzen, aber auch durch das Aufzeigen weiterer E ntwicklungsmöglichkeiten. Vorbereitung der Präsentation des Lagevortrags. Aufzeigen des Lagebildes und der Lagebeurteilung - allenfalls im Splittingverfahren mit Fachdienstchefs, Fachberatern und/oder Teil- stäben. Lageprodukte erarbeiten und führen. Erarbeiten und führen von Standardprodukten zum Lagewesen; Einsatzjournal, Lagebericht, Einsatzdispositiv, N achrichtenkarten, Führungskarte, Verkehrsdispositive, etc. Gem äss Bedarf Erarbeiten und f ühren von weiteren Produkten für den Führungs- stab. In einem Lageverbund mitwirken und den Teilbereich Zivilschutz führen. Vollziehen von Tätigkeiten im Sachbereich Lage gemäss den Vor- gaben der zuständigen Stelle beim Zusammenwirken mehrerer Partner (zeitliche, formale und/oder inhaltliche Vorgaben) . Gem äss Bedarf Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Koordinieren und Steuern als selbst zuständige Stelle von Tätigkei- ten im Sachbereich Lage beim Zusammenwirken mehrerer Partner (prozessbezogene, zeitliche, formale und/oder inhaltliche Vorga- ben) . Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Spezielle Dienstleistungen erbringen . Unterstützen im Stabsarbeitsprozess; Führen von Arbeitshilfen für die Stabsarbeit gemäss Führungsbe- helf bzw. den Vorgaben des Führungsverantwortlichen. Gem äss Bedarf Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit . Mitwirken bei der Aufarbeitung der "sicherheitsrelevanten Lage" (SI- REL) . Erkundungen durchführen und Nachrichten beschaffen im Gelände. Gem äss Bedarf
6 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führungsunterstützung Fachbereich Telematik Kommunikationsnetze erstellen und be- treiben. Erstellen und Betreiben von Leitungsbauverbindungen . Gemäss Bedarf Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit . Tage, Wochen, Monate Endgeräten in ein Leitungsbaunetz integrieren, betreiben und unter- halten. Telefonzentralen an ein Leitungsbaunetz anschliessen, betreiben und unterhalten. Festnetztelefonie aufbauen und betreibe n ( Anbindung Festnetz ). Schadenplatztelefonie aufbauen, betreiben und unterhalten. Kommunikationsnetzpläne erstellen Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Funknetze aufbauen, betreiben und unterhalten. Stationäre oder mobile Funkantennen installieren und anschliessen. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit . Notkommunikationsleitungen erstellen und betreiben (z.B. Drahtverbindungen).
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Telekommunikations - und Informatikmittel (Telematik) am Führungsstandort betrei- ben. Telematikzentrum aufbauen und betreiben. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Tage, Wochen, Monate Telematikmittel an den Führungsstandorten bereitstellen und unter- halten . Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. permanent Lokale Netzwerke (LAN) erstellen, betreiben und unterhalten. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit . Meldungen erfassen und weiterleiten. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Verbindungsdispositivs Draht / Funk erstellen und führen. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit . Software aktualisieren. permanent Sicherstellen der Zugriffsrechte der eingesetzten Telematikmittel. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. permanent Für die Telematikmittel der Führungsstandorte eine Einrichtungs - und Nutzungsplanung erstellen . Permanent
7 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führungsunterstützung Telematik Sicherstellung der Alarmierung der Bevöl- kerung. Die Funktionsfähigkeit der Sirenen gemäss den Vorgaben des Bun- desamts für Bevölkerungsschutz und des Kantons überprüfen. Zum Beispiel mit periodischen Sirenentests. Gemäss der Weisung des Bundes- amts für Bevölkerungsschutz, den Vorgaben des Kan ton s, den Vorgaben des Gemeindeführungs- stabs/des Regionalen Führungsstabs . Gemäss Bedarf Tage, Wochen, Monate Alarmierung der Bevölkerung sicherstellen und durchführen mit den geeigneten Mitteln. Gemäss den Vorgaben des Kantona- len Führungsstabs, des Gemeindefüh- rungsstabs/des Regionalen Führungs- stabs. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Kommandoposten Front Kommandoposten Front einrichten und betreiben. Eine Führungsinfrastruktur an der Front für die Zivilschutzorganisa- tion aufbauen und betreiben. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage, Wochen Sicherstellung der internen Kommunikation und der Kommunikation zwischen den involvierten Partnerorganisationen. Gemäss Bedarf Erstellung und Führung aller relevanten Lageprodukte und der Füh- rungsübersichten. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. Information und Kommu- nikation Unterstützung von Behörden und Füh- rungsorganen bei Informati ons - und Kom- munikationsaufgaben. Informationen aufbereiten, verarbeiten und sicherstellen. Überwachung von Social Media. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs.
24 Stunden nach der Alarmierun g sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Tage, Wochen, Monate
8 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Betreuung Betreuung von hilfsbe- dürftigen Personen (nicht medizinisch) Produkt Sammelstellen einrichten und betreiben. Betreiben von Sammelstellen für unverletzte Personen, Tote oder Angehörige zum Beispiel in Schutzbauten, Turnhallen, Zelten oder provisorischen Einrichtungen. Jede Sammelstelle soll mindestens für
100 Personen Platz haben. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage Streugut -Sammelstellen betreiben. Kapazität: gemäss den Gegebenheit am Einsatzort . Betreuungsstellen einrichten und betrei- ben. Betreiben von Betreuungsstellen zum Beispiel in Anlagen, Schutz- räumen, Turnhallen, Zelten oder in p rovisorischen Einrichtungen. Jede Betreuungsstelle soll mindestens Platz für 50 Personen haben. Stunden, Tage, Wochen, Monate Bei einer Belegungsdauer kürzer als
24 Stunden müssen 10% Liegeplätze bezogen auf die tatsächliche Belegung vorhanden sein. Bei einer Belegungsdauer länger als
24 Stunden müssen 100% Liegeplätze bezogen auf die tatsächliche Belegung vorhanden sein. Unterstützung beim Aufbauen und B etrei- ben von Zeltlagern. Zeltlager mit regionaler Unterstützung (und weiteren Partnern) auf- bauen und betreiben. Zeltlager für 2'500 Personen.
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Unterstützung von Einrichtungen f ür un- terstützungsbedürftige Personen. Übernehmen von einfachen Aufgaben zur Entlastung des Personals der Einrichtungen. (Zum Beispiel einfache Pflegemassnahmen unter Anleitung von medizinischem Fachpersonal, Laienpflege. ) Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Tage, Wochen Evakuierungen durchführen . Kleinräumige Evakuierung (einige bis mehrere hunde rt Personen im Gebiet der Zivilschutzorganisation). Gemäss den Vorgaben der Einsatz- führung. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage Gro ssräumige Evakuierung (mehrere tausend Personen) . Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Durchführung spezieller Evakuierungen ( zum Beispiel von Kranken- häus er, Alters - und Pflegeheime). Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Unterstützung von Behörden und Füh- rungsorganen. Unterstützung von Behörden und Führungsorganen bei administrati- ven Tätigkeiten wie zum Beispiel der Registrierung von Personen (Tot e, Verletzte, Kranke, Vermisste und Unterstützungsbedürftige) . Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Verstärkung des öffentli- chen Gesundheitswe- sens (medizinisch) Unterstützung von Einrichtungen des Ge- sundheitswesens . Unterstützung von Spitäler und Pflegeinstitutionen bei e infache n Pflegemassnahmen unter Anleitung von medizinischem Fachperso- nal , Laienpflege .
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Tage, Wochen (Spitex etc.). Unterstützung der spit alexternen Pflege und Betreuung zum Bei- spiel mit der Verteilung von Verpflegung, mit der Durchführung von Transporte n, mit der Besorgung von Einkäufen , mit Hausbesuchen etc. Zentren (zum Beispiel zum Impfen und Testen) aufbauen und betreiben. Unterstützung beim Aufbau und Betrieb von Testzentren bei einer Pandemie oder Epidemie. Gemäss den Vorgaben von Fachper- sonen. Wochen, Monate
9 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Technische Hilfe: Pionier Trümmerlagen Sicherungsmassahmen Hilfskonstruktionen Räumungsarbeiten Unterstützung beim Orten von einge- schlossenen oder verschütteten Perso- nen. Unterstützung der technischen Ortung von eingeschlosse nen oder verschütteten Personen unter der Leitung von externen Fachperso- nen. Erstellen von Kernbohrungen für Sondierungen oder Luftzufuhr. Gemäss Bedarf Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage Retten und Bergen aus Trümmerlagen. Öffnen und Vordringen in Trümmer zur Rettung eingeschlossener o- der verschütteter Personen . Retten von Personen aus Trümmerlagen (nicht aus der Tiefe) . Unterstützung bei der Ausführung be- helfsmässigen technischen Sicherungsar- beiten. Infrastrukturschäden feststellen nach den Vorgabe n von Fachperso- nen. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Behelfsmässiges Abstützen und Sichern von einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen nach Vorgaben von Fachleuten . Gemäss Bedarf Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Einbauen mobiler Hochwasserschutzsysteme. Auspumpen und T ransportieren von Schmutzwasser. Pumpen und t ransportieren von Sauberwasser (keine Trinkwasser- versorgung). Gemäss den Vorgaben der Wasserver- sorgung der Gemeinden .
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Unterstützung beim Einbauen einfacher, temporärer Uferschutz- massnahmen (mit Baumaterialien Dritter). Nach den Vorgaben der Fachperso- nen. Entfernen oder s ichern labiler Bauteile an Gebäuden . Gemäss der Anleitung von Fachperso- nen. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Trennen und e ntfernen von Bäumen oder Baumteilen . Erstellen von einfachen Stützkonstruktionen für die Sicherung von Hängen oder Ge hrinnen. Gemäss der Anleitung von Fachperso- nen oder von Angehörigen des Zivil- schutzes mit Spezialausbildung. Zum Beispiel vo m Fö rster oder Forstwart. Anrissstellen abdecken, um grösseren Schaden zu verhindern. Nach Vorgaben von Fachpersonen (zum Beispiel von Geologen) . Infrastrukturen erstellen / bereitstellen . Erstellen und sichern von behelfsmässigen, temporären Zugängen und Verbindungen wie zum Beispiel einfache Fusswege, Stege oder Brücken; Sichern derselben mit Seilen, Geländern, Leitern etc. Mithilfe und Unterstützung bei der Sicherstellung der Notstromver- sorgung; falls vorhanden, Betrieb eigener Notstromaggregate . Erstellen von Hilfskonstruktionen (temporäre Verankerungen, be- helfsmässige Gerüste, Zwei - / Dreibeine, Schlauchbrücken etc.) . Schadensauswirkungen beheben. Zerkleinern und r äumen grosser Trümmer zum Beispiel von Ver- kehrsträgern , aus Gebäuden oder aus Gehrinnen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Freilegen von Durchgängen und Unterführungen . Zum Beispiel durch auspumpen und entfernen von Schlamm und Geröll. Freischneiden zugewachsener Abflussprofile in Geh rinnen . Behelfsmässiges instand stellen von Schutzbauwerken aus Holz .
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Instandstellungs arbeiten durchführen. Strassen reinigen (Grobreinigung). Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Wege, Bachbette, Kultur - und Wiesenland instand stellen . Unter Anleitung von Fachpersonen.
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Sicherheit Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung von Einrichtungen (zum Bei spiel mit Zutrittskontrollen) . Nur be- obachten und melden, nicht durchsetzen oder eingreifen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage
10 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Kulturgüterschutz Erfassen Erfassen allfälliger Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) im Gebiet der Zi- vilschutzorganisation. Erfassung der Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) nach Angaben der politischen Organe (Gemeinderat/Stadtrat/Kanton). Gemäss den politischen Vorgaben. Gemäss dem Auftrag von Kanton und Gemeinden. permanent Dokumentation Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Ob- jekte) inventarisieren und dokumentieren. Inventarisieren von Kulturgütern mit lokaler Bedeutung (C - Objekte) in die entsprechende Datenbank. Gemäss den Vorgaben von Fachstel- len. Erstellen von Objektbeschrieb / Kurzdokumentationen für jedes Kul- turgut mit lokaler Bedeutung (C -Objekt) mittels Kulturgüterdaten- bank. Gemäss den Vorgaben von Fachstel- len. Erstellung und Aktualisierung von Einsatzplänen zur allfälligen Eva- kuation eines Kulturgutes in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr. Schutz und Schaden - minderung Massnahmen zum Schutz von und zur Schadenminderung an Kulturgütern im Er- eignisfall ergreifen. Einrichten und Betreiben der Prozessstrasse gemäss dem Hand- buch Kulturgüterschutz des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Gemäss Bedarf Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage, Wochen, Monate Notlager für Kulturgüter mit lokaler Bedeu- tung (C-Objekte). Eruieren von allfälligen Notlagern im Gebiet der Zivilschutzorganisa- tion. Gemäss dem Auftrag von Kanton und Gemeinden. permanent Evakuation Unterstützung der Partner in allen Berei- chen des Kulturgüterschutzes während den Einsätzen . Übernahme von Kulturgütern ab der Übergabestelle. (Die Feuerwehr ist zuständig für den Transport bis zum Rand der Gefahrenzone.) Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage Unterstützung der Eigentümer beim Aufbau und Betrieb eines Notla- gers . nach Auftrag Wochen, Monate
11 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Logistik Verpflegung Verpflegung für Einsatzkräfte sic herstel- len (Einkauf, Produktion und Verteilung) . Die Verpflegung für 300 Einsatzkräfte sicherstellen. Die Verpflegung kann durch Externe mittels Leistungsvereinbarung organisiert oder selbst produziert und verteilt werden. Die Verpflegung spätestens 3 Stunden nach der Auftragserteilung am Abgabeort warm bereit sein. Bei länger dauernden Ereignissen sol- len drei Mahlzeiten pro Tag, inkl. Zwi- schenverpflegung , organisiert sein. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Tage, Wochen, Monate Die Verpflegung für die freiwilligen Helfer sicherstellen . Verpflegung in Institutionen sicherstellen. Unterstützung des Gesundheitswesen s (inkl. Heime) bei Verpfle- gungsmassnahmen (inkl. Kochen) . Gemäss den Vorgaben des Gesund- heitswesens/ der Heimleitung.
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Die SPITEX mit Verpflegungsmassnahmen unterstüt zen. Die Ver- pflegung transportieren und verteilen . Gemäss den Vorgaben der SPITEX. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Verpflegung für die Bevölkerung sicher- stellen. Verpflegung an Sammel- und Betreuungsstellen sicherstellen. Für 300 Personen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Stunden, Wochen, Monate Verpflegung von Unterstützungsbedürftigen sicherstellen. Für 300 Personen und für die Mitar- beiter der Zivilschutzorganisation.
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Organisieren der Abgabe der Verpflegung an die Bevölkerung. Nahrungsmittelabgabestellen organisieren und betreiben. Für 300 Personen. Güterversorgung Güter beschaffen. Mitteltabelle erstellen . Während der normalen Lage klären, wo was verfügbar ist (z um Bei- spiel: Tankstellen mit Notstromversorgung, Kleider etc.) . permanent permanent Treibstoffe, Schmier - und Betriebsmittel beschaffen . Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Unterstützung bei der Beschaffung der lebenswicht igen Güter für die Bevölkerung wie Wasser, Sanitätsmaterial, Medikamente, Heizöl, Energie, Kleidung etc. Gemäss den Vorgaben des Gemein- deführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs. Unterstützen beim Aufbereiten und Verteilen von Trinkwasser . Sicherstellung der N otwasserversorgung. Güter verteilen. Treibstoffe, Schmier - und Betriebsmittel verteilen . Wa sserabgabestellen organisieren und betreiben . Verteilen der lebenswichtigen Güter für die Bevölkerung wie Was- ser, Sanitätsmaterial, Medikamente, Heizöl, Energie, Kleidung etc. Energieversorgung Treibstoffversorgung sicherstellen. Durchhaltefähigkeit der Notstromversorgung der Sicherheitsnetz- funk - Basisstationen sicherstellen. Gemäss den Vorgaben des Kantons. Nottankstellen bereitstellen und betreiben. Treibstoffnachschub für die Einsatzdienste sicherstellen. Brennstoffversorgung sicherstellen. Die personelle Unterstützung zugunsten der Heizenergieversorgung sicherstellen. Gasversorgung sicherstellen . Die personelle Unterstützung für die Gasversorgung sicherstellen (Bereitstellen von Gasflaschen etc.) .
12 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Fachbereich Entsorgung Abfall entsorgen. Personelle Unterstützung der Technischen Betriebe bei der Ab- fallentsorgung (z.B. Betrieb von Abfallentsorgungsstellen). Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Abwasser entsorgen. Personelle Unterstützung der Technischen Betriebe bei der Abwas- serentsorgung. Administration und Rechnungsführung Allgemeine administrative Aufgaben wahrnehmen . Ausführen der administrative Tätigkeiten (zum Beispiel das Aufgebot verfassen oder Urlaubs - und Dienstverschiebungsgesuche beant- worten etc.) .
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Rechnungsführung sicherstellen. Erstellen der Soldabrechnungen inkl. Auszahlung. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Erstellen der Meldekarten für die Erwerbsausfallentschädigung. Erstellen der Kursabrechnung.
24 Stunden nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Transporte organisieren, disponieren und durch- führen Mannschafts - und Materialtransporte durchführen. Die Beweglichkeit und die Versorgung der eigenen Formationen si- cherstellen. Gemäss Bedarf Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und eins atz - , bzw. abfahrtsbereit. Personentransporte sicherstellen. Unterstützungsbedürftige und Todesopfer transportieren . Der Trans- port von Todesopfern wird in jedem Fall vom Kanton angeordnet. Sechs Stunden nach der Alarmie- rung sind die dafür vorgesehenen Angehörigen des Zivilschutzes am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Unterstützung des öffentlichen Verkehrs im Ereignisfall. Gütertransporte sicherstellen. Den Nachschub und auch den Rückschub mit eigenen Transportmit- teln oder mit Transportmitteln von Dritten sicherstellen . Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Standorte und Infra- strukturen Werterhaltung der Schutzanlagen und der öffentlichen Schutzräumen sicherstellen. Pe riodische Anlagekontrollen durchführen (mit der Unterstützung des Kantons). Gemäss den technischen Vorgaben . permanent Wartung und Unterhalt von Schutzanlagen sicherstellen . Gemäss dem Pflichtenheft des Bun- desamts für Bevölkerungsschutz und den Vorgaben des Kanton s. Die Wartung und den Unterhalt der öffentlichen Schutzräumen si- cherstellen. Einsatzbereitschaft der Schutzräume si- cherstellen . Period ische Schutzraumkontrollen durchführen. Dienstbetrieb sicherstellen. Den Dienstbetrieb in Anlagen sicherstellen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz -, bzw. abfahrtsbereit. Den Dienstbetrieb a n anderen Standorten sicherstellen . Technischer Betrieb sicherstellen. Sicherstellung des technischen Betriebs von geschützten Anlagen . Schutzanlagen bereitstellen und betreiben (z.B. als Führungsstan- dorte eines Gemeindeführungsstabs oder eines Regionalen Füh- rungsstabs). Die Infrastruktur für Betreuungsstellen sicherstellen und betreiben . Material und Reparatur- wesen Inventarisierung, Lagerung, Wartung und Bereitstellen von Material . Material ver walten: lagern, inventarisieren und kontrollieren. Gemäss Bedarf permanent Material warten oder Wartung extern durchführen lassen. Material reparieren oder Reparatur veranlassen . Material bereitstellen. Eine Stunde nach der Alarmierung sind die dafür vorgesehenen Ange- hörigen des Zivilschutzes am Ein- rückungsstandort ausgerüstet und einsatz - , bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate
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3. Leistungsprofil der kantonale n Zivilschutzorganisation (§ 8 Abs. 2 Zivilschutzgesetz BL) Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führung Führung der Zivilschutz- organisation Führung der Zivilschutzorganisation admi- nistrativ, organisatorisch, materiell und personell. Sicherstellen der Führung und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzor- ganisation gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz ». Gemäss den Vorgaben des Einsatzver- bands Bevölkerungsschutz, des Kanto- nalen Führungsstabs und des Amts für Militär - und Bevölkerungss chutz. permanent permanent Vertreten des Zivilschutzes gegenüber Behörden, Partnerorganisatio- nen, Führungsorganen und Bevölkerung. Führen im Einsatz und in der Ausbildung Alarmierung der Zivilschutzorganisation im Ereignisfall. Der Zivilschutzkommandant und seine Stellvertreter können jederzeit selbständig oder im Auftrag der zuständigen Organe über geeignete Systeme alarmieren. unverzüglich Führen der Zivilschutzorganisation im Ein- satz. Sicherstellung der Führungsaufgaben der Kader aller Stufen; Führen der unterstellten Mannschaft gemäss dem Handbuch «Füh- rung im Zivilschutz». Sicherstellung und Durchführung der Aus- bildungen. Sicherstellung des Ausbildungss tands der Kompanie. Wiederholungskurse planen, v orbereiten, durchführen und auswer- ten. permanent Planung und Beratungen Sicherstellung der Pla nung. Personal - und Kaderplanung sicherstellen. permanent Mehrjahresplanung von mindestens drei Jahren. Planung erstellen und Einsatzvorbereitungen treffen. Sicherstellung der Fachberatung. Den Kantonalen Führungsstab beraten. Nach den Vorgaben der vorgesetzter Stelle. bei Bedarf Gemäss den Vorga- ben des Kantonalen Führungsstabs. Einsatzdienste sowie Dritte über Zivilschutzleistungen informieren und beraten. Gemäss den Vorga- ben der übergeordne- ten Stelle.
14 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führungsunterstützung Betrieb Schadenplatz- kommando Unterstützung des Stab szug s beim Be- tri eb des Schadenplatzkommandos Ein- satzleitwagen. Unterstützung bei der Erstellung und Führung aller Produkte des Schadenplatzkommandos . Gemäss den Vorgaben des Schaden- platzkommandos. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Unterstützung bei der Kommunikation im Schadenplatzkommando, zwischen den Diensten und den Leitstellen. Ablösung der Führungsunterstützung des Einsatzleitwagens . Erstellung und Führung aller Produkte des Schadenplatzkommandos . Gemäss den Vorgaben des Schaden- platzkommandos/des Chef Stab/Füh- rungsunterstützung. Kommunikation im Schadenplatzkommando, zwischen den Diensten und den Leitstellen. Rapportführung Einsatz als Chef Stab/ Führungsunterstützung im Schadenplatzkom- mando. Eine Stunde nach der Alarmi erung muss ein ausgebildeter Chef Stab/Führungsunterstützung ver- fügbar sein . Aufbau und Betrieb einer Führungsinfrastruktur Aufbau und Betri eb der Führungsinfra- struktur mit Einsatzleitwagen des Einsatz- verbands Bevölkerungsschutz. Aufbau und Betrieb einer universell nutzbaren F ührungsinfrastruktur mit dem Einsatzleitwagen klein . Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Erstellung und Führung aller geforderten Lageprodukte und den Füh- rungsübersichten. Sicherstellen der internen Kommunikation und zwischen den invol- vierten Partnern . Aufbau und Betrieb einer Führungsinfra- struktur in einer temporären Einrichtung . Aufbau und Betrieb einer universell nutzbaren Führungsinfrastruktur in einer temporären Einrichtung. Erstellung und Führung aller geforderten Lageprodukte und der Füh- rungsübersichten. Sicherstellen der internen Kommunikation und zwischen den invol- vierten Partnern . Unterstützung der eigene n Kompanie sowie von Partnern Sicherstellung der persönliche n Führungs- assistenten für Personen, Einsatz - und Fachdienste . Unterstützung beim Führen der Führungshilfen und in der Dokumen- tation des Einsatzes . Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Truppen stärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Unterstützung der interne n sowie der Kommunikation mit anderen Diensten. Informationsbeschaffung auf dem Scha- denplatz für den Kantonalen Führungsstab Rück. Rapportinformationen und Begehren sammeln und übermitteln. Datenmaterial zur Schaden s lage sammeln, verdichten und übermit- teln . Betrieb des Kommandopostens der Kanto- nalen Kompanie. Unterstützung des Chef s « Magazin» bei der Kommunikation sowie der Koordination der Einsatzmittel . Eine Stunde nach der Alarmierung muss die Führungsinfrastruktur zweckmässig verfügbar sein. Tage bis Wochen Den Führungsraum der Kompanie mit all seinen Mitteln betreiben. D ie IT - und Kommunikationsinfrastruktur der Kompanie betreiben und unterhalten. Unterstützung im Bereich Lage-, Füh- rungs - und Informationssystem. Unterstützung des G emeindeführungsstabs/des Regionalen Füh- rungsstabs bei der Handhabung des Lage-, Führungs - und Informati- onssystems im Einsatzfall . Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Truppen stärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Unterstützung gemäss «Personenmanagement Team ». Im Einsatzfall Unterstützung des Personenmanagement Team in per- soneller Hinsicht. Dies umfasst Erfassung von Patienten bzw. Unver- letzten im Informations - und Einsatzsystem . Gemäss dem Einsatzkonzept «Personenmanagement Team ».
15 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Führungsunterstützung Sachbereich Telematik Verbindungen Betrie b der regulären Funkmittel im Kommandoposten Rück . Gemäss eigenen Einsatzkonzepten und Vorgabe n des Chef s Lage. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereit- stehen. Tage bis Wochen Betrieb Telefonie u nd der Sattelitentelefonie im Kommandoposten Rück . Betrieb der Homepage und der E - Mail Accounts des Kantonalen Führungsstabs. Meldefluss Sicherstellen eines geregelten Info rmationsflusses innerhalb des Kommandopostens Rück in digitaler sowie in analoger Form . Mitarbeit in der Triage: Meldungen vom Meldeeingang analysieren, zuweisen und weiterleiten an betroffene Dienste und Personen. Sachbereich Lage Informationsbeschaffung Proaktives Beschaffen von Informationen bei allen verfügbaren inter- nen sowie externen Informationsquellen. Dies via Gespräch, Tele- fon, Funk und Internet . Gemäss den Informationsbeschaf- fungskonzepten und Vorgaben des Chef s Lage. Bei Bedarf Erkundungen in zugewiesenem Gelände durchführen. Auswertung Führen einer Nachrichten - Form oder in Papierform . Führung eines Journals in elektronischer oder in Papierform . Mithilfe bei der Erstellung von Lageberichten . Selbständige Führung der Informationswand . Verbreitung Mithilfe bei der internen Verbreitung von freigegebenen Lageproduk- ten des Gemäss den Vorgaben der Stabslei- tung des Kantonalen Führungsstabs und des Chef s Lage. Mithilfe bei der externen Verbreitung von freigegebenen Lagepro- dukten wie zum Beispiel der elektronischen Lagedarstellung der na- tionalen Alarmzentrale. Unterstützungs - aufgaben Betrieb der Pforte Kommandoposten Rück . Prüfung der Zutrittsberechtigu ng aller Personen, welche den Kom- mandoposten Rück betreten wollen. Führen einer aktuellen Präsenzkontrolle über alle Personen, welche sich im Kommandoposten Rück befinden. Führungsassistenz Im Einsatzfall : Sicherstellung der Führungsassistenz von Teilstäben oder von Fachdiensten. Dies beinhaltet die Mithilfe bei der Führung von Führungshilfen und die Erstellung von Einsatzdokumentationen in elektronischer Form und in Papierform . Gem äss den Vorgaben des Leiters des Kantonalen Führungsstabs bzw. des Stabchefs. Unterstützung der Hotline . Im Einsatzfall : Unterstützung der Hotline in personeller Hinsicht. Dies umfasst die Bedienung der Infrastruktur sowie die Entgegen- nahme und Bearbeitung von Anrufen . Gemä ss den Konzepten der Hotline des Kantonalen Führungsstabs.
72 Stunden nach dem Einsatz beginnt die Unterstützung der Hotline in Gruppenstärke . Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Rapporte n. Mithilfe bei der Vorbereitung der Rapporte im Führungsraum. Dies umfasst das Hochfahren der Multimedia-Einrichtungen, die Nachfüh- rung von Lagekarten, der Mitteltabellen oder sonstigen Führungshil- fen für den Rapport . Gemäss eigenen Konzepten und den Vorgaben der Adjutantur des Kantona- len Führungsstabs. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Eins atz in der Basis bereit- stehen. Unterstützung bei der Durchführung der Rapporte. Dies umfasst die Führung der Führungshilfen und die Bedienung der Multimedia-Ein- richtungen im Führungsraum . Unterstützung bei der Nachbearbeitung von Rapporten. Dies um- fasst das Verfassen von Protokollen und das Führen von Penden- zenlisten elektronisch und auf Papier . Infrastruktur Werterhaltung / Betrieb Periodische Kontrolle der EDV und der Kommunikationsmittel im Kommandoposten Rück auf Funktionstüchtigkeit. Dazu gehören ne- ben dem PC die Drucker, sowie sämtliche Bildschirme / Beamer und die Installationen im Führungsraum. Unter Telekommunikation wer- den alle Funk - , Fax - und Telefonsysteme verstanden . Gemäss Checkliste und Vorgaben Hauptabteilung Operationen des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz. permanent nach Bedarf Anschliessen von Funk - , LAN - , Telefonie - und Zweidrahtverbindun- gen . Notbetrieb Aufbau und Anschluss der mobilen Polycom - A ntenne. Sicherstellen des Notbetriebs des Sicherheitsnetzfunks im Kommandoposten Rück. Im Falle eines Notbetriebes werden die Kommunikationsmittel gemäss dem Befehl des Leiters des Kantona- len Führungsstabs bzw. des Stabs- chefs in Betrieb genommen. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Ein satz in der Basis bereit- stehen. Aufbau und Anschluss der Notantenne für Radio und Fernsehen. Si- cherstellen des Notbetriebs im Kommandoposten Rück. Installation und Betrieb von Feldtelefone n und Feldverbindungen .
16 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung ABC Unterstützung bei atomaren Ereignissen Radiologisches Ereignis mit grosser Freisetzung Mithilfe bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone bei einem betroffenen Gebiet oder Gebäude. Gemäss dem Schadenplatzkom- mando. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereit- stehen. Tage b is Wochen Mithilfe beim Erstellen und Betreiben einer Beratungsstelle für Radi- oaktivität. Mithilfe beim Erstellen und Betreiben einer Messstelle für vität . Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Ein- satzkräfte, Verletzte und Unverletzte. Bis zu 24 Stunden und da- nach 12 Stunden pro Tag . Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug - und Materialdekontaminations- stelle . bis zu 24h und danach 12h pro Tag . Freimessung Mithilfe bei der Freimessung von Personen, Tieren, Gelände, Fahr- zeugen und Material mittels eigenen Messgeräten. Stunden bis Tage Dosisleistung Mittels eigenen Messgeräten sicherstellen, dass Dosisleistungen der eigenen Formation erfasst w erden. durchgehend Mittels eigene n Messgeräten sicherstellen, dass Dosisleistungen von Partnerorganisationen erfasst w erden. Unterstützung bei biologischen Ereignissen Tierseuchen Mithilfe und Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone, Schutzzone, Überwachungszone und der Verkehrs- umleitzone bei einem betroffenen Gehöft, Betrieb oder Waldstück. Gemäss dem Schadenplatzkom- mando. Tage bis Wochen Mithilfe und Unterstützung bei der fachgerechten Bergung von ver- endeten Wildtieren in den Zonen gemäss den Einsatzplanungen. Mithilfe und Unterstützung bei der Dekontamination eines betroffe- nen Hofes oder Betriebes gemäss den Einsatzplanungen. Stunden bis Tage Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Ein- satzkräfte, Verletzte und Unverletzte . Bis zu 24 Stunden und da- nach 12 Stunden pro Tag . Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug- und Materialdekontaminations- stelle . Unterstützung bei chemischen Ereignissen Freisetzung chemischer Stoff Mithilfe bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone bei einem betroffenen Gebiet oder Gebäude. Tage bis Wochen Sicherstellen von Boden-, Wasser - und Luftproben. durchgehend Durchführen von Messungen zum Eigenschutz mit den zugewiese- nen Gaswarngeräten . durchgehend Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Ein- satzkräfte, Verletzte und Unverletzte . Bis zu 24 Stunden und da- nach 12 Stunden pro Tag . Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug- und Materialdekontaminations- stelle .
17 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Sanität Massenanfall von Verletz- ten (MANV) Aufbau der S anitätshilfestelle beider Basel . Aufbau der Sanitätshilfestelle beider Basel an einem Ort ohne beste- hende Infrastruktur . Gemäss dem Behelf Massenanfall von Verletzten. Eine Stunde nach dem Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereit- stehen. Stunden bis Tage Aufbau der Sanitätshilfestelle in einer bestehenden Infrastruktur ( zum Beispiel in einer Turnhalle oder in einem Seminarzentrum, etc. ). Betrieb der S anitätshilfestelle beider Basel . Sicherstellung des technischen Betriebs innerhalb der Sanitätshilfe- stelle beide r Basel. Dies beinhaltet Wasser - und Abwassermanage- ment, Str omversorgung, Abfallmanagement und Reinigung, Material- verteilung und Nachschubversorgung, sowie falls nötig Heizung . Gemäss den Vorgaben des C hefs der Sanitätshilfestelle beider Basel und d en Einsatzkonzepten der Kantonalen Zivil- schutzorganisation. Sicherstellung des organis atorischen Betriebs der Sanitätshilfestelle beider Basel. Dies beinhaltet die Einteilung und Führung des eigenen Personals und weiterer Laienhelfer . Sicherstellung des med izinischen Betriebs der Sanitätshilfestelle bei- der Basel. Dies beinhaltet Materialvorbereitungen bei Behandlungen, unterstützen der Ärzte und Rettungssanitäter bei Behandlungen und Eingriffen . Unterstützung bei der Patientenbetreuung . Mithilfe bei der Patientenbeurteilung. Gemäss dem Schadenplatzkommando/ Behelf Massenanfall von Verletzten. Selbständige Durchführung von Patientenüberwachungen. Mithilfe bei der Patientenbehandlung bzw. selbständige Durchführung einfacher Handlungen . Patiententransport sicherstellen. Sicherstellung des Patiententr ansportes innerhalb der S anitätshilfe- stelle beider Basel. Gemäss dem Schadenplatzkommando. Mithilfe beim Patiententransport von der Patientensammelstelle zur Sanitätshilfestelle beider Basel . Unterstützung bei der Personenerfassung. Mithilfe bei der Erfassung und Verarbeitung von Patientendaten. Ge mäss den Vorgaben des Chefs der Sanitätshilfestelle und den Einsatzkon- zepten der Kant onalen Zivilschutzorga- nisation. Einsatz in Katastrophen und Notlagen Unterstützung bei der Einrichtung und Be- trieb eines Impfzentrum s. Mithilfe bei der Einrichtung von kantonalen Impfzentren. Gemäss der Pandemiepla nung BL und den Vorgaben des Kantonalen Füh- rungsstabs. nach Bedarf nach Bedarf Mithilfe beim Betrieb von kantonalen Impfzentren. Dies umfasst die Unterstützung des medizinischen Personals bei der Durchführung der Impfungen (zum Beispiel mit der Vorbereitung des Materials ). Gemäss der Pandemieplanung BL und den Vorgaben des Kantonalen Füh- rungsstabs. Unterstützung beim Betrieb einer geschütz- ten Sanitätshilfestelle. Mithilfe bei der Inbetriebnahme von geschützten Sanitätshilfestellen . Gemäss den Vorgaben des C hefs der Sanitätshilfestelle und den Einsatzkon- zepten der Kantonalen Zivilschutzorga- nisation. Mithilfe beim Betrieb der geschützten Sanitätshilfestellen in organisa- torischen und medizinischen Belangen. anlässen Unterstützung des Sanitätsdienst es bei grossen Events . Unterstützung der sanitätsdienstlichen Mittel mit Material und Perso- nal bei Grossanlässen. Gemäss den Einsatzplanungen zu den Grossanlässen und den Vorgaben des Amts für Militär und Bevölkerungs- First Responder Einsatz als First Responder während den Ausbildungen . Sicherstellung der Ersten Hilfe innerhalb der Kompanie w ährend Ka- dervorkursen, Wieder holungskursen und Einsätzen. Gemäss den Vorgab en des Komman- dos der Kantonalen Zivilschutzorganisa- tion.
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19 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Informationsunterstützung Unterstützung des Info- dienst s des Kantonalen Führungsstabs auf dem Schadenplatz Mediensammelstelle aufbauen und betrei- ben. Aufbau und Betrieb der Mediensammelstelle. Gemäss dem Schadenplatzbehelf und dem Konzept Infodienst des Kantona- len Führungsstabs. Eine Stunde nach Alarmierungs- eingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitste- hen. Stunden bis Tage Medienjournal führen. Führen eines Medien journals in Absprache mit dem Kommandopos- ten Rück . Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Kon- zepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Info- dienst des Kantonalen Führungsstabs. Informationstafel führen. Führen eine r aktuelle n Information s stafel für die Medienschaffenden . Verbindungsaufbau sicherstellen. Sicherstellung der Verbindung zwischen dem Kommandoposten Rück und Front. Verbindung sicherstellen zwischen Medienschaffenden und Informa- tionsunterstützungszug bzw. des Infodienstes des Kantonalen Füh- rungsstabs . Einweisen und Betreuen der Medienschaffenden. Einwei sen der Medienschaffenden an die zur Verfügung stehenden Einrichtungen / Arbeitsplätze , sowie Betreuung der Medienschaffen- den . Medienkonferenzen Infrastruktur Pressekonferenz Erkunden, planen, einrichten und b eschriften einer geeigneten Infra- struktur für eine Pressekonferenz . Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Kon- zepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Info- dienst des Kantonalen Führungsstabs. nach Bedarf Unterstützung bei der Durchführung einer Pressekonferenz . Mithilfe bei der Durchführung einer Pressekonferenz . Medieninformations - zentrum Ein Medieninformationszentrum einrichten und betreiben. Erkunden, planen, einrichten und beschriften einer geeigneten Infra- struktur fü r ein Medieninformationszentrum, sowie Mithilfe beim Be- trieb des Zentrums . Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Kon- zepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Info- dienst des Kantonalen Führungsstabs. Stunden bis Tage Unterstützung des Info- dienst s des Kantonalen Führungsstabs im Kom- mandoposten Rück Medienjournal führen. Führen eines Medien journals in Absprache mit dem Kommandopos- ten Front . Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Kon- zepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Info- dienst des Kantonalen Führungsstabs. Tage bis Wochen Bewirtschaftung der Homepage des Kan- tonalen Führungsstabs. Während sowie nach dem Ereignis die Informationen auf der Home- page des Kantonalen Führungsstabs aufbereiten und einstellen . Aufbereiten und ve rbreiten von Medienmit- teilungen. Mithilfe bei Aufbereitung und Verbreitung der erstellten und visierten Medienmitteilungen . Überwachung der Newsportale und von Social Media. Mithilfe bei der Überwachung der publizierten Mitteilungen auf den
. Mithilfe bei der Überwachung und Richtigstellung von Postings auf bekannten Social Media Plattformen wie zum Beispiel: Twitter, Face- book, Instagram, usw.
20 Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Kulturgüterschutz Dokumentation Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (A- und B -Objekte) dokumen- tieren. Inventarisieren der Kulturgüter. Nach der Vorgabe der Fachstelle für Kulturgüterschutz. nach Auftrag nach Bedarf Erstellen von Kurzdokumentationen. Erstellung von Einsatzplänen. Unterstützung der Feuerwehren bei der Erstellung und Aktualisie- rung von Einsatzplänen. Schutz und Schadenminderung Massnahmen ergreifen zum Schutz von und zur Schadens minderung an Kulturgü- ter n im Ereignisfall. Einrichten und Betreiben einer Prozessstrasse . Gemäss Kulturgüterschutz -Behelf Eine Stunde nach Alarmie- rungseingang soll das Material und das P ersonal in Gruppen- stärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen . Stunden bis Tage Fachberatung Fachberatung der örtlichen Einsatzleitung oder des Schadenplatz- kommandos bei Fragen des Kulturgüterschutzes . Eine Stunde nach Alarmie- rungseingang soll die Fachbera- tung auf dem Schadenplatz si- chergestellt sein. Evakuation Übernahme der Kulturgüter . Üb ernahme von Kulturgütern ab der Übergabestelle. (Die Feuerwehr ist zuständig für den Transport bis zum Rand der Gefahrenzone.) Eine Stunde nach Alarmie- rungseingang soll das Material und das Personal in Gruppen- stärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen.
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