Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Pr... (0.451.431.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Abgeschlossen in Nagoya am 15. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 27. Oktober 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. März 2018 (Stand am 14. September 2022) ¹ AS 2018 881
Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls,
als Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena² über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Protokoll» bezeichnet;
unter Berücksichtigung des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
in Anerkennung der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemassnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;
eingedenk des Artikels 27 des Protokolls,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.451.431
Art. 1 Ziel
Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
(1)  Die in Artikel 2 des Übereinkommens³ über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.
(2)  Ausserdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls:
a) «Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient;
b) «Schaden» eine nachteilige Auswirkung auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; die Auswirkung muss: i) entweder messbar oder anderweitig beobachtbar sein, wobei die unter Berücksichtigung aller sonstigen vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen von einer zuständigen Behörde anerkannten wissenschaftlich ermittelten Ausgangsdaten, sofern verfügbar, zu berücksichtigen sind, und
ii) erheblich im Sinnes des Absatzes 3 sein;
c) «Betreiber» jede Person, die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den lebenden veränderten Organismus ausübt, wobei dies, soweit angemessen und wie im innerstaatlichen Recht festgelegt, unter anderem den Inhaber einer Genehmigung, die Person, welche den lebenden veränderten Organismus in den Verkehr gebracht hat, den Entwickler, Hersteller, Anmelder, Exporteur, Importeur, Beförderer oder Lieferanten umfassen könnte;
d) «Abhilfemassnahmen» angemessene Massnahmen, um: i) Schaden je nach Situation zu verhüten, auf ein Mindestmass zu beschränken, einzudämmen, zu mindern oder auf andere Weise zu vermeiden,
ii) die biologische Vielfalt durch Massnahmen wiederherzustellen, die nach folgender Rangfolge zu ergreifen sind: a. Wiederherstellung des Zustands der biologischen Vielfalt, der vor dem Eintritt des Schadens bestand, oder annähernd dieses Zustands und, sofern die zuständige Behörde dies nicht für mög­lich hält,
b. Wiederherstellung unter anderem durch Ersetzen des Verlustes an biologischer Vielfalt durch andere Bestandteile der biologischen Vielfalt für die gleiche oder für eine andere Art der Nutzung entweder am gleichen oder gegebenenfalls an einem anderen Standort.
(3)  Eine «erhebliche» nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:
a) eine langfristige oder dauerhafte Veränderung, die als eine Veränderung zu verstehen ist, die nicht auf natürliche Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückgängig gemacht wird;
b) das Ausmass der qualitativen oder quantitativen Veränderungen, die sich nachteilig auf die Bestandteile der biologischen Vielfalt auswirken;
c) die Verringerung der Fähigkeit der Bestandteile der biologischen Vielfalt, Güter zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen zu erbringen;
d) das Ausmass aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesund­heit im Rahmen des Protokolls.
³ SR 0.451.43
Art. 3 Geltungsbereich
(1)  Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die:
a) zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind;
b) zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind;
c) die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt vorgesehen sind.
(2)  Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.
(3)  Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls ent­standen sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.
(4)  Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch eine grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen entstanden sind, die nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls für die Vertragspartei begann, in deren Hoheitsbereich die grenzüberschreitende Verbringung erfolgte.
(5)  Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die in Gebieten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsparteien eingetreten sind.
(6)  Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien verwenden, um mit Schäden umzugehen, die innerhalb ihrer nationalen Hoheitsbereiche eintreten.
(7)  Das innerstaatliche Recht zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls findet auch Anwendung auf Schäden, die durch grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen aus Staaten entstanden sind, die Nichtvertragsparteien sind.
Art. 4 Kausalität
Zwischen dem Schaden und dem betreffenden lebenden veränderten Organismus wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ein Kausalzusammenhang hergestellt.
Art. 5 Abhilfemassnahmen
(1)  Die Vertragsparteien verlangen im Schadensfall vom jeweiligen Betreiber oder von den jeweiligen Betreibern vorbehaltlich der von der zuständigen Behörde festgelegten Erfordernisse:
a) unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen;
b) den Schaden zu bewerten; und
c) geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
(2)  Die zuständige Behörde:
a) ermittelt den Betreiber, der den Schaden verursacht hat;
b) bewertet den Schaden; und
c) legt fest, welche Abhilfemassnahmen vom Betreiber ergriffen werden sollen.
(3)  Sofern aus einschlägigen Informationen, einschliesslich der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen oder der Informationen, die bei der Informationsstelle für biologische Sicherheit verfügbar sind, hervorgeht, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen wird, falls nicht rechtzeitig Abhilfemassnahmen ergriffen werden, ist der Betreiber verpflichtet, geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen, um diesen Schaden zu vermeiden.
(4)  Die zuständige Behörde kann geeignete Abhilfemassnahmen ergreifen, unter anderem insbesondere dann, wenn der Betreiber dies nicht getan hat.
(5)  Die zuständige Behörde hat das Recht, vom Betreiber die Kosten und Auslagen zurückzufordern, die durch die Bewertung des Schadens und die Umsetzung aller geeigneten Abhilfemassnahmen und im Zusammenhang damit angefallen sind. Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht andere Situationen vorsehen, in denen der Betreiber nicht für die Kosten und Auslagen aufkommen muss.
(6)  Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die der Betreiber aufgefordert wird, Abhilfemassnahmen zu ergreifen, sollen begründet sein. Diese Entscheidungen sollen dem Betreiber mitgeteilt werden. Das innerstaatliche Recht hat Rechtsbehelfe vorzusehen, einschliesslich der Möglichkeit, diese Entscheidungen einer Überprüfung durch die Verwaltung oder die Gerichte zu unterziehen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auch über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe darf die zuständige Behörde nicht daran hindern, unter geeigneten Umständen Abhilfemassnahmen zu ergreifen, sofern das innerstaatliche Recht nichts anderes vorsieht.
(7)  Bei der Durchführung dieses Artikels und im Hinblick auf die Festlegung der besonderen Abhilfemassnahmen, welche die zuständige Behörde verlangen oder ergreifen wird, können die Vertragsparteien gegebenenfalls prüfen, ob die Abhilfemassnahmen bereits in ihrem innerstaatlichen Recht über die zivilrechtliche Haftung vorgesehen sind.
(8)  Die Abhilfemassnahmen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht umgesetzt.
Art. 6 Ausnahmen
(1)  Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmen vorsehen:
a) Naturereignisse oder höhere Gewalt; und
b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.
(2)  Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.
Art. 7 Fristen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorsehen:
a) relative und/oder absolute Fristen, auch in Bezug auf Abhilfemassnahmen; und
b) den Beginn des Zeitraums, ab dem eine Frist läuft.
Art. 8 Finanzielle Obergrenzen
Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht finanzielle Obergrenzen für die Rückforderung von im Zusammenhang mit Abhilfemassnahmen entstandenen Kosten und Auslagen vorsehen.
Art. 9 Rückgriffsrecht
Dieses Zusatzprotokoll schränkt Rückgriffsrechte oder Schadensersatzansprüche, die ein Betreiber möglicherweise gegen eine andere Person hat, nicht ein.
Art. 10 Finanzielle Sicherheiten
(1)  Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.
(2)  Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.
(3)  Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:
a) den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;
b) einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer; und
c) einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.
Art. 11 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.
Art. 12 Umsetzung und Bezug zur zivilrechtlichen Haftung
(1)  Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Regeln und Verfahren für den Umgang mit Schaden vor. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, sehen die Vertragsparteien Abhilfemassnahmen im Einklang mit diesem Zusatzprotokoll vor und können gegebenenfalls:
a) ihr bestehendes innerstaatliches Recht anwenden, einschliesslich, sofern anwendbar, der allgemeinen Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung;
b) Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck anwenden oder entwickeln; oder
c) eine Kombination aus beidem anwenden oder entwickeln.
(2)  Mit dem Ziel, in ihrem innerstaatlichen Recht angemessene Regeln und Verfahren für die zivilrechtliche Haftung für Sach- oder Personenschäden in Verbindung mit dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bestimmten Schaden vorzusehen:
a) wenden die Vertragsparteien weiterhin ihre bestehenden allgemeinen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung an;
b) entwickeln die Vertragsparteien Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung speziell für diesen Zweck und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an; oder
c) entwickeln die Vertragsparteien eine Kombination aus beidem und wenden diese an oder wenden diese weiterhin an.
(3)  Bei der Entwicklung der in Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung behandeln die Vertragsparteien gegebenenfalls unter anderem die folgenden Elemente:
a) den Schaden;
b) die Haftungsnorm, einschliesslich der verschuldensunabhängigen oder verschuldensabhängigen Haftung;
c) die Kanalisierung der Haftung, soweit angemessen;
d) das Recht, Klage zu erheben.
Art. 13 Bewertung und Überprüfung
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls und danach alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Zusatzprotokolls, sofern die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung gestellt haben, die eine solche Überprüfung erforderlich machen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Bewertung und Überprüfung des Protokolls nach Artikel 35 des Protokolls, sofern die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls nichts anderes beschliessen. Die erste Überprüfung hat eine Überprüfung der Wirksamkeit der Artikel 10 und 12 zu umfassen.
Art. 14 Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient
(1)  Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 des Übereinkommens⁴ dient die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragspar­teien als Tagung der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls.
(2)  Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, überprüft regelmässig die Durchführung dieses Zusatzprotokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Zusatzprotokoll zugewiesenen Aufgaben und entsprechend die ihr durch Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a und f des Protokolls zugewiesenen Aufgaben wahr.
⁴ SR 0.451.43
Art. 15 Sekretariat
Das durch Artikel 24 des Übereinkommens⁵ eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Zusatzprotokolls.
⁵ SR 0.451.43
Art. 16 Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll
(1)  Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.
(2)  Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen⁶ und dem Protokoll unberührt.
(3)  Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.
(4)  Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.
⁶ SR 0.451.43
Art. 17 Unterzeichnung
Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Vertragsparteien des Protokolls vom 7. März 2011 bis 6. März 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 18 Inkrafttreten
(1)  Dieses Zusatzprotokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Protokolls sind, in Kraft.
(2)  Dieses Zusatzprotokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die es nach Hinterlegung der vierzigsten Urkunde nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.
(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Zusatzprotokoll sind nicht zulässig.
Art. 20 Rücktritt
(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Zusatzprotokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Zusatzprotokoll zurücktreten.
(2)  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
(3)  Eine Vertragspartei, die von dem Protokoll nach Artikel 39 des Protokolls zurücktritt, gilt auch als von diesem Zusatzprotokoll zurückgetreten.
Art. 21 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Zusatzprotokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Nagoya am 15. Oktober 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. September 2022 ⁷

⁷ AS 2018  883 ; 2020  439 ; 2022 510 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

29. Januar

2013 B

  5. März

2018

Belgien

15. Juli

2022

13. Oktober

2022

Bulgarien

  6. Dezember

2012

  5. März

2018

Burkina Faso

  4. Oktober

2013 B

  5. März

2018

Deutschland

27. August

2013

  5. März

2018

Dänemark a

25. Februar

2015

  5. März

2018

Estland

  6. Februar

2015 B

  5. März

2018

Eswatini

21. September

2016 B

  5. März

2018

Europäische Union*

21. März

2013

  5. März

2018

Finnland

25. April

2014

  5. März

2018

Frankreich

  1. Oktober

2019

30. Dezember

2019

Guinea-Bissau

24. September

2013

  5. März

2018

Indien

19. Dezember

2014

  5. März

2018

Irland

14. Januar

2013

  5. März

2018

Italien

  9. April

2019

  8. Juli

2019

Japan

  5. Dezember

2017

  5. März

2018

Kambodscha

30. August

2013 B

  5. März

2018

Kolumbien

14. April

2020

13. Juli

2020

Kongo (Brazzaville)

16. Mai

2016 B

  5. März

2018

Kongo (Kinshasa)

  4. Oktober

2017 B

  5. März

2018

Korea (Nord-)

  1. Oktober

2019 B

30. Dezember

2019

Kroatien

  6. September

2019 B

  5. Dezember

2019

Kuba

26. April

2017 B

  5. März

2018

Lettland

30. November

2011

  5. März

2018

Liberia

17. August

2015 B

  5. März

2018

Litauen

  6. Dezember

2012

  5. März

2018

Luxemburg

14. Mai

2013

  5. März

2018

Mali

23. Juni

2016 B

  5. März

2018

Mexiko

26. September

2012

  5. März

2018

Moldau

30. Juli

2018

28. Oktober

2018

Mongolei

21. Mai

2013

  5. März

2018

Nigeria

29. Juni

2022

27. September

2022

Niederlande b

30. Dezember

2013

  5. März

2018

Norwegen

  1. November

2012 B

  5. März

2018

Österreich

20. Mai

2021

18. August

2021

Peru

  9. September

2022

  8. Dezember

2022

Rumänien

  4. Oktober

2013

  5. März

2018

Schweden

12. Oktober

2012

  5. März

2018

Schweiz

27. Oktober

2014

  5. März

2018

Slowakei

28. April

2015

  5. März

2018

Slowenien

  8. Mai

2014

  5. März

2018

Spanien

  4. Dezember

2012

  5. März

2018

Syrien

  5. November

2012 B

  5. März

2018

Togo

  8. Februar

2016

  5. März

2018

Tschechische Republik

13. Februar

2012

  5. März

2018

Uganda

25. Juni

2014 B

  5. März

2018

Ungarn

  9. Dezember

2013

  5. März

2018

Venezuela

10. Oktober

2018 B

  8. Januar

2019

Vereinigte Arabische Emirate

12. September

2014 B

  5. März

2018

Vereinigtes Königreich

17. März

2015

  5. März

2018

Vietnam

23. April

2014 B

  5. März

2018

Zentralafrikanische Republik

15. Juni

2017

  5. März

2018

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
a Das Protokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
b Das Protokoll gilt für das Königreich in Europa.
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