Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur
                            1 TO KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur (TO KSW) (vom 7. Juli 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Taxordnung regelt: a.   die Aufnahme von ambulanten u nd stationären Patientinnen und Patienten in das Kantonsspital Winterthur (KSW) sowie b.   die  Erhebung  von  Gebühren  für  die  vom  KSW  erbrachten  Leistun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt nicht für die Leistung sverrechnung im Rahmen von: a.   Regelungen im Bereich der obli gatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b.   Vereinbarungen  zwischen  dem  KS W  und  Versicherern,  Amtsstellen oder anderen Taxgar antinnen und Taxgaranten (Garantinnen und Garanten), c.   Vereinbarungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Ziff. 8  lit. c  KSWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni  1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 kommt ergänzend zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als  Patientinnen  und  Patienten gelten  alle  Personen,  die  im KSW behandelt werden. Ihnen gleich gestellt sind Personen, die auf grund einer fürsorgerischen Unterb ringung im KSW oder im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss dem Schweizerischen Strafgesetz buch vom 21. Dezember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Behandlung  gelten  alle  medi zinischen,  pflegerischen  und  be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 TO KSW Behandlungs arten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Behandlung  der  Patientinnen  und  Patienten  erfolgt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bulant oder stationär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behandlungen  gelten  als  stationä r,  wenn  die  Voraussetzungen  von Art. 3 der Verordnung vom 3. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 über die Kost enermittlung und die Leistungserfas sung durch Spitäler, Gebur tshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 erfüllt sind, insbesondere Behandlungen im KSW: a.   von mindestens 24 Stunden zur Un tersuchung, Therap ie und Pflege, b.   von weniger als 24 Stunden, be i  denen  während  einer  Nacht  ein Bett belegt wird, c.   bei Überweisung in ein ande res Spital und bei Todesfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle übrigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen. Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz wie folgt unterschieden: a.   Zürcherische  Patientinnen  und  Pa tienten  (Kategorie  A)  sind  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben oder die  wirtschaftliche  Hilf e gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 beanspruchen können. b.   Schweizerische  Patientinnen  und  Patienten  (Kategorie  B)  sind  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen  mit  zivilrechtlichem  Wohns itz  in  anderen  Kantonen.  Diesen gleichgestellt  sind  Personen  im Geltungsbereich  von  Art.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  des Bundesgesetzes  vom  18.  März  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  über  die  Kra nkenversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .  Die  Gleichstellung  erfolgt  nur  für  die  in  der  genannten  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung  vorgesehenen  Leistungen und  nur  so  weit,  als  sie  im  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungsbereich dieser Taxordnung liegen. c.   Ausländische Patientinnen und Patienten (Kategorie C) sind Per- sonen  mit  zivilrechtlich em  Wohnsitz  im  Ausland,  die  nicht  gleich- zeitig unter lit. a oder b fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend  ist  der  Wohnsitz  zu  Beginn  der  ambulanten  oder  sta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionären Behandlung im Spital. B. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  KSW  nimmt  Patientinnen  und  Patienten  im  Rahmen seiner  personellen  und  infrastruktu rellen  Kapazitäten  nach  Massgabe der medizinischen Dringlichkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  gleicher  medizinischer  Drin glichkeit  haben  Patientinnen  und Patienten  der  Kategorie  A  sowie  sozi alversicherte  schweizerische  Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Patienten der Kategorie B aus Kantonen, die dem Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben, Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 TO KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das KSW behandelt ausländische Patientinnen und Patienten der Kategorie C in der Regel in der halbprivaten oder privaten Abtei lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Patientin  oder  der  Patient legt  spätestens  bei  der  Auf nahme das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular und die Doku mente gemäss der Eintrittscheckliste vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden  diese  Unterlagen  bei  der  Aufnahme  nicht  vorgelegt  oder bei  Notfällen  nicht  innert  drei  Arbeitstagen  nachgereicht,  kann  das KSW einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für die Abklärungen des KSW gehen zulasten der Patientinnen  und  Patienten.  Die  Höhe  der  Kosten  bestimmt  sich  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            4 Das  KSW  klärt  den  Wohnsitz  der  Patientin  oder  des  Patienten  bei der  Aufnahme  oder  bei  Notfällen unmittelbar  im  Anschluss  ab.  Bei zürcherischen  Patientinnen  und  Pa tienten  kann  es  hierfür  Daten  der kantonalen Einwohnerdat enplattform beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablehnung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patientinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Hat das KSW gegenüber einer Person ausstehende Forde rungen, wird die Person nur dann aufgenommen, wenn sie den mut masslichen Rechnungsbetrag für ih re Behandlung sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Behandlung  in  einem  ande ren  Spital  möglich,  insbesondere in einem des Wohnkantons, kann eine Person abgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufnahme  aufgrund  von  gesetzl ichen  oder  vertraglichen  Pflich ten, insbesondere bei medizinische n Notfällen, bleibt vorbehalten. C. Leistungskategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ambulante
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei  ambulanter  Behandlung  er bringt  das  KSW  Leistungen der  Grundversicherung  nach  den Standards  der  Soz ialversicherungen nach  dem  KVG,  dem  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  März  1981  über  die  Unfall versicherung (UVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung  (IVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und  dem  Bundesgesetz  vom  19.  Juni  1992 über die Militärversicherung (MVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (ambulant Grundversicherung). Dabei gelten die Vorgaben über de n Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  KSW  kann  folgende Leistungen  anbieten,  die  über  diese  Stan dards hinausgehen oder für di e keine Standards bestehen: a.   Mehr- und Zusatzleistu ngen (ambulant VVG). b.   Selbstzahlerleistungen (ambulant Selbstzahler).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 TO KSW Stationäre Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Bei  der  allgemeinen  stationäre n  Behandlung  erbringt  das KSW  Leistungen  der  Grundversicherung  nach  den  Standards  der  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherungen  nach  dem  KVG,  dem  UVG,  dem  IVG  und  dem  MVG (stationär Grundversicherung). Dabe i gelten die Vorgaben über den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  KSW  kann  folgende  Leistungen anbieten,  die  über  diese  Stan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dards hinausgehen oder für di e keine Standards bestehen: a.   Mehr- und Zusatzleist ungen (stationär VVG). b.   Selbstzahlerleistungen (stationär Selbstzahler). D. Abgeltung der Leistungen Tarif- und Preis bemessung undfestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  in  der  Zuständigkeit  des  KSW  zu  regelnden  Tarife  und Preise  sind  nach  marktwirtschaftliche n  Kriterien  zu  bemessen.  Sie  sollen nach Möglichkeit die Vollkosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Tarife  können  nach  Abteilungen  innerhalb  des  KSW,  medizini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  Fachgebieten,  Fallgruppen  und Kategorien  der  Patientinnen  und Patienten abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Behandlungen  von  Patienti nnen  und  Patien ten  der  Katego
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien  B  und  C  können  auf  den  Tari fen  Zuschläge  nach  marktwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Grundsätzen  oder,  soweit  nicht  gemäss  Gesetz  oder  Vertrag  der Wohnkanton  zahlungspflichtig  ist,  Zu schläge  für  gemeinwirtschaftliche Leistungen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  KSW  kann  Tarife  und  Preise für  Leistungen  angemessen  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässigen,  wenn  sie  für  eine  Patienti n  oder  einen  Patienten  eine  beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  Härte  bedeuten  würden.  Es  berü cksichtigt  ihre  bzw.  seine  Einkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens-  und  Vermögensverhältnisse  so wie  die  Leistungen  von  Sozialver- sicherungen und der Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Geschäftsleitung kann  mit  Versicherern, Amtsstellen  und  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren  Garantinnen  und  Garanten  Ve rträge  abschliessen,  in  denen  von dieser Taxordnung abgewichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Tarife und Preise werden durch die Geschäftsleitung in der Vollzugsverordnung  zur  Taxordnung des  Kantonsspitals  Winterthur vom 7. Juli 2023 (VVO TO KSW) geregelt. Die Vollzugsverordnung unterliegt der Genehmig ung durch den Spitalrat. Tarife Grund versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bei der Behandlung von Pati entinnen und Patienten der Kategorien A und B gemäss der Sozi alversicherungsg esetzgebung des Bundes  verrechnet  das  KSW  seine  Le istungen  nach  mit  den  Sozialver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherungen vertraglich vereinbart en Tarifen und Tarifstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 TO KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungen,  die  im  Bereich  der  obligatorischen  Krankenpflegever sicherung  gemäss  Art.  49  Abs.  1  KVG  nicht  in  den  vertraglich  verein barten  Tarifen  und  Tarifstrukturen enthalten  sind,  können  getrennt  in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarife VVG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Für Mehr- und Zusatzleistungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 lit. a erhebt da s KSW Zusatztarife und -preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim Upgrade einer Patientin oder eines Patienten auf die Behand lungsklasse  «Halbprivat» oder  «Privat»  verrechnet  das  KSW  die  für  die neue Leistungskategorie geltenden Preise vom Übertrittstag an. Die Preise  der  höheren  Kategorie  werden  angemessen  ermässigt,  soweit  die Mehr-  und  Zusatzleistungen  aus  be trieblichen  Gründen  erst  mit  Ver spätung oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarife Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlerinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstzahler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für Selbstzahlerleis tungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 2 lit. b erhebt das KSW Se lbstzahlerpreise gemäss der VVO TO KSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  ausländische  Patientinnen  un d  Patienten  der  Kategorie  C  sowie für andere Patientinnen und Patienten, für die gemäss Gesetz oder Ver- einbarung  kein  Tarifsc hutz im Sinne der oblig atorischen Krankenver sicherung  gilt  (Selbstzah lerinnen  und  Selbstzahle r),  sind  die  Selbstzahler preise anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Preise Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlerinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstzahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Preise  für  weitere  Leistungen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  und  10,  für die  keine  Tarifposition  in  einem Tarifregelwerk  oder Leistungskatalog vorhanden  sind,  werden  von  der  Gesc häftsleitung  in  der  VVO  TO  KSW festgelegt  oder  direkt mit  der  Patientin  oder  de m  Patienten  nach  markt wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf eine individuelle Offerte ver einbart. Sie können nach Wohnsitz abgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  eine  Leistung  in  Kombin ation  mit  einer Grundversicherungs leistung erbracht, kann das KSW die Preise angemessen ermässigen. Die Ermässigung ist so anzusetzen , dass mindestens die Vollkosten gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für diese Leistungen kann ein Ko stenvorschuss verlangt werden. E. Rechnungstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Solidarhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Neben den Patientinnen un d Patienten haften dem KSW solidarisch: a.   die in rechtlich ungetrenn ter Ehe lebenden Ehegatten, b.   die  in  eingetragener  Partners chaft  lebenden  Pa rtnerinnen  und  Part ner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.165 TO KSW c.   die Inhaberinnen und Inha ber der elterlichen Sorge, d.   Garantinnen  und  Garanten  un d  Auftraggeberinnen  und  Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geber für Leistungen, die in ih rem Auftrag erbracht worden sind. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Fälligkeit  der  Forderung und  die  Verzugszinsen  richten sich nach Art. 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schuldnerin  oder  der  Schuldner darf  eine  Forderung  nicht  mit der Forderung des KSW verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Forderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Da- tum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bestimmungen  des  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 über  Abtretung  und Schuldübernahme sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 399 ; Begründung siehe ABl 2023-09-01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. November 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 682 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 813.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 813.165.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 851.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 831.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 832.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 832.104 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 832.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 833.1 .