Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (521)
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Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Nr. 521 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 13. Juni 2014 (Stand 1. September 2023) Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 und 22 Unterabsatz k der Zentralschweizer Fach
- hochschul-Vereinbarung (FHZ-Vereinbarung) vom 15. September 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeines Art. 1 Grundsatz
1 Die Studienordnung regelt die Ausbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und deren Abschluss, die Anerken
- nung ausländischer Abschlüsse und die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistun
- gen, die Studienorganisation, die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinar
- massnahmen sowie das Einspracheverfahren.
2 Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsstudiengängen und Joint/Dual- Degree-Programmen ab.
3 Regelungen der Departemente gemäss Absatz
2 sind vom Fachhochschulrat zu geneh
- migen.
1 SRL Nr.
520 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 299
2 Nr. 521
2 Zulassung zum Studium Art. 2 Zulassungsvoraussetzungen
1 In Anwendung bundesrechtlicher und interkantonaler Zulassungsvorschriften legt die Hochschule Luzern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in dieser Stu
- dienordnung sowie in den Anhängen
1 bis 5 fest. Die Departemente sind für die Durch
- führung der Zulassungsverfahren zuständig.
2 Wer an der Hochschule Luzern oder an einer anderen Fachhochschule wegen Nichter
- bringens von Leistungsnachweisen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsvorschrif
- ten endgültig ausgeschlossen worden ist, wird in einem gleichartigen Studiengang der Hochschule Luzern nicht zum Studium zugelassen.
3 Der Nachteilsausgleich für Studienbewerberinnen und -bewerber, die wegen einer Be
- hinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Zulassung zum Studium benachtei
- ligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember
2002
2 . Die Leitung Bachelor- oder Master-Ausbildung entscheidet auf Antrag über Massnahmen für die diskriminierungsfreie Zulassung zum Studium. Anträge auf Nach
- teilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen. Art. 3 Anrechnung von Studienleistungen
1 Die Departemente der Hochschule Luzern fördern die Mobilität der Studierenden durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen des In- und Auslandes.
2 Sie regeln in den Studienreglementen die Anrechnung von a. bereits erbrachten Studienleistungen an in- und ausländischen Hochschulen, aus altrechtlichen Diplomstudiengängen sowie anderweitig erbrachten theoretischen oder praktischen Leistungen, namentlich an Forschungseinrichtungen und studien
- verwandten betrieblichen Einrichtungen, b. Modulen, die in anderen Studiengängen, richtungen oder vertiefungen des glei
- chen Departementes oder an anderen Departementen der Hochschule Luzern be
- sucht wurden, unter Berücksichtigung der interdisziplinären Studienangebote der Hochschule Luzern.
3 Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen einer Vertragspartei der Lissa
- bon-Konvention vom 11. April 1997
3 erbracht wurden, werden auf Antrag hin angerech
- net, sofern keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen.
2 SR
151.3 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
0.414.8 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3 Art. 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen
1 Ausländische Abschlüsse können im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Berück
- sichtigung des internationalen und nationalen Rechts anerkannt werden. Die Departe
- mente der Hochschule Luzern regeln das Nähere.
2 Die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention ausge
- stellten Diplome und Zeugnisse werden auf Antrag hin anerkannt, wenn keine wesentli
- chen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen.
3 Zuständigkeiten Art. 5 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat genehmigt a. die Ausbildungskonzepte neuer Studiengänge sowie b. die Studienreglemente und Kooperationsvereinbarungen der Departemente ge
- mäss Artikel
1 Absatz
2 und stellt den Antrag zur Genehmigung der Studienpläne für die Erlangung von Lehrdi
- plomen an Maturitätsschulen an den Konkordatsrat. Art. 6 Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes der Hochschule Luzern trägt un
- ter Vorbehalt anderer im übergeordneten Recht geregelter Zuständigkeiten die abschlies
- sende Verantwortung für die Ausbildung. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufga
- ben: a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Bachelor- und Master-Studiengän
- ge, b. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für die Bachelor- und Master-Stu
- diengänge, c. Entscheid über die Erteilung der Bachelor- und Master-Diplome, d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Ausbildung.
2 Die Direktorin oder der Direktor legt im Studienreglement die operativen Zuständig
- keiten innerhalb des Departementes entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest.
4 Nr. 521
4 Ausbildung
4.1 Struktur der Ausbildung Art. 7 Module
1 Die Ausbildung an der Hochschule Luzern ist in Module gegliedert. Jedem Modul wird gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) eine be
- stimmte Anzahl Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
2 Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von Artikel
12 erbracht werden.
3 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden. * Ausgestaltung der Module
1 Module sind als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule auszugestalten. Die Departe
- mente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Typus (C-, R- oder M Mo
- dul) und Niveau gliedern.
2 Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Aus
- kunft über die Art des Moduls, die Eingangsvoraussetzungen, die Ausgangskompeten
- zen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernmethoden, die Modalitäten der Leistungs
- nachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten Credits gibt. Art. 9 Präsenzpflicht
1 Für die Teilnahme an einem Modul ist eine Anmeldung erforderlich. Wer ein Modul beginnt, ist verpflichtet, das ganze Modul zu absolvieren.
2 Studierende können von den Departementen zur steten und aktiven Teilnahme am Un
- terricht verpflichtet werden. Art. 10 Studienaufwand
1 Der Studienaufwand gemäss dem ECTS wird wie folgt ausgewiesen: a. jedem Modul wird eine Anzahl Credits zugeordnet, b. ein Credit entspricht einem Studienaufwand von rund 30 Stunden, ein Vollzeit- Studienjahr entspricht einem Pensum von 1800 Stunden beziehungsweise 60 Cre
- dits bestehend aus Kontakt- und/oder begleitetem oder nicht begleitetem Selbst
- studium, c. Studierende erhalten pro bestandenes Modul die im Voraus festgelegte Anzahl Credits gemäss den Modulbeschreibungen der Departemente, wobei entweder alle festgelegten Credits oder gar keine vergeben werden.
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5 Art. 11 Studienleistungen
1 Studienleistungen sind die während des Studiums in verschiedenen Bereichen zu er
- bringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Projekte und Praxiseinsätze. Die Departemente können solche Leistungen als Vorausset
- zung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.
2 Die Vergabe von Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen. Art. 12 Leistungsnachweise
1 Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.
2 Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: a. * schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen, b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen und Berichte, c. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Performances, Konzerte, gestalterisch- künstlerische Arbeiten und Ausstellungen, d. Praktikumsberichte.
3 Der Nachteilsausgleich bei Studierenden, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Erbringung von Studienleistungen oder Leistungsnach
- weisen nachweislich benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstel
- lungsgesetz. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen und möglichst vor Studienbeginn, spätestens jedoch vor Antritt zum betreffen
- den Leistungsnachweis beziehungsweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Nachteils zu stellen. Zuständig für Massnahmen zum Nachteilsausgleich ist die Leitung Bachelor- beziehungsweise Master-Ausbildung. Art. 13 Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Bestandteil des Ausbildungskonzeptes beziehungsweise des Curriculums.
2 Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Deutsch, Englisch oder in derjenigen Spra
- che zu erbringen, in der das betreffende Modul gemäss Zulassungsvoraussetzungen und Modulbeschreibung gelehrt wird.
3 Die Anwendung anderer Sprachen als Deutsch oder Englisch ist mit Zustimmung der oder des für das Modul zuständigen Dozierenden oder der oder des zuständigen Lehrbe
- auftragten und der Studiengang- oder Studienrichtungsleitung zulässig. Art. 14 Bewertung von Leistungsnachweisen
1 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt a. mit den Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befrie
- digend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder
6 Nr. 521 b. mit numerischen Noten von 6 bis 1, wobei «6» die beste und «1» die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note «4» erreicht wird oder c. mit alphabetischen Bewertungen und numerischen Noten gemäss Buchstabe a und b oder d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden».
2 Die Departemente können die statistische Verteilung der vergebenen Bewertungen in Form eines «Grading Tables» pro Bewertungssystem vornehmen. Grundlage für die Be
- rechnung der Verteilung bilden alle Bewertungen, die im betreffenden Studiengang während mindestens der letzten drei Jahre vergeben wurden. «Grading Tables» sind ein notwendiger und integraler Bestandteil der Datenabschrift.
3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen kann in begründeten Fällen von den Bewer
- tungen gemäss den Absätzen
1 und 2 abgewichen werden. Art. 14 bis * Modulgruppen
1 Sind mehrere Module zu einer Modulgruppe zusammengefasst, werden aus den nach Credits gewichteten Bewertungen der Leistungsnachweise aller Module der Modulgrup
- pe sogenannte Kreditnotenpunkte errechnet. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen und legen die Kriterien für das Bestehen einer Modulgrup
- pe als Ganzes fest. Art. 15 Vergabe von Credits
1 Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen werden die entsprechenden Credits pro Modul vergeben.
1bis Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und ist eine Modulgruppe als Gan
- zes bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden und die entsprechenden Credits werden vergeben. *
2 Die Departemente legen in den Modulbeschreibungen die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilung, insbesondere die Gesamtbewertung und die Vergabe von Credits, erfolgt.
3 Bei ungenügenden Studienleistungen (Bewertung «FX» oder äquivalente numerische Bewertung) werden Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt. Wenn die Stu
- dienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird das Modul mit der Note «F» (nicht bestanden) oder äquiva
- lent bewertet. Art. 16 Wiederholung von Modulen
1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind; vorbehalten bleibt Absatz
1 bis . Es besteht kein Anrecht auf die unmit
- telbare Wiederholung des Moduls. *
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1bis Ausnahmsweise kann ein nicht bestandenes Modul ein zweites Mal wiederholt wer
- den, sofern die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine zweite Wie
- derholungsmöglichkeit vorsehen. *
1ter Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und sind die Kriterien zum Beste
- hen einer Modulgruppe nicht erfüllt, müssen die fehlenden Leistungen innerhalb eines Jahres durch Wiederholung von Leistungsnachweisen erbracht werden. Absatz
1 bleibt anwendbar. *
1quater Die Departemente können in ihren Studienreglementen bei einem Wahlpflichtmo
- dul anstelle einer Wiederholung das Absolvieren eines anderen Wahlpflichtmoduls er
- möglichen. Das Absolvieren des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Ver
- such im ersetzten Wahlpflichtmodul. *
2 Konsekutivmodule können erst besucht werden, wenn das jeweils vorherige Modul be
- standen wird.
3 Studierende, die auch im Rahmen der Wiederholung ein Pflicht oder Wahlpflichtmodul nicht bestehen beziehungsweise eines oder mehrere Kriterien zum Bestehen einer Mo
- dulgruppe nicht erfüllen, können das Studium nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module per sofort ausgeschlossen. Für den Ausschluss aus dem Studium aufgrund wiederholt ungenügender Leistung ist die Leitung Bachelor beziehungsweise Master-Ausbildung zuständig. *
4 Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Credits erworben werden. Ferner ist es nicht möglich, durch erneutes Ab
- solvieren eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe eine bessere Bewertung zu erreichen. Ausnahmsweise können die Departemente in den Studienregle
- menten ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen. * Art. 17 Diplomurkunde, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Bachelor- oder der Master-Ausbil
- dung erhalten folgende Dokumente: a. Diplomurkunde, b. Diplomzeugnis, c. Diplomzusatz.
2 Die Diplomurkunde gilt als Ausweis über das bestandene Bachelor- oder Master-Studi
- um und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt sowie von der Direktorin oder dem Di
- rektor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern mitunterzeichnet. Der mit der Diplomurkunde verliehene Titel richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Vor
- behalten bleibt Artikel 29.
3 Bei Kooperations-Master-Studiengängen werden gemeinsame Diplomurkunden ausge
- stellt.
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4 Das Diplomzeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für das Bachelor- oder das Mas
- ter-Diplom anrechenbarer Module. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der Hochschule Luzern bestandenen, aber nicht für das Bachelor- oder Master- Diplom angerechneten Module ausgewiesen.
5 Der Diplomzusatz gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen.
4.2 Bachelor-Ausbildung Art. 18 Umfang
1 Die Bachelor-Ausbildung umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 Credits und entspricht einer Studiendauer von drei Jahren bei einem Vollzeitstudium.
2 Berufsbegleitend Studierenden können einschlägige Berufstätigkeiten während des Studiums mit bis maximal 36 Credits angerechnet werden. Die Departemente können festlegen, welche Leistungsnachweise im Rahmen der Berufstätigkeit zu erbringen sind. Praktika, Berufstätigkeiten mit besonderer Begleitung oder Berufstätigkeiten, in deren Rahmen besondere Leistungsnachweise erbracht werden müssen, sind nicht einschlägige Berufstätigkeiten im Sinn dieser Bestimmung.
3 Die Struktur der Studiengänge wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums mit bzw. ohne studienrelevante Berufstätigkeit sowie Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen. Art. 19 Studienabschluss
1 Die Bachelor-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn a. * alle gemäss Studienplan definierten Module beziehungsweise Modulgruppen be
- standen und die erforderlichen 180 Credits erworben sind und b. die Bachelor-Arbeit mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet wurde. Art. 20 Titel
1 Die verliehenen Titel lauten: a. «Bachelor of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Bachelor of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Ab
- kürzung: BA Hochschule Luzern/FHZ).
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4.3 Master-Ausbildung Art. 21 Umfang
1 Die Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern umfasst Studienleistungen im Um
- fang von mindestens 90 und maximal 120 Credits.
2 Die Struktur der Studiengänge, die konkret erforderliche Anzahl Credits wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums und Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen.
3 Master-Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hoch
- schulen durchgeführt werden (Kooperations-Master-Studiengänge) oder Joint/Dual- Degree-Programme, werden in separaten Studienreglementen geregelt. Art. 22 Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Ausbildung an der Hochschule Luzern sind ein Bachelor-Diplom oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss. Die Departe
- mente regeln das Nähere. Art. 23 Studienabschluss
1 Die Master-Ausbildung ist abgeschlossen, wenn a. alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 90 beziehungsweise 120 Credits erworben wurden und b. die Master-Thesis mindestens mit dem Grade «E» oder äquivalent bewertet wur
- de. Art. 24 Titel
1 Die verliehenen Titel lauten a. «Master of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Master of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Ab
- kürzung: MA Hochschule Luzern/FHZ).
4.4 Lehrdiplom für Maturitätsschulen Art. 25 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lehrbefähigung an den Maturitätsschulen an der Hochschule Lu zern umfasst fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbil
-
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2 Die Studienziele, die Studieninhalte, die Struktur der Studiengänge, die Anzahl Credits pro Ausbildungsbereich, die Qualifikation der Studierenden und der Praxislehrpersonen, die Verbindung von Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung wie auch die Mög
- lichkeiten des teilzeitlichen Studiums regeln die Departemente in ihren Studienregle
- menten und ihren Studienführern. Art. 26 * ... Art. 27 Lehrbefähigung und Berufsqualifikation
1 Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Master-Stufe zur Lehr
- befähigung an Maturitätsschulen.
2 Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Master- Diploms voraus, wobei der Master-Abschluss vorgängig oder gleichzeitig mit der Lehr
- diplom-Ausbildung absolviert werden muss. Art. 28 Studienabschluss
1 Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn a. alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 60 Credits in der fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufsprakti
- schen Ausbildung erworben wurden und b. die fachwissenschaftliche Master-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Art. 29 Titel und Lehrdiplom
1 Die Diplomurkunde sowie der mit dem Lehrdiplom verliehene Titel richten sich nach dem Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Pri marstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom 28. März 2019 der Schwei
- zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. *
2 Die Modalitäten für die Erteilung des Lehrdiploms werden in den Studienreglementen geregelt.
5 Rechte und Pflichten der Studierenden Art. 30 Rechte
1 Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere a. Module zu besuchen sowie Leistungsnachweise zu erbringen, b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als Datenabschrift zu erhalten,
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11 c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die IT-Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen, d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z.B. Hochschulsport), die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in Anspruch zu nehmen.
2 Der Beginn und das Ende des Unterrichtsbetriebs werden von den Departementen fest
- gelegt und kommuniziert. Art. 31 Informationen im Zusammenhang mit dem Studium
1 Die Studierenden haben das Recht auf Mitwirkung gemäss Statut der Fachhochschule Zentralschweiz - Hochschule Luzern (FHZ-Statut) vom 7. Juni 2013
4 . Sie haben insbe
- sondere das Recht, sich in persönlichen wie studentischen Angelegenheiten im Zusam
- menhang mit dem Studium an die Organe und die Dozierenden der Hochschule Luzern zu wenden. Studienrelevante Informationen wie Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen werden den Studierenden in geeigneter Form mitgeteilt. Art. 32 Abbruch des Studiums
1 Das Studium kann vorzeitig abgebrochen werden.
2 Die Studierenden müssen einen Studienabbruch so bald wie möglich der Leitung Ba
- chelor- oder der Leitung Master-Ausbildung oder der Studiengang- beziehungsweise Studienrichtungsleitung mitteilen. Die Departemente regeln das Nähere.
3 Für abgebrochene Semester sind die vollen Semestergebühren geschuldet. Art. 33 Pflichten
1 Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet, a. die Studienordnung, die Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen einzuhalten und sich regelmässig über Änderungen zu informieren, b. * sich regelmässig über den Studienbetrieb zu informieren, ihre Erreichbarkeit si
- cherzustellen sowie Informationen auf ihrem HSLU-E-Mail-Konto und auf dem Webportal «MyCampus» regelmässig abzurufen, c. die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung HSLU vom 14. Dezember 2012
5 sowie den Gebührenweisungen der Hochschule Luzern zu entrichten, d. die vorgeschriebenen Module zu belegen, um die entsprechenden Credits zu er
- werben, e. die ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.B. Software, Werkstätten) aus- schliesslich zu Studienzwecken und mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen, f. * sich einverstanden zu erklären, dass ihnen Entscheide auf elektronischem Weg zu
- gestellt werden dürfen.
4 SRL Nr.
520b
5 SRL Nr.
520e
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6 Geistiges Eigentum Art. 34 Urheberrechte und Erfindungen
1 Studierende räumen der Hochschule Luzern Verwendungs- und Verwertungsrechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken sowie Erfindungen ein, welche sie im Rah
- men der Ausbildung schaffen. Die Rechte umfassen das unentgeltliche, zeitlich und ört
- lich unbeschränkte Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk oder die Erfindung wie auch eine damit verbundene Marke zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf ande
- re Art zu nutzen und zu verwerten.
2 Die Urheberpersönlichkeitsrechte sowie das Recht Studierender, das urheberrechtlich geschützte Werk, die Erfindung oder die Marke weiterhin selbst zu nutzen und zu ver
- werten, bleiben gewahrt. Vorbehalten bleibt Artikel
35. Art. 35 Audiovisuelle Werke
1 Bei audiovisuellen Werken treten Studierende der Hochschule Luzern als Produzentin sämtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte zum ausschliesslichen Gebrauch ab, verbunden mit dem Recht, diese unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt verwenden und verwerten zu dürfen. Die Hochschule Luzern kann diese Rechte Dritten übertragen oder an die Studierenden rückübertragen. Art. 36 Verwendungszweck
1 Die Hochschule Luzern verwendet die ihr übertragenen Rechte grundsätzlich zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Studium. Dazu gehören insbesondere die Ar chivierung, Dokumentation, Information, Katalogisierung in der Bibliothek beziehungs
- weise Mediothek, Werbung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus ist die Hoch
- schule Luzern berechtigt, Dritten im Rahmen einer Zusammenarbeit, insbesondere bei studentischen Abschluss- und Projektarbeiten, in den Bereichen anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen, Rechte an urheberrechtlich ge
- schützten studentischen Werken, verwandten Schutzrechten oder Erfindungen einzuräu
- men oder zu übertragen.
2 Die Hochschule Luzern darf nach vorgängiger Information der oder des Studierenden Aufnahmen von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger machen. Die Aufnahmen dürfen von der Hochschule Luzern ins Internet gestellt werden (Live-Stream, Podcast). Art. 37 Vergütung
1 Wird bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, verwandter Schutzrech
- te und Erfindungen zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt, ist die Hochschule Luzern verpflichtet, mit der oder dem Studierenden eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.
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2 Ein wirtschaftlicher Gewinn wird namentlich dann erzielt, wenn die Nettoeinnahmen insgesamt die durch die Hochschule Luzern getragene, ungedeckt gebliebene Finanzie
- rung (z.B. Produktionskosten) übersteigen.
7 Disziplinarordnung
7.1 Disziplinartatbestände Art. 38 Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern
1 Bei Verstössen von Studierenden gegen die Rechtsordnung der Hochschule Luzern oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden können Dis
- ziplinarmassnahmen verordnet werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Schwere oder der Häufigkeit des Verstosses.
3 Studierende, die Material der Hochschule Luzern entwenden oder mutwillig beschädi
- gen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen. Art. 39 Unredlichkeiten
1 Die für das Erbringen der Studienleistungen und der Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus bekannt gegeben.
2 Werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung des Portfoli
- os, der Bachelor- oder der Master-Thesis, Plagiarismus oder Erschleichung der Zulas
- sung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird die Zulassung zum Stu
- dium verwehrt beziehungsweise der betroffene Leistungsnachweis als «nicht bestanden» erklärt. *
3 Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemen
- te einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend widerrufen.
4 Die Verfügung weiterer Disziplinarmassnahmen bleibt vorbehalten. Art. 40 Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen und Modulen
1 Von der Hochschule Luzern gesetzte Termine und Fristen sind verbindlich.
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2 Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder den Leis
- tungsnachweis beziehungsweise das Modul nicht vollenden kann, hat die für den Leis
- tungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis vorzulegen.
3 Die unentschuldigte Nichteinhaltung von Terminen und Fristen beziehungsweise das unentschuldigte Fernbleiben vom Leistungsnachweis oder Modul kann Disziplinarmass
- nahmen zur Folge haben.
4 Die Departemente regeln das Nähere.
7.2 Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten Art. 41 Disziplinarmassnahmen
1 Die Disziplinarmassnahmen der Hochschule Luzern sind a. schriftlicher Verweis, b. Ausschluss vom Leistungsnachweis oder Modul, c. Ausschluss vom Studium.
2 Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnah
- me gemäss Absatz
1c rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 42 Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium
1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Leitung Bachelor- oder die Lei
- tung Master-Ausbildung zuständig.
2 Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes kann Studierende aus dem Ba
- chelor- oder dem Master-Studium ausschliessen, bei denen sich im Rahmen des Studi
- ums oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass sie a. für das Studium oder für die Berufsausübung offensichtlich nicht geeignet sind, b. sich wissenschaftlich unkorrekt gemäss Artikel
39 verhalten haben, c. ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, d. in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung oder das Ansehen der Hoch
- schule Luzern verstossen haben.
8 Einspracheverfahren Art. 43 Begriff
1 Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine un
- genügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ab
- gewendet werden kann.
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2 Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Art. 43a * Zustellung Notenentscheid
1 Notenentscheide werden in elektronischer Form auf dem Webportal «MyCampus» im persönlichen elektronischen Studierendendossier zugestellt. Die Studierenden werden zudem per E-Mail auf die Bekanntgabe der Notenentscheide im persönlichen elektroni
- schen Studierendendossier hingewiesen.
2 Ein Notenentscheid gilt ab dem Tag, ab dem er im persönlichen elektronischen Studie
- rendendossier abrufbar ist, als verbindlich zugestellt. Art. 44 Einspracheinstanz
1 Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Mas
- ter-Ausbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Art. 45 Form und Frist der Einsprache
1 Die Einsprache ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Notenentscheides schriftlich bei der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung einzureichen. Der angefoch
- tene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen.
2 Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Art. 46 Einsicht
1 Die zur Einsprache berechtigten Studierenden können Einsicht in die Bewertungsunter
- lagen nehmen. Art. 47 Wirkung der Einsprache
1 Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Ausbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 48 Vernehmlassungen
1 Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.
16 Nr. 521 Art. 49 Instruktion
1 Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere ju
- ristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen. Art. 50 Einspracheentscheid
1 Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Studierenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Studie
- renden abändern.
2 Der Entscheid ist der oder dem Studierenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
3 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids. Art. 51 Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
1 Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochte
- ne Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspra
- cheverfahren gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben. Art. 52 Verfahrenskosten und Kostenvorschuss
1 Für das Einspracheverfahren können amtliche Kosten (Spruch-, Schreibgebühr usw.) erhoben werden.
2 Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.
3 Die Einspracheinstanz kann von der oder dem Studierenden einen angemessenen Vor
- schuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die oder der Studieren de den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leis
- tet, braucht die Einspracheinstanz auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Im Übrigen findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 Anwendung.
4 Die Kostenansätze richten sich nach § 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982
7 . Die Höhe der Amtskosten bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Einspracheinstanz kann im Härtefall die Amtskosten ganz oder teilweise erlassen.
6 SRL Nr.
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7 SRL Nr.
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17 A1 Anhang 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur Art. A1-1
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturi
- tät und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in ei
- nem einschlägigen Beruf, d. der Abschluss einer Technikerschule im entsprechenden Fachgebiet oder e. * eine andere gleichwertige, das heisst mindestens dreijährige Ausbildung auf Se
- kundarstufe II, mehrjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der gewählten Studien
- richtung und ein erfolgreiches Absolvieren des Zulassungsstudiums der Hoch
- schule Luzern – Technik und Architektur, f. * sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Ni
- veau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 Für ein praxisintegriertes Bachelor-Studium in Ingenieurwissenschaften (BSc) wird eine anerkannte gymnasiale Maturität oder eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und ein von der Hochschule Luzern – Technik und Architektur validierter Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen vor
- ausgesetzt. * A2 Anhang 2: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Wirtschaft Art. A2-1 *
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zu den Bachelor-Studiengängen gelten: a.
1. für den Bachelor of Science in Business Administration: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistun
- gen in Verbindung mit einer kaufmännischen Grundbildung,
18 Nr. 521
2. für den Bachelor of Science in Business Psychology: eine eidgenössisch an
- erkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbil dung,
3. * für den Bachelor of Science in Mobility, Data Science and Economics: eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer berufli
- chen Grundbildung, b. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität ohne Grundbildung im jeweiligen Fachbereich und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrich
- tung verwandten Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitser
- fahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule und min
- destens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, g. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e erwähnten Abschlüsse gegeben ist, und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, h. ein eidgenössisches Diplom oder ein eidgenössischer Fachausweis und mindes
- tens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf so
- wie eine bestandene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft oder i. ein ausländisches Reifezeugnis, dessen Gleichwertigkeit mit einem der unter a–e erwähnten Abschlüsse nicht zweifelsfrei feststeht, und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie eine be
- standene Aufnahmeprüfung der Hochschule Luzern – Wirtschaft, j. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unter
- richtssprache.
2 Ergänzend wird für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung in Business Psychology das Bestehen einer psychologischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Wirtschaft vorausgesetzt.
3 Das Departement regelt das Nähere zu den Aufnahmeprüfungen und zur Eignungsab
- klärung.
Nr. 521
19 A2a Anhang 2a: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Informatik * Art. A2a-1 * Bachelor Artificial Intelligence and Machine Learning, Ba
- chelor Informatik *
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah
- rung im Informatikbereich, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) und ein einschlägiger HF-Diplomab
- schluss, e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Beruf
- spraxis und erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschule Luzern – Technik und Architektur, f. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, so
- fern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvorausset
- zung gemäss den Unterabsätzen a–e abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. Art. A2a-2 * Bachelor Wirtschaftsinformatik
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitser
- fahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf,
20 Nr. 521 e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule oder einer anerkannten höheren Fachprüfung; die Hochschule Luzern – Informatik klärt im Einzelfall ab, ob zusätzliche Kompetenzen vorgängig noch erworben werden müs
- sen; bei nicht einschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelter
- fahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvorausset
- zung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. Art. A2a-3 * Bachelor Digital Ideation
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Di
- gital Ideation, Schwerpunkt Design, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern − Design und Kunst, Art. A4-2, Bache
- lor Design.
2 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung Di
- gital Ideation, Schwerpunkt Informatik, gelten die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung Informatik.
3 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss den Absätzen
1 bzw. 2 wird in jedem Fall das Bestehen einer gestalterischen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – In
- formatik vorausgesetzt.
4 Die Aufnahme in die Bachelor-Ausbildung Digital Ideation wird bei Erfüllung der for
- malen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. Art. A2a-4 * Bachelor Information and Cyber Security
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und bei nichteinschlägiger Berufslehre eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah
- rung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum,
- schluss, e. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ), mehrjährige einschlägige Beruf
- spraxis und ein erfolgreicher Abschluss des Zulassungsstudiums an der Hochschu
- le Luzern – Technik und Architektur,
Nr. 521
21 f. eine gymnasiale Matura oder eine nicht einschlägige Berufsmaturität und die Cy
- ber Ausbildung der Schweizer Armee, g. sowie dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Dem Zulassungsstudium gemäss Unterabsatz e ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, so
- fern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvorausset
- zung gemäss den Unterabsätzen a–f abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden. Art. A2a-5 * Bachelor International IT Management
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene Berufsausbildung (EFZ) mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, c. eine gymnasiale Matura und ein einjähriges einschlägiges Praktikum, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitser
- fahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule, f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Studiengang verwandten Beruf, g. ein anerkannter, den Unterabsätzen a–f entsprechender ausländischer Studienbe
- rechtigungsausweis und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem dem Stu
- diengang verwandten Beruf, h. sowie ein international anerkanntes Sprachdiplom in englischer Sprache auf min
- destens Niveau B2 gemäss dem «Common European Framework of Reference for Languages» (CEFR).
2 Bei ausländischen Studierenden kann zusätzlich ein persönliches Interview zur Eig
- nungsabklärung durchgeführt werden.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvorausset
- zung gemäss den Unterabsätzen a–g abgesehen und eine Zulassung «sur dossier» erteilt werden.
22 Nr. 521 A3 Anhang 3: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit Art. A3-1 * Zulassungsvoraussetzungen
1 Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelor-Ausbildung gel
- ten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Soziale Arbeit, d. ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen Maturität vergleichbar ist, oder e. das Bestehen eines Äquivalenzverfahrens, wodurch die Bewerberinnen und Be
- werber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch materielle Leistungen kompensieren, f. und in jedem Fall das Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung.
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a bis e wird von Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutscher Muttersprache, welche die Grundausbildung ausserhalb des deutschsprachigen Raums abgeschlossen haben, ein anerkanntes Sprachdiplom in Deutsch auf Niveau C1 (Goethe-Zertifikat) vorausgesetzt. Art. A3-2 Arbeitspraxis
1 Mit Ausnahme der bereichsspezifischen Vorbildungen (Berufsmaturität Gesundheit/ Soziales, anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld soziale Arbeit oder Diplom einer höheren Fachschule im Bereich soziale Arbeit) muss in jedem Fall der Nachweis einer mindestens einjährigen qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden. Art. A3-3 Eignungsprüfung
1 Die zu bestehende Eignungsabklärung besteht aus einem Einzelgespräch, einem Grup
- penelement und einer schriftlichen Einzelarbeit.
Nr. 521
23 A4 Anhang 4: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Design und Kunst Art. A4-1 * Bachelor Bildende Kunst, Bachelor Vermittlung von Kunst und Design, Bachelor Film
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge Bilden
- de Kunst, Vermittlung von Kunst und Design sowie Film gelten: * a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität, c. ein Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität für das Berufsfeld Gestal
- tung und Kunst oder d. der Nachweis einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Aus
- bildung auf Sekundarstufe II, e. sowie in jedem Fall dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unter
- richtssprache. Art. A4-1a * ... Art. A4-2 Bachelor Design
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung für die Studiengänge im Be
- reich Design, das heisst Visuelle Kommunikation oder Produkt- und Industriedesign, gelten a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität, c. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige, der Studienrichtung verwandte berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität oder d. der Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität, e. sowie in Ergänzung zu a, b und d der Nachweis einer mindestens einjährigen der Studienrichtung verwandten Arbeitspraxis oder der Besuch des einjährigen gestal
- terischen Vorkurses an der Hochschule Luzern – Design und Kunst oder einer gleichwertigen Vorbildung.
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss a–d werden zudem dem Ausbildungsni
- veau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache vorausgesetzt.
24 Nr. 521 Art. A4-3 Bachelor-Studienrichtung Design Management International
1 Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss A4-2 gelten für die Zulassung zur Bache
- lor-Studienrichtung Design Management International folgende Voraussetzungen: a. ein einjähriges, der Studienrichtung verwandtes Praxisjahr sowie b. dem Ausbildungsniveau entsprechende Englischkenntnisse.
2 Das vorgängige Absolvieren eines gestalterischen Vorkurses wird nicht vorausgesetzt. Art. A4-4 Eignungsabklärung Bachelor
1 Die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Design und Kunst setzt für alle Studienangebote mit Ausnahme der Studienrichtung Design Mana
- gement International zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer künstlerisch-gestalteri
- schen Eignungsabklärung an der Hochschule Luzern – Design und Kunst voraus.
2 In der Studienrichtung Design Management International wird im Rahmen der Eig nungsabklärung das Verständnis für Kunst und Design geprüft.
3 Die Aufnahme in das Studium an der Hochschule Luzern – Design und Kunst wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfü
- gung stehenden Studienplätze beschränkt. Art. A4-5 * Bachelor «sur dossier»
1 Insbesondere in den Studiengängen Bildende Kunst sowie Film kann in Ausnahmefäl
- len von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung abgesehen werden, wenn eine aus
- serordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann, der Bewerber oder die Bewerberin über ein geeignetes Bildungsniveau verfügt und das 18. Lebensjahr er
- reicht hat. A5 Anhang 5: Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelor-Ausbildung an der Hochschule Luzern – Musik Art. A5-1 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung
1 Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Ausbildung gelten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Musik und Theater, d. * der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Handelsmittelschule oder einer an
- erkannten dreijährigen Fachmittelschule,
Nr. 521
25 e. der Abschluss einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Aus
- bildung auf Sekundarstufe II, oder f. der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung g. sowie in jedem Fall das Bestehen des Zulassungsverfahrens. Art. A5-2 Ausnahmen
1 In Ausnahmefällen kann von einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundarstu
- fe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachge
- wiesen werden kann.
26 Nr. 521 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.06.2014
01.09.2014 Erstfassung G 2014 299 Art. 7 Abs. 3
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 12 Abs. 2, a.
14.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 14 bis
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 15 Abs. 1 bis
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 1
01.09.2016
01.09.2016 geändert G 2016 239 Art. 16 Abs. 1 bis
01.09.2016
01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. 16 Abs. 1 ter
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 1 quater
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 3
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 16 Abs. 4
30.08.2018
01.09.2018 eingefügt G 2018-049 Art. 19 Abs. 1, a.
30.08.2018
01.09.2018 geändert G 2018-049 Art. 26
25.11.2021
01.01.2022 aufgehoben G 2021-089 Art. 29 Abs. 1
18.06.2020
01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. 33 Abs. 1, b.
14.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 33 Abs. 1, f.
14.06.2018
01.08.2018 geändert G 2018-042 Art. 39 Abs. 2
18.06.2020
01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. 43a
14.06.2018
01.08.2018 eingefügt G 2018-042 Art. A1-1 Abs. 1, e.
31.08.2023
01.09.2023 geändert G 2023-084 Art. A1-1 Abs. 1, f.
31.08.2023
01.09.2023 eingefügt G 2023-084 Art. A1-1 Abs. 3
31.08.2023
01.09.2023 eingefügt G 2023-084 Art. A2-1
29.03.2020
01.03.2021 geändert G 2021-020 Art. A2-1 Abs. 1, a., 3.
29.03.2023
01.03.2023 geändert G 2023-034 Titel A2a
01.09.2016
01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-1
01.09.2016
01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-1
18.06.2020
01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A2a-1
31.08.2023
01.09.2023 Titel geändert G 2023-084 Art. A2a-2
01.09.2016
01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-2
30.08.2019
01.09.2019 geändert G 2019-037 Art. A2a-3
01.09.2016
01.09.2016 eingefügt G 2016 239 Art. A2a-4
30.08.2019
01.09.2019 eingefügt G 2019-037 Art. A2a-5
30.08.2019
01.09.2019 eingefügt G 2019-037 Art. A3-1
18.06.2020
01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A4-1
18.06.2020
01.09.2020 geändert G 2020-048 Art. A4-1 Abs. 1
25.11.2021
01.01.2022 geändert G 2021-089 Art. A4-1a
18.06.2020
01.09.2020 aufgehoben G 2020-048 Art. A4-5
01.09.2016
01.09.2016 geändert G 2016 239 Art. A5-1 Abs. 1, d.
25.11.2021
01.01.2022 geändert G 2021-089
Nr. 521
27 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.06.2014
01.09.2014 Erlass Erstfassung G 2014 299
01.09.2016
01.09.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Art. 16 Abs. 1 bis eingefügt G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Titel A2a eingefügt G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Art. A2a-1 eingefügt G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Art. A2a-2 eingefügt G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Art. A2a-3 eingefügt G 2016 239
01.09.2016
01.09.2016 Art. A4-5 geändert G 2016 239
14.06.2018
01.08.2018 Art. 12 Abs. 2, a. geändert G 2018-042
14.06.2018
01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, b. geändert G 2018-042
14.06.2018
01.08.2018 Art. 33 Abs. 1, f. geändert G 2018-042
14.06.2018
01.08.2018 Art. 43a eingefügt G 2018-042
30.08.2018
01.09.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 14 bis eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 15 Abs. 1 bis eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 16 Abs. 1 ter eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 16 Abs. 1 quater eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 16 Abs. 3 eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 16 Abs. 4 eingefügt G 2018-049
30.08.2018
01.09.2018 Art. 19 Abs. 1, a. geändert G 2018-049
30.08.2019
01.09.2019 Art. A2a-2 geändert G 2019-037
30.08.2019
01.09.2019 Art. A2a-4 eingefügt G 2019-037
30.08.2019
01.09.2019 Art. A2a-5 eingefügt G 2019-037
29.03.2020
01.03.2021 Art. A2-1 geändert G 2021-020
18.06.2020
01.09.2020 Art. 29 Abs. 1 geändert G 2020-048
18.06.2020
01.09.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert G 2020-048
18.06.2020
01.09.2020 Art. A2a-1 geändert G 2020-048
18.06.2020
01.09.2020 Art. A3-1 geändert G 2020-048
18.06.2020
01.09.2020 Art. A4-1 geändert G 2020-048
18.06.2020
01.09.2020 Art. A4-1a aufgehoben G 2020-048
25.11.2021
01.01.2022 Art. 26 aufgehoben G 2021-089
25.11.2021
01.01.2022 Art. A4-1 Abs. 1 geändert G 2021-089
25.11.2021
01.01.2022 Art. A5-1 Abs. 1, d. geändert G 2021-089
29.03.2023
01.03.2023 Art. A2-1 Abs. 1, a., 3. geändert G 2023-034
31.08.2023
01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, e. geändert G 2023-084
31.08.2023
01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 1, f. eingefügt G 2023-084
31.08.2023
01.09.2023 Art. A1-1 Abs. 3 eingefügt G 2023-084
31.08.2023
01.09.2023 Art. A2a-1 Titel geändert G 2023-084
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