Flughafenfondsgesetz
                            1 Flughafenfondsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            748.3 Flughafenfondsgesetz (vom 20. August 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fondszweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Zur  Finanzierung  der  dem  Staat  zukommenden  Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk tion verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Aus  dem  Buchgewinn,  der  de m  Kanton  aus  der  Verselbst ständigung des Flughafe ns erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Entschädigungsansprüche  aus materieller  Enteignung,  die ihren Grund im Betrieb des Flughafe ns haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansp rüche der Gemeinden beglichen wer den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grunds ätzlich und grundstücksbezogen in der  Grössenordnung  durch ein  gerichtliches  Urte il  oder  durch  einen vom Kanton genehmigten Ve rtrag festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern die Gemeinden Rückgriffs ansprüche gegen den Flughafen halter  oder  den  Bund  geltend  machen ,  unterstützt  sie  der  Kanton  in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts vertretung und allfällige, ihnen au ferlegte Verfahrenskosten und Par teientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Im Weiteren werden die Mitte l des Fonds insbesondere ver wendet für a.   den Erwerb von Aktien der Flug hafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestb eteiligung des Kantons zu gewähr leisten, b.   Aufwendungen  für  die  konsul tative  Konferenz  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Flug hafengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , c.   Aufwendungen  für  die  Aufsicht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Flughafengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und weitere Aufgaben im Zusamm enhang mit dem Flughafen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            748.3 Flughafenfondsgesetz d.   Aufwendungen   der   Ge meinden im Bereich de r Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Anpassungen der Zonenplän e aufgrund des zu erwartenden Lärms. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden a.   der Regierungsrat in Fällen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 lit. a, b.   die nach kantonalem Finanzhausha ltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Das Fluglärmgesetz vom 27. September  1970  wird  aufgeho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 77 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Mai 2002 ( OS 57, 155 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2000, 328 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 748.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.