Flughafenfondsgesetz (748.3)
CH - ZH

Flughafenfondsgesetz

1 Flughafenfondsgesetz
748.3 Flughafenfondsgesetz (vom 20. August 2001)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 8. März
2000
3 , beschliesst:
Fondszweck

§ 1.

1 Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.
2 Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk tion verwaltet.
Einlage

§ 2.

Aus dem Buchgewinn, der de m Kanton aus der Verselbst ständigung des Flughafe ns erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von
300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.
Ausgleich
von Ent
-
schädigungen

§ 3.

1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafe ns haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansp rüche der Gemeinden beglichen wer den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grunds ätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urte il oder durch einen vom Kanton genehmigten Ve rtrag festgelegt ist.
3 Sofern die Gemeinden Rückgriffs ansprüche gegen den Flughafen halter oder den Bund geltend machen , unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts vertretung und allfällige, ihnen au ferlegte Verfahrenskosten und Par teientschädigungen.
Weitere Mittel
-
verwendung

§ 4.

Im Weiteren werden die Mitte l des Fonds insbesondere ver wendet für a. den Erwerb von Aktien der Flug hafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestb eteiligung des Kantons zu gewähr leisten, b. Aufwendungen für die konsul tative Konferenz gemäss §
4 Flug hafengesetz
4 , c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss §
3 Flughafengesetz
4 und weitere Aufgaben im Zusamm enhang mit dem Flughafen,
2
748.3 Flughafenfondsgesetz d. Aufwendungen der Ge meinden im Bereich de r Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö
- ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen
- digen Anpassungen der Zonenplän e aufgrund des zu erwartenden Lärms. Zuständigkeiten

§ 5.

5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden a. der Regierungsrat in Fällen von §
4 lit. a, b. die nach kantonalem Finanzhausha ltsrecht zuständigen Organe in den übrigen Fällen. Änderung bisherigen Rechts

§ 6.

Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgeho
- ben.
1 OS 57, 77 .
2 In Kraft seit 1. Mai 2002 ( OS 57, 155 ).
3 ABl 2000, 328 .
4 LS 748.1 .
5 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
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