Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
1 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern (vom 18. April 2013)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst: I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen der Pfarrer gestützt auf Art.
58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körper schaft des Kantons Zürich (KO) vom 29. Januar 2009
4 und den §§
113–
116 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September
2003
3 . II. Neuwahl von Pfarrern
1. Einleitung des Wahlverfahrens
Meldung der
Vakanz
§ 2.
1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfar radministrator mit Gemeinde leitungsfunktion beim Di özesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Ei nverständnis dazu gegebe n, informiert der Pfar rer bzw. Pfarradministrator di e Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das Schreiben unter Benachrichti gung des Absenders an den Diö zesanbischof weiter mit der Bitte , den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch T odesfall oder Nich tbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirche npflege den Genera lvikar unverzüg lich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Züri ch-Glarus führt als Stellvertreter des Diöz esanbischofs die Verha ndlungen für die Beset zung der Pfarrämter.
Bestimmung
der Nachfolge
-
regelung
§ 3.
Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Generalvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu bespre chen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
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182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
2. Vorgehen bei der Pfarrwahl Wählbarkeits voraussetzung nach CIC
§ 4.
Als Pfarrer einer römisch-kat holischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ord
- nung, dem Codex Iuris Canon ici (CIC), wählbar ist. Zusammen wirken mit dem Generalvikar
§ 5.
1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.
2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, i nnert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlages den Ge neralvikar zu ersuch en, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer die
- ser Kandidaten ist von der Kirche npflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen.
3 Einigen sich Generalvikar und Kirchenpflege auf einen Kandi
- daten, stellt der Gene ralvikar der Kirchenpfl ege eine Wahlempfehlung aus. Einberufung der Kirchgemeinde versammlung
§ 6.
1 Gestützt auf die Wahlempfeh lung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor
- schläge aus der Versammlung gema cht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
3 Die Kirchgemeinde wählt den Pf arrer auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren. Wahl wiederholung
§ 7.
Kommt eine Wahl nicht zusta nde, ist das Verfahren gemäss
§§
5 und 6 zu wiederholen. Wahl eines Pfarrers in Solidum
§ 8.
1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, so werden auch diese gemäss den §§
5–7 dieses Reglemen ts bestimmt und durch die Kirchgemeindeve rsammlung gewählt.
2 Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can 517 §
1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchen
- pflege vor der Wahl durch di e Kirchgemeindeversammlung.
3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators Wahl des Pfarr administrators leitungsfunktion
§ 9.
1 Zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und erfolg ter Zustimmung durch den Diö
- zesanbischof beruft die Kirchenpfle ge eine Kirchgemeindeversamm
- lung zur Pfarrwahl ein.
2 Im Fall der Wahlwi ederholung gilt §
7 analog.
3 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern
182.22
4. Abschluss des Wahlverfahrens
Wahlprotokoll
§ 10.
1 Die Wahl wird in einem Pr otokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsiden ten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitende n Behörde unterzeichnet wird.
2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.
Mitteilung der
Wahl und amt
-
liche Veröffent
-
lichung
§ 11.
Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Aus gang der Wahl in Kenntnis und verö ffentlicht das Wahlergebnis. Sie stellt der Rekurskommission ein Exemplar des Wahlprotokolls zu.
Wahlannahme
§ 12.
Nach Ablauf der Rekursfrist im Sinne von §
19 dieses Reg lements oder nach Erle digung eines allfälligen Rekurses macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Dieser hat innert fünf Tage n nach Erhalt der Anzeige dem Prä sidenten der Kirchenpfl ege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
5. Bestätigungswahl
Bestätigungs
-
wahl
§ 13.
Das Verfahren der Bestätigungswahl des Pfarrers richtet sich nach dem Gesetz über die polit ischen Rechte (GPR) vom 1. Sep tember 2003
3 .
6. Vorzeitige Entlassung und Abberufung
Vorzeitige
Entlassung
§ 14.
Über die einvernehmliche vorzeitige Entlassung von gewähl ten Pfarrern und Pfarradministrator en entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar. §
18 Abs. 4 der Anstellungs ordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (AO) vom 22. März 2007 bleibt vorbehalten. Der Entscheid über eine vorzeitige Entlassung ist dem Synodalrat anzuzeigen.
Abberufung
§ 15.
Wird ein gewählter Pfarrer ode r Pfarreibeauftragter gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amts zeit abberufen, ist dies dem Syno dalrat ebenfalls anzuzeigen. Dieser hat ihn aus dem öffentlich-recht lichen Anstellungsverhä ltnis zu entlassen.
4
182.22 Reglement über die Neuwahl von Pfarrern III. Rechtsschutz Rekurs in Stimmrechts sachen
§ 16.
6 Der Rekurs in Stimmrechtssac hen richtet sich nach dem
5. Teil des Kirchgemeindereglements
5 (Aufsicht und Rechtsschutz).
§§
17–19.
7 Mitteilung an den Synodalrat
§ 20.
Die Rekurskommission leitet das Wahlprotokoll nach Ab
- lauf der Rekursfrist oder Erledigung eines allfälligen Rekurses an den Synodalrat der katholischen Kirc he im Kanton Zürich weiter. IV. Übergangs- und Schlussbestimmung Kehrordnung der Erneue rungswahlen
§ 21.
Die Amtsdauer des Pfarrers beträgt sechs Jahre und die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2012 statt. Inkrafttreten
§ 22.
1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Sy nodalrates in Kraft
2 .
2 Es ersetzt die Veror dnung der römisch-kat holischen Zentralkom
- mission über die Neuwahl von Pfar rern vom 9. September 1964.
1 OS 68, 373 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
3 LS 161 .
4 LS 182.10 .
5 LS 182.60 .
6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 480 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 480 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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