Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonale Umweltschutzverordnung, VV USG) vom 16. März 2006 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 ) , gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz 3 ) , mit Ausnahme der Chemiewehr und des Strahlen schutzes. 2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Finanzierung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden. 1) SR 814.01 2) GDB 101.0 OGS 2006, 29
2. Organisation 2.1. Allgemeine Massnahmen
Art. 2
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. überprüft die Wirkung der Massnahmen der Umweltschutzgesetzge bung des Bundes und dieser Verordnung und ordnet die notwendi gen Massnahmen an (Art. 44 USG); b. kann nach Anhörung der Gemeinden Normen und Richtlinien von Behörden und Fachinstanzen als verbindlich erklären. 2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieser Verordnung durch Vereinbarung an Dritte übertragen. 3) Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01 ) so wie insbesondere Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011 ), Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Stör fallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 (SR 814.012 ), Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. No vember 1997 (SR 814.018 ), Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) vom 27. Juni 1990 (SR 814.076 ), Verordnung über Belastun gen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 (SR 814.12 ), Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1 ), Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41 ), Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laser strahlen vom 24. Januar 1996 (SR 814.49 ), Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600 ), Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 (SR 814.610 ), Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) vom 14. Januar 1998 (SR 814.620 ), Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (SR 814.680 ), Ver ordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 5. April 2000 (SR 814.681 ), Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 (SR 814.710 ), Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstän den (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81 ), Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset zungsverordnung, FrSV) vom 25. August 1999 (SR 814.911 ), Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 25. August 1999 (SR 814.912 ) 2
Art. 3
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement überwacht den Vollzug der Umweltschutz gesetzgebung sowie dieser Verordnung und koordiniert diesen zwischen den Amtsstellen. 2 Es ordnet in dringenden Fällen die vorsorgliche Sanierung oder die Still legung von Anlagen an, die den Vorschriften der Bundesgesetzgebung und dieser Verordnung nicht genügen (Art. 16 USG). 3 Es gewährt Erleichterungen, wenn sich eine Massnahme im Einzelfall als unverhältnismässig erweist (Art. 17 USG). 4 Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritte zur Mitwir kung beim Vollzug dieser Verordnung beiziehen (Art. 43 USG). 5 Es kann die Führung von Verzeichnissen, die die erforderlichen Aus künfte zu Umweltbelastungen geben, anordnen (Art. 46 USG).
Art. 4
Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bun des sowie diese Verordnung, soweit durch kantonales Recht keine ande re Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit be auftragt sind.
Art. 5
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die ihnen unmittelbar aus der Ge setzgebung des Bundes und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie können von kantonalen Instanzen im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und dieser Verordnung zu Kontrollen, Sachverhaltsabklärun gen und dergleichen zugezogen werden. 3 Sie können zur Aufgabenerfüllung mit anderen Gemeinden Vereinbarun gen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen oder Private beiziehen. 3
2.2. Umweltverträglichkeit
Art. 6
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Umweltverträglichkeit, wenn er im massgeblichen Verfahren über die Anlage zuständig ist; ist im mass geblichen Verfahren eine andere kantonale Behörde zuständig, entschei det diese über die Umweltverträglichkeit (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV). * 2 Er bestimmt bei Kompetenzkonflikten die zuständige Behörde (Art. 5 UVPV).
Art. 7
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden entscheiden über die Umweltverträglichkeit, wenn das kommunale Baubewilligungs- oder Nutzungsplanungsverfahren das massgebliche Verfahren ist (Art. 9 USG, Art. 5 UVPV).
Art. 8
Fristen 1 Die Frist für die Beurteilung des Pflichtenhefts beträgt in der Regel höchstens zwei Monate (Art. 8 Abs. 5 UVPV). 2 Die Frist für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts beträgt in der Regel höchstens drei Monate (Art. 12 Abs. 1 UVPV). 2.3. Umweltgefährdende Stoffe
Art. 9
Zuständiges Amt 1 Das kantonale Tiefbauamt 4 ) führt das Verzeichnis für den Einsatz von Auftaumitteln im Winterdienst auf National- und Kantonsstrassen (An hang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
Art. 10
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden führen ein Verzeichnis für den Einsatz von Auftaumitteln im Winterdienst auf Gemeindestrassen (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV). 4) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 4
2.4. Belastungen des Bodens
Art. 11
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement ordnet bei belasteten Böden weitergehen de Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit an und schränkt die Bodennutzung ein (Art. 34 USG, Art. 8 bis 10 VBBo). 2.5. Luftreinhaltung
Art. 12
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. erlässt den Massnahmenplan sowie allgemein-verbindliche Sofort massnahmen zur Luftreinhaltung und überprüft die Wirksamkeit (Art. 44a USG, Art. 31 bis 33 LRV); b. stellt dem Bundesrat Anträge, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen (Art. 34 LRV); c. erlässt Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen (Art. 14 Bst. a dieser Verordnung); d. schränkt das Abfallverbrennen im Freien ein (Art. 26a LRV).
Art. 13
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement: a. verschärft die Emissionsbegrenzungen bei übermässigen Immissio nen (Art. 5, 6 und 9 LRV); b. gewährt Erleichterungen (Art. 17 USG, Art. 11 LRV).
Art. 14
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden: a. überwachen nach den Vorgaben des Kantons die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, führen den Anlagekataster und verfügen die Sanierung von Feuerungsanlagen (Art. 8 und 13 LRV) für: 1. Heizöl extra leicht und Gas bis 350 kW, 2. Kohle bis 1 MW, 3. Holz bis 70 kW; 5
b. überwachen das Verbot der Abfallverbrennung in Anlagen unter 350 kW (Anhang 2, Ziff. 718 und 728 LRV); c. überwachen die Einschränkungen der Abfallverbrennung im Freien (Art. 26a LRV). 2.6. Lärm und Erschütterungen
Art. 15
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. erlässt den Lärmkataster bei National- und Kantonsstrassen (Art. 36 und 37 LSV); b. genehmigt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen mit der Geneh migung der Zonenplanung (Art. 44 LSV).
Art. 16
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement: a. erteilt Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG, Art. 31 LSV); b. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen (Art. 25 USG,
Art.
7 LSV); c. gewährt Erleichterungen bei der Sanierung von bestehenden orts festen Anlagen (Art. 14 LSV); d. erteilt Ausnahmebewilligungen zur Erschliessung der Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 30 LSV).
Art. 17
Zuständiges Amt 1 Das kantonale Tiefbauamt: a. verfügt Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an National- und Kantonsstrassen (Art. 10 und 15 LSV); b. erstellt die Mehrjahrespläne für die Sanierungsmassnahmen an Na tional- und Kantonsstrassen (Art. 24, 24a und 24b LSV); c. reicht dem Bundesamt für Strassen die Abrechnungen zur Beitrags zusicherung ein (Art. 26 bis 28 LSV); d. kontrolliert die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schall schutzmassnahmen bei National- und Kantonsstrassen (Art. 12, 18 und 35 LSV); 6
e. führt den Lärmkataster für National- und Kantonsstrassen (Art. 37 LSV); f. kontrolliert periodisch die Lärmimmissionen bei National- und Kan tonsstrassen (Art. 37a LSV).
Art. 18
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden: a. beurteilen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Baubewilli gungsverfahren (Art. 22 USG, Art. 31 LSV); b. prüfen die Lärmimmissionen bei der Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 USG, Art. 29 LSV); c. können bei der Errichtung ortsfester Anlagen Lärmprognosen ver langen (Art. 25 USG); d. verfügen Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden an Gemeindestrassen (Art. 10 und 15 LSV); e. kontrollieren die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schall schutzmassnahmen bei Gemeindestrassen und neuen Gebäuden (Art. 12, 18 und 35 LSV); f. verschärfen oder erleichtern Schallschutzmassnahmen bei neuen Gebäuden (Art. 32 LSV); g. können Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile ver langen (Art. 34 LSV); h. erstellen den Lärmkataster bei Gemeindestrassen (Art. 36 und 37 LSV); i. legen bei der Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 37a LSV); k. legen die Empfindlichkeitsstufen in den Zonenplanungen fest (Art. 44 LSV). 2.7. Schall und Laser
Art. 19
Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei: a. ermittelt bei der Annahme übermässiger Belastung die Schallimmis sionen bei Veranstaltungen und leitet allfällige Massnahmen ein 7
b. gewährt Erleichterungen bei den Emissionsbegrenzungen, wenn diese die Veranstaltung unverhältnismässig einschränken (Art. 4 SLV); c. bewilligt den Betrieb von Laseranlagen bei Veranstaltungen (Art. 9 SLV). 2.8. Abfallbewirtschaftung
Art. 20
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG, Art. 16 TVA); b. legt für Siedlungsabfälle und übrige Abfälle Einzugsgebiete fest (Art. 31b und 31c USG, Art. 18 TVA); c. kann Vorschriften über die weitergehende Trennung der Bauabfälle erlassen (Art. 9 TVA); d. bestimmt die Standorte von Abfallanlagen und Deponien (Art. 17 TVA); e. genehmigt die Reglemente zur Entsorgung der Siedlungsabfälle der Einwohnergemeinden (Art. 32a USG); f. legt nach Anhörung der Gemeinde ersatzweise kostendeckende und verursachergerechte Abgaben fest, wenn die Einwohnergemeinden dem Grundsatz nicht nachkommen (Art. 32a USG).
Art. 21
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement: a. bewilligt die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen (Art. 30h USG, Art. 19 TVA); b. überwacht die Verbrennungspflicht bzw. die thermische Behandlung von Abfällen (Art. 11 TVA); c. verfügt die Einstellung der Abfallverbrennung (Art. 42 TVA); d. verfügt die Schliessung von Kompostierungsanlagen (Art. 45 TVA).
Art. 22
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden: a. entsorgen die Siedlungsabfälle sowie Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die mit Abfällen aus Haushaltungen vergleichbar sind (Art. 31b USG); 8
b. tragen die Kosten der Entsorgung der Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder deren Verursacher ihre Pflicht nicht erfüllen (Art. 32 USG); c. erlassen ein Reglement zur Entsorgung der Siedlungsabfälle mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben (Art. 32a USG); d. sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle und die Verwertung der kompostierbaren Abfälle (Art. 6 und 7 TVA); e. sorgen für die Verbrennung bzw. die thermische Behandlung der Siedlungsabfälle (Art. 11 TVA). 2.9. Altlasten
Art. 23
* Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. erlässt den Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c USG, Art. 5 AltIV); b. regelt das Verfahren für die Finanzierung der Untersuchung, Über wachung und Sanierung belasteter Standorte in Ausführungsbestim mungen (Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung).
Art. 24
* Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Untersuchung, Überwa chung und Sanierung belasteter Standorte, wenn deren Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG). 2.10. Nichtionisierende Strahlen
Art. 25
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement: a. ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an und legt die Sanierungsfristen fest (Art. 5 und 8 NISV); b. bewilligt Ausnahmen bei der Änderung alter Anlagen (Art. 9 NISV). 9
Art. 26
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden: a. berücksichtigen bei der Ausscheidung der Bauzonen die bestehen den Anlagen, die nichtionisierende Strahlen verursachen (Art. 16 NISV); b. können die Errichtung und den Betrieb starker Lichtquellen im Frei en einschränken. 3. Finanzierung
Art. 27
Kantonsbeiträge 1 Der Kanton beteiligt sich an den anrechenbaren Kosten, die den Einwohnergemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte verbleiben, im Rahmen des Staatsvoranschlagskre dits mit einem Beitrag von höchstens 30 Prozent. * 2 Der Kanton kann im Rahmen des Staatsvoranschlagskredits Dritten Bei träge ausrichten, wenn diese durch gezielte Massnahmen den kantonalen Vollzug unterstützen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Übergangsbestimmungen für Abfallbehandlungsanlagen 1 Die Inhaberinnen oder Inhaber bestehender Abfallanlagen nach
Art.
21 Bst. a dieser Verordnung haben innert sechs Monaten nach In krafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung ihrer Betriebe nachzu suchen.
Art. 29
Koordination mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 1 ... 5 ) 5) Die bedingten Änderungen von Art. 23, 24 und 27 Abs. 1 dieser Vollziehungsver ordnung sind mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006, 2677) am 1. November 2006 in Kraft getreten. Die ursprünglichen Fassung der Bestimmungen können unter OGS 2006, 29 konsultiert werden 10
Art. 30
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zur Luftreinhalteverordnung vom 27. Ja nuar 1995 6 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über die Luftreinhaltemassnahmen bei Feuerungen vom 12. Februar 1985 7 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Um weltschutz vom 3. Juni 1985 8 ) ; d. die Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalteverordnung vom 26. Mai 1987 9 ) ; e. die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Schadstoffe im Boden vom 27. Oktober 1987 10 ) ; f. die Ausführungsbestimmungen zur Lärmschutzverordnung vom 26. Februar 1991 11 ) .
Art. 31
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 12 ) nach der Genehmigung durch den Bund 13 ) . 6) OGS 1995, 64 7) OGS 1986, 48, OGS 1989, 140, OGS 2004, 52 8) OGS 1986, 69 9) OGS 1989, 20 10) OGS 1989, 42 11) OGS 1991, 50 12) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 2006 in Kraft gesetzt; Art. 29 in Kraft seit 1. Novem ber 2006 13)
Art.
37 USG; vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 19. April 2006 11
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 29 geändert durchbedingte Änderungen gemäss Art. 29 (OGS 2006, 29), in Kraft seit 1. November 2006 (OGS 2006, 29),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25) 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.03.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 29 16.03.2006 01.11.2006
Art. 23
totalrevidiert OGS 2006, 29 16.03.2006 01.11.2006
Art. 24
totalrevidiert OGS 2006, 29 16.03.2006 01.11.2006
Art. 27 Abs. 1
geändert OGS 2006, 29 15.03.2007 01.08.2007
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2007, 13 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.03.2006 01.05.2006 Erstfassung OGS 2006, 29
Art. 6 Abs. 1
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 23
16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 24
16.03.2006 01.11.2006 totalrevidiert OGS 2006, 29
Art. 27 Abs. 1
16.03.2006 01.11.2006 geändert OGS 2006, 29 14
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