Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) vom 10. März 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 1 ) sowie der Verordnung über den Wald (Waldverord nung, WaV) vom 30. November 1992 2 ) , gestützt auf Artikel 35, 37 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck und Zuständigkeiten
Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald 4 ) . 2 Es bezweckt: a. den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz zu erhalten; b. die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflege massnahmen nachhaltig sicherzustellen; Erholungsraum zu erhalten; d. die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 101.0 4) SR 921.0 OGS 2016, 16
Art. 2
Kantonsrat 1 Der Kantonsrat bestimmt die Massnahmen nach diesem Gesetz: a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund; b. im Rahmen des jährlichen Budgets.
Art. 3
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat stellt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton sicher. 2 Er erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen, ins besondere über: a. den Fonds für ökologische Ersatzleistungen (Art. 9 dieses Geset zes); b. die Waldfeststellung und die Rodung (Art. 7 bis 10 dieses Geset zes); c. das Befahren von Waldstrassen (Art. 14 und 15 dieses Gesetzes); d. die forstliche Planung (Art. 17 bis 22 dieses Gesetzes); e. die Finanzierung (Art. 27 bis 31 dieses Gesetzes); f. die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revierförster und Revier försterinnen sowie die Eidesformel (Art. 34, 35 und 37 dieses Geset zes). 3 Er: a. bezeichnet die Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG); b. erlässt die Gefahrenkarten (Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes); c. erlässt den Waldentwicklungsplan (Art. 21 dieses Gesetzes); d. genehmigt die Verordnung (Art. 33 Abs. 2 dieses Gesetzes).
Art. 4
Bau- und Raumentwicklungsdepartement 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement: a. beaufsichtigt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton; b. erlässt die für einen einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien; c. erteilt Rodungsbewilligungen, die in kantonaler Zuständigkeit liegen; 2
d. erteilt Bewilligungen für nachteilige Nutzungen gemäss Art. 11 die ses Gesetzes; e. erlässt Waldfeststellungsverfügungen; f. ist zuständig für die Genehmigung von Waldunterabständen nach
Art. 40 Abs. 1 Bst. g des Baugesetzes
5 ) ; g. ist zuständig für die Erarbeitung und die Nachführung der Grundla gen und der Gefahrenkarten nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes; h. erlässt die Grundlagen der forstlichen Planung nach Art. 19 dieses Gesetzes; i. legt die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes fest; j. ist zuständig für die Veräusserung und die Teilung von Wald nach
Art. 23 dieses Gesetzes;
k. ist zuständig für die Einteilung in Forstkreise und Forstreviere nach
Art. 51 Abs. 2 WaG.
Art. 5
Amt für Wald und Landschaft 1 Das Amt für Wald und Landschaft vollzieht die Waldgesetzgebung, so weit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amts stelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Es: a. erteilt Bewilligungen für Grossveranstaltungen im Wald (Art. 13 die ses Gesetzes); b. ist zuständig für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten, die Koordination sowie die Planung und die Erstellung von Schutz bauten und -anlagen (Art. 16 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes); c. bestimmt die Nutzungsmenge (Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes); d. ist für den forstlichen Pflanzenschutz verantwortlich (Art. 24 dieses Gesetzes) und erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflan zenschutzmitteln und Düngern im Wald 6 ) ; e. erarbeitet ein Konzept zur Verhütung von Wildschäden (Art. 25 Abs. 2 dieses Gesetzes); f. sorgt für die Aus- und die Weiterbildung des Forstpersonals und be willigt Ausnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes; g. prüft die Eignung und den Aufgabenkreis von Personen (Art. 34 die ses Gesetzes); 5) GDB 710.1 6)
Art. 4 Bst. a Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005,
ChemRRV (SR 814.81 ) 3
h. sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ist zur Ersatzvornahme befugt (Art. 38 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes); i. nimmt die Beratungs- und die Informationsaufgaben gemäss Art. 30 und 34 WaG wahr; j. ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf Waldareal sowie die Pflicht zu Ersatzleistungen gemäss Art. 11 WaV beim Grundbuchamt anzumelden; k. ist für die Anhörung nach Art. 14 WaV bei forstlichen Bauten und Anlagen sowie bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zustän dig; l. ist die zuständige Behörde für forstliches Vermehrungsgut nach Art. 21 WaV. 1.2. Begriff des Waldes
Art. 6
Waldbegriff 1 Der Waldbegriff richtet sich nach der Waldgesetzgebung des Bundes. 2 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn folgende Mindestkriterien kumulativ erfüllt sind: a. Fläche inklusive 2 m Waldsaum: 800 m²; b. Breite inklusive 2 m Waldsaum: 12 m; c. Alter bei Einwuchsflächen: 20 Jahre. 3 Erfüllt eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutz funktionen, so gilt sie unabhängig von Alter und Ausdehnung als Wald. 2. Schutz des Waldes vor Eingriffen 2.1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 7
Rodungsersatz 1 Bei Rodungen bis 1 000 m², für die gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG kein Rea lersatz geleistet werden muss, kann anstelle von Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes ausnahmsweise eine Ersatzabgabe für ein definiertes grösseres Projekt geleistet werden. 4
Art. 8
Ausgleich 1 Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vortei le erlangen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in der Höhe von 50 Pro zent des Mehrwerts zu leisten. 2 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt. 3 Die Ausgleichsabgaben sind für die Walderhaltung, in der Regel in der entsprechenden Gemeinde, zu verwenden.
Art. 9
Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen 1 Der Kanton unterhält einen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen. 2 Der Fonds wird gespiesen durch Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach
Art.
7 und 8 dieses Gesetzes sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2 der Naturschutzverordnung 7 .
Art. 10
Waldfeststellung 1 Waldfeststellungen, die nicht im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens erfolgen, werden auf Kosten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin durchgeführt. 2 Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Waldzunahme verhin dert werden soll 8 ) , sind: a. wertvolle Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 9 ) oder der Naturschutzverordnung 10 ) ; b. weitere Gebiete mit hoher landschaftlicher oder ökologischer Quali tät; c. wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LN). 2.2. Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
Art. 11
Nachteilige Nutzungen 1 Als nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG gelten insbesondere Er holungseinrichtungen im Wald oder die Niederhaltung von Bäumen. 7) GDB 786.11 8)
Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG
9) SR 451.0 10) GDB 786.11 5
2 Sofern öffentliche Interessen es erfordern, können solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.
Art. 12
Waldabstand 1 Der Waldabstand richtet sich nach dem Baugesetz 11 ) .
Art. 13
Grossveranstaltungen 1 Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, ist bewilligungspflichtig. 2 Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie Zuschauer und Zuschauerinnen voraussichtlich 200 überschreitet oder bei denen andere grosse Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 3 Die Veranstalter holen vorgängig das Einverständnis der Waldeigentü mer ein. 4 Für im selben Umfang wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung einmalig erteilt werden.
Art. 14
Velofahren, Mountainbiken und Reiten 1 Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind nur auf Waldstras sen und -wegen und auf speziell markierten und bewilligten Pisten er laubt. 2 Private und öffentlich-rechtliche Waldeigentümer haben die Kompetenz, Personen das Velofahren, Mountainbiken und Reiten auch abseits von Waldstrassen und -wegen und gekennzeichneten Pisten zu erlauben, so fern dadurch die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigt werden. 3 Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet sich nach der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege 12 ) . 4 Spezielle Schutzbestimmungen und Vorschriften bleiben vorbehalten. 11)
Art. 40 Abs. 1 Bst. g BauG, GDB
710.1 12) GDB 720.71 6
Art. 15
Motorfahrzeugverkehr 1 Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf Waldstrassen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement 13 ) verfügt. 14 ) 2 Zusätzlich zu den von der Waldverordnung vorgegebenen Zwecken 15 ) kann das Befahren von Waldstrassen bewilligt werden für: a. die Land- und Alpwirtschaft; b. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben; c. die Jagd und die Hegeaufgaben im öffentlichen Interesse; d. weitere wichtige Dienste in begründeten Einzelfällen. 3. Schutz vor Naturereignissen
Art. 16
Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Kanton sorgt für die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkar ten sowie für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten in über geordnetem Interesse. 2 Er sorgt bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen für eine ko ordinierte und integrale Planung. 3 Er ist für die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen zuständig. Er kann die Projektträgerschaft an die jeweilige Gemeinde oder an Nutzniesser delegieren. 4 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 3 bis 8 der Wasserbau verordnung 16 ) . 5 Die Gemeinden sind für den Unterhalt der Schutzbauten und -anlagen zuständig. Der Gemeinderat kann die Unterhaltsaufgaben an Nutzniesser delegieren. 13) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 14)
Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenver
kehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, GDB 771.1 ) 15)
Art. 13 Abs. 1 WaV erlaubt das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen zu
Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zu militärischen Übungen, zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zum Unter halt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 16) GDB 740.11 7
4. Pflege und Nutzung des Waldes 4.1. Bewirtschaftung und Planung
Art. 17
Grundsatz 1 Die Nutzung der Wälder hat so zu erfolgen, dass diese alle ihre Funktio nen dauernd erfüllen können. Sie orientiert sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus und der Wirtschaftlichkeit.
Art. 18
Planungsziele 1 Die forstliche Planung stellt die nachhaltige Waldentwicklung und -nut zung sicher und legt die Massnahmen für deren Umsetzung fest. 2 Sie gewährleistet dabei die Koordination mit anderen raumwirksamen Planungen und Tätigkeiten.
Art. 19
Planungsgrundlagen 1 Die Erstellung und die Revision der Planungsgrundlagen ist Sache des Kantons.
Art. 20
Umsetzung 1 Die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes wird im Wald entwicklungsplan (WEP) geregelt und mit Leistungsvereinbarungen, Ver trägen oder Verfügungen sichergestellt.
Art. 21
Waldentwicklungsplanung 1 Der Waldentwicklungsplan regelt flächendeckend und eigentumsunab hängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Er beinhaltet insbe sondere die Waldfunktionen, deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen und berücksichtigt die Vorgaben der Richtplanung. Er ist behördenverbindlich. 2 Die Ausarbeitung des Waldentwicklungsplans ist Sache des Kantons und erfolgt unter Mitwirkung der Eigentümer und der Betroffenen. 3 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt. 4 Die Zielerreichung des Waldentwicklungsplans wird durch ein geeigne tes Monitoring sichergestellt. 8
Art. 22
Holznutzung 1 Der Kanton bestimmt periodisch für jeden öffentlich-rechtlichen Waldei gentümer die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz). 2 Alle zu fällenden Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm bei einer Höhe von 1.3 m über Boden müssen angezeichnet wer den. 3 Zuständig für die Anzeichnung ist der Kreisforstingenieur oder die Kreis forstingenieurin. Die Anzeichnung erfolgt zusammen mit dem Revierförs ter oder der Revierförsterin; sie kann an diese delegiert werden. 4 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vergüten die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton mit einer jährlichen, der genutzten Holz menge entsprechenden Gebühr.
Art. 23
Veräusserung und Teilung von Wald 1 Die Veräusserung von Wald öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sowie die Teilung von Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons. 4.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 24
Forstlicher Pflanzenschutz 1 Der Kanton ist beim forstlichen Pflanzenschutz zuständig für die vom Waldgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie für Aufgaben, die sich aus den Vorschriften der eidgenössischen Pflanzenschutzgesetzgebung erge ben. 2 Das forstliche Fachpersonal des Kantons und der Forstbetriebe über wacht den Gesundheitszustand des Waldes und meldet Beobachtungen zu Schäden und Krankheiten umgehend dem Amt für Wald und Land schaft.
Art. 25
Wildschäden 1 Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass eine natürliche Waldver jüngung mit standortgerechten Arten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 WaG). 2 Treten trotz Bestandesregulierung Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept zu deren Verhütung (Art. 31 WaV). 9
5. Förderungsmassnahmen 5.1. Ausbildung
Art. 26
Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton sorgt zusammen mit Berufsverbänden und forstlichen Orga nisationen für die Weiterbildung des Forstpersonals. Er kann Kurse als obligatorisch erklären. 2 Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbei ten ausführen, müssen über eine minimale Sicherheitsausbildung gemäss den gesetzlichen Vorgaben verfügen. Für Personen mit beruflicher Erfah rung kann der Kanton Ausnahmen erteilen. 5.2. Finanzierung
Art. 27
Grundsätze 1 Sämtliche Beiträge des Kantons erfolgen im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- und Budgetkredite. 2 Der Kanton leistet Förderungsbeiträge gemäss den Grundsätzen von
Art. 35 WaG sowie nach den Vorgaben, den Prioritäten und den Zielset
zungen der Programmvereinbarungen. 3 Der Kanton leistet Abgeltungen in den Bereichen: a. Schutz vor Naturereignissen; b. Schutzwald. 4 Der Kanton gewährt Finanzhilfen für die Bereiche: a. Waldwirtschaft; b. biologische Vielfalt des Waldes. 5 Die Beiträge werden unabhängig von der Projektträgerschaft nach den Grundsätzen von Art. 28 dieses Gesetzes entrichtet.
Art. 28
Beiträge 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten von: a. Schutzbauten und -anlagen gemäss Art. 36 WaG und Art. 39 WaV; b. Schutzwald gemäss Art. 37 WaG und Art. 40 WaV; c. Waldwirtschaft gemäss Art. 38a WaG und Art. 43 WaV; 10
d. biologische Vielfalt gemäss Art. 38 WaG und Art. 41 WaV. 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Tabelle im Anhang, wobei: a. die Tabelle alle vier Jahre im Kantonsratsbeschluss über die Rah menkredite für Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umwelt bereich neu festgelegt wird; b. die Tabelle im Rahmen ihrer Neufestlegung den jeweils aktuellen Beitragssätzen des Bundes angepasst werden kann; c. die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Schutzbauten und -anlagen sowie der Schutzwaldpflege durch den Kanton und die Gemeinde getragen werden; vorbehalten bleibt Ab satz 5. 3 Der Kanton kann Massnahmen im Wald und zum Schutz vor Naturereig nissen unterstützen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden. 4 Die Zusicherung der Beiträge an die Leistungserbringer und Projektträ gerschaften erfolgt aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rah men von Projekten. 5 Der Kanton kann seine Leistung davon abhängig machen, dass: a. sich die Empfänger der Beiträge angemessen an den Kosten beteili gen; b. die Nutzniesser oder die Schadenverursacher zur Mitfinanzierung verpflichtet werden. 6 Allfällige finanzielle Beteiligungen gemäss Absatz 5 werden der Projekt trägerschaft angerechnet.
Art. 29
Kostenübernahme Kanton 1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für: a. die Erstellung der forstlichen Planungsgrundlagen; b. den Waldentwicklungsplan; c. die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturer eignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten und für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten von übergeord neter Bedeutung; d. die Gewinnung und die Lagerung forstlichen Vermehrungsguts. 11
Art. 30
Ausbildung 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Weiterbildung des Forstpersonals so wie an den Bau und den Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten. 2 Der Kanton kann sich an Kurskosten nach Art. 26 Abs. 1 dieses Geset zes beteiligen.
Art. 31
Forstreservefonds 1 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sind verpflichtet, Forstreser vefonds zu führen. 2 Die Fonds werden durch Gewinne aus dem Wald gespiesen. 3 Die Mittel sind für walderhaltende Massnahmen und die nachhaltige Be wirtschaftung der Wälder einzusetzen. 6. Organisation und Verfahren 6.1. Einteilung Kantonsgebiet
Art. 32
Forstkreise und Forstreviere 1 Das Kantonsgebiet wird in Forstkreise und Forstreviere eingeteilt. 2 Die Aufteilung und die Zusammenführung bestehender Forstreviere be dürfen in jedem Fall der Genehmigung durch den Kanton. 6.2. Öffentlich-rechtliche Waldeigentümer
Art. 33
Verwaltung 1 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer verwalten die in ihrem Eigentum stehenden Wälder selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. 2 Sie erlassen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Nutzung ihrer Wälder eine Verordnung. Die Verordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung durch den Kanton. 12
Art. 34
Revierförster a. Anstellung 1 Die Anstellung der Revierförster und der Revierförsterinnen ist Sache der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer. Der Kanton prüft den Aufga benkreis der einzustellenden Person sowie deren Eignung für die hoheitli chen Aufgaben.
Art. 35
b. Hoheitliche Aufgaben 1 Die Revierförster und die Revierförsterinnen nehmen folgende hoheitli chen Aufgaben wahr: a. Holzanzeichnung; b. Waldaufsicht; c. Überwachung des Waldzustands. 7. Strafbestimmungen und Wiederherstellung
Art. 36
Kantonale Übertretungen 1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine unbewilligte nachteilige Nutzung im Wald vornimmt (Art. 11 die ses Gesetzes); b. ohne Bewilligung eine Grossveranstaltung im Wald durchführt (Art. 13 dieses Gesetzes); c. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers abseits von Waldstrassen undwegen oder bewilligten Pisten reitet oder Velo/Mountainbike fährt (Art. 14 dieses Gesetzes); d. gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Anordnungen verstösst. 2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5 000.–.
Art. 37
Waldaufsicht 1 Das vom Kanton angestellte forstliche Fachpersonal wird vom Regie rungsrat, die Revierförster und die Revierförsterinnen werden von der zu ständigen Behörde der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vereidigt. 2 Alle Forstorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldge setzgebung anzuzeigen oder dem Amt zu melden. Bei geringfügigen Übertretungen kann auf eine Anzeige verzichtet werden. 13
3 Die Forstorgane sind befugt, fehlbare Personen anzuhalten und ihre Personalien aufzunehmen. 4 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus. 5 Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen, sind auch dem Amt für Wald und Land schaft zuzustellen.
Art. 38
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Wer der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton oder darauf stützen den Vorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt oder Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, hat den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen. 2 Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, kann der Kanton die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Verursacher durchführen lassen. 14
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 16 Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. November 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.06), in Kraft seit 1. Juni 2016 (OGS 2016, 22) Dem Bundesamt für Umwelt am 2. Mai 2016 mitgeteilt (Art. 53 Abs. 1 WaG) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 24. Mai 2016 (Art. 52 WaG) Aufgehobene Erlasse:Forstverordnung vom 30. Januar 1960 (OGS 1962, 38, OGS 1962, 69, OGS 1980, 5, OGS 1986, 17, OGS 1989, 109, OGS 1991, 25, OGS 1993, 103, OGS 1995, 37, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2007, 69, OGS 2010, 33),Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst vom 13. Januar 1976 (OGS 1976, 74),Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom 20. August 1996 (OGS 1997, 23),Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentli chen Waldungen vom 9. Juni 1928 (OGS 1932, 55),Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen Waldbesitzes vom 25. Juni 1947 (OGS 1950, 59),Reglement der Forstkommission vom 24. April 1878 (OGS 1900, 49, OGS 2008, 99),Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der Waldungen vom 22. September 1880 (OGS 1900, 51),Regierungsratsbeschluss über den Eid der Forstbeamten und Forstan gestellten vom 23. April 1878 (OGS 1899, 7),Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der Borkenkäfergefahr in den Waldungen vom 26. Februar 1948 (OGS 1950, 71) 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 16 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.03.2016 01.06.2016 Erstfassung OGS 2016, 16 17
ANHANG Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG 1. Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen Bund Kanton Gemeinde Restkosten* Schutzbauten Wald Gefahrengrundlagen 50 50 Schutzbauten Wald Projekte Grundangebot 35 50 15 Schutzwald Schutzwaldpflege 40 54 6 Schutzwald Waldschäden 40 45 15 Schutzwald Erschliessungsanlagen im Schutzwald / Werkhöfe 40 30 10 20 Biodiversität im Wald Aufwertung Lebensräume 40 54 6 Biodiversität im Wald Waldreservate / Aufwertung Waldränder 40 45 15 Waldwirtschaft Jungwaldpflege 40 40 15 5 * Beteiligung gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten. Beiträge in % Programmvereinbarung Massnahme
ANHANG Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG 2. Beiträge im Rahmen von Einzelprojekten a) Bauherrschaft ist Kanton BB KB 0% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 35 - 45 30 - 20 5% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 40 - 50 28 - 18 10% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 45 - 55 26 - 16 15% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 50 - 60 24 - 14 20% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 55 - 65 21.5 - 11.5 * Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten. b) Bauherrschaft ist Gemeinde, Korporation oder andere BB KB GB / Korporation Restkosten* 0% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 35 - 45 30 35 - 25 5% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 40 - 50 28 32 - 22 10% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 45 - 55 26 29 - 19 15% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 50 - 60 24 26 - 16 20% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 55 - 65 21.5 23.5 - 13.5 * Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten. Beiträge in % Beiträge in % Einzelprojekt mit Einzelprojekt mit GB / Beitrag Restkostenträger* 35 32 29 26 23.5
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