Tourismusgesetz
Tourismusgesetz (TG) vom 3. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Tourismusförderung und -abgaben.
Art. 2
Zweck 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Tourismus sowie die Zu sammenarbeit der Tourismusträger. 2 Die kantonale Richtplanung 2 ) und die Ziele der regionalen Entwicklungs konzepte bilden dabei die Grundlage und den Rahmen.
Art. 3
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton fördert den Tourismus insbesondere durch Beitragsleistun gen an schweizerische sowie an interkantonale, kantonale oder regionale Tourismusorganisationen. Vorausgesetzt wird, dass die Organisationen auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und die Zusammenarbeit der am Tourismus Beteiligten fördern. 2 Er berücksichtigt die Anliegen des Tourismus im Rahmen der kantona len Richtplanung 3 ) . 1) GDB 101.0 2)
Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR
700 ); Art. 8 Baugesetz (GDB 710.1 ) und GDB 710.41 3)
Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR
700 ); Art. 8 Baugesetz (GDB 710.1 ) und GDB 710.41 OGS 2012, 31
Art. 4
b. Tourismusabgaben 1 Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe. 2 Er kann Einwohnergemeinden mit eigener Destination ermächtigen, an stelle der Abgabe gemäss Absatz 1 andere Abgaben wie eine Kurtaxe, eine Tourismusförderungsabgabe, eine Beherbergungsgebühr oder meh rere dieser Abgaben zu erheben. *
Art. 5
c. Kantonsrat 1 Über Beiträge an Tourismusorganisationen entscheidet der Kantonsrat im Rahmen des ordentlichen Budgets abschliessend, soweit die Ausga benbefugnis des Regierungsrats überschritten wird.
Art. 6
d. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. beschliesst über die Erhebung und die Verwendung des Ertrags aus den Tourismusabgaben nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes; b. kann die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgabe juris tischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertra gen; c. schliesst Leistungsvereinbarungen in der Regel auf eine Mindest dauer von vier Jahren mit interkantonalen, kantonalen oder regiona len Tourismusorganisationen ab; d. entscheidet abschliessend über die Beteiligung an Tourismusorgani sationen; e. bewilligt den Einwohnergemeinden die Erhebung der gewählten Ab gaben gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes und genehmigt das entsprechende Reglement.
Art. 7
e. Volkswirtschaftsdepartement 1 Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das Volkswirtschaftsdepartement die dem Kanton zufallenden Aufgaben. Es ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgaben und für den Erlass von Weisungen über die Meldepflicht. 2
Art. 8
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Aufgaben 1 Die Einwohnergemeinden fördern den Tourismus im Gemeindegebiet; sie arbeiten mit den Tourismusorganisationen zusammen und können Beiträge an Tourismusorganisationen leisten. 2 Sie unterstützen den Tourismus durch angepasste Nutzungsordnungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes 4 ) und durch die Bereitstellung der öffentlichen Anlagen und der örtlichen Infrastruktur. 3 Falls sie vom Regierungsrat ermächtigt werden, andere Abgaben ge mäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes zu erheben, erlassen sie ein Regle ment über deren Erhebung; das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.
Art. 9
b. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für: a. die abschliessende Beschlussfassung über die Beiträge an die Tou rismusorganisationen gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Gesetzes; b. den Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Erbringung von Leistungen für den Tourismus; c. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung der Abgaben ge mäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art. 10
Aufgabenübertragung an Dritte 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können, soweit sie dazu er mächtigt sind, durch öffentlich-rechtliche Verträge Aufgaben für den Vollzug dieses Gesetzes juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen. 2 Der Kanton kann sich an solchen Organisationen beteiligen.
Art. 11
Gast 1 Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ohne einen steuerrechtlichen Wohnsitz 5 ) zu begrün den. 4)
Art. 14 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR
700 ) 5)
Art. 5 Steuergesetz (GDB
641.4 ) 3
2 Kein Gast im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in der Gemeinde auf hält: a. zur Ausübung einer militärischen, zivilschutzrechtlichen, zivildienstli chen oder polizeilichen Funktion; b. zum Aufenthalt in einem Spital, einem Pflege- oder einem Alters heim; c. zum Aufenthalt in einer Strafanstalt; d. zum Besuch einer Schule oder eines Internats; e. zur Erlernung eines Berufs; f. als Wochenaufenthalter oder als Wochenaufenthalterin; g. infolge einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit.
Art. 12
Beherbergende 1 Beherberger oder Beherbergerin ist jede natürliche oder juristische Per son, die Gästen gegen Entgelt eine eigene oder auf Dauer gemietete Un terkunftsmöglichkeit wie Zimmer, Ferienhäuser und -wohnungen, Mobil- und Wohnheime, Standplätze und dergleichen zur Verfügung stellt. 2. Abgaben 2.1. Tourismusabgabe
Art. 13
Abgabepflicht a. Grundsatz 1 Eine Tourismusabgabe haben natürliche und juristische Personen zu entrichten, welche folgende Betriebe führen oder Übernachtungsmöglich keiten anbieten: a. Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herbergen, Berghäuser und dergleichen); b. Campingplätze; c. Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und private Fremdenzimmer); d. alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Gruppen unterkünfte, Massenlager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und dergleichen); e. Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars; f. Lokale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen; 4
g. Paragastronomiebetriebe (Kioske, Imbisse, Besenbeizen, Take- aways und dergleichen); h. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten (Skischulen, Alpinschulen, Langlaufschulen, Gleitschirmflüge, Fischen, Trekking und dergleichen). 2 Der Abgabepflicht unterstehen auch Eigentümer und Eigentümerinnen von Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, welche sich zu Ferien- und Erholungszwecken in eigenen Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder diese vermieten und diese nicht als Erst wohnsitz einer natürlichen Person gelten. * 3 Abgabepflichtig sind im Weiteren auch die öffentlich zugänglichen Transportunternehmen, insbesondere Eisenbahn, Postauto- und Busbe triebe, Schifffahrtsbetriebe, Seil- und Bergbahnen. 4 Die Einwohnergemeinden überprüfen jährlich die Liste mit den Abgabe pflichtigen in ihrer Gemeinde. Die zuständigen juristischen Personen stel len anschliessend die bereinigte Liste der Abgabepflichtigen der jeweili gen Einwohnergemeinde, dem Volkswirtschaftsdepartement und der Fi nanzverwaltung für die kantonale Datenplattform zur Verfügung. *
Art. 14
b. Ausnahmen 1 Der Kantonsrat regelt die Ausnahmen von der Abgabepflicht durch Ver ordnung.
Art. 15
Berechnungsgrundlage Unterkunft und Restaurationsbetrie be 1 Für regelmässig angebotene Unterkunftsmöglichkeiten wird eine jährli che Pauschale erhoben. 2 Für Hotel-, Restaurations- und Cafébetriebe, Pubs und Bars und für Lo kale wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen wird jährlich eine Pauschale auf Grundlage der Sitzplätze erhoben. 3 Für Paragastronomiebetriebe wird jährlich eine Pauschale auf Grundla ge der Betriebsgrösse erhoben. 5
4 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Zweitwohnungen, Ferienhäu sern oder Ferienwohnungen sowie die Dauermieter und Dauermieterin nen, die einen Mietvertrag von mindestens zwölf Monaten Dauer abge schlossen haben, bezahlen eine Jahrespauschale; als Stichtag gilt der 1. Januar des Kalenderjahres. Die Jahrespauschale wird nur einmal entrich tet; im Falle einer Dauervermietung ist diese vom Dauermieter oder der Dauermieterin geschuldet. 5 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung.
Art. 16
Berechnungsgrundlage Transportunternehmen 1 Die Abgaben der öffentlich zugänglichen Transportunternehmen setzen sich aus einem Grundbetrag und einem prozentualen Betrag zusammen, berechnet auf dem Ertrag aus den touristischen Verkehrsleistungen inner halb des Kantons. 2 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgaben durch Verordnung. 3 Bei Transportunternehmen, welche Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebotes erhalten, werden die Abgaben auf den touristischen Verkehrsleistungen erhoben. 4 Die für die Erhebung der Tourismusabgaben nach Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes zuständigen juristischen Personen legen den touristischen An teil an der ganzen Verkehrsleistung fest.
Art. 17
Erhebung und Verwendung 1 Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Tourismusabga ben erfolgen durch die damit beauftragten juristischen Personen. 2 Die Tourismusabgaben sind für Massnahmen zu verwenden, die über wiegend der Förderung des Tourismus dienen oder im Interesse der Ab gabepflichtigen und der Gäste liegen. 3 Die Tourismusorganisationen, welche für die Region Obwalden tätig sind, leiten gesamthaft mindestens 20 Prozent der Tourismusabgaben an die betroffenen Einwohnergemeinden weiter. Die Zuteilung erfolgt auf grund von Leistungsverträgen, welche die Tourismusorganisationen mit den Einwohnergemeinden oder mit den beauftragten juristischen Perso nen abschliessen. 6
2.2. Andere Abgaben
Art. 18
Kurtaxe 1 Erhebt die Einwohnergemeinde eine Kurtaxe, so ist jeder Gast, der in der Gemeinde übernachtet, kurtaxenpflichtig. 2 Der Beherberger oder die Beherbergerin ist verpflichtet die Kurtaxen ein zuziehen und abzuliefern. 3 Eigentümer und Eigentümerinnen, Dauermieter und Dauermieterinnen sowie Nutzniesser und Nutzniesserinnen von Zweitwohnungen und Feri enunterkünften entrichten die Kurtaxe pauschal, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts. 4 Das von den Einwohnergemeinden gemäss Art. 8 Abs. 3 dieses Geset zes zu erlassende Reglement regelt die Pauschalierungsgrundsätze und bestimmt insbesondere die maximale Höhe, die Art der Erhebung, den Verwendungszweck und die entsprechende Kontrolle.
Art. 19
Tourismusförderungsabgabe 1 Erhebt die Einwohnergemeinde eine Tourismusförderungsabgabe, so wird diese von juristischen Personen und selbstständig erwerbenden na türlichen Personen geschuldet, deren Tätigkeit ganz oder teilweise, unmit telbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zusam menhängt. 2 Für Ausnahmen von der Abgabepflicht gilt Art. 14 dieses Gesetzes sinn gemäss. 3 Die Abgabe bezieht sich auf jenen Teil des Betriebs, der ganz oder teil weise, unmittelbar oder mittelbar mit dem Tourismus in der Gemeinde zu sammenhängt. 4 Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest; dabei ist den Vorteilen, welche die Abgabepflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rech nung zu tragen.
Art. 20
Beherbergungsgebühr 1 Erhebt eine Gemeinde eine Beherbergungsgebühr, so wird diese für die zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für die Übernachtung erhoben. 2 Der Abgabepflicht untersteht, wer die Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt oder diese selber nutzt. * 7
3 Die Berechnung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten. In be sonderen Fällen kann eine pauschale Beherbergungsgebühr erhoben werden. 4 Die Einwohnergemeinden legen den Kreis der Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlage durch ein Reglement fest, wobei Pauschalie rungsgrundsätze aufgenommen werden können.
Art. 21
Erhebung und Verwendung 1 Die Veranlagung, der Bezug und die Verwendung der Abgaben nach
Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes erfolgen durch die Einwohnergemein
de. Diese kann die Veranlagung, den Bezug und die Verwendung der Ab gaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes durch öffenlich-rechtliche Verträge juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. 2 Werden diese Aufgaben an Dritte übertragen, obliegt die Aufsicht über die Erhebung und die Verwendung der Abgaben dem Einwohnergemein derat. Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Oberaufsicht. 3 Die Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes sind für Massnah men zu verwenden, die überwiegend der Förderung des Tourismus die nen oder im Interesse der Abgabepflichtigen und der Gäste liegen. Dazu gehören auch die Finanzierung von Marktbearbeitungen und Marktunter suchungen. 4 Der Ertrag aus den Abgaben nach Art. 18 bis Art. 20 dieses Gesetzes geht an die Tourismusorganisationen, die für das Gebiet der zur Erhe bung der Abgaben ermächtigten Einwohnergemeinde tätig sind. Mindes tens 20 Prozent der Abgaben sind an die Einwohnergemeinde weiterzu leiten. 3. Weitere Bestimmungen
Art. 22
Auskunfts- und Meldepflicht 1 Über die übernachtenden Gäste ist zu sicherheitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen des Volkswirtschaftsdepartements zu führen. Die Unterlagen sind der Polizei zur Verfügung zu stellen. 8
2 Die Beherberger oder die Beherbergerinnen sind zur Meldung der Über nachtungen von Gästen nach Beherbergungskategorie sowie nach deren Herkunftsland für statistische Zwecke verpflichtet. Die erforderlichen An gaben sind periodisch mitzuteilen, soweit die Angaben nicht bereits im Rahmen der Beherbergungsstatistik des Bundes gemacht werden. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Mindestanforderungen für die Meldun gen an den Kanton oder an den Bund festlegen. 3 Die Abgabepflichtigen sind zur Auskunft über alle die Tourismusabga ben betreffenden Tatsachen verpflichtet. Sie liefern die für den Bezug er forderlichen Angaben an die mit der Erhebung der Tourismusabgabe be auftragten juristischen Personen weiter, gewähren Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen und erteilen die notwendigen Auskünfte. Die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen kön nen vor Ort Kontrollen durchführen. 4 Kommt ein Abgabepflichtiger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kön nen die mit der Erhebung der Tourismusabgabe beauftragten juristischen Personen eine Einschätzung der Abgaben vornehmen.
Art. 22a
* Amtshilfe 1 Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden erteilen den mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen auf Ersu chen hin kostenlos alle erforderlichen Informationen zur Erhebung der Ab gaben.
Art. 23
Schweigepflicht 1 Personen, die mit der Erhebung der Tourismusabgaben betraut sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angaben der Beherberger oder Be herbergerinnen und der Gäste verpflichtet. 2 Die erhobenen Daten dürfen nur für die Erhebung der Tourismusabga ben verwendet werden. *
Art. 24
Strafbestimmungen 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die ses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere: a. wer als Abgabepflichtiger oder als Gast unwahre Angaben über die Anzahl Unterkunftsmöglichkeiten, Übernachtungen und übernach tende Personen macht; 9
b. wer als Abgabepflichtiger der Meldepflicht nicht nachkommt. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Anpassung der Kurtaxenreglemente und Verträge 1 Bestehende Kurtaxenreglemente und öffentlich-rechtliche Verträge über die Übertragung der Erhebung und Verwendung von Tourismusabgaben sind durch die zuständigen Instanzen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen; sie verlieren nach Ablauf der Jahresfrist ihre Gültigkeit.
Art. 26
Vollziehungsverordnung 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 27
Tourismusabgaben 2012 1 Die Tourismusabgaben nach Art. 4 ff. dieses Gesetzes werden ab dem 1. Januar 2013 erhoben. Bis Ende 2012 sind die Kurtaxen und die Beher bergungsabgaben nach dem Tourismusgesetz vom 8. Juni 1997 6 ) , der Tourismusverordnung vom 3. Juli 1997 7 ) und den geltenden Kurtaxenre glementen zu erheben.
Art. 28
Wirkungsprüfung 1 Der Regierungsrat überprüft spätestens vier Jahre nach der Einführung der Tourismusabgaben deren Erhebung und deren Verwendung und er stattet darüber dem Kantonsrat Bericht. 2 Die Höhe der Tourismusabgaben gemäss Art. 3 ff. der Tourismusverord nung vom 3. Mai 2012 8 ) dürfen erst nach Vorliegen des Wirkungsberichts gemäss Absatz 1 angepasst werden. * 3 Ein weiterer Wirkungsbericht ist dem Kantonsrat bis Ende 2020 vorzule gen. * 6) OGS 1997, 86, OGS 2001, 71, OGS 2005, 61 7) OGS 1997, 87, OGS 2007, 13 8) GDB 971.31 10
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Tourismusgesetz vom 8. Juni 1997 9 ) ; b. die Tourismusverordnung vom 3. Juli 1997 10 ) .
Art. 30
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 11 ) Es un tersteht dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 31 und 40 Geändert durch: Nachtrag vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 77), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. August 2016, Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016 (22.16.03), in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 2) Aufgrund eines technischen Fehlers wurde per 1. Juli 2012 eine formell nicht bereinigte Fassung des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012 in der GDB aufgenommen. Der Fehler wurde zwischenzeitlich (16. Oktober 2014) behoben. Massgebend ist gemäss Art. 6 des Publikationsgesetzes die im Amtsblatt vom 10. Mai 2012, S. 815 ff. (OGS 2012, 31), publizierte Fassung des Tourismusgesetzes, welche korrekt war. 9) OGS 1997, 86, OGS 2001, 71, OGS 2005, 61 10) OGS 1997, 87, OGS 2007, 13 11) Vom Regierungsrat auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2012, 40) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.05.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 31 01.12.2016 01.01.2017
Art. 4 Abs. 2
geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 13 Abs. 2
geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 13 Abs. 4
geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 20 Abs. 2
geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 22a
eingefügt OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 23 Abs. 2
eingefügt OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 2
geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017
Art. 28 Abs. 3
eingefügt OGS 2016, 77 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.05.2012 01.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 31
Art. 4 Abs. 2
01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 13 Abs. 2
01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 13 Abs. 4
01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 20 Abs. 2
01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 22a
01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77
Art. 23 Abs. 2
01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77
Art. 28 Abs. 2
01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77
Art. 28 Abs. 3
01.12.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 77 13
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