Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung un... (410.13)
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Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 (Stand 1. Februar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 62 Absatz 3, Artikel 112b Absatz 2 und Arti kel 197 Ziffer 2 und 4 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1999 1 ) , des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliede rung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 2 ) , sowie Arti kel 76 und 78 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 3 ) , gestützt auf Artikel 79 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung, Aufsicht und Finanzierung für Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit ei ner Behinderung. 2 Sie bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Leistungsange bots für die Betreuung, Schulung und Förderung betreuungsbedürftiger Personen unter Berücksichtigung ethischer Grundsätze sowie der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Qualität. Angestrebt wird die soziale Integration der betreuungsbedürftigen Personen. 3 Sie regelt die Grundlagen für das Schlichtungsverfahren. 1) SR 101 2) SR 831.26 3) GDB 410.1 4) GDB 410.1 OGS 2010, 78

Art. 2

Geltungsbereich 1 Als Leistungsangebote im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung gelten die vom Regierungsrat oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) 5 ) anerkannten: a. Angebote von sozialpädagogischen Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Angebote von Institutionen, die Auf gaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der Jugendhilfe erfüllen; b. Angebote von separativen Sonderschulen (Externate und Internate) und der heilpädagogischen Früherziehung, der integrativen Sonder schulung sowie der heilpädagogischen Unterstützung und Beratung; c. Angebote von Privatschulen und Time-out Institutionen, sofern sie vom Standortkanton anerkannt sind und sich zur Durchführung von Sonderschulmassnahmen anstelle von regulären Sonderschulen eignen; d. Angebote von Einrichtungen für Erwachsene, die als Wohnheime, Werkstätten oder Beschäftigungsstätten für Menschen mit einer Be hinderung anerkannt sind. 2 Wer Leistungen gemäss Absatz 1 erbringt, ist Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im Sinne dieser Verordnung. 3 Leistungsangebote von Kindertagesstätten, allfällige Zusatzleistungen der Volksschulen zur Durchführung der integrativen Sonderschulung, Angebote zur beruflichen Eingliederung von erwachsenen Personen mit Behinderungen im Sinne der Art. 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 6 ) , Angebote von Alters- und Betagtenheimen sowie von Spitälern und anderen medizinisch geleiteten Einrichtungen sind nicht Leistungsangebote im Sinne dieser Verordnung. 4 Werden Leistungsangebote gemäss Absatz 1 von Personen im AHV- Alter in Anspruch genommen, ist diese Verordnung nur anwendbar, wenn sie diese Leistungsangebote auch bereits vor Erreichen des AHV-Alters beansprucht haben.

Art. 3

Planung und Steuerung 1 Der Kanton ist für die Planung und die Steuerung von Leistungsangebo ten zuständig. 5) GDB 874.3 6) SR 831.20 2
2 Die Planung und die Steuerung erfolgen über die Bedarfsplanung sowie den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.

Art. 4

Anerkennung und Aufsicht 1 Der Kanton ist für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten zuständig. 2 Die Anerkennung beinhaltet eine Bewilligung zum Betrieb und, soweit dies im Rahmen der Anerkennung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, die Unterstellung unter die IVSE. 3 Die Anerkennung bewirkt die Leistungsabgeltung im Rahmen dieser Verordnung. 4 Eine Anerkennung kann befristet, mit Auflagen und Bedingungen ver bunden oder nur für Teilbereiche erteilt werden. 5 Der Kanton übt im Rahmen der Anerkennung die Aufsicht über die Leis tungserbringerinnen oder Leistungserbringer aus und prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind. 6 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leis tungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 7 ) . 7 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leis tungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung richten sich nach den Inhalten und Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädago gik 8 ) . 8 Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leis tungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 9 ) sowie den Richtlinien der IVSE. 7) SR 211.222.338 8) GDB 410.9 9) SR 831.26 3

Art. 5

Betriebsbewilligung und Aufsicht 1 Angebote für Erwachsene, bei denen drei oder mehr Personen tags- und nachtsüber zur Betreuung aufgenommen werden und die keine Aner kennung im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung erlangen, bedürfen einer Betriebsbewilligung. 2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Aufsicht orientieren sich an den Bestimmungen des IFEG sowie den Richtlinien der IVSE. 2. Finanzierung

Art. 6

Leistungsabgeltung 1 Die Leistungsangebote werden abgegolten mit: a. einem Selbstbehalt; b. Kantons- und Gemeindebeiträgen. 2 Die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer dürfen den betreu ungsbedürftigen Personen über den Selbstbehalt hinaus nur individuelle Nebenleistungen nach Aufwand in Rechnung stellen.

Art. 7

Selbstbehalt 1 Der Selbstbehalt ist ein Beitrag an die Kosten für die Verpflegung, die Betreuung und die Unterkunft der betreuungsbedürftigen Person. 2 Der Selbstbehalt ist, sofern er nicht durch die Heimaufenthalterin oder den Heimaufenthalter bzw. die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder auf andere Weise aufgebracht werden kann, im Sinne der öf fentlichen Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde zu tragen.

Art. 8

Beiträge Kanton und Einwohnergemeinden 1 Die Kosten nach Abzug eines allfälligen Selbstbehalts werden pro Kind bzw. erwachsene Person wie folgt von Kanton und Einwohnergemeinden getragen: 4
Einrichtung Kanton Einwohnerge meinden a. Sozialpädagogi sche Betreuungs einrichtungen für Kinder und Ju gendliche 50 % 50 % b. Separative Sonderschulung (Externat und In ternat) 75 % 25 % c. Heilpädagogische Früherziehung 100 % d. Integrative Sonderschulung 100 % e. Heilpädagogische Unterstützung und Beratung 100 % f. Privatschulen, so fern sie vom Standortkanton anerkannt sind und sich zur Durchführung von Sonderschul massnahmen an stelle von regulä ren Sonderschu len eignen 50 % 50 % g. Schulische Time- out Institutionen 75 % 25 % h. Sonderschulbe dingte Fahrkosten 100 % i. Wohnheime für Erwachsene 75 % 25 % k. Werkstätten und Beschäftigungs stätten 75 % 25 % 5
Einrichtung Kanton Einwohnerge meinden l. Wohnheime und Beschäftigungs stätten für Perso nen im AHV-Alter im Sinne von Art. 2 Abs. 4 dieser Verordnung 100 % 2 Die Kostenaufteilung gemäss Absatz 1 gilt für inner- und ausserkantona le Platzierungen.

Art. 9

Investitionen 1 Es werden keine Investitionsbeiträge ausgerichtet. 2 Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer können Folgekosten aus betriebsnotwendigen Investitionen wie Fremdkapitalzinsen, Abschrei bungen und Unterhalt der Betriebsrechnung belasten; es gelten die ent sprechenden Richtlinien der IVSE. 3 Der Kanton kann mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern im Rahmen von Leistungsvereinbarungen abweichende oder ergänzende Regelungen treffen und insbesondere vorsehen, dass ihm Investitionen über Fr. 500 000.– vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden. 3. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 10

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. den Erlass des Sonderpädagogischen Konzepts; b. den Erlass des Behindertenkonzepts und der Bedarfsplanung ge mäss IFEG; c. die Anerkennung von Leistungsangeboten im Kanton, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sowie den allfälligen Entzug einer Anerkennung; d. die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie den allfälligen Entzug einer Betriebsbewilligung; e. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringe rinnen oder Leistungserbringern; 6
f. die Festlegung der Grundsätze der Leistungsabgeltung und der Kostenrechnung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen. 2 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden vor der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Absatz 1 Buchstabe c, der Erteilung von Betriebsbewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sowie dem Ab schluss von neuen Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 1 Buchsta be e an. 3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug die ser Verordnung und regelt insbesondere: a. die Höhe des Selbstbehalts gemäss Art. 7 dieser Verordnung; b. die sonderpädagogischen Massnahmen im Bereich der Sonderschu lung; c. die Organisation und Zuständigkeit von Departementen und Amts stellen.

Art. 11

Kantonale Verbindungsstelle 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 10 ) ist kantonale Verbindungs stelle gemäss IVSE. Der Verbindungsstelle obliegt der unmittelbare Ver kehr mit den Verbindungsstellen der anderen Kantone.

Art. 12

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften für eine angemessene Platzie rung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen und arbeiten eng mit den zuständigen kantonalen Stellen zusammen. 4. Rechtsschutz

Art. 13

Schlichtungsbehörde 1 Die kantonale Schlichtungsbehörde behandelt auf Gesuch einer betreu ungsbedürftigen Person oder deren Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertre ters, einer anerkannten Leistungserbringerin oder eines anerkannten Leistungserbringers oder einer Einrichtung mit Betriebsbewilligung sämtli che Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis. 10) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 7
2 Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest. Sie kann Emp fehlungen abgeben. 3 Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen. 4 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteient schädigungen ausgerichtet. 5 Streitigkeiten im Rahmen der integrativen Sonderschulung fallen nicht unter diese Bestimmungen; hierfür gilt Art. 128 des Bildungsgesetzes 11 ) . 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Ergänzendes Recht 1 Soweit die kantonale Gesetzgebung keine besondere Regelung enthält, gelten bezüglich Berechnungsgrundlagen, Gesuche und Garantien für die Kostenübernahme sowie Vergütungen die Bestimmungen der IVSE. 2 Vorbehalten bleibt die Regelung der Zuständigkeiten und der Kostentra gung im Straf- und Massnahmenvollzug.

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 12 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen über die vorläufige Kostentragung für Institutionen im Rahmen der IVSE vom 12. Februar 2008 13 ) ; c. die Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unter stützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 1989 14 ) .

Art. 16

Übergangsbestimmung 1 Anerkennungen oder Betriebsbewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig und müssen nicht erneuert werden. Vorbehalten bleiben der Entzug oder die Ein schränkung einer Anerkennung oder Betriebsbewilligung. 11) GDB 410.1 12) OGS 1989, 92, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2009, 43 13) OGS 2008, 19 14) OGS 1989, 105, OGS 1993, 80 8

Art. 17

Berichterstattung 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat und den Einwohnergemein den innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Kostenentwicklung.

Art. 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Nachtrags zum Bildungsgesetz (Neuregelung der sonderpädagogischen Massnah men im Bereich der Sonderschulung) am 1. Januar 2011 in Kraft. 15 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 78 geändert durchKinder- und Jugendförderungsgesetzvom 6. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2013 (OGS 2012, 69, OGS 2013, 2) 15) Der Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 28. Oktober 2010 (Sonderpädagogische Massnahmen) ist rechtsgültig geworden und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft (OGS 2010, 81) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 78 06.12.2012 01.02.2013 Ingress geändert OGS 2012, 69 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.10.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 78 Ingress 06.12.2012 01.02.2013 geändert OGS 2012, 69 11
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