Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis (651.114)
CH - OW

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis

Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 1. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden er lässt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 1 ) , folgende Weisungen:

Art. 1

Grundsatz 1 Für den Patenterwerb ist die Treffsicherheit für eine auf der Jagd ver wendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen. 2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung: 1. Scheibendistanz mindestens 100 m, 2. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8, 3. Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt; b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleich wertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von ca. 30 m oder auf Rollhase: 1. Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe, 2. Doublieren gestattet. 3 Wer nur das Hochjagdpatent ohne Winterjagd und Wasserwildjagd löst, hat nur das Schiessprogramm Kugel zu erfüllen. 4 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. 5 Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung. 1) GDB 651.11 OGS 2016, 14

Art. 2

Bestätigung 1 Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Formular zur Verfügung, auf welchem der Schütze bzw. die Schützin sowie eine vom Amt für Wald und Landschaft zugelassene Standaufsicht die Erfüllung des Schiesspro gramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 3

Schiessorte 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Jagdschiessanlage oder an einem vom Amt für Wald und Landschaft anerkannten Schiessanlass zu erbringen.

Art. 4

Anerkennung fremder Treffsicherheitsnachweise 1 Das Amt für Wald und Landschaft anerkennt ausserkantonale Nachwei se der Treffsicherheit. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 14 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Die Ausführungsbestimmungen über den Treffsicherheitsnachweis vom 11. März 2014 (OGS 2014, 5) wurden mit den Ausführungsbestimmun gen über die Gebühren der Hegejagd auf Steinwild vom 12. April 2016 (OGS 2016, 28) rückwirkend auf den 1. Januar 2016 aufgehoben. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.01.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 14 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.01.2016 01.01.2016 Erstfassung OGS 2016, 14 4
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