Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vor schulalter. 2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.
Art. 2
Aufgaben a. der Einwohnergemeinde 1 Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Aufgabe der Einwohnergemeinde. Sie sorgt für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtun gen Beiträge.
Art. 3
b. des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. * 1) GDB 101.0 OGS 2007, 73
Art. 4
Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen: a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes; b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stun denansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement{ 2 ) bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden die kantonalen Qualitätsrichtlinien nach Art. 5 die ses Gesetzes.
Art. 5
Anerkannte Betreuungseinrichtungen 1 Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt: a. Kindertagesstätten, die: 1. über eine Genehmigung gemäss Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 3 ) verfü gen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. Standort im Kanton Obwalden haben; 4. für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zugänglich sind. b. Tagesfamilien, die: 1. über eine Genehmigung gemäss Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 4 ) verfü gen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. im Kanton Obwalden wohnen. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. 3) SR 211.222.338 4) SR 211.222.338 2
2. Leistungsvereinbarung
Art. 6
Parteien 1 Die Standortgemeinde schliesst mit anerkannten Betreuungseinrichtun gen Leistungsvereinbarungen ab. Sind Tagesfamilien in einer Vermitt lungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stel le abgeschlossen werden. 2 Es besteht kein Anspruch von Betreuungseinrichtungen auf den Ab schluss einer Leistungsvereinbarung.
Art. 7
Inhalt 1 Die Leistungsvereinbarung muss mindestens die Anerkennung der Betreuungseinrichtung durch die Gemeinde, die Leistungen der Betreu ungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen. 2 Für die Berechnung des Gemeindebeitrags sind die kantonalen Norm kosten bzw. der Stundenansatz massgebend. 3. Beiträge
Art. 8
Elternbeitrag 1 Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in erster Linie die Eltern auf. 2 Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. 3 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens und in angemessener Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräfti ge Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte gemäss dem Sozialhilfegesetz 5 ) und der Sozialhilfeverordnung 6 ) . 4 Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet. 5) GDB 870.1 6) GDB 870.11 3
Art. 9
Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz 1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im Wesentlichen die Personalkosten, die Kosten für Hauswirtschaft und Administration sowie die Sach- und Raumkosten. 2 Für die Entschädigung der Tagesfamilien wird ein Stundenansatz je Kind festgelegt.
Art. 10
Gemeindebeitrag 1 Der Differenzbetrag zwischen den kantonalen Normkosten und dem El ternbeitrag wird als Gemeindebeitrag von der Einwohnergemeinde über nommen, in welcher das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 2 Die Wohnsitzgemeinde wird kostenpflichtig unabhängig davon, ob sich die Betreuungseinrichtung auf eigenem Gemeindegebiet oder in einer andern Gemeinde des Kantons befindet. 3 Die Einwohnergemeinde stellt dem Kanton für seinen Anteil halbjährlich Rechnung. 4. Schlussbestimmungen
Art. 11
Evaluation 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement sorgt für eine Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet darüber innert drei Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat, dem Kantonsrat und den Gemeinden Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorge hen.
Art. 12
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 7 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 5) 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 73 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OGS 2008, 5) Geändert durch:das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 73 19.05.2016 01.01.2017
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2016, 35 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 73
Art. 3 Abs. 1
19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35 7
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