Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (856.2)
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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (Stand 1. Januar 2006) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz 1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öf fentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtsper sönlichkeit. 2 Sitz der Anstalt ist Luzern.

Art. 2

Zweck der Anstalt 1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) 1 ) obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 ) unter kanto naler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassi schen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Ände rungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr. 1) SR 831.40 2) SR 210 Nicht im Amtsblatt

Art. 3

Führung der Anstalt 1 Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirtungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leis tungsauftrag festgelegt. 2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 4

Organisation, Organe 1 Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind: a. Konkordatsrat; b. Geschäftsleitung; c. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission; d. Revisionsstelle.

Art. 5

Konkordatsrat 1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor datskantone.

Art. 6

Aufgaben 1 Der Konkordatsrat: a. führt die direkte Aufsicht über die ZBSA; b. erteilt unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 den Leistungsauftrag mit Globalkredit; c. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget; d. erstattet zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission jährlich Be richt über die Ausführung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalkredits und den Bericht der Revisionsstelle; e. wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an; f. wählt eine Revisionsstelle; g. erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat; 2
h. genehmigt das Geschäftsreglement der ZBSA; i. erlässt gemäss Art. 14 dieses Konkordates Personalvorschriften; j. legt die Gebührenordnung fest und veröffentlicht sie; k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen; l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der ZBSA im Bereich der klassischen Stiftungen.

Art. 7

Beschlussfassung 1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Ge schäftsordnung. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. 3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

Art. 8

Geschäftsleitung 1 Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.

Art. 9

Aufgaben 1 Der Geschäftsleiter: a. überwacht und verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages mit Globalkredit und des jährlichen Budgets; b. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt; c. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitar beitern ab und ist für die personellen Belange zuständig; d. legt dem Konkordatsrat periodisch Rechenschaft ab; e. bereitet die Geschäfte des Konkordatsrates vor. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht ei nem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsregle ment weiter delegieren. 3

Art. 10

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission 1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die inter parlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konsti tuiert sich selbst. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor datskantone.

Art. 11

Aufgaben 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rah men der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Par lamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht. 2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Ge schäftsleitung der ZBSA anhören. 3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

Art. 12

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzli chen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag. 3. Betrieb und Personal der ZBSA

Art. 13

Leistungsauftrag 1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leis tungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone. 4
3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperi ode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Auf gabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leis tungsauftrags-Erteilung.

Art. 14

Personal 1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an. 2 Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmun gen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen inter kantonalen Anstalt Rechnung tragen. 3 Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Ange stellte des Standortkantons an.

Art. 15

Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung der Anstalt sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Standortkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaf tungsrecht des Standortkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 3 Für Schäden, welche die Anstalt verursacht hat, haftet diese aus schliesslich. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehal ten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

Art. 16

Amtshilfe 1 Die ZBSA und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Konkordats mitglieder unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2 Die Körperschaften und Anstalten der Konkordatskantone sowie von diesen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen ha ben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Be hörden. 3 Wird die Amtshilfe durch die ZBSA verweigert, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Standortkantons erhoben werden. 5
4. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 17

Grundsätze 1 Die ZBSA wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhal tung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung. 2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäs sen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. 3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18

Dotationskapital 1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 000.– zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital ein im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen mit Stichdatum sechs Monate vor der Betriebsaufnahme. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen. 2 Der Konkordatsrat kann das Dotationskapital einschliesslich die aufge laufenen Zinsen jederzeit teilweise oder insgesamt im Verhältnis der gewährten Anteile zurückbezahlen.

Art. 19

Gebühren 1 Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus: a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die Aufsichtsgebühr wird auf Grund des Bruttovermögens bemessen und gemäss kantonalem Kostendeckungsgrad verrechnet. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. 4 Der kantonale Kostendeckungsgrad hält den Anteil an den jährlichen Aufsichtsgebühren fest, den ein Kanton übernehmen will. 5 Nicht einbringbare Forderungen werden dem Sitzkanton der entspre chenden Stiftung belastet. 6

Art. 20

Verwendung des Betriebsergebnisses 1 Der Konkordatsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll. 2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

Art. 21

Sonderbeitrag Standortkanton 1 Der Standortkanton entrichtet der ZBSA einen jährlichen Sonderbeitrag zur Abgeltung des Standortvorteils. 2 Der jährliche Sonderbeitrag beträgt 5 Prozent der Bruttolohnsumme der ZBSA.

Art. 22

Gründungskosten 1 Die Gründungskosten für die ZBSA werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben. 2 Die kantonalen Ämter für BVG- und Stiftungsaufsicht werden für ihre Leistungen, die sie für den Aufbau der ZBSA nach Inkrafttreten des Kon kordates erbringen, entschädigt. Der Konkordatsrat erlässt hierzu ge nauere Bestimmungen.

Art. 23

Steuerfreiheit 1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Be zirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5. Anwendbares Recht

Art. 24

Allgemein 1 Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Sub mission, Datenschutz und Archiv. 7

Art. 25

Rechtspflege 1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.

Art. 26

Streitigkeiten zwischen Partnern 1 Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus die sem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.

Art. 27

Publikationen 1 Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Kon kordatskantone. 6. Übergangsbestimmungen

Art. 28

Erstmaliger Leistungsauftrag 1 Der ZBSA wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag mit Glo balkredit erteilt. 2 Der Konkordatsrat erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorberei tung des Leistungsauftrages und für die Übertragung der laufenden Ge schäftsfälle von den Konkordatskantonen auf die Anstalt.

Art. 29

Übertritt der Personals 1 Sofern bei der Betriebsaufnahme Personal aus der kantonalen Verwal tung bei der ZBSA angestellt wird, werden die im Kanton geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeiten de, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der ange stammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ur sprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betrof fenen Arbeitnehmenden regeln. 8

Art. 30

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme 1 Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebs aufnahme entstanden sind.

Art. 31

Geschäftsübergabe 1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftun gen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnah me von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 32

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zu stimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben. 3 ) 2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.

Art. 33

Dauer und Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündi gen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter. 3) Von ZRK auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2005, 45) 9

Art. 34

Austritt 1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl be aufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.

Art. 35

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Ein stimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone. 2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt. Informationen zur Vereinbarung Beitritt: KRB über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 74) Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OGS 2005, 45) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung Nicht im Amts blatt 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2004 01.01.2006 Erstfassung Nicht im Amts blatt 12
OGS 2004, 74 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 2. Dezember 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfas sung vom 19. Ma i 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Zentralschweizer BVGund Stiftungs aufsicht vom 19. April 2004 bei. 2. Die kantonale Geschäftsund Rechnungsprüfungskommission wählt die zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskom mission des Konkor dats. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordne ten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuz ustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen. 4. ... 3 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Inkrafttreten. 4 6. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2004, 74 2 GDB 101.0 3 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2004, 74 konsultiert werden 4 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2005, 45)
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