Bevölkerungsschutzgesetz (540.1)
CH - OW

Bevölkerungsschutzgesetz

Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) vom 22. Oktober 2004 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 1 ) , gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck des Bevölkerungsschutzes 1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivil schutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem. 2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes: a. schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notla gen; b. stellen die Rettung und Hilfe sicher; c. tragen zur Bewältigung der Folgen bei; d. arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusam men. 3 Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koor dinierten Einsatz der Mittel sicher. 1) SR 520.1 2) GDB 101.0 OGS 2004, 66
2. Aufgaben und Organisation

Art. 2

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton regelt, steuert und koordiniert die Massnahmen im Bevölke rungsschutz, soweit diese sich nicht auf eine Gemeinde allein beschrän ken.

Art. 3

b. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen: a. Aufgaben, Befugnisse, Grundgliederung, personelle Zusammenset zung, Logistik, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung des kantonalen Führungsstabes (KFS); b. die Massnahmen und Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes; c. das Verfahren und die Entschädigung für die Requisition nach Art. 8 dieses Gesetzes; d. die Kostenzuordnung bei Einsätzen nach Art. 10 dieses Gesetzes. 2 Der Regierungsrat: a. ernennt den Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Füh rungsstabes sowie deren Stellvertretung; b. kann den kantonalen Führungsstab auch ausserhalb des Aufgaben bereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen; c. genehmigt Verträge der Gemeinden nach Art. 5 Abs. 4 dieses Ge setzes; d. verpflichtet und entschädigt private Organisationen und Fachkräfte nach Art. 7 dieses Gesetzes; e. erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Massnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen.

Art. 4

c. Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbe stimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind. 2
2 Das Departement: a. stellt die Warnung der Behörden und die Alarmierung der Bevölke rung sicher; b. stellt die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabs sicher; c. kann den kantonalen Führungsstab aufbieten und bis zu drei Tagen einsetzen; d. regelt die Schadenplatzorganisation und stellt deren Einsatzbereit schaft sicher; e. unterstützt die Gemeindeführungsorgane in der Ausbildung; f. ist verantwortlich für die Koordination von Vorbereitung und Einsatz der Partnerorganisationen.

Art. 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Aufgaben 1 Die Einwohnergemeinden (nachfolgend Gemeinden genannt) sind ge mäss den Vorgaben des Kantons zuständig für die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen, soweit sie innerhalb des Gemeindegebiets oder für nachbarliche Hilfe getroffen bzw. geleistet werden müssen. Sie werden vom Kanton unterstützt. 2 Massnahmen gemäss Absatz 1 richten sich nach den Möglichkeiten der Gemeinden. 3 Die Gemeinden können bei drohender Gefährdung räumlich und zeitlich begrenzte Sicherheitsmassnahmen beschliessen. 4 Sie können mit Gemeinden ausserhalb des Kantons zusammenarbeiten. Verträge erfordern die Zustimmung des Kantons.

Art. 6

b. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat: a. bestellt ein Führungsorgan; b. legt Aufgaben, Befugnisse, Gliederung, personelle Zusammenset zung, Logistik, Ausbildung, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädi gung seines Führungsorgans im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest; c. sorgt für die Einsatzbereitschaft seines Führungsorgans; d. kann sein Führungsorgan ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen. 3
3. Rechte und Pflichten von Personen und Organisationen

Art. 7

Organisationen und Fachkräfte 1 Bei Katastrophen und in Notlagen können private Organisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden. 2 Kann der Bedarf an Fachpersonal auf dem ordentlichen Weg nicht zeit gerecht gedeckt werden, so können Fachkräfte zum Einsatz verpflichtet werden. 3 Verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden für den Einsatz ent schädigt.

Art. 8

Requisition 1 Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen alle für die Hilfeleis tung notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gegen Ent schädigung requirieren, sofern die öffentlichen Mittel nicht ausreichen. 4. Kostentragung

Art. 9

Führungsorgane 1 Die Kosten für Ausbildung und Einsatz des kantonalen Führungsstabs trägt der Kanton, jene für das Gemeinde-Führungsorgan die Gemeinde.

Art. 10

Hilfeleistung 1 Bei der Kostenzuteilung sind Kriterien wie Verursachung, Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden sowie Solidarität (Billigkeit) zu beachten. 2 Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte verpflichten, sich an den Kosten zu beteiligen.

Art. 11

Partnerorganisationen 1 Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung, Ausrüs tung und Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung. 2 Die Kosten für die Vorbereitung des sanitätsdienstlichen Rettungswe sens trägt der Kanton. 4
5. Rechtspflege

Art. 12

Rechtsweg 1 Bei Katastrophen und in Notlagen kann der Regierungsrat das Be schwerdeverfahren vereinfachen, Beschwerdefristen verkürzen und Be schwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 13

Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf ge stützter Erlasse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung. 2 Strafbar ist insbesondere, wer den Weisungen und Verfügungen der zu ständigen Behörden, namentlich einem Aufgebot zur Hilfeleistung, nicht nachkommt. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

* Änderung bisherigen Rechts 1 ... 3 )

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über Massnahmen für den Krisen-, Katastrophen- und Kriegsfall (Notstandsgesetz) vom 31. Oktober 1976 4 ) wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 5 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 3) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2004, 66 bzw. OGS 2007, 13 konsultiert werden 4) OGS 1976, 93 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 80) 5
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 66 geändert durch:das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 66 15.03.2007 01.08.2007

Art. 14

totalrevidiert OGS 2007, 13 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 66

Art. 14

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13 8
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