Versteigerungsverordnung (220.21)
CH - OW

Versteigerungsverordnung

Versteigerungsverordnung vom 4. September 1987 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 236 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 ) und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Verordnung:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzu wenden (Art. 229 Abs. 2 OR 3 ) ). 2 Sie gilt nicht für: a. Zwangsversteigerungen und b. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.

Art. 2

Versteigerungsbeamter 1 Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stell vertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an. * 2 Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der kantonalen Beurkundungsbefugnis sein. 3 Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten be rechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grund buch- und Schatzungsgebühren 4 ) .

Art. 3

Bewilligung 1 Versteigerungen sind bewilligungspflichtig. 1) SR 220 2) GDB 101.0 3) SR 220 4) GDB 213.61 OGS 1989, 30
2 Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement 5 ) . * 3 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–, je nach dem Zeit- und Arbeits aufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorge schrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 4

Versteigerungsbedingungen 1 Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen. 2 Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten: a. Ort und Zeit der Versteigerung; b. genaue Bezeichnung des Veräusserers; c. genaue Bezeichnung des Leitenden der Versteigerung; d. eine summarische Bezeichnung der Versteigerungsgegenstände mit ungefährer Wertangabe; e. die Zahlungsbedingungen; f. bei Grundstücken einen aktuellen Grundbuchauszug; g. Unterschrift des Veräusserers und des Leitenden; h. Angaben über allfällige Gewährleistungseinschränkungen. 3 Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedin gungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Anga ben und Vertragsbedingungen enthalten.

Art. 5

Auskündigung 1 Die Versteigerung ist auf geeignete Weise, allenfalls wiederholt, öffent lich bekanntzumachen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht nahme in die Unterlagen und die Bewilligung. 2 Bei Veräusserungen, bei denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat die Auskündigung im Amtsblatt zu erfolgen. 5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 2

Art. 6

Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen 1 Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jeder mann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des Versteigerungsortes eingesehen werden. 2 Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzu geben. 3 Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteige rung bekanntzugeben.

Art. 7

b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso 1 Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende oder der Versteigerungsbeamte. 2 Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das höchste Angebot.

Art. 8

c. Versteigerungsprotokoll 1 Der Versteigerungsbeamte führt über die Versteigerung ein Protokoll, das den Gegenstand, das Höchstgebot und bei Gegenständen über Fr. 500.– den Namen des Ersteigerers enthält. Besondere Vorkommnisse sind im Protokoll zu vermerken. 2 Das Protokoll ist vom Veräusserer oder dem Leitenden und vom Verstei gerungsbeamten zu unterzeichnen. 3 Bei Grundstückversteigerungen sind die Personalien des Ersteigerers aufzuführen und dieser hat das Protokoll mitzuunterzeichnen. Der Verstei gerungsbeamte beglaubigt die Unterschrift. 4 Das Protokoll, bei Grundstückversteigerungen eine Kopie davon, ist bei den Akten der Bewilligungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 9

d. Ordnung 1 An öffentlichen Ruhetagen 6 ) sowie vor 08.00 Uhr und nach 21.00 Uhr ist eine Versteigerung nicht zulässig. 6) Ruhetagsgesetz (GDB 975.2 ) 3
2 Der Versteigerungsbeamte sorgt für Ordnung während der Versteige rung. Er kann die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Die Kosten 7 da für trägt der Veräusserer. Der Versteigerungsbeamte kann einen entspre chenden Kostenvorschuss verlangen.

Art. 10

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungs behörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begrün dung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

Art. 11

Anfechtung 1 Für die Anfechtung gilt eine Frist von zehn Tagen gemäss Art. 230 OR 8 ) .

Art. 12

Anmeldung an das Grundbuch 1 Der Versteigerungsbeamte meldet ohne Verzug die Handänderung von Grundstücken beim Grundbuchamt an.

Art. 13

Strafbestimmungen 1 Wer gegen diesen Erlass verstösst, wird nach den allgemeinen Bestim mungen des kantonalen Strafrechts 9 ) bestraft.

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere: a. die Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni 1921 10 ) ; b. ... 11 ) 7) AB über Kosten für Polizeidienste (GDB 510.112 ) 8) SR 220 9) GDB 310.1 10) OGS 1922, 108 11) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1989, 30 konsultiert werden 4

Art. 15

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundes rat 12 ) , wann diese Verordnung in Kraft tritt. 13 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 30 geändert durchdie Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 4),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13) 12) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1987 13) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1988 in Kraft gesetzt 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.09.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 30 29.01.1998 01.01.1999

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 1999, 4 15.03.2007 01.08.2007

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2007, 13 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.09.1987 01.01.1988 Erstfassung OGS 1989, 30

Art. 2 Abs. 1

29.01.1998 01.01.1999 geändert OGS 1999, 4

Art. 3 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13 7
Markierungen
Leseansicht