Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz
Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) vom 25. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Einleitung
Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz 3 ) , das die Begrün dung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichge schlechtlicher Paare regelt.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtli chen Körperschaften und Anstalten des Kantons. 2. Die eingetragene Partnerschaft 2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Grundsatz 1 Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichge stellt, wo es das Bundesrecht vorsieht. 1) SR 211.231 2) GDB 101.0 3) SR 211.231 OGS 2007, 65
2 Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt: a. Personalrecht; b. Abgaberecht und Steuerrecht; c. Sozialhilferecht; d. Gesundheitsrecht (Patientenrechte); e. Bestattungswesen.
Art. 4
* Zuständigkeiten a. Verweis auf das Recht für Ehegatten 1 Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zu weist.
Art. 5
b. Zivilstandsamt 1 Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft. 2 Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
Art. 6
* c. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.
Art. 7–8
* ...
Art. 9
Verfahren a. Eintragungsverfahren 1 Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestim mungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung 4 ) . 2 Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung. 4) SR 211.112.2 2
3 Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.
Art. 10
* ... 2.2. Besondere Bestimmungen
Art. 11
Kinder der Partnerin oder des Partners 1 Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbei trägen 5 ) sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Aus gaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.
Art. 12
Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht 1 Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzge bung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ab lehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetrage nen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.
Art. 14
Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeit punkt seines Inkrafttretens hängig sind. 2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung. 5) GDB 870.12 3
Art. 15
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang gere gelt. 6 )
Art. 16
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 7 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 65 geändert durchdas Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 und 41),den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43) 6) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 2007, 65 konsultiert werden. Die Ausführungsbestim mungen zur Verordnung über den Heimatschein vom 9. Juni 1981 (OGS 1983, 16, OGS 1995, 50) und der Gebührentarif im Zivilstandswesen vom 1. Dezember 1987 (OGS 1989, 50, OGS 1993, 125) werden aufgehoben 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2007, 78) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 65 21.05.2010 01.01.2011
Art. 4
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 7
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 8
aufgehoben OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 10
aufgehoben OGS 2010, 33 03.05.2012 01.01.2013
Art. 6
totalrevidiert OGS 2012, 29 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 65
Art. 4
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 6
03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29
Art. 7
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 8
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 10
21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33 6
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