Zivilstandsverordnung (211.11)
CH - OW

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (kZStV) vom 25. Juni 2004 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 39 ff. und Artikel 103 des Schweizerischen Zivil gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 1 ) sowie der eidgenössischen Zivil standsverordnung vom 28. April 2004 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) sowie Artikel 21 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 30. April 1911 4 ) , beschliesst: 1. Organisation

Art. 1

Amtskreis und Amtssitz 1 Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis. 2 Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.

Art. 2

Vertrag der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über: a. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erfor derlichen Einrichtungen; b. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden; c. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht; d. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen. 1) SR 210 2) SR 211.112.2 3) GDB 101.0 4) GDB 210.1 OGS 2004, 47
2 Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat. 2. Personal

Art. 3

Anstellung und Stellenplan 1 Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt. 2 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzu stellen.

Art. 4

Aus- und Weiterbildung 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzuneh men. 2 Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden. 3. Aufsicht

Art. 5

Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz. * 2 Sie: a. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büro organisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Perso nals; b. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.

Art. 6

Zivilstandsinspektorat 1 Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zu ständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz be zeichnet ist. * 2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegen über dem Zivilstandsinspektorat Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen. * 2
3 Der Regierungsrat kann mit Vereinbarung die Aufgaben des Zivilstands inspektorats oder der Aufsichtsbehörde an einen anderen Kanton übertra gen. 5 ) * 4. Besondere Bestimmungen

Art. 7

Anzeigestellen 1 Die persönliche Anzeige von verstorbenen Personen sowie von Findel kindern kann in einer Wohngemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bei der entsprechenden Einwohnergemeindekanzlei erfolgen. 2 Die Einwohnergemeindekanzlei leitet die Anzeige schriftlich mit allen Dokumenten unverzüglich an das Zivilstandsamt weiter.

Art. 8

Findelkinder 1 Findelkindern gibt der Einwohnergemeinderat den Familiennamen und die Vornamen. 5. Rechtsschutz

Art. 9

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeam ten oder des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden. * 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das zuständige De partement geführt werden. * 6. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Zivilstandsverordnung vom 13. November 1987 6 ) wird aufgehoben. 5) Siehe Art. 84 Abs. 2 ZStV; SR 211.112.2 6) OGS 1989, 44, OGS 1993, 136, OGS 1999, 4, OGS 2001, 83 3

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 7 ) , am 1. Juli 2004 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 47 geändert durch:das Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Bereinigungen), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD genehmigt am 20. Februar 2015 (OGS 2015, 14), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 55 und 2015, 5) 7) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3. August 2004 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung OGS 2004, 47 04.12.2014 01.03.2015

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015

Art. 6 Abs. 2

geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015

Art. 6 Abs. 3

eingefügt OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015

Art. 9 Abs. 2

geändert OGS 2014, 55 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2004 01.07.2004 Erstfassung OGS 2004, 47

Art. 5 Abs. 1

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55

Art. 6 Abs. 1

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55

Art. 6 Abs. 2

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55

Art. 6 Abs. 3

04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 55

Art. 9 Abs. 1

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55

Art. 9 Abs. 2

04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55 6
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