Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Referenztarife für das Jahr 2023 für stationäre Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Referenztarife für das Jahr 2023 für stationäre Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 31. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) , in Ausführung von Art. 5 Ziff. 4 des Ein - führungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG) 2 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Dieser Beschluss regelt die Referenztarife für stationäre, nicht medizi - nisch indizierte ausserkantonale Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1 bis KVG 3 ) von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Nidwalden, jedoch mit Leistungsauftrag des Standortkantons. Ziff. 2 1 Für den Bereich der erweiterten Grundversorgung Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 9‘690 Franken (SwissDRG, CW 1.0). 2 Für den Bereich der spezialisierten Zentrumsleistungen Akutsomatik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 9‘800 Franken (SwissDRG, CW 1.0). 3 Für den Bereich der spezialisierten universitären Leistungen Akutso - matik gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 10'650 Franken (SwissDRG, CW 1.0). 1) SR 832.10 2) NG 742.1 3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4 Für den Bereich der Erwachsenenpsychiatrie gilt eine Referenzbasera - te in der Höhe von 683 Franken (TARPSY, CW 1.0). 5 Für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt eine Referenz - baserate in der Höhe von 683 Franken (TARPSY, CW 1.0). 6 Für den Bereich der Rehabilitation gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 593 Franken (ST Reha, CW 1.0). Ziff. 3 1 Die Referenztarife gelten rückwirkend ab 1. Januar 2023. Ziff. 4 1 Der Regierungsrat behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen, ins - besondere bei endgültig genehmigten oder festgesetzten Tarifen, die Referenztarife anzupassen. 2 Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Spitäler oder die Krankenversicherer und den Kanton bleibt vorbehalten. Ziff. 5 1 Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Veröf - fentlichung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden (Art. 29 Abs. 1 kKVG 4 ) ). 2 Den Einsprachen gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wir - kung entzogen. 4) NG 742.1 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.01.2023 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2023-005 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.01.2023 01.01.2023 Erstfassung 2023-005 4
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