Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (761.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 57 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz, SHG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Sozialbehörde der Gemeinde 1 Die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde ist für die kommunalen Aufgaben gemäss SHG 2 ) zuständig. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Gewährung von Leistungen der fördernden Sozialhilfe ge - mäss Art. 10 Ziff. 1 SHG 3 ) ; 2. die Anordnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 Ziff. 4; 3. die Bevorschussung von Kinderalimenten; 4. die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungs - pflicht; 5. die Anordnung der Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die von der Politischen Gemeinde gewährt wurde; und 6. die Förderung der Prävention und die Mitwirkung bei kantonalen Präventionsvorhaben. 1) NG 711.1 2) NG 761.1 3) NG 761.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Leistun - gen betreffend die fördernde Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG 4 ) . § 3 Direktion 1 Die Direktion hat die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Sozialhilfegesetzgebung; sie kann zur Koordination der Sozialhilfe den kommunalen Sozialbehörden Weisungen erteilen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Vermittlung des Amtsverkehrs zwischen den Politischen Gemeinden und den zuständigen Behörden und Amtsstellen anderer Kantone sowie mit dem Bund beziehungsweise mit aus - ländischen Staaten; 2. die Koordination der fördernden Sozialhilfe; 3. die Sozialplanung; 4. die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber Perso - nen gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG 5 ) ; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländer - recht (Ausländerverordnung) 6 ) ; 5. die Anordnung von Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhil - fe, die vom Kanton gewährt wurde. § 4 Kantonales Sozialamt 1 Das kantonale Sozialamt ist für alle Massnahmen zum Vollzug der eid - genössischen und kantonalen Sozialhilfe zuständig, sofern die Anord - nung von Massnahmen nicht andern kantonalen Instanzen übertragen ist. 2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Koordination sämtlicher Bestrebungen der privaten und öffent - lichen Sozialhilfe gemäss Art. 8 Abs. 2 SHG 7 ) ; 2. die Durchführung von Präventionsveranstaltungen, die Förderung der Prävention sowie die Leistung organisatorischer Hilfe bei Prä - ventionsvorhaben; 3. die Abklärung und Antragstellung zu Gesuchen auf Gewährung von fördernder Sozialhilfe gemäss Art. 10 Ziff. 2 SHG 8 ) ; 4) NG 761.1 5) NG 761.1 6) NG 122.21 7) NG 761.1 8) NG 761.1 2
4. die Leistung von persönlicher Sozialhilfe durch Beratung und Betreuung; 5. die Vermittlung von hilfebedürftigen und hilfeempfangenden Per - sonen an Institutionen der Sozialhilfe; 6. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung und die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung; 7. die Durchführung des Alimenteninkassos; 8. die Abklärung und Antragstellung an die Sozialbehörde der Politi - schen Gemeinde betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und von Sonderhilfen; 9. die Abklärung und Antragstellung an die Direktion betreffend Rückerstattung von Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die vom Kanton gewährt wurde; 10. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Kin - des- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Auftrag der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Justizbehörden; und 11. die Abklärungen im Zusammenhang mit Adoptionsverfahren im Auftrag der Justizbehörden. § 5 Kantonale Sozialkommission 1. Zusammensetzung 1 Stimmberechtigte Mitglieder in der kantonalen Sozialkommission sind: 1. das Mitglied des Gemeinderats jeder Politischen Gemeinde, das für den Sozialbereich zuständig ist; und 2. die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion. 2 An den Sitzungen der kantonalen Sozialkommission dürfen mit bera - tender Stimme ausschliesslich folgende Personen mitwirken: 1. die Direktionssekretärin oder der Direktionssekretär; 2. die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der zuständigen Di - rektion; 3. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der zuständigen Di - rektion; und 4. weitere bei bestimmten Geschäften durch den Vorsitz beigezoge - ne Fachpersonen. 3 Ist ein stimmberechtigtes Mitglied oder eine Person mit beratender Stimme an einer Sitzung verhindert, darf die offizielle Stellvertretung diese Funktion übernehmen. 4 Die kantonale Sozialkommission steht unter dem Vorsitz der Vorstehe - rin oder des Vorstehers der Direktion. 3
§ 6 2. Sitzungen, Verfahren 1 Die kantonale Sozialkommission ist jährlich zu mindestens zwei Sit - zungen einzuberufen. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Landratsgesetzgebung 9 ) . 2 Individuelle Sozialhilfe 2.1 Wirtschaftliche Sozialhilfe § 7 Bedarf 1 Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne eines sozialen Existenzmi - nimums umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körper - pflege, Hausrat, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen sowie me - dizinische Grundversorgung. 2 Die wirtschaftliche Sozialhilfe für die schulische und berufliche Ausbil - dung, Umschulung und Weiterbildung wird in erster Linie nach Massga - be der Bildungs - , Berufsbildungs- und Stipendiengesetzgebung sowie der Sozialversicherungsgesetzgebung geleistet. Soweit hierfür nicht oder nicht in ausreichendem Masse besondere Mittel zur Verfügung ste - hen, kann eine ergänzende wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet wer - den. § 8 Bemessung 1 Die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe: 1. * orientiert sich an den Empfehlungen der Schweizerischen Konfe - renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 10 ) in der Fassung per 1. Ja - nuar 2021 (5. Ausgabe), mit Ergänzung per 1. Januar 2022 und per 1. Januar 2023; 2. richtet sich nach den in Anhang 1 aufgeführten Abweichungen von den SKOS-Richtlinien und den in Anhang 2 verbindlich er - klärten Richtlinien der kantonalen Sozialkommission. 2 Der Anhang 1 geht den SKOS-Richtlinien vor. 3 Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet wird, sind vollum - fänglich als eigene Mittel anrechenbar. 9) NG 151.1 10) www.skos.ch 4
§ 9 Interkantonale Verhältnisse 1 Ansprüche der Politischen Gemeinde gegenüber einem andern Kanton oder dem Ausland sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Zu - ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 11 ) über die Direktion beim zahlungspflichtigen Gemeinwesen gel - tend zu machen. § 10 Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische Personen 1 Die Direktion hat die Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde über die Gewährung oder Aufhebung der Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge zu informieren. 2.2 Sonderhilfen § 11 Geltendmachung 1 Der Anspruch auf Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung ist von der unterhaltsberechtigten Person beziehungsweise von deren ge - setzlichen Vertretung geltend zu machen. 2 Die Geltendmachung hat durch die Unterzeichnung einer Inkassovoll - macht mit Abtretungserklärung zu erfolgen; die Abtretungserklärung er - mächtigt das kantonale Sozialamt, die rückständigen und laufenden Un - terhaltsbeiträge einzukassieren und die eingehenden Zahlungen für lau - fende Unterhaltsbeiträge mit den bevorschussten laufenden Unterhalts - beiträgen zu verrechnen. § 12 Alimenteninkasso 1. anerkannte Rechtstitel 1 Als anerkannte Rechtstitel für das Alimenteninkasso gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG 12 ) gelten insbesondere: 1. rechtskräftige Urteile sowie Entscheide schweizerischer Gerichte, soweit diese Unterhaltsbeiträge gemäss den Bestimmungen über die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowie die Unterhalts - pflicht der Eltern festlegen; 2. von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder vom Ge - richt genehmigte Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB 13 ) ). 11) SR 851.1 12) NG 761.1 13) SR 210 5
2 Ausländische Urteile betreffend Unterhaltsbeiträge gelten als aner - kannte Rechtstitel, wenn sie die zuständige kantonale Behörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) 14 ) , dem EG Lugano- Übereinkommen (EG LugÜ) 15 ) sowie dem Einführungsgesetz zum Bun - desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) 16 ) aner - kennt. § 13 2. Unentgeltlichkeit 1 Die Beratungstätigkeit des kantonalen Sozialamtes im Zusammenhang mit der Inkassohilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich. 2 Bei der Hilfe zum Inkasso von Unterhaltsbeiträgen für Kinder trägt die Politische Gemeinde die nicht einbringbaren Betreibungs- und Gerichts - kosten. 3 Im Weiteren richtet sich die Leistung von Auslagen und Kostenvor - schüssen nach den Bestimmungen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 14 Alimentenbevorschussung 1. anerkannte Rechtstitel 1 Als anerkannte Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung gemäss

Art. 32 SHG 17

) gelten: 1. rechtskräftige Urteile sowie Entscheide schweizerischer Gerichte, soweit diese Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern gemäss den Bestimmungen über die Ehe und die eingetragene Partner - schaft sowie die Unterhaltspflicht der Eltern festlegen; 2. von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder vom Ge - richt genehmigte Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB 18 ) ). 2 Ausländische Urteile betreffend Unterhaltsbeiträge gelten als aner - kannte Rechtstitel, wenn sie die zuständige kantonale Behörde gemäss ZPO 19 ) , EG LugÜ 20 ) oder EG SchKG 21 ) anerkennt. 14) SR 272 NG 271.5 16) NG 271.1 17) NG 761.1 18) SR 210 19) SR 272 20) NG 271.5 21) NG 271.1 6
§ 15 2. Umfang 1 Der bevorschusste Betrag entspricht dem im anerkannten Rechtstitel anerkannten und nicht geleisteten Betrag, höchstens jedoch der Diffe - renz zwischen den anrechenbaren Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. 2 Der bevorschusste Betrag darf die einfache maximale Waisenrente ge - mäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung (AHVG) 22 ) 2 nicht übersteigen. § 16 3. Berechnung a) allgemein 1 Die Festlegung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen richtet sich grundsätzlich nach Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Er - gänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen- und Invalidenversiche - rung (ELG) 23 ) ; vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in § 17 und § 18. 2 Bei der Berechnung sind auch die anrechenbaren Ausgaben und Ein - nahmen für die unterhaltsberechtigten Kinder, die im gleichen Haushalt wie die gesuchstellende Person leben, zu berücksichtigen. 3 Massgebend sind die jeweils aktuellen Verhältnisse, umgerechnet auf ein Jahr. § 17 b) anrechenbare Ausgaben 1 Bei den anrechenbaren Ausgaben gelten folgende Abweichungen zu

Art. 10 ELG 24 )

; als Ausgaben sind anrechenbar: 1. für Mieterinnen und Mieter in Abweichung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG 25 ) der Nettomietzins und die Mietnebenkosten gemäss Miet - vertrag; höchstens jedoch bis zum Höchstbetrag gemäss den all - gemeinen Grundsätzen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe; 22) SR 831.10 23) SR 831.30 24) SR 831.30 25) SR 831.30 7
2. für Inhaberinnen und Inhaber von Wohneigentum in Abweichung von Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG 26 ) : a) der Eigenmietwert gemäss Art. 24 des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) 27 ) sowie die Pauschale für Nebenkosten gemäss der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) 28 ) ; höchs - tens jedoch bis zum Höchstbetrag gemäss den allgemei - nen Grundsätzen zur wirtschaftlichen Sozialhilfe; und b) die Hypothekarzinsen sowie die Gebäudeunterhaltskosten, höchstens jedoch bis zur Höhe des Bruttoertrags der Lie - genschaft; 3. die Kosten aufgrund des Selbstbehaltes und der Franchise bei Krankheit. Die Berechnung wird nach den allgemeinen Grundsät - zen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen; 4. die Prämien für Lebens , Haftpflicht- und Hausratversicherungen. Die Berechnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen; 5. in Abweichung von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG 29 ) die tatsächlich durch die Erwerbstätigkeit anfallenden Unkosten, insbesondere die Fahrt zum Arbeitsort, die auswärtige Verpflegung und die Kin - derbetreuung. Die Berechnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgenommen. 2 Befindet sich das unterhaltsberechtigte Kind nicht bei der Inhaberin be - ziehungsweise beim Inhaber der elterlichen Sorge, ist das festgelegte Pflegegeld als allgemeiner Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes als Ausgabe anzurechnen; im Übrigen erfolgt die Berechnung gestützt auf die Ausgaben und Einnahmen der Inhaberin beziehungs - weise des Inhabers der elterlichen Sorge. § 18 c) anrechenbare Einnahmen 1 Bei den anrechenbaren Einnahmen gelten folgende Abweichungen zu

Art. 11 ELG 30 )

; als Einnahmen sind anrechenbar: 1. die tatsächlich geleistete oder angerechnete Entschädigung für die Haushaltführung gemäss Abs. 2; 2. die Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328 ff. ZGB 31 ) ; 26) SR 831.30 27) NG 521.1 28) SR 831.301 29) SR 831.30 30) SR 831.30 31) SR 210 8
3. die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; 4. die Stipendien und anderen Ausbildungsbeihilfen; 5. die Prämienverbilligung für die Krankenversicherung; 6. für Inhaberinnen und Inhaber von Wohneigentum der Eigenmiet - wert gemäss Art. 24 StG 32 ) . 2 Erwerbstätige Kinder oder andere erwerbstätige Personen, die im glei - chen Haushalt wie die gesuchstellende Person leben, haben die von ih - nen verursachten Kosten und beanspruchten Dienstleistungen, insbe - sondere für die Haushaltführung, abzugelten; die Abgeltung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. § 19 4. mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner 1 Müssen Kinderalimente für mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner bevorschusst werden, wird der Rückforderungsanspruch der Politischen Gemeinde gegenüber den Schuldnerinnen oder Schuldnern in Prozen - ten zu den vollen Unterhaltsbeiträgen aufgeteilt, wenn aufgrund der Be - rechnung gemäss § 16 nicht die vollen Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. 3 Schlussbestimmung § 20 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. A1 Anhang 1: Abweichungen von den Skos-Richtlinien (§ 8 SHV) § A1-1 1 Leistungskürzungen sind gemäss Art. 22 Abs. 2 SHG 33 ) bis auf das bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe zulässig (Abwei - chung von Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien 34 ) ). 32) NG 521.1 33) NG 761.1 34) www.skos.ch 9
A2 Anhang 2: Verbindliche Richtlinien der kantonalen Sozialkommission (§ 8 SHV) § A1-2 1 Die Richtwerte zu den anrechenbaren Wohnkosten vom 29. Juni 2006 35 ) im Handbuch Sozialhilfe (Kapitel B.3) sind verbindlich. 35) Das Handbuch mit den Richtwerten ist bei der Gesundheits- und Sozialdirektion einseh - bar. 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2355 09.12.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2015, 2023 20.12.2016 01.01.2017 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2017, 8 03.09.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2019, 1485 22.12.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 24 14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, 1. geändert A 2021, 2305 10.01.2023 01.01.2023 § 8 Abs. 1, 1. geändert 2023-003 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2355

§ 8 Abs. 1, 1. 09.12.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 2023

§ 8 Abs. 1, 1. 20.12.2016

01.01.2017 geändert A 2017, 8

§ 8 Abs. 1, 1. 03.09.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 1485

§ 8 Abs. 1, 1. 22.12.2020

01.01.2021 geändert A 2021, 24

§ 8 Abs. 1, 1. 14.12.2021

01.01.2022 geändert A 2021, 2305

§ 8 Abs. 1, 1. 10.01.2023

01.01.2023 geändert 2023-003 12
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