Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (772.1)
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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) vom 21. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 1 ) , des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) vom 20. März 2009 2 ) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vom 13. Dezember 2002 3 ) , gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.

Art. 2

Zweck und Ziele 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Verkehrs im Rah men einer Gesamtverkehrspolitik, die den Kriterien der Nachhaltigkeit ent spricht und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist. 2 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt namentlich folgende Ziele: a. den Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale Netz des öf fentlichen Verkehrs zu gewährleisten, weiter zu optimieren und aus zubauen; 1) SR 742.101 2) SR 745.1 3) SR 151.3 4) GDB 101.0 OGS 2014, 20
b. alle Ortschaften gemäss Art. 5 der Verordnung über die Personen beförderung (VPB) 5 ) an das Netz des öffentlichen Verkehrs anzusch liessen, die Grundversorgung für diese Ortschaften bereitzustellen und die Attraktivität des Angebots weiter zu steigern; c. Anreize zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu schaffen, insbesondere auch für ältere Menschen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen; d. den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr in jenen Be reichen zu erhöhen, in denen die eingesetzten Mittel eine möglichst grosse Entlastung der Strassen und der Umweltbelastungen bewir ken; e. die Transportketten attraktiver zu gestalten, zu optimieren und be hindertengerecht auszugestalten.

Art. 3

Förderungsmassnahmen 1 Die Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind: a. Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur gemäss

Art. 49 und 56 EBG sowie Art. 23 BehiG;

b. Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs; c. Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG; d. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen; e. Beteiligungen an Tarif- und Verkehrsverbunden und Beiträge an die selben; f. Beteiligungen an Transportunternehmungen des öffentlichen Ver kehrs; g. weitere Förderungsmassnahmen, insbesondere beim Ausflugs- und Ortsverkehr. 5) SR 745.11 2
2. Finanzierung der Infrastruktur

Art. 4

Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur 1 Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den anderen Bestellern der Infrastrukturleistungen die laut Planrechnung un gedeckten Kosten des Betriebs und der Abschreibungen der Eisen bahninfrastruktur gemäss Art. 49 bis 57 EBG ab und leistet zusammen mit den Einwohnergemeinden die jährlichen Einlagen an den Bahninfra strukturfonds. 2 Sind laut Planrechnung weitere Investitionsmittel erforderlich, so gewäh ren der Kanton und die anderen Besteller in der Regel zinslose Darlehen oder Kantonsbeiträge. Sie können mit Bedingungen und Auflagen ver knüpft werden. 3 Für Massnahmen nach Art. 22 BehiG richten der Kanton und die ande ren Besteller Finanzhilfen gemäss Art. 23 BehiG aus. 4 Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente Einwohnergemeinde hat dem Kanton 15 Prozent seiner Leistungen ge mäss den Absätzen 1 bis 3 zu vergüten. 5 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportun ternehmung unmittelbar bedient, so richtet sich die Höhe der von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütenden Leistung von 15 Pro zent nach Art. 6 dieses Gesetzes.

Art. 5

Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Ver kehrs 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können einer Transportunter nehmung Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Ver kehrs leisten, wenn die vorgesehene Investition für die Förderung des öf fentlichen Verkehrs nach Art. 2 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeu tung ist. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 4 dieses Gesetzes sinn gemäss. 3

Art. 6

Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden 1 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportun ternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemein den dem Kanton zu vergütende Leistung nach folgendem Schlüssel ge tragen: a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Jahres vor dem Beitrags beschluss; b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeinde gebiet im Umfang der zukünftigen Angebotsvorstellungen; die bei den Haltestellen der Brüniglinie auf dem Gebiet der Einwohnerge meinde Lungern werden bei der Berechnung der Haltestellenabfahr ten als eine Haltestelle gewertet. 2 Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem Investitionsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung nach Absatz 1 Buchstabe a zu leisten ist.

Art. 7

Beteiligung mehrerer Kantone 1 Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons Obwalden, so erbringen der Kanton und die von der Linie unmittelbar oder mittelbar bedienten Einwohnergemeinden ihre Infrastrukturleistun gen unter der Voraussetzung, dass sich die anderen von der Transportun ternehmung bedienten Kantone anteilmässig beteiligen. 2 Über die Notwendigkeit solcher Infrastrukturleistungen entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der von der Linie unmittelbar oder mittelbar bedienten Einwohnergemeinden.

Art. 8

Zuständigkeit 1 Die Abgeltungen, Finanzhilfen und Investitionsbeiträge des Kantons für Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs werden im Rahmen der Ausgaben befugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde fest gelegt. 2 Die beteiligten Einwohnergemeinden werden vor dem Entscheid des Kantons angehört. 4
3. Abgeltungen und Festlegung des Angebots

Art. 9

Abgeltungen 1 Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den anderen Bestellern der Angebote den laut Planrechnung ungedeckten Kostenanteil des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr ge mäss Art. 28 PBG ab. 2 Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente Einwohnergemeinde hat dem Kanton 10 Prozent seiner Leistungen ge mäss Absatz 1 zu vergüten. 3 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportun ternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemein den dem Kanton zu vergütende Leistung von 10 Prozent nach dem fol gendem Schlüssel getragen: a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Beitragsperiode; b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeinde gebiet während der Beitragsperiode; die beiden Haltestellen der Brü niglinie auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Lungern werden bei der Berechnung der Haltestellenabfahrten als eine Haltestelle gewertet. 4 Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem Abgeltungsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung nach Absatz 3 Buchstabe a zu leisten ist.

Art. 10

Kriterien für die Festlegung des Angebots 1 Der Kanton sorgt für die Grundversorgung der einzelnen Ortschaften in den Einwohnergemeinden gemäss Art. 5 VPB. 2 Bei der Festlegung des Angebots berücksichtigt er die folgenden Kriteri en: a. die Funktion der Linie; b. das Erschliessungspotenzial; c. die Siedlungsstruktur; d. die tatsächliche Benutzung der Linie; e. die Wirtschaftlichkeit; f. die Wirkung auf die Umweltbelastungen. 5

Art. 11

Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Regierungsrat: a. legt das Angebot fest; b. beschliesst die Abgeltungen gemäss der Verordnung über die Antei le der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalver kehr (KAV) 6 ) ; c. schliesst mit den beteiligten Transportunternehmungen für jede Bei tragsperiode Angebotsvereinbarungen über das festgelegte Angebot und die Abgeltungen ab. 2 Im Rahmen des Bestellverfahrens bei den Transportunternehmungen sind die Einwohnergemeinden anzuhören. 3 Der Regierungsrat kann Angebote, die nicht nur von einer bestimmten Transportunternehmung erbracht werden können, zur freien Konkurrenz ausschreiben. 4 Der Regierungsrat kann bei Angeboten und weiteren Förderungsmass nahmen, welche die Kriterien von Art. 10 Abs. 2 Bst. d und e dieses Ge setzes nicht oder nicht mehr erreichen, von den betroffenen Einwohner gemeinden aber weitergeführt werden, die in Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 14 dieses Gesetzes festgelegten Beitragssätze für die Einwohnergemeinden erhöhen. Er hört die betroffenen Einwohnergemeinden vorher an und re gelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. 5 Von den höheren Beitragssätzen ausgenommen sind Angebote, von de nen eine ganze Einwohnergemeinde betroffen ist. 4. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen

Art. 12

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Ni veauübergängen ausrichten. 2 Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechen baren Bau- und Unterhaltskosten. Die Restkosten nach Abzug des Kantonsbeitrags werden nach Art. 25 bis 29 und Art. 32 EBG aufgeteilt. 3 Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich nach der Strassenklasse und dem öffentlichen und privaten Charakter der Wegrechte. 4 Die Beiträge des Kantons werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt. 6) SR 742.101.2 6
5. Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen

Art. 13

Tarif- und Verkehrsverbunde 1 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten. Dazu schliesst der Regierungsrat Vereinbarun gen ab, die der abschliessenden Genehmigung durch den Kantonsrat be dürfen. 2 Der Regierungsrat kann Transportunternehmungen, die aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Einwohnergemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbunds ver pflichten. 3 Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton 10 Prozent seiner Leistun gen aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 1 zu vergüten. 4 Die Aufteilung der Beiträge auf die Einwohnergemeinden richtet sich nach der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.

Art. 14

Weitere Förderungsmassnahmen 1 Der Regierungsrat kann auf Vorschlag der beteiligten Einwohnergemein den mit einer Transportunternehmung Vereinbarungen über weitere Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere über Massnahmen zugunsten des Ausflugs- und Ortsverkehrs, abschlies sen. 2 Die Kosten für solche Massnahmen werden zu 40 Prozent vom Kanton und zu 60 Prozent von der Einwohnergemeinde getragen, die von der Li nie der Transportunternehmung bedient wird. Handelt es sich um mehrere Einwohnergemeinden, so werden die Kosten unter diesen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeteilt. 3 Die Vereinbarungen werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis durch den Regierungsrat oder durch den Kantonsrat abschliessend genehmigt.

Art. 15

Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 1 Der Kanton kann sich ausnahmsweise an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen. 2 Die Beschlussfassung obliegt, unter dem Vorbehalt des Finanzreferen dums, dem Kantonsrat. 7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 20 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1.1.2015 (OGS 2014, 30) Botschaft und Vorlage des Regierungsrats zu einer Neufassung des Ge setzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 25. Juni 2013, Kantonsratsprotokoll vom 16. April und 21. Mai 2014 (22.13.01) Ausgehobene Erlasse: Gesetz über die Förderung des öffentlichen Ver kehrs vom 28. November 2002 (OGS 2002, 62, 2007, 38) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 20 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.05.2014 01.01.2015 Erstfassung OGS 2014, 20 10
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