Gesetz über die Familienzulagen (857.1)
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Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen (kFamZG) vom 29. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 1 ) , gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt 1 Das Gesetz regelt: a. den Geltungsbereich; b. die Arten und Höhe der Leistungen; c. die Zuständigkeiten und Organisation; d. die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich. 2. Unterstellung

Art. 2

Anwendbare Familienzulagenordnung 1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Obwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 1) SR 836.2 2) GDB 101.0 OGS 2008, 43

Art. 3

* Kassenzugehörigkeit 1 Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende gehören derjenigen Famili enausgleichskasse an, welche durch ihre AHV-Ausgleichskasse gemäss

Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche

rung (AHVG) 3 ) geführt wird. 2 Der Familienausgleichskasse Obwalden werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von ei ner AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen. 3 Der Familienausgleichskasse Obwalden werden als Arbeitgeber auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Sitz im Kanton angeschlossen. 4 Die Familienausgleichskassen müssen gleichermassen Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden offen stehen und bilden zusammen eine einheitliche Solidargemeinschaft. 3. Arten und Höhe der Familienzulagen

Art. 4

Arten von Familienzulagen 1 Nach diesem Gesetz werden Kinderzulagen und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG ausgerichtet.

Art. 5

Höhe der Zulagen 1 Die Kinderzulage beträgt Fr. 220.– und die Ausbildungszulage Fr. 270.– je Kind pro Monat. * 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen

Art. 6

Familienausgleichskasse Obwalden 1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Obwalden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Obwalden übertragen. 3) SR [[SR|830.10 2
2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG zum AHVG) 4 ) kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sinngemäss zur Anwendung. 3 Der Familienausgleichskasse Obwalden obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrech nungsstellen anerkennen. *

Art. 7

Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber 1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Wei sungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus. 2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.

Art. 8

Kontrollen 1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren. 2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

Art. 9

Aufsicht 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Aufsichtsbehörde. 2 Die Bestimmungen über die Revisionsstelle richten sich nach dem EG zum AHVG. 3 Die Leitung der Familienausgleichskasse Obwalden erstattet dem Volks wirtschaftsdepartement jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrech nung zur Genehmigung.

Art. 10

Steuerbefreiung 1 Die Familienausgleichskassen haben gemäss diesem Gesetz keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten. 4) GDB 853.1 3
5. Finanzierung

Art. 11

* Zulagen für Erwerbstätige 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz un terstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden gemeinsam finan ziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. 2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Er darf für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nicht unterschiedlich sein. Die Familienausgleichskassen berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. 3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskas se Obwalden fest.

Art. 12

Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeit geber 1 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG sind den Arbeitgebern gleichgestellt und entrichten die Beiträge gemäss Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 13

Zulagen für Nichterwerbstätige 1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. 2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.

Art. 14

Verwendung der Beiträge 1 Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzula gen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Ver waltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden. * 2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse überprüft die Abrechnung der tatsächlichen Verwaltungskosten. 4

Art. 15

* Lastenausgleich a. Grundsatz 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Las tenausgleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Einkommenssumme und die jährlich geleisteten Familienzulagen für Er werbstätige.

Art. 16

b. Berechnungsgrundlage 1 Aus dem Quotienten der jährlich geleisteten Familienzulagen und der beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssumme wird der benötigte Bei tragssatz auf drei Stellen bestimmt. * 2 Dieser Beitragssatz wird mit der beitragspflichtigen Einkommenssumme jeder Familienausgleichskasse multipliziert. * 3 Die Differenz der daraus berechneten Familienzulagen zu den von der jeweiligen Ausgleichskasse ausgerichteten Zulagen ist in den Lastenaus gleich einzubezahlen bzw. wird der Familienausgleichskasse über den Lastenausgleich ausgerichtet.

Art. 17

c. Verfahren 1 Die Familienausgleichskasse Obwalden rechnet mit den andern Famili enausgleichskassen ab. Die Familienausgleichskassen haben ihr bis spä testens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkom menssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. * 2 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) 5 ) bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 6 ) in Rechnung ge stellt. 3 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren im Einzelnen.

Art. 18

Schwankungsreserve und Auflösung 1 Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Obwalden 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, so schlägt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes vor. 5) SR 830.1 6) SR 831.101 5
2 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

Art. 19

Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Ob walden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu. 6. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20

* Mitwirkung und Amtshilfe 1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgeber, die Selbst ständigerwerbenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbe sondere die zuständigen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug die ses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Organen elek tronisch zur Verfügung gestellt werden. 2 Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet. 3 Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Fa milienausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte über die Art und Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu ertei len.

Art. 21

Schweigepflicht 1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwie genheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuergeheimnis. 2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Ein zelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

Art. 22

Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung 1 Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gel ten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG. 6
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 23

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen insbesondere den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Obwalden sowie das Verfahren nach Art. 17 dieses Gesetzes.

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 7 ) ; b. die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 4. Juli 1960 8 ) ; c. der Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitneh mer vom 29. Juni 2007 9 ) .

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. 2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschul det sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Art. 26

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakulta tiven Referendum. 2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. 10 ) 7) OGS 1958, 87, OGS 1962, 8, OGS 1983, 120, OGS 1997, 30 8) OGS 1962, 55, OGS 1971, 40 9) OGS 2007, 39 10)

Art. 26 Abs. 3 FamZG

7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 43 und 56 geändert durchNachtrag vom 29. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 45 und 53) Die Änderung des Gesetzes durch den Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 2016 (OGS 2016, 9 und OGS 2016, 18 und 26) wurde an der Volksabstimmung vom 25. Sep tember 2016 (OGS 2016, 15, 52, 53 und 54) abgelehnt.Nachtrag vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 26), Vorlage und Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 28. Mai und 26. Juni 2020 (22.10.01), in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 34) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.05.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 43 29.06.2012 01.01.2013

Art. 3

totalrevidiert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 6 Abs. 3

geändert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 11

totalrevidiert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 14 Abs. 1

geändert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 15

totalrevidiert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2012, 45 29.06.2012 01.01.2013

Art. 20

totalrevidiert OGS 2012, 45 26.06.2020 01.01.2021

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2020, 26 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.05.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 43

Art. 3

29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45

Art. 5 Abs. 1

26.06.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 26

Art. 6 Abs. 3

29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45

Art. 11

29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45

Art. 14 Abs. 1

29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45

Art. 15

29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45

Art. 16 Abs. 1

29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45

Art. 16 Abs. 2

29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45

Art. 17 Abs. 1

29.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 45

Art. 20

29.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 45 10
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