Wasserbauverordnung (740.11)
CH - OW

Wasserbauverordnung

Wasserbauverordnung (WBV) vom 31. Mai 2001 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 53 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 1 ) , beschliesst: 1. Verfahren 1.1. Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen

Art. 1

Massgebende Grundlagen 1 Der Regierungsrat legt fest, welche Grundlagen für den Schutz vor Na turereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, massgebend sind. Er hört vorher die betroffenen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden an. 2 Die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen obliegt dem zustän digen Departement, das mit den andern Ämtern und Stellen, welche ebenfalls Grundlagen erarbeiten, zusammenarbeitet.

Art. 2

Berücksichtigung der Grundlagen 1 Die massgebenden Grundlagen sind bei der Richt- und Nutzungspla nung sowie bei der Erteilung von Baubewilligungen in den entsprechen den Verfahren zu berücksichtigen. 1) GDB 740.1 OGS 2001, 82
1.2. Generelle Wasserbauprojekte

Art. 3

Einreichung 1 Generelle Wasserbauprojekte sind beim zuständigen Departement ein zureichen und haben in der Regel folgende Unterlagen zu enthalten: a. Projektbeschrieb samt Plänen; b. Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die mögli chen Schäden und die gewählten Schutzziele; c. Übersicht über die Hydrologie, Geologie und Vegetation; d. mögliche Projektvarianten mit Vor- und Nachteilen; e. Beurteilung der Risikominderung; f. Aufstellung der geschätzten Kosten mit Finanzierungsvorschlag; g. Beurteilung erforderlicher land- und alpwirtschaftlicher Massnahmen im Einzugsgebiet; h. Erschliessung; i. Trägerschaft sowie Mitbetroffene; k. Prioritäten sowie Zeitplan; l. betroffene Schutzgebiete; m. allenfalls Bericht über die Umweltverträglichkeit; n. Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungspla nung. 2 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 4

Genehmigung und Kantonsbeitrag 1 Das zuständige Departement prüft das Vorhaben, hört die Beteiligten sowie die betroffenen Stellen und Kreise an und stellt soweit erforderlich die Unterlagen dem zuständigen Bundesamt zu. * 2 Gestützt auf die Abklärungen des zuständigen Departements stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat Antrag. 3 Der Kantonsrat genehmigt das generelle Wasserbauprojekt und setzt den Kantonsbeitrag fest. Dieser beläuft sich in der Regel auf 25 bis 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Der Kantonsrat berücksichtigt: * a. die planerische Umsetzung der Gefahrengrundlagen in der Gemein de; b. den Stand des Krisenmanagements der Gemeinde; c. die technische und ökologische Qualität des Projekts; 2
d. die Qualität des Einbezugs von Betroffenen und Interessengruppen im Projekt. 1.3. Ausführungsprojekte

Art. 5

Einreichung 1 Ausführungsprojekte sind in der Regel Bestandteil eines generellen Wasserbauprojektes; sie sind beim zuständigen Departement einzurei chen und haben in der Regel folgende Unterlagen zu enthalten: a. einen umfassenden Projektbeschrieb samt Plänen und Berechnun gen; b. den Kostenvoranschlag und den Finanzierungsausweis; c. eine Übersicht über die bestehende Naturgefahrensituation, die möglichen Schäden und die gewählten Schutzziele; d. die Beurteilung der Notwendigkeit der baulichen Massnahmen und deren Auswirkungen; e. den allfälligen Bericht über die Umweltverträglichkeit; f. Angaben über die Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungspla nung. 2 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen sowie eine Planungszone verfügen. Es sorgt für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen.

Art. 6

Bekanntmachung 1 Nach der Vorprüfung durch das zuständige Departement ist das Ausfüh rungsprojekt in der betreffenden Gemeinde während zehn Tagen öffent lich aufzulegen und gleichzeitig im Amtsblatt unter Hinweis auf die Ein sprachemöglichkeit bekannt zu machen. 2 Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Vernehm lassung umgehend dem zuständigen Departement zu. 3

Art. 7

Genehmigung 1 Das zuständige Departement holt die erforderlichen kantonalen und eid genössischen Bewilligungen ein, hört vom Vorhaben betroffene Departe mente oder Amtsstellen an, entscheidet über die Einsprachen, soweit die se nicht gütlich erledigt werden können, und genehmigt anschliessend das Ausführungsprojekt. 2 Nach erfolgter Genehmigung stellt das zuständige Departement beim zuständigen Bundesamt das Gesuch um die bundesrechtliche Genehmi gung des Projektes und um Abgeltungen oder Finanzhilfen 2 ) . Liegt noch kein Beschluss über einen Kantonsbeitrag vor, so ist ein entsprechender Antrag zu unterbreiten. Vorbehalten bleibt die Regelung in einer Pro grammvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton. *

Art. 8

Ausführung 1 Die Ausführungsprojekte sind nach den genehmigten Plänen zu erstel len. 2 Jede Änderung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departements. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einsprachever fahren durchzuführen. 3 Baubeginn und Vollendung der Ausführungsprojekte bzw. der einzelnen Etappen sind dem zuständigen Departement anzuzeigen, welches die Auszahlung der Beiträge im Verhältnis des Arbeitsfortschrittes auf Grund der genehmigten Abrechnungen sowie nach Massgabe der im Staatsvor anschlag eingesetzten und verfügbaren Mittel veranlasst. 1.4. Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer, Materialentnahmen und Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken

Art. 9

Gesuche 1 Bewilligungsgesuche für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen, die Entnahme oder Zuführung von Wärme sowie die Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwe cken sind mit den Projektplänen sowie den weiteren für die Beurteilung notwendigen Unterlagen in der vorgeschriebenen Anzahl beim Einwohnergemeinderat einzureichen. * 2) SR 721.100.1 (Art. 3) 4
2 Der Gemeinderat leitet das Gesuch mit seiner Stellungnahme an die kantonale Koordinationsstelle weiter. Diese kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen. Bei Bauten und Anlagen für die Schifffahrt wird die Stellungnahme des hiefür zustän digen Departementes eingeholt.

Art. 10

Bekanntmachung 1 Das zuständige Departement veranlasst nach der Vorprüfung die öffent liche Auflage während zehn Tagen in der betreffenden Gemeinde unter gleichzeitiger Bekanntmachung des Gesuchs im Amtsblatt; auf die Ein sprachemöglichkeit ist hinzuweisen. 2 Bei unbedeutenden Vorhaben, welche keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, findet keine öffentliche Auflage statt. 3 Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Stellung nahme umgehend dem zuständigen Departement zu.

Art. 11

Bewilligung 1 Das zuständige Departement entscheidet über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können, und leitet seine Bewilligung an den Gemeinderat weiter, der über eine allfällige Baubewilligung entschei det und alle Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam eröffnet. 2 Mit einer Bewilligung verbundene Auflagen oder Bedingungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumer ken. *

Art. 12

Ausführung 1 Die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer durch Bauten und An lagen, die Materialentnahmen und die Nutzung zu Trink- und Gebrauchs zwecken haben nach den bewilligten Plänen und gemäss den verfügten Auflagen und Bedingungen zu erfolgen. 2 Jede Änderung bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einsprachever fahren durchzuführen. 3 Beginn und Vollendung, auch bei Etappen, sind dem zuständigen De partement anzuzeigen. 5
1.5. Ausnützung der Wasserkraft

Art. 13

Konzessionsgesuch 1 Wer eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft erlangen will, hat dem Regierungsrat ein Gesuch einzureichen. 2 Dem Gesuch sind die Projektpläne, eine Beschreibung und eine Berech nung über die Ausnützung der Wasserkraft sowie gegebenenfalls der Be richt über die Umweltverträglichkeit beizulegen. 3 Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen, das Aufstellen eines Baugespanns und dergleichen verlangen. 4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat Gewähr für einen sach gemässen Bau und Betrieb des Wasserkraftwerkes zu bieten.

Art. 14

Bekanntmachung 1 Das Konzessionsgesuch wird in der betreffenden Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und gleichzeitig im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit und den Bericht über die Umweltverträg lichkeit bekannt gemacht. 2 Der Gemeinderat stellt die Einsprachen zusammen mit seiner Stellung nahme umgehend dem zuständigen Departement zu.

Art. 15

Prüfung und Einspracheverhandlung 1 Das zuständige Departement prüft das Konzessionsgesuch, die Stel lungnahmen und die eingegangenen Einsprachen. 2 Es kann das Konzessionsgesuch nach Anhörung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin auf deren Kosten von Sachverständigen begut achten lassen. 3 Es führt eine Einspracheverhandlung durch und versucht eine gütliche Einigung.

Art. 16

Konzessionserteilung 1 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der Konzessionserteilung über die Einsprachen, soweit diese nicht gütlich erledigt werden können. 6

Art. 17

Ausführung 1 Die Bauten und Anlagen sind nach den genehmigten Plänen und den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu er stellen. 2 Jede Änderung der genehmigten Pläne bedarf der Bewilligung des zu ständigen Departementes. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. 3 Baubeginn und Vollendung der Anlage sind dem zuständigen Departe ment anzuzeigen. Es hat die vollendete Anlage zu prüfen und, sofern sie den Konzessionsbestimmungen entspricht, abzunehmen.

Art. 18

Anmerkung im Grundbuch 1 Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken, sofern sie nicht als selbstständiges und dauerndes Recht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 3 ) begründet wird. *

Art. 19

Unterhalt 1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat die Anlagen und Einrich tungen ständig in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu erhalten. 2. Abgaben, Wasserzins und Entschädigungen

Art. 20

Bemessung der Abgaben 1 Bei der Festsetzung der Abgaben nach Art. 46 des Wasserbaugesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten: a. die Abgaben für Materialentnahmen sind in der Regel nach markt wirtschaftlichen Kriterien festzusetzen; dabei sind die Kontinuität im Gewässer wie auch im Betrieb, Vorinvestitionen und dergleichen zu berücksichtigen; b. die Abgaben für die Gewässernutzung zu Trinkwasserzwecken rich ten sich nach folgenden Kriterien: 1. Wasserversorgungen mit einem öffentlichen Versorgungsauf trag haben keine Abgaben zu bezahlen, 3) SR 721.80 7
2. bei den andern Trinkwasserfassungen sind insbesondere das öffentliche Interesse, das wirtschaftliche Interesse des Nut zungsberechtigten, die Grösse der Anlage bzw. die Wasserbe zugsmenge sowie eine allfällige Ausfuhr aus dem Kanton zu berücksichtigen; c. die Abgaben für die Wassernutzung zu Gebrauchszwecken richten sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftli chen Interesse des Nutzungsberechtigten, der Grösse der Anlage oder der Wasserbezugsmenge sowie dem Umstand, ob eine Aus fuhr aus dem Kanton stattfindet; d. die Abgaben für Wärmenutzungen richten sich insbesondere nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftlichen Interesse des Nut zungsberechtigten sowie dem Gesichtspunkt der Förderung erneu erbarer Energien und der Luftreinhaltung; e. die Abgaben für andere Inanspruchnahmen richten sich insbesonde re nach dem öffentlichen Interesse, dem wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten, der Grösse der Anlage und der Belas tung der Gewässer.

Art. 21

Wasserzins 1 Der jährliche Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft der öffent lichen Gewässer beträgt 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrecht lichen Höchstansatzes. 2 Der Wasserzins wird je hälftig zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt. Bei mehreren Gemeinden wird der Gemeindeanteil im Verhält nis der verliehenen Bruttokraft unter diesen aufgeteilt. 3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine von den vorstehen den Absätzen abweichende Regelung treffen.

Art. 22

Entschädigungen 1 Über die ordentliche Beratung hinausgehender Aufwand des zuständi gen Departements, wie Projektierung und Bauleitung, wird den Auftragge bern oder Auftraggeberinnen in Rechnung gestellt. 8
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Übergangsrecht 1 Den Wuhrgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die bisherige Gesetzgebung Anspruch auf Wass erzins hatten, steht dieser Anspruch auch weiterhin zu.

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Art. 15 der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 4 ) aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 5 ) 2 Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 18 dieser Verordnung bedürfen der Ge nehmigung des Bundes. 6 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 82, OGS 2001, 74 geändert durchdas Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),die Verordnung über die Schifffahrt vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 111),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26) 4) OGS 1983, 36 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt 6) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 25. Juni 2002 genehmigt 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.05.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung OGS 2001, 82 29.06.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 3

geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 7 Abs. 2

geändert OGS 2007, 38 04.12.2008 15.01.2009

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2008, 111 01.12.2016 01.06.2017

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017

Art. 18 Abs. 1

geändert OGS 2016, 79 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.05.2001 01.01.2002 Erstfassung OGS 2001, 82

Art. 4 Abs. 1

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 4 Abs. 3

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 7 Abs. 2

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 9 Abs. 1

04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 111

Art. 11 Abs. 2

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 18 Abs. 1

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79 11
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