Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz
Vollzugsverordnung zum kantonalen Waldgesetz * (Kantonale Waldverordnung, kWaV) vom 25. Mai 1999 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 17, 22, 28, 47 und 54 des Einführungsgesetzes vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Schutz des Waldes vor Eingriffen 1.1 Waldfeststellung § 1 Begrenzung des Waldareals 1 Das Waldareal wird begrenzt durch einen Waldsaum von zwei Meter Breite ab der Stockgrenze. Für die Waldabstandsvorschriften richtet sich die Messweise nach der Planungs- und Baugesetzgebung 2 ) . * 2 Besteht innerhalb des Waldsaums eine andere eindeutige Abgrenzung wie eine Mauer, Strasse oder Eigentumsgrenze, gilt diese als Begren - zung des Waldareals. 1.2 Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen § 2 Gesetzliche Ausnahmen vom Fahrverbot 1 Der Motorfahrzeugverkehr ist auf Waldstrassen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen untersagt. 1) NG 831.1 2) NG 611.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gestützt auf Art. 15 des kantonalen Waldgesetzes sowie die Bundes - gesetzgebung 3 ) können insbesondere folgende Personen berechtigt sein, eine Waldstrasse mit Motorfahrzeugen zu befahren, soweit dies die gesetzlichen Zwecke erfordern: 1. der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümerinnen und Waldei - gentümer sowie das Forstpersonal; 2. Personen, die Holzbezugsrechte nachweisen können zum Zweck des Holzrüstens und des Holztransportes sowie Holzkäuferinnen und Holzkäufer; 3. Rettungs- und Bergungsdienste sowie weitere Notfalldienste, Ka - tastrophenhelferinnen und Katastrophenhelfer, Feuerwehrleute, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geistliche; 4. Angehörige der Polizei und der Wildhut; 5. Angehörige der Armee im Rahmen militärischer Übungen; 6. Personen für den Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen und Anbieter von Fernmeldediensten; 7. Personen, die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern so - wie an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ausführen; 8. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die einen Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb im Erschliessungsgebiet der Strasse führen einschliesslich für Fahrten für den Bau und Unterhalt von Bauten und Anlagen durch Drittpersonen; 9. Eigentümerinnen und Eigentümer von Vieh, die ihre Tiere auf ei - ner Alp im Erschliessungsgebiet der Strasse sömmern; 10. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Holz- beziehungs - weise Viehtransport; 11. Jägerinnen und Jäger während der Jagdzeit gemäss den Jagdbe - triebsvorschriften 4 ) . § 3 Ausnahmebewilligungen 1. gestützt auf ein Benützungsreglement 1 Die Strasseneigentümerschaft kann gestützt auf ein Benützungsregle - ment aus wichtigen Gründen insbesondere folgenden Personen Aus - nahmebewilligungen erteilen: 1. Personen und ihre engsten Familienangehörigen, die dauernd oder vorübergehend im Erschliessungsgebiet der Strasse woh - nen; 3) SR 921.0, 921.01; Art. 15 WaG und Art. 13 WaV 4) NG 841.116 2
2. Personen, die im Erschliessungsgebiet der Strasse Eigentum an Grundstücken haben oder Grundstücke und Gebäude verwalten oder Baurechte beziehungsweise Pacht- oder Mietverträge für Gebäude nachweisen können; 3. Personen, die für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Erschliessungsgebiet Fahrten ausführen; 4. Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sportanlässen. 2 Ausnahmebewilligungen für weitere touristische Zwecke sind nicht zu - lässig. 3 Der Regierungsrat genehmigt das Benützungsreglement, wenn folgen - de Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Ausnahmebewilligungen örtlich und zeitlich umschrieben sind; 2. die Ausnahmebewilligungen auf ein Mindestmass beschränkt werden, wenn das Erschliessungsgebiet der Waldstrasse auch mit einem anderen Verkehrsmittel, insbesondere mit einer Seil - bahn erschlossen wird; 3. die Ausnahmebewilligungen keinem öffentlichen Interesse wider - sprechen; 4. eine angemessene Entschädigung für die Benützung vorgesehen ist. § 4 2. durch das Oberforstamt 1 Das Oberforstamt kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall sowie für bewilligte Veranstaltungen Ausnahmebewilligungen erteilen. § 5 Ausweispflicht 1 Personen, die von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Ausnahmebe - willigung zum Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen berechtigt sind, haben stets einen Ausweis mitzuführen und diesen am parkierten Auto gut sichtbar anzubringen. 2 Von der Ausweispflicht ausgenommen sind Personen gemäss § 2 Abs. 2 Ziffer 3–5. 3 Die Ausweise werden von der jeweiligen Strasseneigentümerschaft oder dem Oberforstamt abgegeben. 4 Der Ausweis enthält folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Adresse der berechtigten Person sowie die Nummer des Fahrzeuges; 2. den Strassenabschnitt, der befahren werden darf; 3. die Dauer der Berechtigung. 3
1.3 Sportpfade § 6 Bewilligung 1 Als Sportpfad kann eine ortsfeste Anlage für eine längerdauernde Be - nutzung des Waldes zu Sportzwecken bewilligt werden. 2 Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen und mit der Auflage zu verbin - den, nach Ablauf der Bewilligung den ursprünglichen Zustand des Waldes wiederherzustellen. 3 Das Oberforstamt kann mit der Bewilligung die Hinterlegung einer Kaution zur Deckung der Kosten für die Wiederherstellung des ur - sprünglichen Zustandes verfügen. § 7 Entschädigung 1 Die Parteien können eine Entschädigung für die Erstellung des Sport - pfades vereinbaren. 2 Die Entschädigung richtet sich insbesondere nach folgenden Bemes - sungskriterien: 1. Ertragsverlust auf der benutzten Fläche; 2. vorzeitigen Abtrieb von Bäumen; 3. Mehraufwand für Unterhaltsarbeiten. 1.4 Bauten und Anlagen im Wald § 8 Forstliche Bauten und Anlagen 1 Vor der Erteilung einer Baubewilligungen für forstliche Bauten oder An - lagen im Wald gestützt auf Art. 22 des Raumplanungsgesetzes 5 ) ist das Amt anzuhören. * 2 Der Bau einer Forsthütte ist in der Regel zu befürworten, wenn die Ge - suchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller mindestens fünf Hekt - aren Wald besitzt und ein forstwirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen werden kann; beim Entscheid sind die bestehende Erschliessung des betreffenden Waldes sowie die Entfernung desselben vom Wohnsitz der Waldeigentümerin beziehungsweise des Waldeigentümers zu berück - sichtigen. 5) SR 700 4
§ 9 Nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen 1 Nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen wie insbesondere bescheide - ne Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade, Kleinantennenanlagen, Schutz - hütten oder Bienenhäuschen gelten als nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes. 2 Nichtforstliche Kleinbauten und - anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Wald - funktion nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 3 Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG 6 ) dürfen nur erteilt wer - den, wenn die Zustimmung der Landwirtschafts- und Umweltdirektion vorliegt. * 2 Schutz vor Naturereignissen § 10 * Fachkommission Naturgefahren 1. Zusammensetzung 1 Die Fachkommission Naturgefahren setzt sich zusammen aus je einer Vertretung des Amtes für Wald und Energie, des Amtes für Naturgefah - ren, des Amtes für Raumentwicklung und der Nidwaldner Sachversiche - rung. * 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der kantonalen Ämter. Die Nid - waldner Sachversicherung bezeichnet ihre Vertretung. 3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann zur Beratung und Mitwirkung eine Vertretung der betroffenen Gemeinde sowie nach Bedarf weitere Amtsstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. § 11 2. Aufgaben 1 Die Fachkommission Naturgefahren erarbeitet die Grundlagen zur Ge - fahrenbeurteilung gemäss Art. 23 des kantonalen Waldgesetzes und formuliert die kantonalen Schutzziele in Bezug auf die Naturgefahren. 2 Im Weiteren hat sie insbesondere folgende Aufgaben: 1. den Regierungsrat in allen Fragen im Zusammenhang mit den Naturgefahren zu beraten; 2. die Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und - betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen zu beraten; 6) SR 700 5
3. * die Gemeinden und Dritte bei der Erarbeitung von Gefahren - grundlagen zu begleiten; 4. die Koordinationspflicht gemäss Art. 17 Abs. 3 der eidgenössi - schen Waldverordnung 7 ) wahrzunehmen; 5. * die Umsetzung der Gefahrengrundlagen in die Nutzungsplanung der Gemeinden zu überwachen; 6. * Auflagen und Bedingungen für Baugesuche in Gefahrengebieten zu beurteilen und zu formulieren; 7. die Überprüfung der Gefahrensituation nach grösseren Naturer - eignissen oder abgeschlossenen Verbauungen zu veranlassen und die notwendigen Änderungen der Gefahrengrundlagen zu be - antragen; 8. * nach Bedarf die Bevölkerung und Behörden über Naturereignisse und die erforderlichen Massnahmen zu informieren. § 12 Verfahren 1 Die Fachkommission unterbreitet die von ihr erarbeiteten Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung dem jeweiligen Gemeinderat zur Stellung - nahme. 2 Sie unterbreitet die bereinigten Grundlagen für die Gefahrenbeurtei - lung der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates zur Ge - nehmigung. 3 Pflege und Nutzung des Waldes 3.1 Forstliche Planung 3.1.1 Waldentwicklungsplan § 13 Inhalt des Waldentwicklungsplanes 1 Der Waldentwicklungsplan enthält insbesondere: 1. Angaben über den Waldzustand und die bisherige Bewirtschaf - tung; 2. Angaben zu den Standortverhältnissen in der Regel als Karte im Massstab 1:10'000 oder kleiner; 3. eine Analyse der Waldfunktionen mit einer Ausscheidung der Vor - rangfunktionen; 7) SR 921.01 6
4. Ziele und Entwicklungen für die Wälder mit den einzelnen Vor - rangfunktionen; 5. einen generellen Massnahmenkatalog; 6. Hinweise zur Raumplanung. § 14 Verfahren 1 Das Oberforstamt erarbeitet unter Beizug der betroffenen kantonalen Fachstellen einen Planentwurf. Es kann weitere interessierte Kreise zur Mitarbeit einladen. 2 Der Planentwurf ist in den Gemeinden und beim Oberforstamt wäh - rend 60 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist vorgängig unter Hinweis auf Abs. 3 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3 Während der Auflagefrist können alle, insbesondere die Waldeigentü - merinnen und Waldeigentümer sowie die Gemeinden beim Oberforst - amt Stellung nehmen und Vorschläge einreichen. 4 Die zuständige Direktion unterbreitet den bereinigten Entwurf dem Re - gierungsrat zur Beschlussfassung. § 15 Überarbeitung 1 Der Waldentwicklungsplan ist nach 20–25 Jahren grundsätzlich zu überarbeiten und anzupassen. 2 Bei der Überarbeitung ist aufzuzeigen, welche Ziele erreicht worden sind. 3 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige An - passung vorzunehmen. 3.1.2 Betriebsplan § 16 Betriebsplanpflicht 1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit einer Waldfläche von weniger als 50 Hektaren sind von der Betriebsplanpflicht befreit. § 17 Inhalt des Betriebsplanes 1 Der Betriebsplan hat mindestens zu enthalten: 1. ertragskundliche Angaben mit Vorrats- und Zuwachsschätzun - gen; 2. eine waldbauliche Planung mit folgenden Bestandteilen: a) die Bestockungsziele; 7
b) eine Bestandeskarte im Massstab 1:5'000; c) eine Massnahmenkarte im Massstab 1:5'000; d) die Nutzungsmenge in Kubikmetern; 3. die Planung der Erschliessung und der Holzbringung; 4. Angaben zur Betriebsführung, einschliesslich der Arbeitssicher - heit, und zur Finanzplanung. § 18 Kontrolle 1 Die Einhaltung der verbindlichen Teile des Betriebsplanes wird durch die Revierförsterinnen oder Revierförster überprüft. 2 Die Überprüfung umfasst: 1. eine dauernd aktualisierte Kontrollkarte im Massstab 1:5'000 mit Eintrag der Eingriffe; 2. die Nutzungsmenge in Kubikmetern und die Verjüngungsflächen in Hektaren; 3. bei Pflanzungen die Angaben zu den Baumarten und deren Her - kunft; 4. Angaben zu allfälligen weiteren Elementen, die der Betriebsplan als verbindlich festgelegt hat. 3 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben den Revierförs - terinnen und Revierförstern die erforderlichen Angaben zu machen. § 19 Überarbeitung 1 Der Betriebsplan ist in der Regel nach 10–15 Jahren, spätestens je - doch nach 20 Jahren, zu überarbeiten und anzupassen. 2 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige An - passung vorzunehmen. 3.2 Waldbewirtschaftung § 20 Bewilligung für Holzschläge 1 - forstamt unter Angabe der zu schlagenden Menge und des betroffenen Waldgebietes einzureichen. 2 Die Revierförsterin oder der Revierförster zeichnet im betroffenen Waldgebiet die zu schlagenden Bäume bis zur gewünschten Holzmen - ge an, sofern der Eingriff den Zielen des Waldentwicklungsplanes ent - spricht. 8
3 Auf Grund der Anzeichnung wird die Bewilligung erteilt und die tat - sächliche Menge festgelegt. 4 Organisation § 21 * Waldreviere 1 Das Kantonsgebiet wird in folgende drei Waldreviere eingeteilt: 1. 1. Revier: Gemeinden Buochs, Oberdorf westlich des Aawassers, Dallenwil, Stans, Ennetmoos und Hergiswil 2. 2. Revier: Gemeinden Emmetten, Beckenried, Oberdorf östlich des Aawassers und Ennetbürgen(einschliesslich Buochser und Beckenrieder Korporationswaldungen an der Nas) 3. 3. Revier: Gemeinden Stansstad und Wolfenschiessen 5 Schlussbestimmung § 22 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 1999 in Kraft 8 ) . 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 8) Vom Bund genehmigt am 12. Juli 1999 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 713 16.12.2003 01.01.2004 § 21 eingefügt A 2003, 1827 25.11.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert A 2014, 2144 25.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 3 geändert A 2014, 2144 10.12.2019 01.01.2020 § 10 totalrevidiert A 2019, 2233 13.10.2020 01.11.2020 § 10 totalrevidiert A 2020, 2031 13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 3. geändert A 2020, 2031 13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 5. geändert A 2020, 2031 13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 6. geändert A 2020, 2031 13.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2, 8. geändert A 2020, 2031 21.06.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 1 geändert 2022-023 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.05.1999 01.06.1999 Erstfassung A 1999, 713 Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 1 Abs. 1 25.11.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 8 Abs. 1 25.11.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 9 Abs. 3 25.11.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 2144
§ 10 10.12.2019
01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
§ 10 13.10.2020
01.11.2020 totalrevidiert A 2020, 2031
§ 10 Abs. 1 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 11 Abs. 2, 3. 13.10.2020
01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 5. 13.10.2020
01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 6. 13.10.2020
01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 11 Abs. 2, 8. 13.10.2020
01.11.2020 geändert A 2020, 2031
§ 21 16.12.2003
01.01.2004 eingefügt A 2003, 1827 11
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