Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (631.11)
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Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz

Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (Gewässerverordnung, GewV) vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset - zes vom 12. Februar 2020 über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff Gewässer 1 Als oberirdische Gewässer gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG) 2 ) gelten auch: 1. an Gewässer grenzende, künstlich geschaffene Wasserläufe und Wasserflächen; 2. unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund; 3. nicht ständig Wasser führende Gerinne, die aus Gründen des Hochwasserschutzes von Bedeutung sind. § 2 Gewässerkataster 1 Im Gewässerkataster werden insbesondere aufgeführt: 1. ober- und unterirdische Gewässer; 2. Gewässerräume, Abflusswege und Abflusskorridore, die bei Sondernutzungsplanungs- oder Wasserbauverfahren geändert oder festgelegt werden, bis diese in die Nutzungsplanung übertra - gen sind; 3. Hochwasserentlastungsgebiete. 2 Der Gewässerkataster ist öffentlich. 1) NG 631.1 2) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Das Amt für Naturgefahren ist für die Erstellung und Nachführung zu - ständig. * 4 Werden Gewässerräume, Abflusswege, Abflusskorridore oder Hoch - wasserentlastungsgebiete im Rahmen eines Wasserbauprojektes fest - gelegt, haben die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller die digitalen Geoinformationen dem Amt abzugeben. § 3 Wasserrechtsverzeichnis 1 Im Wasserrechtsverzeichnis werden aufgenommen: 1. die konzessionierten Nutzungsrechte an Gewässern; 2. die gemäss Art. 98 Abs. 2 GewG 3 ) zu meldenden Nutzungen an Gewässern; 3. die gemäss Art. 156 GewG noch ohne Konzession zugelassenen Nutzungsrechte an Gewässern. 2 Es gibt insbesondere Aufschluss über: 1. den Ort und die Art der Nutzung; 2. den Umfang der Nutzung; 3. den Begründungsakt und die entsprechende Urkunde; 4. die Dauer der Berechtigung; 5. die Nutzungsentschädigung; 6. den Namen und die Adresse der Berechtigten beziehungsweise das Grundstück, mit dem die Berechtigung verbunden ist; 7. Hinweise auf weitere sachdienliche Aktenstücke. 3 Das Wasserrechtsverzeichnis ist öffentlich. 4 Das Amt für Umwelt ist für die Erstellung und Nachführung zuständig. 2 Wasserbau 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 4 Zuständigkeit 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion * 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für den Wasserbau zuständige Direktion. * 2 1. den Unterhaltsplanungen; 3) NG 631.1 2
2. den Konzepten, der Gefahren- und Risikobeurteilung und dem Gesuch bei Wasserbauprojekten; 3. den Mindestanforderungen des Kantons für Beiträge an Wasser - bauprojekte. § 5 2. Amt für Naturgefahren * 1 Das Amt für Naturgefahren ist für alle kantonalen Aufgaben im Wasserbau zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertra - gen sind. * 2 Es erteilt die Zustimmung zu Ersatzmassnahmen und Abgeltungen ge - mäss Art. 16 GewG 4 ) . § 6 3. Fachkommission Naturgefahren 1 Die Fachkommission für Naturgefahren hat im Bereich des Wasser - baus die gleichen Aufgaben wie für die Naturgefahren gemäss Waldge - setzgebung 5 ) . § 7 Zusammenarbeit 1 Das Amt für Umwelt berät bei wichtigen Anliegen zu Oberflächenge - wässern das Amt für Naturgefahren. * 2 Das Amt für Naturgefahren holt bei Wasserbauprojekten eine Stellung - nahme des Amtes für Umwelt ein; das Amt für Umwelt kann Anträge stellen. * § 8 Uferlinie Vierwaldstättersee 1 Zur Bestimmung des Gewässerraums werden bei der Festlegung der Uferlinie entlang des Vierwaldstättersees Ein- und Auskragungen des Sees mit einer Längsausdehnung von höchstens 15 m nicht berücksich - tigt. 2.2 Wasserbauliche Massnahmen § 9 Übergeordnete Gefahrenbeurteilung 1 Übergeordnete Gefahrenbeurteilungen beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet. 4) NG 631.1 5) NG 831.1 3
2 Sie bestehen aus einem Karten- und einem Textteil sowie digitalen Pu - blikationen. 3 Die übergeordneten Gefahrenbeurteilungen sind bei erheblichen Ver - änderungen der Gefährdung oder der Nutzung anzupassen. § 10 Gewässerunterhalt 1 Beim Gewässerunterhalt sind insbesondere folgende Massnahmen umzusetzen: 1. die Gehölzpflege im Gewässerraum zur Gewährleistung einer op - timalen Gerinne- und Uferstabilität; 2. das Entfernen von Holz, das zu Verklausungen führen kann und nicht aus überwiegenden Gründen des Landschaftsschutzes oder der Umwelt zu erhalten ist; 3. das Entfernen oder nachhaltige Bekämpfen von nicht einheimi - schen und nicht standortgerechten Pflanzen; 4. das Entfernen von Asthaufen und Holzdepots innerhalb des Ab - flussprofiles sowie von Materiallagern innerhalb des Gewässer - raums; 5. die periodische Inspektion und Instandsetzung von Verbauungen, so dass ihre Lebensdauer maximiert wird; 6. die Leerung von Geschiebesammlern. 2 Die Unterhaltsarbeiten sind zu dokumentieren. 2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern § 11 Konzept 1 Das Konzept hat eine umfassende Problemanalyse und eine vollstän - dige Massnahmenevaluation zu enthalten; insbesondere sind folgende Elemente darzustellen: 1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf; 2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele; 3. Risikobeurteilung; 4. mögliche Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung; 5. Variantenvergleich mit Festlegung der Bestvariante; 6. Nutzen-Kosten-Abschätzung; 7. Kostenabschätzung und voraussichtliche Finanzierung. 2 Die Gemeinde hat das Konzept Privater auf Vollständigkeit zu prüfen und dieses mit ihrer Stellungnahme der Direktion einzureichen. 4
§ 12 Risikobeurteilung 1 Die Risikobeurteilung im Rahmen von Wasserbauprojekten hat nach der Methodik und mit den Instrumenten des Bundes zu erfolgen. § 13 Wasserbaugesuch 1 Wasserbaugesuche haben nach Bedarf insbesondere zu umfassen: 1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf; 2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele; 3. Risikobeurteilung; 4. Darstellung des Projektes in Text und Plänen; 5. umgesetzte und geplante Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung; 6. erbrachte Mehrleistungen; 7. Gefahrenkarte nach Umsetzung des geplanten Projektes; 8. Nutzen-Kosten-Berechnung; 9. Kostenvoranschlag und voraussichtliche Finanzierung; 10. Realisierungsprogramm; 11. gesondert dargestellte Gewässerräume beziehungsweise Ab - flusswege; 12. gesondert dargestellte Abflusskorridore; 13. gesondert dargestellte Hochwasserentlastungsgebiete. 2.4 Finanzierung, Kostentragung § 14 Gemeinsame Wasserbaumassnahmen 1 Die Berechnung und Aufteilung des Nutzens bei gemeinsamen Wasserbaumassnahmen erfolgt nach der Methodik und mit den Instru - menten des Bundes. 2 Die Wasserbaupflichtigen haben die erforderlichen Unterlagen einzu - reichen. § 15 Mindestanforderungen des Kantons 1 Für Beiträge an Wasserbaumassnahmen gelten die Voraussetzungen des Bundes als Mindestanforderungen des Kantons gemäss Art. 62 GewG 6 ) . 2 Im Gesuch sind die beitragsberechtigten von den nicht beitragsberech - tigten Kosten abzugrenzen. 6) NG 631.1 5
3 Gewässerschutz § 16 Zuständigkeiten 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG 7 ) ); 2. die Reduktion oder die Erhöhung der Mindestrestwassermenge (Art. 32 und 33 GSchG); 3. die Bestimmung der Dotierwassermenge (Art. 35 Abs. 1 GSchG); 4. die Planung der Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a Abs. 2 GSchG); 5. die Anordnung von betrieblichen anstelle von baulichen Massnah - men zur Beseitigung wesentlicher Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk (Art. 39a Abs. 1 GSchG); 6. die Bewilligung für die Materialausbeutung (Art. 44 Abs. 1 GSchG); 7. die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und die Festlegung der Sanierungsfristen bei Wasserentnahmen, die ein Fliessge - wässer wesentlich beeinflussen (Art. 80 und 81 GSchG); 8. die Anordnung der Sanierungen bei Schwall und Sunk und die Verpflichtung zur Prüfung verschiedener Varianten von Sanie - rungsmassnahmen (Art. 41g Abs. 1 der eidgenössischen Gewäs - serschutzverordnung [GSchV] 8 ) ). § 17 2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes (Art. 82 Abs. 3 GewG 9 ) ); 2. die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Schadendienstes (Art. 95 Abs. 3 GewG); 3. die Anordnung zusätzlicher Massnahmen am Gewässer zur Erfül - lung der Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 28 GSchG 10 ) ); 4. die Erstellung und die Anpassung des Klärschlamm-Entsorgungs - plans (Art. 18 Abs. 1 GSchV 11 ) ). 7) SR 814.20 8) SR 814.201 9) NG 631.1 10) SR 814.20 11) SR 814.201 6
5. * die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern im überbauten Gebiet (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern (Art. 38 Abs. 2 GSchG); 6. * die Bewilligung von Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG). § 18 * ... § 19 4. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist unter Vorbehalt von § 20 die Gewässerschutz - fachstelle im Sinne des Bundesrechts sowie die Ansprechstelle des Bundes. 2 Es vollzieht alle dem Kanton nach der Gewässerschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertra - gen sind. § 20 5. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft ist die Gewässerschutzfachstelle für Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG 12 ) ), die Düngerberatungs - stelle (Art. 51 GSchG) und die Ansprechstelle des Bundes für Anliegen des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft. 2 Es ist zuständig für: 1. die Beratung und fachtechnische Unterstützung der mit dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung beauftragten Behör - den und Privaten in der Landwirtschaft; 2. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Erstellung und Änderung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausser - halb der Bauzone einschliesslich ober- und unterirdischer Versi - ckerungsanlagen (Art. 71 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 GewG 13 ) sowie Art. 19 Abs. 2 GSchG); 3. die Sicherstellung der periodischen Kontrolle von Lagereinrichtun - gen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos (Art. 15 Abs. 2 GSchG). 12) SR 814.20 13) NG 631.1 7
§ 21 Reglement über die Siedlungsentwässerung 1 Die Gemeinden regeln im Siedlungsentwässerungsreglement insbe - sondere: 1. die Festlegung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation in - nerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 86 Abs. 2 Ziff. 1 GewG 14 ) ; 2. das Verfahren betreffend Anschlusspflicht; 3. die bautechnischen Anforderungen an öffentliche und private Ab - wasseranlagen einschliesslich der Anschlüsse; 4. Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten; 5. die Finanzierung. 4 Gewässernutzung § 22 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für die Belange der Gewässernutzung zuständige Direktion. 2 Sie ist für alle kantonalen Aufgaben in der Gewässernutzung zustän - dig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. § 23 2. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist unter Vorbehalt von § 24 das für die Belange der Gewässernutzung zuständige Amt. § 24 3. Amt für Wald und Energie 1 Das Amt für Wald und Energie ist zuständig für die Belange der Wasserkraftnutzung. § 25 Konzessionen 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat 1 Eine Konzession des Regierungsrates ist erforderlich für: 1. die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze hinaus; 2. die Entnahme von Material aus Gewässern; 3. das Einbringen von Material in Gewässer; 14) NG 631.1 8
4. die Benützung von Gewässern für Hafenanlagen mit mehr als zehn Schiffsstandplätzen; 5. die Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers; 6. der Wasserbezug aus Gewässern, wenn: a) die gefasste Wassermenge grösser als 1'000 Liter pro Mi - nute ist; b) das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird; 7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur hydrothermalen Nutzung von Tiefengrundwässern. § 26 b) Direktion 1 Die Direktion erteilt die Konzession, soweit nicht der Regierungsrat zu - ständig ist. 2 Eine Konzession der Direktion ist insbesondere erforderlich für: 1. unter Vorbehalt von § 25 Ziff. 7 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühl - zwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird; 2. die Benützung von Gewässern für Anlagen mit bis zu zehn Schiffsstandplätzen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Bade - flosse, Bojen und dergleichen; 3. die Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in Seen wie Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen; 4. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn die gefasste Wassermenge zwischen 50 und 1'000 Litern pro Minute liegt; 5. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn das Wasser unverändert und unmittelbar wieder zurückgegeben wird; 6. alle kurzzeitigen konzessionspflichtigen Nutzungen; 7. alle unbekannten Nutzungsarten. § 27 2. Ausschreibung 1 Unterliegt die Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Aus - schreibungspflicht gemäss der Binnenmarktgesetzgebung 15 ) , hat die entsprechende Veröffentlichung vor Erteilung der Projektierungsbewilli - gung zu erfolgen. 15) SR 943.02 9
§ 28 3. Projektierungsbewilligung 1 Für Gewässernutzungen, die einer Konzession des Regierungsrates bedürfen, ist eine Projektierungsbewilligung des Regierungsrates erfor - derlich. § 29 4. Konzessionsgesuch 1 Dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Detailpläne über die projektierte Anlage; 3. ein ausführlicher technischer Bericht; 4. das Ergebnis allfälliger Abklärungen wie Messungen oder Sondie - rungen; 5. Unterlagen, welche die Auswirkungen der nachgesuchten Nut - zung darlegen. 2 Die Konzessionsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Gutachten von Sachverständigen einholen. § 30 5. Konzessionsinhalt a) allgemein 1 Die Konzession hat insbesondere zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Berechtigten; 2. die Beschreibung der Art und des Umfangs der Nutzung; 3. die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage; 4. die Konzessionsdauer; 5. die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter fest - gesetzten Auflagen und Bedingungen; 6. die Regelung von Rückkauf und Heimfall; 7. die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; 8. die Konzessionsgebühren und amtlichen Kosten. § 31 b) längere Konzessionsdauer 1 Der Regierungsrat kann Konzessionen gemäss § 25 im Sinne von

Art. 118 Abs. 2 GewG 16

) auf höchstens 40 Jahren befristen. 16) NG 631.1 10
§ 32 Ausnahmen von der Konzessionspflicht 1 Als Ausnahmen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GewG 17 ) bedürfen fol - gende Nutzungen öffentlicher Gewässer keiner Konzession: 1. Materialentnahmen aus Gewässern im Rahmen von nicht gewerblichen, wasserbaulichen Unterhaltsmassnahmen; 2. Materialeinträge in Gewässer im Zusammenhang mit kleineren, nicht gewerblichen Schüttungen sowie wasserbaulichen Unter - haltsmassnahmen; 3. Bauten und Anlagen wie Stege, Pfähle, Uferschutzmauern, Stütz - mauern und dergleichen in Fliessgewässern. § 33 Nutzung von Seegebiet über öffentlichem Grund 1 Im Seegebiet über öffentlichem Grund dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GewG 18 ) folgende Nutzungen ohne öffentliches In - teresse zugelassen werden: 1. Hinterfüllung von Spundwänden, sofern diese für die Befestigung bestehender Ufermauern beziehungsweise zur Sicherung der Landparzelle erforderlich sind, die Breite der Hinterfüllung maxi - mal einen Meter beträgt und deren Oberkante die Kote von 433.20 m.ü.M. nicht überschreitet; 2. seeuferparallele Stege oder Badetreppen für den Zugang zum See, beschränkt auf die für diesen Zweck erforderliche Fläche, je - doch maximal 10 m² je Parzelle; 3. Bojen als Manövrierhilfe oder als Notanlegestelle; 4. Entnahme und Rückgabe von Seewasser zu Heiz- und Kühlzwe - cken. 2 Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öf - fentlichen Interessen dagegensprechen. § 34 Schiffsstandplätze ausserhalb von Hafenanlagen 1 Neue Schiffsstandplätze dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 GewG 19 ) ausserhalb von Hafenanlagen erstellt werden: 1. innerhalb von Bauzonen mindestens ein Standplatz je Grund - stück mit Seeanstoss, jedoch je Grundstück höchstens ein Stand - platz je 18 m Seeanstoss; 17) NG 631.1 18) NG 631.1 19) NG 631.1 11
2. ausserhalb der Bauzonen ein Standplatz beziehungsweise eine Anlegestelle je bewohntes Grundstück, das ausschliesslich vom See her zugänglich ist. 2 Es dürfen keine zusätzlichen Standplätze ausserhalb von Hafenanla - gen erstellt werden, wenn ein Grundstück zu diesem Zweck parzelliert wird. 5 Wasserversorgung § 35 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist unter Vorbehalt von § 36 die für die Belange der Wasserversorgung zuständige Direktion. § 36 2. Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist die für den Vollzug der eidge - nössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversor - gung in schweren Mangellagen (VTM) 20 ) zuständige Direktion; ausge - nommen sind die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 2 VTM. § 37 3. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist das für die Belange der Wasserversorgung zu - ständige Amt. 2 Es ist für alle kantonalen Aufgaben der Wasserversorgung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. § 38 Reglement der Wasserversorgungsorganisationen 1 Die Wasserversorgungsorganisationen regeln im Wasserversorgungs - reglement insbesondere: 1. die Planung; 2. den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen; 3. das Verhältnis zu den Wasserbezügerinnen und Wasserbezü - gern; 4. die Finanzierung; 5. die Trinkwasserversorgung in Notlagen. 20) SR 531.32 12
6 Schlussbestimmungen § 39 Änderung bisherigen Rechts 1. Kantonale Ordnungsbussenverordnung 1 Die Vollzugsverordnung über die kantonalrechtlichen Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) 21 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 40 2. Anhang Gebührentarif 1 Der Anhang Gebührentarif zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) 22 ) wird wie folgt geändert: § 41 3. Planungs- und Bauverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) 23 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 42 4. Kantonale Waldverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25. Mai 1999 über den Wald (Kantonale Waldverordnung, kWaV) 24 ) wird wie folgt geändert: ... § 43 5. Kantonale Umweltschutzverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantona - len Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV) 25 ) wird wie folgt geändert: ... § 44 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 16. Juni 2009 zum kantonalen Gewäs - serschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV) 26 ) wird aufgehoben. 21) NG 261.11 22) NG 265.11 23) NG 611.11 24) NG 831.11 25) NG 721.11 26) A 2009, 1109 13
§ 45 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.10.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 2031 21.06.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 3 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 4 Titel geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 5 Titel geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 5. eingefügt 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 6. eingefügt 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 18 aufgehoben 2022-023 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.10.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 2031

§ 2 Abs. 3 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 4 21.06.2022

01.07.2022 Titel geändert 2022-023

§ 4 Abs. 1 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 5 21.06.2022

01.07.2022 Titel geändert 2022-023

§ 5 Abs. 1 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 7 Abs. 1 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 7 Abs. 2 21.06.2022

01.07.2022 geändert 2022-023

§ 17 Abs. 2, 5. 21.06.2022

01.07.2022 eingefügt 2022-023

§ 17 Abs. 2, 6. 21.06.2022

01.07.2022 eingefügt 2022-023

§ 18 21.06.2022

01.07.2022 aufgehoben 2022-023 16
Anhang Verbindliche Normen zum Gewässerschutz Folgende Normen sind gemäss Art. 73 Abs. 1 GewG 1 verbindlich: 1. Schweizer Norm SN 592000:2012 „Anlagen für die Liegenschafts- entwässerung – Planung und Ausführung“ des Verbandes Schwei- zer Abwasser und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerisch-Lichtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec), Ausgabe 2012; 2. Schweizer Norm SN EN 752:2008 „Entwässerungssysteme aus- serhalb von Gebäuden“ des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe 2008; 3. Schweizer Norm SN 533190 „Kanalisationen“ (SIA 190) des Schwei- zerischen Ingenieur- und Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe 2000; 4. Schweizer Norm SN 640340a "Strassenentwässerung" des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Ausgabe 2003. ___________________ 1 NG 631.1
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