Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (631.11)
Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (631.11)
Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz
Vollzugsverordnung zum Gewässergesetz (Gewässerverordnung, GewV) vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Geset - zes vom 12. Februar 2020 über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriff Gewässer 1 Als oberirdische Gewässer gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG) 2 ) gelten auch: 1. an Gewässer grenzende, künstlich geschaffene Wasserläufe und Wasserflächen; 2. unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund; 3. nicht ständig Wasser führende Gerinne, die aus Gründen des Hochwasserschutzes von Bedeutung sind. § 2 Gewässerkataster 1 Im Gewässerkataster werden insbesondere aufgeführt: 1. ober- und unterirdische Gewässer; 2. Gewässerräume, Abflusswege und Abflusskorridore, die bei Sondernutzungsplanungs- oder Wasserbauverfahren geändert oder festgelegt werden, bis diese in die Nutzungsplanung übertra - gen sind; 3. Hochwasserentlastungsgebiete. 2 Der Gewässerkataster ist öffentlich. 1) NG 631.1 2) SR 814.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Das Amt für Naturgefahren ist für die Erstellung und Nachführung zu - ständig. * 4 Werden Gewässerräume, Abflusswege, Abflusskorridore oder Hoch - wasserentlastungsgebiete im Rahmen eines Wasserbauprojektes fest - gelegt, haben die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller die digitalen Geoinformationen dem Amt abzugeben. § 3 Wasserrechtsverzeichnis 1 Im Wasserrechtsverzeichnis werden aufgenommen: 1. die konzessionierten Nutzungsrechte an Gewässern; 2. die gemäss Art. 98 Abs. 2 GewG 3 ) zu meldenden Nutzungen an Gewässern; 3. die gemäss Art. 156 GewG noch ohne Konzession zugelassenen Nutzungsrechte an Gewässern. 2 Es gibt insbesondere Aufschluss über: 1. den Ort und die Art der Nutzung; 2. den Umfang der Nutzung; 3. den Begründungsakt und die entsprechende Urkunde; 4. die Dauer der Berechtigung; 5. die Nutzungsentschädigung; 6. den Namen und die Adresse der Berechtigten beziehungsweise das Grundstück, mit dem die Berechtigung verbunden ist; 7. Hinweise auf weitere sachdienliche Aktenstücke. 3 Das Wasserrechtsverzeichnis ist öffentlich. 4 Das Amt für Umwelt ist für die Erstellung und Nachführung zuständig. 2 Wasserbau 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 4 Zuständigkeit 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion * 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für den Wasserbau zuständige Direktion. * 2 1. den Unterhaltsplanungen; 3) NG 631.1 2
2. den Konzepten, der Gefahren- und Risikobeurteilung und dem Gesuch bei Wasserbauprojekten; 3. den Mindestanforderungen des Kantons für Beiträge an Wasser - bauprojekte. § 5 2. Amt für Naturgefahren * 1 Das Amt für Naturgefahren ist für alle kantonalen Aufgaben im Wasserbau zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertra - gen sind. * 2 Es erteilt die Zustimmung zu Ersatzmassnahmen und Abgeltungen ge - mäss Art. 16 GewG 4 ) . § 6 3. Fachkommission Naturgefahren 1 Die Fachkommission für Naturgefahren hat im Bereich des Wasser - baus die gleichen Aufgaben wie für die Naturgefahren gemäss Waldge - setzgebung 5 ) . § 7 Zusammenarbeit 1 Das Amt für Umwelt berät bei wichtigen Anliegen zu Oberflächenge - wässern das Amt für Naturgefahren. * 2 Das Amt für Naturgefahren holt bei Wasserbauprojekten eine Stellung - nahme des Amtes für Umwelt ein; das Amt für Umwelt kann Anträge stellen. * § 8 Uferlinie Vierwaldstättersee 1 Zur Bestimmung des Gewässerraums werden bei der Festlegung der Uferlinie entlang des Vierwaldstättersees Ein- und Auskragungen des Sees mit einer Längsausdehnung von höchstens 15 m nicht berücksich - tigt. 2.2 Wasserbauliche Massnahmen § 9 Übergeordnete Gefahrenbeurteilung 1 Übergeordnete Gefahrenbeurteilungen beziehen sich auf das gesamte Gemeindegebiet. 4) NG 631.1 5) NG 831.1 3
2 Sie bestehen aus einem Karten- und einem Textteil sowie digitalen Pu - blikationen. 3 Die übergeordneten Gefahrenbeurteilungen sind bei erheblichen Ver - änderungen der Gefährdung oder der Nutzung anzupassen. § 10 Gewässerunterhalt 1 Beim Gewässerunterhalt sind insbesondere folgende Massnahmen umzusetzen: 1. die Gehölzpflege im Gewässerraum zur Gewährleistung einer op - timalen Gerinne- und Uferstabilität; 2. das Entfernen von Holz, das zu Verklausungen führen kann und nicht aus überwiegenden Gründen des Landschaftsschutzes oder der Umwelt zu erhalten ist; 3. das Entfernen oder nachhaltige Bekämpfen von nicht einheimi - schen und nicht standortgerechten Pflanzen; 4. das Entfernen von Asthaufen und Holzdepots innerhalb des Ab - flussprofiles sowie von Materiallagern innerhalb des Gewässer - raums; 5. die periodische Inspektion und Instandsetzung von Verbauungen, so dass ihre Lebensdauer maximiert wird; 6. die Leerung von Geschiebesammlern. 2 Die Unterhaltsarbeiten sind zu dokumentieren. 2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern § 11 Konzept 1 Das Konzept hat eine umfassende Problemanalyse und eine vollstän - dige Massnahmenevaluation zu enthalten; insbesondere sind folgende Elemente darzustellen: 1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf; 2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele; 3. Risikobeurteilung; 4. mögliche Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung; 5. Variantenvergleich mit Festlegung der Bestvariante; 6. Nutzen-Kosten-Abschätzung; 7. Kostenabschätzung und voraussichtliche Finanzierung. 2 Die Gemeinde hat das Konzept Privater auf Vollständigkeit zu prüfen und dieses mit ihrer Stellungnahme der Direktion einzureichen. 4
§ 12 Risikobeurteilung 1 Die Risikobeurteilung im Rahmen von Wasserbauprojekten hat nach der Methodik und mit den Instrumenten des Bundes zu erfolgen. § 13 Wasserbaugesuch 1 Wasserbaugesuche haben nach Bedarf insbesondere zu umfassen: 1. Ausgangssituation und Handlungsbedarf; 2. Projektziele, insbesondere Schutzziele und ökologische Ziele; 3. Risikobeurteilung; 4. Darstellung des Projektes in Text und Plänen; 5. umgesetzte und geplante Massnahmen bezüglich Unterhalt, Raumplanung, Bau und Notfallplanung; 6. erbrachte Mehrleistungen; 7. Gefahrenkarte nach Umsetzung des geplanten Projektes; 8. Nutzen-Kosten-Berechnung; 9. Kostenvoranschlag und voraussichtliche Finanzierung; 10. Realisierungsprogramm; 11. gesondert dargestellte Gewässerräume beziehungsweise Ab - flusswege; 12. gesondert dargestellte Abflusskorridore; 13. gesondert dargestellte Hochwasserentlastungsgebiete. 2.4 Finanzierung, Kostentragung § 14 Gemeinsame Wasserbaumassnahmen 1 Die Berechnung und Aufteilung des Nutzens bei gemeinsamen Wasserbaumassnahmen erfolgt nach der Methodik und mit den Instru - menten des Bundes. 2 Die Wasserbaupflichtigen haben die erforderlichen Unterlagen einzu - reichen. § 15 Mindestanforderungen des Kantons 1 Für Beiträge an Wasserbaumassnahmen gelten die Voraussetzungen des Bundes als Mindestanforderungen des Kantons gemäss Art. 62 GewG 6 ) . 2 Im Gesuch sind die beitragsberechtigten von den nicht beitragsberech - tigten Kosten abzugrenzen. 6) NG 631.1 5
3 Gewässerschutz § 16 Zuständigkeiten 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. die Bewilligung zur Wasserentnahme (Art. 29 GSchG 7 ) ); 2. die Reduktion oder die Erhöhung der Mindestrestwassermenge (Art. 32 und 33 GSchG); 3. die Bestimmung der Dotierwassermenge (Art. 35 Abs. 1 GSchG); 4. die Planung der Revitalisierung von Gewässern (Art. 38a Abs. 2 GSchG); 5. die Anordnung von betrieblichen anstelle von baulichen Massnah - men zur Beseitigung wesentlicher Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk (Art. 39a Abs. 1 GSchG); 6. die Bewilligung für die Materialausbeutung (Art. 44 Abs. 1 GSchG); 7. die Anordnung von Sanierungsmassnahmen und die Festlegung der Sanierungsfristen bei Wasserentnahmen, die ein Fliessge - wässer wesentlich beeinflussen (Art. 80 und 81 GSchG); 8. die Anordnung der Sanierungen bei Schwall und Sunk und die Verpflichtung zur Prüfung verschiedener Varianten von Sanie - rungsmassnahmen (Art. 41g Abs. 1 der eidgenössischen Gewäs - serschutzverordnung [GSchV] 8 ) ). § 17 2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes (Art. 82 Abs. 3 GewG 9 ) ); 2. die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Schadendienstes (Art. 95 Abs. 3 GewG); 3. die Anordnung zusätzlicher Massnahmen am Gewässer zur Erfül - lung der Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 28 GSchG 10 ) ); 4. die Erstellung und die Anpassung des Klärschlamm-Entsorgungs - plans (Art. 18 Abs. 1 GSchV 11 ) ). 7) SR 814.20 8) SR 814.201 9) NG 631.1 10) SR 814.20 11) SR 814.201 6
5. * die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern im überbauten Gebiet (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern (Art. 38 Abs. 2 GSchG); 6. * die Bewilligung von Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG). § 18 * ... § 19 4. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist unter Vorbehalt von § 20 die Gewässerschutz - fachstelle im Sinne des Bundesrechts sowie die Ansprechstelle des Bundes. 2 Es vollzieht alle dem Kanton nach der Gewässerschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertra - gen sind. § 20 5. Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt für Landwirtschaft ist die Gewässerschutzfachstelle für Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG 12 ) ), die Düngerberatungs - stelle (Art. 51 GSchG) und die Ansprechstelle des Bundes für Anliegen des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft. 2 Es ist zuständig für: 1. die Beratung und fachtechnische Unterstützung der mit dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung beauftragten Behör - den und Privaten in der Landwirtschaft; 2. die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Erstellung und Änderung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ausser - halb der Bauzone einschliesslich ober- und unterirdischer Versi - ckerungsanlagen (Art. 71 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 GewG 13 ) sowie Art. 19 Abs. 2 GSchG); 3. die Sicherstellung der periodischen Kontrolle von Lagereinrichtun - gen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos (Art. 15 Abs. 2 GSchG). 12) SR 814.20 13) NG 631.1 7
§ 21 Reglement über die Siedlungsentwässerung 1 Die Gemeinden regeln im Siedlungsentwässerungsreglement insbe - sondere: 1. die Festlegung der Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation in - nerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 86 Abs. 2 Ziff. 1 GewG 14 ) ; 2. das Verfahren betreffend Anschlusspflicht; 3. die bautechnischen Anforderungen an öffentliche und private Ab - wasseranlagen einschliesslich der Anschlüsse; 4. Pflichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber von Baurechten; 5. die Finanzierung. 4 Gewässernutzung § 22 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist die für die Belange der Gewässernutzung zuständige Direktion. 2 Sie ist für alle kantonalen Aufgaben in der Gewässernutzung zustän - dig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. § 23 2. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist unter Vorbehalt von § 24 das für die Belange der Gewässernutzung zuständige Amt. § 24 3. Amt für Wald und Energie 1 Das Amt für Wald und Energie ist zuständig für die Belange der Wasserkraftnutzung. § 25 Konzessionen 1. Zuständigkeit a) Regierungsrat 1 Eine Konzession des Regierungsrates ist erforderlich für: 1. die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze hinaus; 2. die Entnahme von Material aus Gewässern; 3. das Einbringen von Material in Gewässer; 14) NG 631.1 8
4. die Benützung von Gewässern für Hafenanlagen mit mehr als zehn Schiffsstandplätzen; 5. die Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten Wassers; 6. der Wasserbezug aus Gewässern, wenn: a) die gefasste Wassermenge grösser als 1'000 Liter pro Mi - nute ist; b) das Wasser weder unverändert noch unmittelbar wieder zurückgegeben wird; 7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur hydrothermalen Nutzung von Tiefengrundwässern. § 26 b) Direktion 1 Die Direktion erteilt die Konzession, soweit nicht der Regierungsrat zu - ständig ist. 2 Eine Konzession der Direktion ist insbesondere erforderlich für: 1. unter Vorbehalt von § 25 Ziff. 7 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus Gewässern zu Kühl - zwecken oder zur Gewinnung von Wärme verwendet wird; 2. die Benützung von Gewässern für Anlagen mit bis zu zehn Schiffsstandplätzen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Bade - flosse, Bojen und dergleichen; 3. die Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen in Seen wie Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen; 4. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn die gefasste Wassermenge zwischen 50 und 1'000 Litern pro Minute liegt; 5. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn das Wasser unverändert und unmittelbar wieder zurückgegeben wird; 6. alle kurzzeitigen konzessionspflichtigen Nutzungen; 7. alle unbekannten Nutzungsarten. § 27 2. Ausschreibung 1 Unterliegt die Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Aus - schreibungspflicht gemäss der Binnenmarktgesetzgebung 15 ) , hat die entsprechende Veröffentlichung vor Erteilung der Projektierungsbewilli - gung zu erfolgen. 15) SR 943.02 9
§ 28 3. Projektierungsbewilligung 1 Für Gewässernutzungen, die einer Konzession des Regierungsrates bedürfen, ist eine Projektierungsbewilligung des Regierungsrates erfor - derlich. § 29 4. Konzessionsgesuch 1 Dem Konzessionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. ein Situationsplan; 2. Detailpläne über die projektierte Anlage; 3. ein ausführlicher technischer Bericht; 4. das Ergebnis allfälliger Abklärungen wie Messungen oder Sondie - rungen; 5. Unterlagen, welche die Auswirkungen der nachgesuchten Nut - zung darlegen. 2 Die Konzessionsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Gutachten von Sachverständigen einholen. § 30 5. Konzessionsinhalt a) allgemein 1 Die Konzession hat insbesondere zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Berechtigten; 2. die Beschreibung der Art und des Umfangs der Nutzung; 3. die Frist für die Erstellung der Nutzungsanlage; 4. die Konzessionsdauer; 5. die im Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Berechtigter fest - gesetzten Auflagen und Bedingungen; 6. die Regelung von Rückkauf und Heimfall; 7. die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; 8. die Konzessionsgebühren und amtlichen Kosten. § 31 b) längere Konzessionsdauer 1 Der Regierungsrat kann Konzessionen gemäss § 25 im Sinne von
Art. 118 Abs. 2 GewG 16
) auf höchstens 40 Jahren befristen. 16) NG 631.1 10
§ 32 Ausnahmen von der Konzessionspflicht 1 Als Ausnahmen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GewG 17 ) bedürfen fol - gende Nutzungen öffentlicher Gewässer keiner Konzession: 1. Materialentnahmen aus Gewässern im Rahmen von nicht gewerblichen, wasserbaulichen Unterhaltsmassnahmen; 2. Materialeinträge in Gewässer im Zusammenhang mit kleineren, nicht gewerblichen Schüttungen sowie wasserbaulichen Unter - haltsmassnahmen; 3. Bauten und Anlagen wie Stege, Pfähle, Uferschutzmauern, Stütz - mauern und dergleichen in Fliessgewässern. § 33 Nutzung von Seegebiet über öffentlichem Grund 1 Im Seegebiet über öffentlichem Grund dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GewG 18 ) folgende Nutzungen ohne öffentliches In - teresse zugelassen werden: 1. Hinterfüllung von Spundwänden, sofern diese für die Befestigung bestehender Ufermauern beziehungsweise zur Sicherung der Landparzelle erforderlich sind, die Breite der Hinterfüllung maxi - mal einen Meter beträgt und deren Oberkante die Kote von 433.20 m.ü.M. nicht überschreitet; 2. seeuferparallele Stege oder Badetreppen für den Zugang zum See, beschränkt auf die für diesen Zweck erforderliche Fläche, je - doch maximal 10 m² je Parzelle; 3. Bojen als Manövrierhilfe oder als Notanlegestelle; 4. Entnahme und Rückgabe von Seewasser zu Heiz- und Kühlzwe - cken. 2 Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öf - fentlichen Interessen dagegensprechen. § 34 Schiffsstandplätze ausserhalb von Hafenanlagen 1 Neue Schiffsstandplätze dürfen als Ausnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 GewG 19 ) ausserhalb von Hafenanlagen erstellt werden: 1. innerhalb von Bauzonen mindestens ein Standplatz je Grund - stück mit Seeanstoss, jedoch je Grundstück höchstens ein Stand - platz je 18 m Seeanstoss; 17) NG 631.1 18) NG 631.1 19) NG 631.1 11
2. ausserhalb der Bauzonen ein Standplatz beziehungsweise eine Anlegestelle je bewohntes Grundstück, das ausschliesslich vom See her zugänglich ist. 2 Es dürfen keine zusätzlichen Standplätze ausserhalb von Hafenanla - gen erstellt werden, wenn ein Grundstück zu diesem Zweck parzelliert wird. 5 Wasserversorgung § 35 Zuständigkeiten 1. Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist unter Vorbehalt von § 36 die für die Belange der Wasserversorgung zuständige Direktion. § 36 2. Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist die für den Vollzug der eidge - nössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversor - gung in schweren Mangellagen (VTM) 20 ) zuständige Direktion; ausge - nommen sind die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 2 VTM. § 37 3. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist das für die Belange der Wasserversorgung zu - ständige Amt. 2 Es ist für alle kantonalen Aufgaben der Wasserversorgung zuständig, sofern diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. § 38 Reglement der Wasserversorgungsorganisationen 1 Die Wasserversorgungsorganisationen regeln im Wasserversorgungs - reglement insbesondere: 1. die Planung; 2. den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen; 3. das Verhältnis zu den Wasserbezügerinnen und Wasserbezü - gern; 4. die Finanzierung; 5. die Trinkwasserversorgung in Notlagen. 20) SR 531.32 12
6 Schlussbestimmungen § 39 Änderung bisherigen Rechts 1. Kantonale Ordnungsbussenverordnung 1 Die Vollzugsverordnung über die kantonalrechtlichen Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) 21 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 40 2. Anhang Gebührentarif 1 Der Anhang Gebührentarif zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) 22 ) wird wie folgt geändert: § 41 3. Planungs- und Bauverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25. November 2014 zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV) 23 ) wird wie folgt geän - dert: ... § 42 4. Kantonale Waldverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 25. Mai 1999 über den Wald (Kantonale Waldverordnung, kWaV) 24 ) wird wie folgt geändert: ... § 43 5. Kantonale Umweltschutzverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 12. Juli 2005 zum kantona - len Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV) 25 ) wird wie folgt geändert: ... § 44 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Vollzugsverordnung vom 16. Juni 2009 zum kantonalen Gewäs - serschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung, kGSchV) 26 ) wird aufgehoben. 21) NG 261.11 22) NG 265.11 23) NG 611.11 24) NG 831.11 25) NG 721.11 26) A 2009, 1109 13
§ 45 Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.10.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 2031 21.06.2022 01.07.2022 § 2 Abs. 3 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 4 Titel geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 5 Titel geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 1 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 5. eingefügt 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 17 Abs. 2, 6. eingefügt 2022-023 21.06.2022 01.07.2022 § 18 aufgehoben 2022-023 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.10.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 2031
§ 2 Abs. 3 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 4 21.06.2022
01.07.2022 Titel geändert 2022-023
§ 4 Abs. 1 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 5 21.06.2022
01.07.2022 Titel geändert 2022-023
§ 5 Abs. 1 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 7 Abs. 1 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 7 Abs. 2 21.06.2022
01.07.2022 geändert 2022-023
§ 17 Abs. 2, 5. 21.06.2022
01.07.2022 eingefügt 2022-023
§ 17 Abs. 2, 6. 21.06.2022
01.07.2022 eingefügt 2022-023
§ 18 21.06.2022
01.07.2022 aufgehoben 2022-023 16
Anhang Verbindliche Normen zum Gewässerschutz Folgende Normen sind gemäss Art. 73 Abs. 1 GewG 1 verbindlich: 1. Schweizer Norm SN 592000:2012 „Anlagen für die Liegenschafts- entwässerung – Planung und Ausführung“ des Verbandes Schwei- zer Abwasser und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerisch-Lichtensteinischen Gebäudetechnikverbandes (suissetec), Ausgabe 2012; 2. Schweizer Norm SN EN 752:2008 „Entwässerungssysteme aus- serhalb von Gebäuden“ des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe 2008; 3. Schweizer Norm SN 533190 „Kanalisationen“ (SIA 190) des Schwei- zerischen Ingenieur- und Architektenvereins Zürich (SIA), Ausgabe 2000; 4. Schweizer Norm SN 640340a "Strassenentwässerung" des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Ausgabe 2003. ___________________ 1 NG 631.1