Pilzschutzverordnung (786.21)
CH - OW

Pilzschutzverordnung

Pilzschutzverordnung vom 24. April 1997 (Stand 1. Juli 1997) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 1 ) sowie von Artikel 1, 16, 27 und 50 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten. 2 Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestim mungen vorbehalten. 3 Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen die ser Verordnung erlaubt.

Art. 2

Beschränkungen des Pilzsammelns 1 Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss

Art. 3 und 4 dieser Verordnung.

2 Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder un ter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln. 3 Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet. 1) SR 451 2) SR 921.0 3) GDB 101.0 OGS 1997, 73
4 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstal tungen zum Pilzsammeln sind verboten.

Art. 3

Pilzschutzgebiete 1 Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzge bieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Art. 4

Artenschutz 1 Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen.

Art. 5

Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilz schutz. Ihm obliegen insbesondere: a. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald be wirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orien tieren; b. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelver bot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.

Art. 6

Aufsicht 1 Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzei gen.

Art. 7

Strafen 1 Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Strafrechts 4 ) bestraft.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts 1 ... 5 ) 4) GDB 310.1 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und kann unter OGS 1997, 73 konsultiert werden 2

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 6 ) . Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. 6) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 73 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 73 5
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