Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek (321.111)
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Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek

Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek (Bibliotheksreglement) vom 24. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2022) Die Bildungsdirektion von Nidwalden, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsge - setz, KFG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zugangsberechtigung 1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich zugänglich und dient in erster Linie den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Nidwalden. § 2 Öffnungszeiten 1 Die Öffnungszeiten sind beim Eingang der Kantonsbibliothek und auf der Website ersichtlich. 2 Ausserordentliche Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzugeben. 3 Es besteht kein Anspruch, dass alle Dienstleistungen während der ge - samten Öffnungszeit angeboten werden. § 3 Bibliotheksausweis 1. Berechtigung 1 Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Benutzung und Ausleihe von analogen sowie digitalen Medien. 2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Die Be - nutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit der Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis, das Bibliotheksreglement zu beachten. 1) NG 324.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. Ausstellung, Verlust 1 Die Einschreibung für einen Bibliotheksausweis erfolgt vor Ort oder on - line. 2 Das Bibliothekspersonal stellt den Bibliotheksausweis gegen eine Ge - bühr aus. 3 Die Benutzerinnen und Benutzer haben den Verlust des Bibliotheks - ausweises sowie Adress- und Namensänderungen mitzuteilen. § 5 Zutritt 1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben zu den Sammlungsbeständen, die im Freihandbereich aufgestellt sind, freien Zutritt. 2 Der Zutritt zu den Magazinbeständen der Bibliothek ist nicht gestattet. 2 Ausleihe § 6 Medien 1 Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis können analoge und digitale Medien der Kantonsbibliothek ausleihen. 2 Die Bibliotheksleitung legt die Höchstzahl gleichzeitig auszuleihender Medien je Person fest. 3 Benutzerinnen und Benutzer können Medien reservieren. § 7 Magazinbestände 1 Magazinbestände, die nicht zum frei zugänglichen Bestand gehören, müssen für die Benutzung bestellt werden. § 8 Rückgabe 1 Die Bibliotheksleitung legt das Rückgabedatum beziehungsweise die Ausleihfrist fest. 2 Ausgeliehene Medien sind bis zum Rückgabedatum zurückzubringen. § 9 Mahnung 1 Das Bibliothekspersonal stellt sieben Tage nach Ablauf der Ausleihfrist eine erste Mahnung aus. Sie stellt zehn Tage nach der ersten Mahnung eine zweite Mahnung und zehn Tage nach der zweiten Mahnung eine dritte, letzte Mahnung aus. 2
2 Nach Ablauf der dritten Mahnfrist wird die Ersatzanschaffung des Me - diums in Rechnung gestellt. 3 Weitere Dienstleistungen § 10 Fernleihe 1 Das Bibliothekspersonal vermittelt Medien und Kopien aus anderen Bibliotheken, sofern sie im eigenen Bestand nicht vorhanden sind und eine Vermittlung möglich ist. 2 Leihfristen und Nutzungsbedingungen richten sich nach den Bestim - mungen der Bibliothek, aus der das Medium stammt. 3 Die Fernleihe ist kostenpflichtig. § 11 Kopien, Scans 1 Im Rahmen der geltenden Urheberrechtsgesetzgebung dürfen aus den Beständen der Kantonsbibliothek Kopien und Scans gegen Gebühr angefertigt werden. § 12 Arbeits- und Leseplätze 1 In der Kantonsbibliothek stehen Arbeits- und Leseplätze zur Verfü - gung. 4 Gebühren § 13 Unentgeltlichkeit 1 Die Benutzung und Ausleihe der bibliothekseigenen Bestände sind un - entgeltlich. § 14 Gebühren 1. Erhebung 1 Für besondere Aufwendungen, namentlich Fernleihe, Beratung, Mah - nungen oder Wiederbeschaffung nicht zurückgebrachter Medien, wer - den Gebühren erhoben. 2 Auf bibliothekseigenen Geräten hergestellte Kopien und andere Re - produktionen sind gebührenpflichtig. 3
§ 15 2. Höhe 1 Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang 1 enthaltenen Tarif. 2 Gebühren für Amtshandlungen oder Dienstleistungen, die nicht im Ta - rif aufgeführt sind, bemessen sich nach Zeitaufwand. 5 Weitere Bestimmungen § 16 Verhaltensregeln 1 Die Benutzerinnen und Benutzer nehmen aufeinander Rücksicht. Sie stören weder andere Personen noch den Bibliotheksbetrieb. 2 Die Bibliotheksleitung trifft die Anordnungen für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie zum Schutz des Sammelgutes und der Bibliotheksräume mit ihren Einrichtungen. Das Bibliothekspersonal sorgt für die Durchsetzung dieser Anordnungen. 3 Tiere sind in der Kantonsbibliothek verboten. 4 Taschen und Mappen sind dem Bibliothekspersonal auf Verlangen of - fen vorzuweisen. § 17 Umgang mit Bibliothekseigentum 1 Wer Medien und Archivalien der Kantonsbibliothek nutzt, ist für deren sorgfältige Behandlung verantwortlich. Markierungen, Anmerkungen, Veränderungen und dergleichen sind untersagt. 2 Allfällige Mängel und Schäden sind dem Bibliothekspersonal umge - hend zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass die Medien bei der Ausleihe in einwandfreiem Zustand ausgehändigt wurden. § 18 Beschädigung, Verlust 1 Die Benutzerinnen und Benutzer haften: 1. für sämtliche Schäden an den ausgeliehenen Medien, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind; 2. für abhanden gekommene Medien. 2 Für Verluste oder Schäden stellt die Kantonsbibliothek den Benutzerin - nen und Benutzern die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Repa - ratur und die hieraus entstehenden Bearbeitungsgebühren in Rech - nung. 4
§ 19 Belegexemplare 1 Personen, die eine Publikation erstellen und hierfür die Sammelbe - stände der Kantonsbibliothek benutzen, haben der Kantonsbibliothek unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben. § 20 Haftung der Kantonsbibliothek 1 Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Rah - men ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung ausgeschlossen für: 1. den Inhalt der angebotenen Medien; 2. Schäden durch ausgeliehene Medien; 3. Schäden oder Verlust von Eigentum der Benutzerinnen und Be - nutzer, die durch die Nutzung der Infrastruktur entstehen oder von persönlichen Gegenständen, die in der Kantonsbibliothek aufbewahrt werden; 4. Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Bibliotheks - ausweises entstehen; 5. Schäden durch Missachtung des Urheberrechts durch die Benut - zerinnen und Benutzer. § 21 Urheberrecht 1 Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechts 2 ) . 2 Die Kantonsbibliothek übernimmt keine Urheberrechtsabklärungen auf Bestände, die sich in ihrer Sammlung befinden. § 22 Ausschluss 1 Wer wiederholt gegen das Bibliotheksreglement verstösst, den Bibliotheksbetrieb stört oder die Kantonsbibliothek vorsätzlich schädigt, kann durch die Bibliotheksleitung befristet oder unbefristet von der Be - nutzung ausgeschlossen werden. § A1-1 Gebührentarif 1 2) SR 231.1 5
Nr. Inhalt Betrag in Fr. 1. Bibliotheksausweis 1.1 einmalige Einschreibgebühr 5.– 1.2 jährliche Benutzungsgebühr für Auswärti - ge 40.– 2. Ausleihe 2.1 Reservation von Medien gebührenfrei 2.2 bibliothekseigene Ausleihe gebührenfrei 3. Fernleihe 3.1 je Medium 12.- 3.2 je Artikel ab 8.- (nach Umfang) 4. Mahnungen, je Mahnschreiben 4.1 Erinnerung gebührenfrei 4.2 1. Mahnung 5.- 4.3 2. Mahnung zusätzlich 10.- 4.4 3. Mahnung zusätzlich 15.- 5. Fotokopien, Druckerzeugnisse 5.1 einseitig 0.30 5.2 doppelseitig 0.40 5.3 einseitig / bedient 1.- 5.4 doppelseitig / bedient 1.50 6. Schäden, Verluste 6.1 Schäden an Medien Verrechnung der Re - paraturkosten 6
Nr. Inhalt Betrag in Fr. 6.2 Verlust von Medien Neuwert plus Bearbei - tungsgebühr nach Auf - wand 7. Beratung 7.1 Erstberatung bis 30 Minuten gebührenfrei 7.2 begleitete Recherche ab 30 Minuten nach Zeitaufwand 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung 2022-025 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2022 01.07.2022 Erstfassung 2022-025 9
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