Verordnung zu Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (321.13)
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Verordnung zu Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

Verordnung zu Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19- Gesetz (kantonale Covid-19-Kulturverordnung) vom 15. Februar 2022 (Stand 1. Mai 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. September

2020 über die gesetzli - chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , von Art. 5 f. sowie 12 f. des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) 2 ) und Art. 8 f. des Einführungs - gesetzes vom 27. Mai 2020 zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kanto - nales Geldspielgesetz, kGSpG) 3 ) beschliesst: § 1 Zweck, Gegenstand 1 Diese Verordnung bezweckt: 1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kul - turunternehmen und Kulturschaffende abzumildern; 2. Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19- Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen; 3. eine nachhaltige Schädigung der Nidwaldner Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen. 2 Sie regelt den Vollzug von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes 4 ) , insbeson - dere die kantonale Finanzierung der Ausfallentschädigungen und der Transformationsprojekte sowie die Zuständigkeiten und die Grundzüge des Verfahrens. 1) SR818.102 2) NG 321.1 3) NG 932.1 4) SR 818.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Grundsatz 1 Der Kanton richtet aus: 1. an Kulturunternehmen und Kulturschaffende Ausfallentschädigun - gen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich (Covid-19-Kulturverordnung) 5 ) ; 2. an Kulturunternehmen Beiträge für Transformationsprojekte ge - mäss Art. 7 ff. Covid-19-Kulturverordnung. 2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung be - steht nicht. § 3 Finanzierung 1 Die Ausfallentschädigungen und die Beiträge an Transformationspro - jekte werden aus den Mitteln finanziert, die durch die Kulturkommission aus dem Kulturfonds gemäss Art. 12 KFG 6 ) zur Verfügung gestellt wer - den. 2 Die Zahlung der Beiträge wird über den Kulturfonds abgewickelt. § 4 Verfahren 1. Gesuche 1 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte wer - den nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. 2 Die Gesuche sind beim Amt für Kultur einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. 3 Das Amt für Kultur stellt die für die Gesucheinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung. § 5 2. Entscheid 1 Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Amts für Kultur über die Gesuche. 2 Sie kann im Entscheid Bedingungen und Auflagen verfügen, insbeson - dere zur Mittelverwendung sowie zu Auskunfts- und Offenlegungspflich - ten. 5) SR 442.15 6) NG 321.1 2
§ 6 Fristen, Priorisierung 1 Für die Einreichung der Gesuche für Ausfallentschädigungen gelten folgende Zwischenfristen: 1. für Schäden zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022: bis zum 31.Mai 2022; 2. * für Schäden zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 30. Juni 2022: bis zum 31. Juli 2022. 3. * ... 2 Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte sind bis am 30. No - vember 2022 einzureichen. 3 Auf Gesuche, die nach der jeweiligen Frist eingehen, wird nicht einge - treten. § 7 Priorisierung 1 Die Bildungsdirektion weist die zur Verfügung stehenden Mittel den einzelnen Auszahlungsphasen gemäss § 6 zu. 2 Die Ausfallentschädigungen sind je Kulturunternehmen beziehungs - weise Kulturschaffende in jeder Auszahlungsphase auf höchstens 45'000 Franken beschränkt. 3 Die Beiträge für Transformationsprojekte sind je Gesuch auf insgesamt höchstens 5'000 Franken beschränkt (Bundes- und Kantonsbeiträge). Die Gesuche werden nach dem Eingangsdatum priorisiert. 4 Reichen die in einer Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Mit - tel für die Gesuche nicht aus, nimmt die Bildungsdirektion eine kulturpo - litische Priorisierung der eingegangenen Gesuche vor. Massgebend ist der Beitrag der Kulturunternehmen beziehungsweise der Kulturschaf - fenden zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region. § 8 Leistungsvereinbarung 1 Der Regierungsrat schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossen - schaft eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Co - vid-19-Gesetzes 7 ) ab. 2 Er kann die Bildungsdirektion mit der Unterzeichnung der Leistungs - vereinbarung ermächtigen. 7) SR 818.102 3
§ 9 Inkrafttreten, Befristung 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Sie gilt bis längstens am 31. Dezember 2022. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.02.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022-009 05.07.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, 2. geändert 2022-024 05.07.2022 01.05.2022 § 6 Abs. 1, 3. aufgehoben 2022-024 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.02.2022 01.01.2022 Erstfassung 2022-009

§ 6 Abs. 1, 2. 05.07.2022

01.05.2022 geändert 2022-024

§ 6 Abs. 1, 3. 05.07.2022

01.05.2022 aufgehoben 2022-024 6
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