Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (Bereinigungsverordnung) vom 26. Oktober 2016 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 38 ff. und 52 des Schlusstitels des Zivilgesetz buchs (SchlT ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 17 und 168l des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) vom 30. April 1911 2 ) und Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck 1 Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsver hältnisse an sämtlichen Grundstücken und die Anlage eines den Vor schriften des Zivilgesetzbuchs 4 ) entsprechenden Grundbuchs. 2 Das kantonale Grundbuch ist zu bereinigen und es sind die erforderli chen Register des eidgenössischen Grundbuchs neu anzulegen.
Art. 2
Organe 1 Die Bereinigung des kantonalen und die Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs wird durchgeführt durch: a. die Abteilung Grundbuchbereinigung; b. die Bereinigungskommission; 1) SR 210 2) GDB 210.1 3) GDB 101.0 4) SR 210 OGS 2016, 80
c. die Grundbuchverwalterin und den Grundbuchverwalter. 2 Die Abteilung Grundbuchbereinigung wird von der Leiterin Grundbuch bereinigung oder vom Leiter Grundbuchbereinigung geführt. 3 Das Sekretariat der Bereinigungskommission wird vom Grundbuchamt geführt.
Art. 3
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bereinigung. 2 Er bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt zu bereinigen sind.
Art. 4
Berichterstattung 1 Die Abteilung Grundbuchbereinigung legt den Zeitplan für die Bereini gung fest und stellt dem Regierungsrat die erforderlichen Anträge. 2 Sie erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Stand der Bereinigung. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist je weils eine Kopie des Berichts zuzustellen. 2. Bereinigung der dinglichen Rechte 2.1. Bereinigungsverfahren
Art. 5
Bereinigungsdossier 1 Vor Beginn der Bereinigungsarbeiten ist von der Abteilung Grundbuch bereinigung für jedes zu bereinigende Grundstück ein Bereinigungsdos sier anzulegen. In dieses sind ausser der Eigentümerin oder dem Eigen tümer und der Grundstückbeschreibung auch sämtliche gültige Buchun gen des kantonalen Grundbuchs von Amtes wegen aufzunehmen. 2 Die Erklärungen und Löschungsbewilligungen der Parteien sind zu pro tokollieren, die Verfügungen und Eröffnungen der Abteilung Grundbuch bereinigung zu den Akten zu nehmen und das Bereinigungsergebnis ab schliessend festzustellen. 3 Das Bereinigungsdossier trägt die Nummer des Grundstücks. 2
Art. 6
Öffentlicher Aufruf 1 Die Abteilung Grundbuchbereinigung erlässt für alle ins Grundbuch auf zunehmenden öffentlichen und privaten Grundstücke im Amtsblatt einen öffentlichen Aufruf. In diesem werden die Ansprecherinnen und die An sprecher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert, diese Rechte bei der Abteilung Grundbuchbereinigung anzumelden, soweit sie nicht schon im kantonalen Grundbuch eingetragen sind.
Art. 7
Anmeldung 1 Die Anmeldung erfolgt auf amtlichem Formular und enthält: a. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend gemach ten Rechts; b. die Bezeichnung des Rechtstitels, auf den sich der einzelne An spruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des Rechts nachweisbar erfolgt; c. die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; d. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten auch die Angabe des berech tigten Grundstücks oder der berechtigten Person; e. bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert; f. bei Grundpfandrechten die Angabe der Pfandsumme, der Schuldne rin oder des Schuldners und der Gläubigerin oder des Gläubigers. 2 Alle Anmeldungen sind in das Bereinigungsdossier einzutragen.
Art. 8
Überprüfung a. Grundsatz 1 Die bisherigen Grundbucheintragungen und die eingegangenen Anmel dungen sind durch die Abteilung Grundbuchbereinigung zu überprüfen.
Art. 9
b. Löschung 1 Es sind zu löschen: a. überflüssig oder rechtlich bedeutungslos gewordene Eintragungen (Art. 964, 976, 976a und 976b ZGB); b. Rechte, die nach Zivilgesetzbuch nicht oder nicht mehr eintragungs- oder vormerkungsfähig sind; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung; 3
c. gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, die gemäss Art. 168h EG zum ZGB keiner Eintragung bedürfen; d. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Abwas serleitungen sowie betreffend Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, sofern sich diese bereits aus den nachbarrechtli chen Vorschriften gemäss Art. 684 ff. ZGB ergeben.
Art. 10
c. Ermittlungen 1 Es sind zu ermitteln: a. der Gesamtwert der Grundlasten (Art. 783 ZGB). Sofern diese als Dienstbarkeiten oder Anmerkungen eingetragen werden können, ist auf die Ermittlung des Gesamtwerts zu verzichten. Hagpflichten ohne vereinbarten Gesamtwert oder entsprechende Ablösungsbe stimmungen sind zu löschen; b. die Art des gemeinschaftlichen Eigentums und der Quotenverteilung bei Miteigentum sowie das Grundverhältnis bei Gesamteigentum.
Art. 11
d. Weitere Bestimmungen 1 Bestehende Rechte, die nicht eintragungsfähig jedoch anmerkungsfähig sind, sind in der Abteilung "Anmerkungen" zu verweisen. 2 Bisher nur einseitig als Recht eingetragene Dienstbarkeiten und Grund lasten sind auf dem berechtigten wie auch auf dem angeblich belasteten Grundbuchblatt unter der Abteilung "Vormerkungen" vorläufig einzutra gen. Die Eintragung wird erst rechtsverbindlich und darf erst unter der Ab teilung "Dienstbarkeiten und Grundlasten" vorgenommen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks zuge stimmt hat oder ein rechtskräftiger Entscheid des Gerichts vorliegt. Wird dies nicht innert angemessener Frist beigebracht, so ist die Vormerkung zu löschen. 3 Für unklar lautende Einträge ist eine unmissverständliche Fassung ein zutragen; unvollständige Eintragungen sind zu vervollständigen. 4 Vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dinglicher Natur, wie Abänderungen gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB), Verpfründungen, Grundlasten usw., sind von der Abteilung Grundbuchbereinigung auf die Einhaltung der gesetzlichen Formen hin zu kontrollieren. Fehlende Rechtsformen sind nachzuholen. Eine Nachver kündung erübrigt sich, wenn die Voraussetzungen der Ersitzung (Art. 661 ZGB) erfüllt sind. 4
5 Wird die fehlende Rechtsform nicht nachgeholt und sind auch die Vor aussetzungen der Ersitzung nicht erfüllt, so wird das Recht nicht ins eid genössische Grundbuch übertragen.
Art. 12
Formelle Erledigung 1 Die Ergebnisse der Überprüfung, die Anerkennung der angemeldeten Rechte sowie die Zustimmung zu Abänderung, Ergänzung, Neuumschrei bung oder Löschung bisheriger Einträge sind zu protokollieren und soweit die Abteilung Grundbuchbereinigung es als notwendig erachtet, durch die Verfügungsberechtigten oder ihre Vertreter zu unterzeichnen. Für die Lö schung bisheriger Rechte und die Eintragung neuer Lasten ist die Unter zeichnung unabdingbar. 2 Dem von den Beteiligten oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Abteilung Grundbuchberei nigung unterschriebenen Protokoll über die Bereinigung des Grundstücks kommt die Wirkung einer öffentlichen Urkunde zu.
Art. 13
Mitwirkungspflicht 1 Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Einladung hin persönlich oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter bei der Durchführung dieser Bereini gungen mitzuwirken. 2 Im Weigerungsfalle ist eine dahingehende Verfügung zu erlassen. Sie kann mit der Androhung der in Art. 292 des Strafgesetzbuchs 5 ) vorgese henen Strafen verbunden werden. 3 Die Abteilung Grundbuchbereinigung und die Bereinigungskommission können die Hilfe des Grundbuchamts und des Nachführungsgeometers in Anspruch nehmen.
Art. 14
Eröffnung 1 Das Bereinigungsergebnis und die im Zusammenhang mit der Bereini gung getroffenen grundbuchlichen Verfügungen sind den Beteiligten schriftlich zu eröffnen. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer sind gleichzeitig die vorgesehenen neuen Grundbucheinträge mitzuteilen. 5) SR 311.0 5
Art. 15
Einspracheverfahren 1 Gegen das Bereinigungsergebnis und die getroffenen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit der Zustellung bei der Abteilung Grundbuchbereini gung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Die Abteilung Grundbuchbereinigung behandelt die Einsprache. Kommt eine Einigung zustande, ist das Ergebnis im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterschreiben. 3 Kommt keine Einigung zustande, ist die Einsprache der Bereinigungs kommission zur Behandlung zu überweisen.
Art. 16
Verfahren vor der Bereinigungskommission 1 Die Bereinigungskommission versucht eine gütliche Einigung herbeizu führen. Den vor der Bereinigungskommission abgeschlossenen und von den Beteiligten unterzeichneten Vereinbarungen kommt die Wirkung öf fentlicher Urkunden zu. 2 Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist kostenlos.
Art. 17
Vorläufige Eintragung 1 Ein strittiges Recht kann durch eine vorläufige Eintragung gesichert wer den (Art. 961 ZGB).
Art. 18
Gerichtliche Erledigung a. Fristansetzung zur Klage 1 Kann vor der Bereinigungskommission zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechts oder über den Gesamt wert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, so hat sie die rechtliche Erledigung herbeizuführen. 2 Hierfür setzt die Präsidentin oder der Präsident der Bereinigungskom mission durch eingeschriebenen Brief der klägerischen Partei eine Frist von 20 Tagen zur Geltendmachung des Anspruchs auf dem Zivilprozess weg unter Androhung der Annahme des Rechtsverzichts für den Fall der Nichtbeachtung. 6
Art. 19
b. Parteirollen 1 Die Frist zur Klage wird angesetzt: a. der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, der den Be stand, Inhalt, Umfang oder Rang eines im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechts bestreitet; b. der Ansprecherin oder dem Ansprecher, der den Bestand eines bis herigen nicht eingetragenen oder von der bisherigen Eintragung ab weichenden Rechts behauptet.
Art. 20
Mitteilung durch das Gericht 1 Die richterlichen Behörden teilen der Abteilung Grundbuchbereinigung den Eingang einer Klage im Bereinigungsverfahren und deren rechtskräf tige Erledigung von Amtes wegen mit.
Art. 21
Beschwerdeverfahren 1 Gegen Verfügungen und andere Amtshandlungen der Abteilung Grund buchbereinigung sowie der Grundbuchverwalterin und des Grundbuchver walters im Bereinigungsverfahren kann, sofern nicht die Einsprache ge mäss Art. 15 dieser Verordnung gegeben ist, innert 20 Tagen seit Zustel lung bzw. Kenntnis schriftlich und begründet Beschwerde beim Regie rungsrat erhoben werden. 2 Über die Beschwerdefälle ist durch die Abteilung Grundbuchbereinigung ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem auch die Erledigung ver merkt wird. 2.2. Grundeigentum
Art. 22
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse 1 Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirkli chen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen, sind sie richtigzustel len. Lässt sich die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin oder der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifizieren, so hat die Abtei lung Grundbuchbereinigung nach Art. 666a ZGB vorzugehen. 2 Die beteiligten Personen sowie die Einwohnergemeinden sind verpflich tet, im Rahmen der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse mitzuwirken. Die Abteilung Grundbuchbereinigung setzt ihnen dafür jeweils eine ange messene Frist. 7
3 Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch die Abteilung Grundbuchbereinigung, die sich bei Erbgang zuvor vergewissert, dass keine Ausschlagung vorliegt und kein öffentliches Inventar angeordnet wurde.
Art. 23
Nicht eingetragene Grundstücke 1 Für die bisher im kantonalen Grundbuch nicht aufgenommenen Grund stücke und für Grundstücke, für die bisher kein Eigentumseintrag besteht, ist das Verfahren nach Art. 662 ZGB durchzuführen, soweit es sich nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt.
Art. 24
Behandlung aufgehobener Rechte 1 Die nach kantonalem Recht entstandenen dinglichen Rechte, die ge mäss Zivilgesetzbuch nicht mehr begründet werden können, sind im Grundbuch anzumerken. 2.3. Dienstbarkeiten und Grundlasten
Art. 25
Wegrechte 1 Die Einwohnergemeinden haben der Abteilung Grundbuchbereinigung ein Verzeichnis der öffentlichen Strassen und Wege (Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, öffentliche Güterstrassen) sowie jener privaten Strassen und Wege, die öffentlich begangen werden, einzureichen. 2 Wege über Privatgrundstücke, die von jedermann benutzt werden dür fen, sind als Popularservitut (Gemeindedienstbarkeiten) im Sinne von
Art.
781 ZGB einzutragen.
Art. 26
Altrechtliche Servitute 1 Altrechtliche Dienstbarkeiten und Reallasten sind als Grunddienstbarkei ten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem Errichtungsakt nicht die Errichtung zuguns ten einer bestimmten Person ergibt. 8
2.4. Grundpfandrechte
Art. 27
Pflicht der Grundeigentümerin und des Grundeigentümers 1 Die Grundeigentümerin und der Grundeigentümer haben auf Aufforde rung hin für die Durchführung der Pfandbereinigung ein Verzeichnis der Pfandgläubigerinnen und der Pfandgläubiger zur Verfügung zu stellen.
Art. 28
Herausgabepflicht 1 Die Pfandtitelbesitzerinnen und die Pfandtitelbesitzer sind verpflichtet, die einverlangten Pfandtitel der Abteilung Grundbuchbereinigung gegen Quittung einzureichen.
Art. 29
Pfandrechte alten Rechts 1 Die altrechtlichen Grundpfandrechte (Altgülten) sind in solche des neuen Rechts umzuwandeln. 2 Für die Ausstellung der neuen Titel ist kein Pfandvertrag gemäss
Art.
799 ZGB notwendig. 3 Der Nennwert der neuen Titel soll in der Regel mindestens Fr. 1 000.– betragen und durch 500 teilbar sein.
Art. 30
Zusammenlegung von Pfandforderungen 1 Die Pfandtitel sollen soweit möglich zusammengelegt und die Pfand summen auf gerade Beträge auf- oder abgerundet werden.
Art. 31
Pfandtitel des Zivilgesetzbuchs 1 Die Abteilung Grundbuchbereinigung ist befugt, eine Neuausfertigung von Pfandtiteln des Zivilgesetzbuchs zu verfügen, wenn die Titel mit den bereinigten grundbuchlichen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen oder wenn dies aus Gründen der Klarheit wünschbar ist, insbesondere wenn die Zirkulationsfähigkeit eines Titels beeinträchtigt sein könnte. 9
Art. 32
Kraftloserklärung durch das Gericht 1 Wird ein eingeforderter Titel nicht eingesandt und kann er sonst nicht er hältlich gemacht werden, so wird er auf Veranlassung der Abteilung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gläubigerin oder des Gläubigers oder der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers in entsprechen der Anwendung von Art. 865 ZGB kraftlos erklärt. 2 Für nach 1912 errichtete Pfandtitel, deren Gläubigerin oder Gläubiger seit zehn Jahren unbekannt ist, veranlasst die Abteilung Grundbuchberei nigung die Durchführung des Kraftloserklärungsverfahrens nach Art. 856 ZGB auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners.
Art. 33
Kraftloserklärung durch die Abteilung Grundbuchbereini gung 1 Für Altgülten, die seit mindestens zehn Jahren vermisst werden und für die während dieser Zeit keine Zinsen gefordert wurden, erlässt die Abtei lung Grundbuchbereinigung auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einen Aufruf im Amtsblatt an allfällige Gläubigerinnen und Gläubiger, sich innert einer Frist von sechs Monaten zu melden und die Forderung unter Vorweisung des Pfandtitels geltend zu machen. 2 Der Aufruf enthält die alte und, sofern abweichend, die neue Bezeich nung des Unterpfandes, die letzte registrierte Gläubigerin oder den letzten registrierten Gläubiger, das Datum der Errichtung und der Protokollierung im Gültenprotokoll sowie die gegenwärtige Grundeigentümerin oder den gegenwärtigen Grundeigentümer. 3 Erfolgt innert der festgesetzten Frist keine Vorweisung der Pfandtitel, verfügt die Abteilung Grundbuchbereinigung deren Kraftloserklärung. Bei den Einträgen im Grundbuch und alten Gültenprotokoll wird auf die Kraft loserklärung hingewiesen. Pfandrechte, deren Titel kraftlos erklärt wur den, werden nicht ins eidgenössische Grundbuch übertragen. 2.5. Abschluss des Bereinigungsverfahrens
Art. 34
Überprüfung 1 Der Regierungsrat lässt die neu angelegten Hauptbücher und Hilfsregis ter durch eine ausgewiesene Fachstelle oder Fachperson überprüfen. 10
Art. 35
Öffentliche Auflage 1 Die neu angelegten Grundbücher sind während 30 Tagen auf der Abtei lung Grundbuchbereinigung öffentlich aufzulegen und die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen. 2 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht einge tragene dingliche Rechte während der Auflagefrist bei der Abteilung Grundbuchbereinigung noch angemeldet werden können, und dass sol che Rechte einer Drittperson gegenüber in Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss Eintrag im Grundbuch Geltung haben werden.
Art. 36
Einspracheverfahren 1 Während der öffentlichen Auflage kann jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Einsprache bei der Abteilung Grundbuchbereinigung er heben mit der Begründung, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereinigungsprotokoll unrichtig oder lückenhaft vor genommen wurden. 2 Für das Einspracheverfahren sind Art. 16 ff. dieser Verordnung sinnge mäss anwendbar.
Art. 37
Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs 1 Das Volkswirtschaftsdepartement setzt nach Abschluss des Bereini gungsverfahrens sowie der öffentlichen Auflage den Zeitpunkt der Inkraft setzung des eidgenössischen Grundbuchs für die betroffenen Grund stücke fest. 2 Es veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt und gibt dem Eidgenös sischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Einwohnergemeinderat hiervon Kenntnis.
Art. 38
Schliessung des alten Grundbuchs und der Bereinigungs dossiers 1 Auf den Tag der Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs sind das kantonale Grundbuch, das alte Gültenprotokoll und die Bereinigungs dossiers zu schliessen und zu archivieren. 11
Art. 39
Folgen der Nichteintragung 1 Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuchs für die betroffenen Grundstücke erlöschen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintragungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbe halt von Art. 44 Abs. 1 SchlT ZGB, nicht während dieser Zeit zur Eintra gung beim Grundbuch angemeldet werden. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, anzuge ben und die Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen. 3. Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 40
Grundlagen 1 Die Anlage des Grundbuchs erfolgt nach Massgabe von Art. 942 ff. ZGB und Art. 38 ff. SchlT ZGB, unter Einhaltung der Vorschriften der eidgenös sischen Grundbuchverordnung 6 ) sowie der nachfolgenden Vorschriften.
Art. 41
Verweisung 1 Im Grundbuchblatt ist auf die bisherige Nummer des kantonalen Grund buchs zu verweisen.
Art. 42
Eisenbahngrundstücke 1 Die für die Eisenbahngrundstücke, welche unmittelbar dem Bahnbetrieb dienen (Betriebsgrundstücke), anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit der Bezeichnung "Eisenbahngrundstück" zu versehen. 2 Die Abteilung "Grundpfandrechte" ist zu sperren. 4. Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 43
Gebühr 1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidge nössischen Grundbuchs werden vom Kanton getragen. In besonderen Fällen können die Kosten der Grundeigentümerin und dem Grundeigentü mer auferlegt werden. 6) SR 211.432.1 12
2 Für Grundbuchgeschäfte, die sich im Rahmen der Bereinigung ergeben, aber nicht unmittelbar mit dieser zusammenhängen, sind die ordentlichen Grundbuchgebühren zu entrichten. 5. Schlussbestimmungen
Art. 44
Laufende Geschäfte 1 Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs wird das bisheri ge kantonale Grundbuch weitergeführt. 2 Daneben sind alle eintretenden Rechtsänderungen, soweit erforderlich, in den Bereinigungsheften nachzutragen. 3 Ist eine Liegenschaft bereinigt, sind jeder künftigen Handänderung oder Pfanderrichtung die Beschreibung des Vermessungswerks und das Er gebnis des Bereinigungsverfahrens zugrunde zu legen.
Art. 45
Verhältnis zum Vermessungswerk 1 Das Grundbuchamt hat dem Nachführungsgeometer schon während des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermessungs werks erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 46
Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderli chen Ausführungsbestimmungen. 13
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 80 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26) Vorlage und Botschaft des Regierungsrats vom 16. August 2017, Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016 (23.16.06), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement geneh migt am 16. Februar 2017 Aufgehobener Erlass: Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einfüh rung des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigungsverordnung) vom 6. September 1985 (OGS 1986, 83, OGS 1997, 94, OGS 2005, 61, OGS 2007, 13 und 25, OGS 2010, 33 Ziff. III. 9., OGS 2010, 41, OGS 2011, 36 Anhang Ziff. II.3., OGS 2011, 46) 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.10.2016 01.06.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 80 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.10.2016 01.06.2017 Erstfassung OGS 2016, 80 16
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