Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz
Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV) vom 22. September 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3, 3a, 5, 11, 13, 17, 18 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirt - schaftsgesetz, kLwG) 1 ) , beschliesst: 1 Produktion, Qualität und Absatz 1.1 Bewirtschaftungsmethoden 1.1.1 Hochstammbäume § 1 Grundsatz 1 Der Kanton entrichtet für die Ersatzpflanzung eines Hochstammbau - mes einen Beitrag von Fr. 200.–, sofern mindestens drei Hochstamm - bäume im Zeitraum eines Beitragsjahres gepflanzt werden. * 2 Je Beitragsjahr und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller werden Ersatzpflanzungen von höchstens 15 Hochstammbäumen unterstützt. 3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die gesuchstellende Person nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist. 1) NG 821.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 2 Beitragsberechtigte Bäume 1 Beitragsberechtigt ist die Pflanzung von Steinobst-, Kastanien- und Nussbäumen. Die Pflanzung von Kernobstbäumen ist beitragsberech - tigt, wenn diese durch die Forschungsanstalt Agroscope in Bezug auf Feuerbrand als robuste Sorten eingestuft sind. Massgebend ist die im jeweiligen Gesuchsjahr gültige Sortenliste. 2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1.6 m betragen. 3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleis - tet. 4 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn je Hektare höchstens folgen - de Anzahl Bäume stehen: 1. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; 2. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume. 5 Von der Beitragsberechtigung ausgenommen sind: 1. Pflanzungen in Obstanlagen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) 2 ) ; 2. Spindelhochstamm-Feldobstbäume. § 3 Auflagen 1 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung. 2 Die Bäume sind fachgerecht zu schneiden. Absterbende Bäume sind zu ersetzen. 3 Die Bäume müssen während mindestens sechs Jahren bestehen blei - ben. § 4 Verfahren 1 Die Gesuche sind jeweils vor Ende des Beitragsjahres einzureichen. Dieses dauert von Juli bis Juni. 2 Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen: 1. die Kaufbelege für das Pflanzgut mit dem Nachweis der Sorte; 2. ein Situationsplan, auf dem die Pflanzstandorte eingetragen sind. 3 Das Amt kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. 2) SR 910.91 2
1.1.2 Verminderung von Ammoniakverlusten § 5–7 * ... 1.1.3 Produktionssysteme § 8 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion mit Beiträgen. 2 Die Gewährung der Beiträge richtet sich nach der DZV 3 ) . § 9 * Beitrag 1 Der Beitrag beträgt Fr. 30.– je Hektare Grünfläche des Betriebs und Jahr. 1.1.4 Biodiversität § 10 Grundsatz 1 Die Gewährung der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach der DZV 4 ) . 2 Für die Beurteilung der biologischen und landschaftsästhetischen Aspekte ist im Rahmen des Vollzugs der DZV die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zuständig. § 11 Bewertungsgrundlagen für den Qualitätsbeitrag 1 Die für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige Direktion kann unter Vorbehalt von Art. 59 Abs. 3 DZV 5 ) andere Grundlagen für die Be - wertung der botanischen Qualitätsstufe II und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen. § 12 Vernetzungsbeitrag 1 Der Kanton gewährt Vernetzungsbeiträge. 2 Es gelten die Mindestanforderungen des Bundes gemäss Art. 62 so - wie Anhang 4 lit. B DZV 6 ) an die Vernetzung. 3) SR 910.13 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 3
3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Flächen nach einem von der für den Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion genehmig - ten Vernetzungsprojekt angelegt und bewirtschaftet werden. Diese Di - rektion erlässt auch die kantonalen Mindestanforderungen für die Ver - netzungsprojekte. 4 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den entsprechenden Höchst - ansätzen gemäss Art. 61 Abs. 4 sowie Anhang 7 Ziffer 3.2.1 DZV. § 13 Nachweis der Biodiversität 1 Das Amt bezeichnet die für die Beurteilung und die Kontrolle der bota - nischen Qualitätsstufe II und der Vernetzung zuständigen Expertinnen und Experten. 2 Für Flächen in rechtskräftig ausgeschiedenen nationalen oder kanto - nalen Naturschutzgebieten und für Flächen, für die kantonale Natur - schutzverträge bestehen, ist die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz für die Beurteilung und die Kontrolle zuständig. 1.1.5 Landschaftsqualität § 14 Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfälti - ger Kulturlandschaften. 2 Die Gewährung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach der DZV 7 ) sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bun - desamtes für Landwirtschaft 8 ) . § 15 Landschaftsqualitätsprojekte 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsquali - tätsprojekten. 2 Die Direktion reicht die kantonalen Landschaftsqualitätsprojekte nach Konsultation der für die Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Di - rektion beim Bundesamt für Landwirtschaft ein. 7) SR 910.13 8) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/landschaftsquali - taetsbeitrag.html 4
§ 16 Beitragshöhe 1 Die Höhe der Beiträge pro Massnahme richtet sich nach den vom Bun - desamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen in den kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. Diese betragen höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Der Kanton entrichtet einen Neuntel des Beitrages des Bundes. 1.1.6 Projekte § 17 Unterstützung von Projekten 1 Projekte, welche die Förderung einer umweltgerechten, landschafts - verträglichen oder ressourceneffizienten Bewirtschaftung zum Ziel ha - ben, kann die Direktion mit Beiträgen unterstützen. 1.2 Absatzförderung § 18 Grundsatz 1 Die Direktion gewährt im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 und 3 kLwG 9 ) Bei - träge für die Ausarbeitung und Durchführung von Massnahmen und Projekten zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten. 2 Für die gleiche einzelbetriebliche Massnahme und das gleiche einzel - betriebliche Projekt wird pro Betrieb nur einmal ein Beitrag gewährt. Für gleiche gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte ist eine wieder - kehrende Unterstützung befristet möglich. 3 Die Beiträge können zusätzlich zu Investitionshilfen an Strukturverbes - serungen gewährt werden. § 19 Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten ver - wertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. § 20 Voraussetzungen 1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Massnahme oder das Projekt: 1. die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erhält oder fördert; 2. regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft; 9) NG 821.1 5
3. die Erhaltung der Marktanteile oder eine positive Wirkung auf die regionale Wertschöpfung bezweckt; und 4. den Anforderungen zur Erreichung der Massnahmen- und Projektziele genügt. 2 Die Trägerschaft hat mindestens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten zu finanzieren; bei Vorabklärungen werden Beiträge Dritter angerechnet. 3 Die Trägerschaft hat dem Amt auf Verlangen Rechenschaft über die Zielerreichung und die Realisierung der Massnahmen sowie die Ver - wendung der Mittel abzulegen. § 21 Beiträge 1. anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwendungen, die für die Ausarbei - tung und zweckmässige Durchführung der Massnahme oder des Projektes erforderlich sind, insbesondere: 1. für Vorabklärungen, die Planung, den Aufbau und die Koordinati - on; sowie 2. im Bereich Marketing und Kommunikation. § 22 2. Beitragshöhe 1 Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Soll mit der Massnahme oder dem Projekt der Absatz von Landwirt - schaftsprodukten gefördert werden, die nicht ausschliesslich im Kanton hergestellt werden, ist der Kantonsbeitrag herabzusetzen. § 23 Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. 2 Sie haben mindestens folgende Unterlagen zu umfassen: 1. eine Stellungnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 20; 2. den Massnahmen- oder Projektbeschrieb mit Antrag; und 3. das Budget sowie den Finanzierungsplan. 6
1.3 Qualität § 24 Sicherung der Milchqualität 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist zuständig für die Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere gemäss Art. 14 der Milchprü - fungsverordnung (MiPV) 10 ) und verfügt die Milchliefersperre gemäss
Art. 15 MiPV. § 25 Primärproduktion
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist zuständig für die Kontrollen in der Primärproduktion gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) 11 ) . 2 Soziale Begleitmassnahmen § 26 Betriebshilfe 1 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit gemäss Art. 7 der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) 12 ) sowie für die Auflagen sind die §§ 33–36 anwendbar. § 27 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 1. Grundsatz 1 Der Kanton leistet im Rahmen von Art. 13 kLwG 13 ) Beiträge an die Er - arbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben. § 28 2. Voraussetzungen, Rechenschaftspflicht 1 Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Er - wartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen. 2 Über den Umsetzungsplan des erarbeiteten Entwicklungspfades be - ziehungsweise Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Re - chenschaft abzulegen. 10) SR 916.351.0 11) SR 916.020 12) SR 914.11 13) NG 821.1 7
§ 29 3. anrechenbare Kosten, Beiträge 1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusam - menhang mit der Massnahme haben. 2 Die Betriebsleitung hat mindestens 50 Prozent der Kosten zu tragen. 3 Je Betrieb werden innerhalb von fünf Jahren Beiträge von insgesamt höchstens Fr. 5'000.– ausbezahlt. § 30 4. Gesuche 1 Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden. 3 Strukturverbesserungen § 31 Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz 1 Investitionshilfen wie Beiträge und Investitionskredite werden nur gewährt, wenn die Finanzierung und die Tragbarkeit der Massnahmen auch unter Berücksichtigung der zukünftigen agrarpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen sind. 2 Es werden nur kostenoptimierte und zweckmässige Strukturverbesse - rungsmassnahmen mit Investitionshilfen unterstützt. 3 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen findet die Bundesge - setzgebung Anwendung. § 32 * 2. Mindestbeiträge 1 Für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen werden keine kantona - len Beiträge unter Fr. 10'000.– gewährt. 2 Die Untergrenze gilt nicht für Beiträge an Grundlagenbeschaffungen, Untersuchungen, periodische Wiederinstandstellungen sowie bauliche Massnahmen und Einrichtungen für ökologische Ziele. * § 33 Einzelbetriebliche Massnahmen 1. Betriebsführung 1 Um die erfolgreiche Betriebsführung nachzuweisen, sind mit dem Ge - such für einzelbetriebliche Massnahmen die Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Jahre vorzulegen. 8
2 Bei grossen Investitionen ist die Zweckmässigkeit mit einem Betriebs - konzept gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Strukturverbes - serungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) 14 ) zu belegen. § 34 2. tragbare Belastung 1 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist mit einem geeigne - ten Planungsinstrument über mindestens fünf Jahre aufzuzeigen. Als Basis für die Planungsinstrumente dienen in erster Linie die Buchhal - tungszahlen des Betriebes. 2 Die Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrar - politischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. 3 Sind für den Nachweis der Finanzier- und Tragbarkeit eines Projektes ausserlandwirtschaftliche Einkünfte nötig, müssen diese angemessen belegt werden können. 4 Ist für Investitionshilfen der Ertragswert der Liegenschaft massgebend, ist eine aktuelle Ertragswertschätzung gemäss Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 15 ) vorzulegen. Das Amt kann für die Prüfung von Eintrittskriterien die Berechnung der Finanzier- und Tragbarkeit oder für das Festlegen der Höhe von Investitionshilfen eine Projektschätzung verlangen. 5 Investitionshilfegesuche für eindeutig unwirtschaftliche oder sehr teure Vorhaben können abgelehnt werden, selbst wenn sowohl deren Finan - zier- als auch Tragbarkeit gegeben wären. § 35 3. Anrechenbarkeit Pachtland 1 Für die Ausrichtung von Investitionshilfen ist Pachtland anrechenbar, wenn es mit Pachtverträgen sichergestellt ist. 2 Je höher der Anteil Pachtland eines Betriebes und je kleiner die An - zahl Verpächter, desto längerfristig muss das Pachtland gesichert sein, um angerechnet werden zu können. Die Direktion kann Richtlinien er - lassen. 3 Gepachtete Flächen, die in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, werden bei der Beurteilung von Investi - tionshilfegesuchen nicht berücksichtigt. 14) SR 913.1 15) SR 211.412.110 9
§ 36 4. Auflagen 1 Bei der Gewährung von Investitionshilfen für einzelbetriebliche Mass - nahmen ist spätestens ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Die Verschuldung der mit Investitionshilfen unterstützten Betriebe ist langfristig zu senken. Spätestens bei einer erneuten Unterstützung von Projekten mit Investitionshilfen hat die gesuchstellende Person den Be - weis zu erbringen. 3 Zur Überprüfung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebes, der Investi - tionshilfen beansprucht hat, kann das Amt jederzeit die betriebswirt - schaftliche Buchhaltung mit einem Kurzbericht einfordern. 4 Diese Auflagen gelten auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechts - nachfolger und sind bei der Gewährung von Beiträgen während 20 Jahren oder bei der Gewährung von Investitionskrediten für die Dauer der Rückzahlung einzuhalten. § 37 5. Betrieb der Milchwirtschaft 1 Betriebe mit mehr als 15'000 kg vermarkteter Kuhmilch gelten als Betriebe der Milchwirtschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 kLwG 16 ) . § 38 Veröffentlichung der Projekte 1 Das Amt stellt die Publikation gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 17 ) sicher. Diese erfolgt in der Regel im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. § 39 Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG 18 ) werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümer eines bestimmten Gebietes durchgeführt. 2 Die beteiligten Parteien haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen: 1. Grundstücke, die der Umlegung unterworfen werden sollen; 2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachfüh - rungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen; 3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte; 16) NG 821.1 17) SR 910.1 18) SR 910.1 10
4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderwertzuteilungen; 5. Verteilung der Kosten; 6. Anmeldung der bereinigten dinglichen sowie vorgemerkten und angemerkten Rechte im Grundbuch. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Direktion. 4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrages in Kraft. 4 Organisation und Verfahren § 40 Gemeinden 1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit dem Amt Beauftragte für die Landwirtschaft. 2 Diese unterstützen das Amt nach dessen Anordnungen, insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten. 3 Das Amt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten für die Landwirtschaft und erstellt ein Pflichtenheft. § 41 Gesuche 1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. 2 Das Amt bestimmt, in welcher Form die Eingabe zu erfolgen hat. 3 Die Gesuchsfristen richten sich unter Vorbehalt abweichender Bestim - mungen nach Art. 99 Abs. 1 und 2 DZV 19 ) . § 42 Auszahlung der Beiträge 1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt abweichender Be - stimmungen jährlich. 2 Sie erfolgt nach Erbringen der erforderlichen Nachweise bis spätes - tens 31. Dezember des Gesuchsjahres. 19) SR 910.13 11
§ 43 Kontrollen und Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richtet sich nach Art. 101 bis 107 DZV 20 ) . 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen gemäss DZV und der Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL) 21 ) durchgeführt. § 44 Rückerstattung und Verrechnung von Beiträgen 1 Sind Beiträge gestützt auf Art. 23 kLwG 22 ) zurückzuerstatten, können diese mit allfälligen Guthaben von Direktzahlungen verrechnet werden. 5 Schlussbestimmung § 45 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 23 ) wird wie folgt geändert: ... § 46 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 20) SR 910.13 21) SR 910.15 22) NG 821.1 23) NG 152.11 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung A 2015, 1518 12.12.2017 01.01.2018 § 32 totalrevidiert A 2018, 14 12.12.2017 01.01.2018 § 32 totalrevidiert A 2018, 14 26.06.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 1 geändert A 2018, 1216 26.06.2018 01.08.2018 § 1 Abs. 1 geändert A 2018, 1216 26.06.2018 01.08.2018 § 9 totalrevidiert A 2018, 1216 26.06.2018 01.08.2018 § 9 totalrevidiert A 2018, 1216 26.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2 geändert A 2019, 2075 26.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 2 geändert A 2019, 2075 19.05.2020 01.01.2020 § 5 totalrevidiert A 2020, 1070 19.05.2020 01.01.2020 § 5 totalrevidiert A 2020, 1070 19.05.2020 01.01.2020 § 6 totalrevidiert A 2020, 1070 19.05.2020 01.01.2020 § 6 totalrevidiert A 2020, 1070 19.05.2020 01.01.2020 § 7 totalrevidiert A 2020, 1070 19.05.2020 01.01.2020 § 7 totalrevidiert A 2020, 1070 25.01.2022 01.01.2022 § 5 aufgehoben 2022-005 25.01.2022 01.01.2022 § 6 aufgehoben 2022-005 25.01.2022 01.01.2022 § 7 aufgehoben 2022-005 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2015 01.01.2016 Erstfassung A 2015, 1518
§ 1 Abs. 1 26.06.2018
01.08.2018 geändert A 2018, 1216
§ 1 Abs. 1 26.06.2018
01.08.2018 geändert A 2018, 1216
§ 5 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 5 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 5 25.01.2022
01.01.2022 aufgehoben 2022-005
§ 6 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 6 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 6 25.01.2022
01.01.2022 aufgehoben 2022-005
§ 7 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 7 19.05.2020
01.01.2020 totalrevidiert A 2020, 1070
§ 7 25.01.2022
01.01.2022 aufgehoben 2022-005
§ 9 26.06.2018
01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 1216
§ 9 26.06.2018
01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 1216
§ 32 12.12.2017
01.01.2018 totalrevidiert A 2018, 14
§ 32 12.12.2017
01.01.2018 totalrevidiert A 2018, 14
§ 32 Abs. 2 26.11.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 2075
§ 32 Abs. 2 26.11.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 2075 14
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