Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.21)
Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.21)
Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen
Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonale Covid-19-Härtefallverordnung 2022) vom 29. März 2022 (Stand 18. April 2022) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die ge - setzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewälti - gung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) und Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 zur Finan - zierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonales Covid- 19-Härtefallgesetz) 2 ) , beschliesst: § 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) 3 ) und regelt die er - forderlichen Bestimmungen zum kantonalen Covid-19-Härtefallgesetz 4 ) . § 2 Beitragsberechtigung, Form der Unterstützung 1 Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche die Anforderungen gemäss Bundesrecht erfüllen. 2 Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahl - baren Beiträgen. 1) SR 818.102 2) NG 811.2 3) SR 951.264 4) NG 811.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bemessung, Höchstgrenzen 1. Grundsatz 1 Die Bemessung und die Höchstgrenzen richtet sich nach Bundesrecht. § 4 2. anteilsmässige Kürzungen 1 Bei Unternehmen, die während den Abrechnungsperioden gemäss § 5 ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben, werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt, soweit die Betriebseinstellung kei - nen Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufweist. § 5 Verfahren 1. Abrechnungsperiode 1 Der Kanton richtet Härtefallmassnahmen für zwei Abrechnungsperi - oden aus: 1. Januar bis März 2022 (erste Abrechnungsperiode); 2. April bis Juni 2022 (zweite Abrechnungsperiode). § 6 2. Gesuche 1 Unternehmen haben für jede Abrechnungsperiode ein Gesuch elektro - nisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. 2 Die Gesuche sind binnen folgenden Fristen einzureichen: 1. vom 19. April 2022 bis spätestens am 31. Mai 2022 für die erste Abrechnungsperiode; 2. vom 1. Juli 2022 bis spätestens am 31. August 2022 für die zwei - te Abrechnungsperiode. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise und bei Bedarf Richtlinien fest. Die Anforderungen und Richtlinien wer - den auf der elektronischen Plattform zur Gesucheinreichung veröffent - licht. § 7 3. Prüfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Vollstän - digkeit der Unterlagen vor. 2 Auf unvollständige Gesuche tritt die kantonale Entscheidungskommis - sion nicht ein. 3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die Unterlagen und die Vorausset - zungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann sie 2
4 Sie übermittelt der kantonalen Entscheidungskommission: 1. das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ableh - nung des Gesuchs; 2. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen. Diese Empfehlung kann von den ungedeckten Kosten gemäss den An - gaben des antragsstellenden Unternehmens abweichen. § 8 4. Entscheid a) Grundsatz 1 Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet über die Härte - fallmassnahmen. 2 Sie besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor sowie einer durch den Vorstand des Nidwaldner Gewerbeverbandes delegier - ten Person. 3 Sie entscheidet gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der Volkswirtschaftsdirektion. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, sämtliche Entscheide der Entscheidungskommission zu unterzeichnen. § 9 b) Priorisierung 1 Die Entscheidungskommission priorisiert die Gesuche einer Abrech - nungsperiode nach dem Eingangsdatum. 2 Für die zweite Abrechnungsperiode dürfen Härtefallmassnahmen erst zugesprochen werden, wenn über sämtliche Gesuche der ersten Ab - rechnungsperiode erstinstanzlich verfügt wurde. 3 Reichen die bewilligten Mittel für die Gesuche einer Abrechnungsperi - ode nicht aus, muss die Entscheidungskommission die beantragten Härtefallmassnahmen kürzen oder ablehnen. § 10 5. Auszahlung 1 Der Kanton zahlt die nicht rückzahlbaren Beiträge direkt an die Ge - suchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller aus. § 11 6. Formulare, Richtlinien, Information 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der elektronischen Formulare und Richtlinien verantwortlich. 2 Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden. 3
§ 12 7. Missbrauchsbekämpfung 1 Die Volkswirtschaftsdirektion und die Entscheidungskommission kön - nen die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestäti - gungen jederzeit überprüfen. 2 Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstat - ten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1'000 Franken erho - ben werden. Die Entscheidungskommission erlässt eine Verfügung. 3 Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige An - gaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung oder die zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe. 4 Die strafrechtliche Verfolgung, insbesondere infolge unwahrer oder un - vollständiger Angaben, bleibt vorbehalten. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.03.2022 18.04.2022 Erlass Erstfassung 2022-012 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.03.2022 18.04.2022 Erstfassung 2022-012 6