Volksschulverordnung (412.11)
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Volksschulverordnung

Volksschulverordnung (VSchV) vom 16. März 2006 (Stand 1. August 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst: 1. Stufenübergreifende Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Ausbil dung auf der Volksschulstufe.

Art. 2

Unterrichtszeiten und Lektionsdauer 1 Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichts freien Halbtage fest. 2 Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klas sen. 3 Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.

Art. 3

Blockzeiten 1 Die Blockzeiten umfassen den Zeitrahmen von vier Lektionen an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarschule. 2 Für kurzfristige Schulausfälle und ordentliche unterrichtsfreie Zeiten in nerhalb der Blockzeiten ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. 1) GDB 410.1 OGS 2006, 95
3 Das zuständige Departement regelt weitere Ausnahmen und Einzelhei ten.

Art. 4

Schulergänzende Tagesstrukturen und Angebote 1 Die Einwohnergemeinde erhebt mit geeigneten Mitteln den Bedarf an schulergänzenden Tagesstrukturen und entsprechenden Angeboten. 2 Der Einwohnergemeinderat legt die Höhe der Beiträge der Erziehungs berechtigten in einem Reglement fest, sofern die Einwohnergemeinde die schulergänzenden Tagesstrukturen selber anbietet. 3 Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen stellt die Einwohnergemeinde ihre vorhandene Infrastruktur unentgeltlich zur Verfü gung und trägt die diesbezüglichen Betriebskosten. 4 Überträgt die Einwohnergemeinde die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen einer privaten Institution, so schliesst sie mit dieser eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 5

Stundenplan 1 Die Lehrpersonen gestalten den Stundenplan im Rahmen der Vorgaben zu den Blockzeiten gemäss Art. 3 dieser Verordnung, der kantonalen Stundentafel und der von der Schulleitung festgelegten täglichen Unter richtszeiten. 2 Die Schulleitung ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. 3 In begründeten Fällen kann das zuständige Amt auf Antrag der Schullei tung Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.

Art. 6

Klassengrössen 1 Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt höchs tens: a. Kindergarten 24 b. Primarschule 26 c. Orientierungsschule 26 d. Einführungsklassen, Kleinklassen und Werkklassen: 1. Einklassige Abteilung 12 2. Mehrklassige Abteilung 10 2
2 Bei integrativer Förderung gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung und bei Führung von mehrklassigen Abteilungen vermindert der Schulrat die Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse angemessen.

Art. 7

Abweichungen in den Klassengrössen 1 Die Höchstbestände gemäss Art. 6 dieser Verordnung können um höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, sofern diese Abweichung voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauert. Wei tergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des zuständigen De partements.

Art. 8

Promotion und Übertritt 1 Ist es auf Grund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, so wie derholen oder überspringen Schülerinnen und Schüler der Volksschulstu fe im Rahmen der Promotionsbestimmungen eine Klasse. 2 Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Primarschule in die Se kundarstufe I sowie die Promotionsbestimmungen in Ausführungsbestim mungen.

Art. 9

Förderangebote a. Integrative Förderung 1 Für die integrative Förderung können eingesetzt werden: a. eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge; b. Förderlehrpersonen; c. Lehrpersonen für Deutsch für Fremdsprachige. 2 Individuell festgelegte Lernziele werden im Zeugnis ausgewiesen.

Art. 10

b. Spezialklassen 1 In Einführungsklassen: a. werden schulpflichtige, aber noch nicht in allen Teilen schulfähige Schülerinnen und Schüler unterrichtet; b. wird der Lehrstoff der ersten Primarklasse auf zwei Schuljahre ver teilt; c. gilt der Besuch der beiden Schuljahre als ein Pflichtschuljahr. 3
2 Kleinklassen (in der Primarschule) und Werkklassen (in der Orientie rungsschule) werden von Schülerinnen und Schülern mit besondern pädagogischen Bedürfnissen besucht.

Art. 11

c. Verfahren 1 Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Lehrpersonen und der Er ziehungsberechtigten über die geeigneten Förderangebote. 2 Sind die Beteiligten mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so ent scheidet der Schulrat nach Anhörung des Schulpsychologischen Diens tes. * 2. Bestimmungen für einzelne Stufen

Art. 12

Kindergarteneintritt 1 Kinder, die bis zum 31. Juli das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das obligatorische Kindergartenjahr ein. * 2 Die Einwohnergemeinde meldet den Schulleitungen die Kinder, die bis zum massgebenden Stichtag das fünfte Altersjahr vollendet haben. 3 Die Schulleitungen informieren die Erziehungsberechtigten, deren Kin der in das obligatorische Kindergartenjahr aufgenommen werden. 4 Ein früherer Kindergarteneintritt ist auf Antrag der Erziehungsberechtig ten möglich, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Schullei tung entscheidet über den Antrag.

Art. 12a

* Basisstufe 1 Anstelle der Führung eines Kindergartens mit anschliessender Unterstu fe (1. und 2. Klasse Primarschule) können die Einwohnergemeinden aus nahmsweise eine Basisstufe führen. Diese umfasst zwei Jahre Kindergar ten und Unterstufe. 2 Die Führung der Basisstufe ist auf die Aussenschulen beschränkt. 3 Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten, insbesondere zur Organi sation, zu den Lehrplänen und zur Ausbildung der Lehrpersonen, in Aus führungsbestimmungen regeln. 4

Art. 13

Übertritt in die Primarschule 1 Kinder, welche bis zum 31. Juli 2 ) das sechste Altersjahr erreicht haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in die Primarschule ein. 2 Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in die Primarschule aufnehmen, sofern sie schulfähig sind. 3 Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Kindergartenlehrperson noch nicht schulfähige Kinder um höchstens ein Jahr vom Eintritt in die Primarschule zurückstellen. Die Beteiligten sind vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 14

Organisationsform der Orientierungsschule a. Allgemeines 1 Der Einwohnergemeinderat hat für die Orientierungsschule eine der bei den in Art. 15 und 16 dieser Verordnung definierten Organisationsformen zu wählen. 2 Ausnahmen bewilligt auf Gesuch hin das zuständige Departement.

Art. 15

b. Kooperative Orientierungsschule 1 Die kooperative Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen; beide werden auf einer grundlegenden und einer erwei terten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unter richtet. 3 Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Stammklassen in Ausführungsbestimmungen.

Art. 16

c. Integrierte Orientierungsschule 1 Die integrierte Orientierungsschule umfasst die Stammklassen und die Niveaugruppen. Die Stammklassen bestehen aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Anforderungsstufen. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unter richtet. 2) Berichtigung gemäss Beschluss der Redaktionskommission vom 10. Juni 2020 (OGS 2020, 25) 5
2 Das zuständige Departement legt fest, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in Stammklassen unterrichtet. 3. Kantonsbeiträge

Art. 17

Schulergänzende Tagesstrukturen 1 Für die Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bildungsgesetzes 3 ) werden an die Einwohnergemeinden oder an private Institutionen bis 31. Juli 2014 Beiträge geleistet. * 2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl der Betreuungsein heiten. Eine Betreuungseinheit entspricht der Betreuung eines Kindes während einer Stunde. 3 Pro Betreuungseinheit wird Fr. 1.40 entrichtet. 4 Voraussetzung für die Beiträge ist ein Betriebskonzept, das die vom zu ständigen Departement aufgestellten Minimalanforderungen und Quali tätskriterien erfüllt. 5 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten. 6 Das zuständige Amt prüft die Gesuche und entscheidet über die Zusi cherung der Beiträge. 4. Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsbestimmungen 1 Für die Umsetzung der nachfolgenden Artikel gelten folgende Über gangsfristen: a.

Art. 3 bis zu Beginn des Schuljahres 2007/08;

b.

Art. 12 gestaffelte Einführung des neuen Stichtags bis Ende April im

Hinblick auf das Schuljahr 2006/07, bis Ende Mai im Hinblick auf das Schuljahr 2007/08, bis Ende Juni im Hinblick auf das Schuljahr 2008/09; c.

Art. 14 bis 16 Einführung bis zu Beginn des Schuljahres 2009/10.

2 ... * 3) GDB 410.1 6

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. ... 4 ) b. die Richtlinien des Erziehungsdepartements betreffend die Festset zung von Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule vom 19. Januar 1994 5 ) ; c. ... 6 ) 2 ... 7 )

Art. 20

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 8 ) 4) Die Änderung bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 5) Unveröffentlicht 6) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 7) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 8) Vom Regierungsrat auf 1. August 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 46) 7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2006 (OGS 2006, 46) geändert durchAusführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Er lassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 17., OGS 2010, 41),Nachtrag vom 30. Mai 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (OGS 2012, 38),Nachtrag vom 14. April 2016, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 1. März 2016, Kantonsratsprotokoll vom 14. April 2016 (23.16.01), in Kraft seit 1. August 2016 (OGS 2016, 25),Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25. Mai und 29. Juni 2018 ((23.18.03), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS 2018, 29), samt Berichtigung durch die Redaktionskommission vom 10. Juni 2020 (OGS 2020, 25) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.03.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95 25.11.2008 01.01.2009

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2010, 33 30.05.2012 01.01.2012

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2012, 38 30.05.2012 01.01.2012

Art. 18 Abs. 2

aufgehoben OGS 2012, 38 14.04.2016 01.08.2016

Art. 12a

eingefügt OGS 2016, 25 29.06.2018 01.08.2019

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2018, 23 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.03.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 95

Art. 11 Abs. 2

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 11 Abs. 2

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 12 Abs. 1

29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 23

Art. 12a

14.04.2016 01.08.2016 eingefügt OGS 2016, 25

Art. 17 Abs. 1

30.05.2012 01.01.2012 geändert OGS 2012, 38

Art. 18 Abs. 2

30.05.2012 01.01.2012 aufgehoben OGS 2012, 38 10
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