Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (152.2)
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Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * vom 13. November 2001 (Stand 1. Juli 2006) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen «Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ)» eine öffent - lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sar - nen. 2 Das ILZ ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

a. Grundsatz 1 Das ILZ:
a) erbringt für die Verwaltungen der Vereinbarungskantone Informa - tikdienstleistungen;
b) kann für die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Vereinbarungskantone Informatikdienstleistungen erbringen;
c) * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch die Aufgaben - erfüllung zu Gunsten der Vereinbarungskantone nicht beeinträch - tigt wird und mindestens die Vollkosten gedeckt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 * b. Dienstleistungen für die Verwaltungen der

Vereinbarungskantone 1 Das ILZ erbringt insbesondere folgende Informatikdienstleistungen:
a) es erarbeitet auf Grund der strategischen Leitlinien und Zielvorga - ben der Regierungen und der Planung der einzelnen Departe - mente oder Direktionen den Entwurf der jährlichen Informatikplä - ne der Vereinbarungskantone zuhanden der Regierungen;
b) es erarbeitet im Rahmen der Vorgaben der Regierungen den Ent - wurf für Richtlinien für den Einsatz von Informationstechniken in den Vereinbarungskantonen;
c) es gewährleistet in seinem Bereich die Datensicherung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz;
d) es berät das Personal der Vereinbarungskantone in Fragen des Informatikeinsatzes und bietet Ausbildungsprogramme für die Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinbarungskantone an;
e) es sorgt für den Betrieb der Informatikanwendungen und - syste - me (Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationssys - teme), die für die Vereinbarungskantone von zentraler Bedeutung sind, entweder dadurch, dass es diese erwirbt oder selbst entwi - ckelt sowie sie einführt und pflegt;
f) es nimmt die Bestellungen der Departemente, Direktionen und Ämter entgegen und bearbeitet sie;
g) es betreibt ein oder mehrere Rechenzentren, insbesondere zur Abwicklung der Anwendungen gemäss Buchstabe e;
h) es betreibt die zentralen Infrastrukturen der Vereinbarungskanto - ne für den Betrieb der Information-Center-Dienstleistungen (Inter - net, E-Mail usw.) und betreut die Endbenutzer und - benutzerin - nen;
i) es kann Dienstleistungen für die EDV-Revision zu Gunsten der Vereinbarungskantone erbringen. 2 Es kann von den Vereinbarungskantonen mit weiteren Aufgaben wie Strategiebildung, Finanzplanung und Projektbearbeitung betraut wer - den. 3 Informatikdienstleistungen nach Absatz 1 sind von den Vereinbarungs - kantonen über das ILZ zu koordinieren. 4 Das ILZ kann Informatikdienstleistungen an Dritte auslagern. Die Aus - lagerung von Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung für die Ver - waltungen der Vereinbarungskantone oder entsprechenden volkswirt - schaftlichen Auswirkungen bedarf der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone. Das ILZ bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. 2

Art. 4 Betriebsmittel

1 Die Vereinbarungskantone stellen dem ILZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500'000.– zur Verfügung, das vom ILZ mit 5.5 Prozent zu verzinsen ist. 2 ... * 3 Die Vereinbarungskantone können dem ILZ Darlehen gewähren, wel - che zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind. 2 Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone

Art. 5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla - ment abordnen. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erfüllt ihre Aufgaben indem sie:
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs - kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt;
b) die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Dienstleistungen informiert;
c) vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des ILZ informiert wird.

Art. 6 Regierungen der Vereinbarungskantone

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates des ILZ sowie einen Ausschuss Strategiekoor - dination;
b) bestimmen die Revisionsstelle;
c) genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des ILZ;
d) regeln in Absprache mit dem Verwaltungsrat des ILZ in Richtlini - en die Strategiekoordination, das Bestellwesen und die Zusam - menarbeit der kantonalen Verwaltungen mit dem ILZ im Einzel - nen. 3

Art. 7 Ausschuss Strategiekoordination

1 Die Vereinbarungskantone koordinieren ihre Bestellungen an das ILZ über einen gemeinsamen Ausschuss Strategiekoordination, der aus je drei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern besteht. 2 Der Ausschuss Strategiekoordination konstituiert sich selbst. 3 In begründeten Fällen können die Vereinbarungskantone dem ILZ auch je einzeln Bestellungen erteilen. 3 Organe und Zuständigkeiten des ILZ

Art. 8 Organe

1 Die Organe des ILZ sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

Art. 9 * Verwaltungsrat

a. Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern besteht aus:
a) je zwei von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern;
b) dem von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten fünften Mitglied sowie der oder dem aus der Mitte der Mitglieder bestellten Präsidentin oder Präsiden - ten. 2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung der Mitglieder. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des ILZ hat beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 10 b. Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat:
a) ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich;
b) beschliesst das Budget des ILZ;
c) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
d) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und be - handelt den Revisionsbericht; 4
e) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi - on und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den Bericht der Revisionsstelle;
f) stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an;
g) erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.

Art. 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich:
a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
b) die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;
c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern abschliesst;
e) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
f) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

Art. 12 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ord - nungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. 4 Betrieb und Personal des ILZ

Art. 13 Datenschutz und

- sicherheit 1 Das ILZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si - cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Verein - gewährleistet ist. 5

Art. 14 Personal

1 Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn beson - dere Umstände dies rechtfertigen. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.

Art. 15 Amtsgeheimnis

1 Sämtliche Mitarbeitenden des ILZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Staatsver - waltungsgesetzes des Kantons Obwalden.

Art. 16 Haftung und Verantwortlichkeit

1 Die Haftung des ILZ sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vor - schriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 5 Finanzhaushalt

Art. 17 * Rechnungsführung

1 Das ILZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergruppen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht.

Art. 18 * Reservenbildung und Gewinnverwendung

1 Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlage - vermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird ver - wendet für:
a) die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationska - pitals entspricht;
b) die Bildung freier Reserven;
c) einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr. 6
2 Die freien Reserven können eingesetzt werden:
a) zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Verbesserung des Leistungsauftrags;
b) für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskanto - ne, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.

Art. 19 * Entgelte für Dienstleistungen

1 Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli - chen.

Art. 20 Steuerfreiheit

1 Das ILZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Bestellungen der Vereinbarungskantone und der Gemeinden von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Dauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erst - mals auf den 31. Dezember 2009.

Art. 22 Auflösung

1 Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven nach Massgabe des effektiven Leistungsbezugs in den letzten vier Jahren un - ter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt. 2 Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des ILZ. 7

Art. 23 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinba - rung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mit - gliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter, die einen Präsi - denten oder eine Präsidentin bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt der Präsident oder die Präsidentin der Staatsrechtlichen Kam - mer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Ver - fahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Obwalden.

Art. 24 * ...

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu - ständigen Organe auf den 1. Januar 2002 in Kraft 1 ) . 1) Vom Landrat genehmigt am 28. November 2001 8
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200 04.07.2006 01.07.2006 Erlasstitel geändert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 2 Abs. 1, c) geändert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 3 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 9 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 17 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 18 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 19 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 24 aufgehoben A 2006, 1223 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.11.2001 01.01.2002 Erstfassung A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200 Erlasstitel 04.07.2006 01.07.2006 geändert A 2006, 1223

Art. 2 Abs. 1, c) 04.07.2006

01.07.2006 geändert A 2006, 1223

Art. 3 04.07.2006

01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223

Art. 4 Abs. 2 04.07.2006

01.07.2006 aufgehoben A 2006, 1223

Art. 9 04.07.2006

01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223

Art. 17 04.07.2006

01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223

Art. 18 04.07.2006

01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223

Art. 19 04.07.2006

01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223

Art. 24 04.07.2006

01.07.2006 aufgehoben A 2006, 1223 10
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