Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (152.2)
Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (152.2)
Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * vom 13. November 2001 (Stand 1. Juli 2006) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen «Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ)» eine öffent - lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sar - nen. 2 Das ILZ ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
a. Grundsatz 1 Das ILZ:
a) erbringt für die Verwaltungen der Vereinbarungskantone Informa - tikdienstleistungen;
b) kann für die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Vereinbarungskantone Informatikdienstleistungen erbringen;
c) * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch die Aufgaben - erfüllung zu Gunsten der Vereinbarungskantone nicht beeinträch - tigt wird und mindestens die Vollkosten gedeckt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 * b. Dienstleistungen für die Verwaltungen der
Vereinbarungskantone 1 Das ILZ erbringt insbesondere folgende Informatikdienstleistungen:
a) es erarbeitet auf Grund der strategischen Leitlinien und Zielvorga - ben der Regierungen und der Planung der einzelnen Departe - mente oder Direktionen den Entwurf der jährlichen Informatikplä - ne der Vereinbarungskantone zuhanden der Regierungen;
b) es erarbeitet im Rahmen der Vorgaben der Regierungen den Ent - wurf für Richtlinien für den Einsatz von Informationstechniken in den Vereinbarungskantonen;
c) es gewährleistet in seinem Bereich die Datensicherung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz;
d) es berät das Personal der Vereinbarungskantone in Fragen des Informatikeinsatzes und bietet Ausbildungsprogramme für die Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinbarungskantone an;
e) es sorgt für den Betrieb der Informatikanwendungen und - syste - me (Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationssys - teme), die für die Vereinbarungskantone von zentraler Bedeutung sind, entweder dadurch, dass es diese erwirbt oder selbst entwi - ckelt sowie sie einführt und pflegt;
f) es nimmt die Bestellungen der Departemente, Direktionen und Ämter entgegen und bearbeitet sie;
g) es betreibt ein oder mehrere Rechenzentren, insbesondere zur Abwicklung der Anwendungen gemäss Buchstabe e;
h) es betreibt die zentralen Infrastrukturen der Vereinbarungskanto - ne für den Betrieb der Information-Center-Dienstleistungen (Inter - net, E-Mail usw.) und betreut die Endbenutzer und - benutzerin - nen;
i) es kann Dienstleistungen für die EDV-Revision zu Gunsten der Vereinbarungskantone erbringen. 2 Es kann von den Vereinbarungskantonen mit weiteren Aufgaben wie Strategiebildung, Finanzplanung und Projektbearbeitung betraut wer - den. 3 Informatikdienstleistungen nach Absatz 1 sind von den Vereinbarungs - kantonen über das ILZ zu koordinieren. 4 Das ILZ kann Informatikdienstleistungen an Dritte auslagern. Die Aus - lagerung von Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung für die Ver - waltungen der Vereinbarungskantone oder entsprechenden volkswirt - schaftlichen Auswirkungen bedarf der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone. Das ILZ bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. 2
Art. 4 Betriebsmittel
1 Die Vereinbarungskantone stellen dem ILZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500'000.– zur Verfügung, das vom ILZ mit 5.5 Prozent zu verzinsen ist. 2 ... * 3 Die Vereinbarungskantone können dem ILZ Darlehen gewähren, wel - che zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind. 2 Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
Art. 5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla - ment abordnen. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie erfüllt ihre Aufgaben indem sie:
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs - kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt;
b) die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Dienstleistungen informiert;
c) vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des ILZ informiert wird.
Art. 6 Regierungen der Vereinbarungskantone
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates des ILZ sowie einen Ausschuss Strategiekoor - dination;
b) bestimmen die Revisionsstelle;
c) genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des ILZ;
d) regeln in Absprache mit dem Verwaltungsrat des ILZ in Richtlini - en die Strategiekoordination, das Bestellwesen und die Zusam - menarbeit der kantonalen Verwaltungen mit dem ILZ im Einzel - nen. 3
Art. 7 Ausschuss Strategiekoordination
1 Die Vereinbarungskantone koordinieren ihre Bestellungen an das ILZ über einen gemeinsamen Ausschuss Strategiekoordination, der aus je drei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern besteht. 2 Der Ausschuss Strategiekoordination konstituiert sich selbst. 3 In begründeten Fällen können die Vereinbarungskantone dem ILZ auch je einzeln Bestellungen erteilen. 3 Organe und Zuständigkeiten des ILZ
Art. 8 Organe
1 Die Organe des ILZ sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
Art. 9 * Verwaltungsrat
a. Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern besteht aus:
a) je zwei von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern;
b) dem von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten fünften Mitglied sowie der oder dem aus der Mitte der Mitglieder bestellten Präsidentin oder Präsiden - ten. 2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung der Mitglieder. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des ILZ hat beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 10 b. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat:
a) ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich;
b) beschliesst das Budget des ILZ;
c) führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
d) erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und be - handelt den Revisionsbericht; 4
e) informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi - on und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den Bericht der Revisionsstelle;
f) stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an;
g) erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.
Art. 11 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich:
a) für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
b) die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;
c) für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern abschliesst;
e) dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
f) die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.
Art. 12 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ord - nungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. 4 Betrieb und Personal des ILZ
Art. 13 Datenschutz und
- sicherheit 1 Das ILZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si - cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Verein - gewährleistet ist. 5
Art. 14 Personal
1 Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn beson - dere Umstände dies rechtfertigen. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Art. 15 Amtsgeheimnis
1 Sämtliche Mitarbeitenden des ILZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Staatsver - waltungsgesetzes des Kantons Obwalden.
Art. 16 Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des ILZ sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vor - schriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 5 Finanzhaushalt
Art. 17 * Rechnungsführung
1 Das ILZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergruppen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht.
Art. 18 * Reservenbildung und Gewinnverwendung
1 Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlage - vermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird ver - wendet für:
a) die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationska - pitals entspricht;
b) die Bildung freier Reserven;
c) einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr. 6
2 Die freien Reserven können eingesetzt werden:
a) zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Verbesserung des Leistungsauftrags;
b) für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskanto - ne, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.
Art. 19 * Entgelte für Dienstleistungen
1 Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli - chen.
Art. 20 Steuerfreiheit
1 Das ILZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Bestellungen der Vereinbarungskantone und der Gemeinden von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erst - mals auf den 31. Dezember 2009.
Art. 22 Auflösung
1 Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven nach Massgabe des effektiven Leistungsbezugs in den letzten vier Jahren un - ter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt. 2 Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des ILZ. 7
Art. 23 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinba - rung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mit - gliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter, die einen Präsi - denten oder eine Präsidentin bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt der Präsident oder die Präsidentin der Staatsrechtlichen Kam - mer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Ver - fahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Obwalden.
Art. 24 * ...
Art. 25 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu - ständigen Organe auf den 1. Januar 2002 in Kraft 1 ) . 1) Vom Landrat genehmigt am 28. November 2001 8
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200 04.07.2006 01.07.2006 Erlasstitel geändert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 2 Abs. 1, c) geändert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 3 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 9 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 17 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 18 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 19 totalrevidiert A 2006, 1223 04.07.2006 01.07.2006 Art. 24 aufgehoben A 2006, 1223 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.11.2001 01.01.2002 Erstfassung A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200 Erlasstitel 04.07.2006 01.07.2006 geändert A 2006, 1223
Art. 2 Abs. 1, c) 04.07.2006
01.07.2006 geändert A 2006, 1223
Art. 3 04.07.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223
Art. 4 Abs. 2 04.07.2006
01.07.2006 aufgehoben A 2006, 1223
Art. 9 04.07.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223
Art. 17 04.07.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223
Art. 18 04.07.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223
Art. 19 04.07.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1223
Art. 24 04.07.2006
01.07.2006 aufgehoben A 2006, 1223 10