Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (273.3)
CH - NW

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) vom 25. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937 (StGB) 1 ) und Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Er - wachsenen und Jugendlichen sowie die soziale Betreuung und die Be - währungshilfe im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzuges.

Art. 2 * Übergeordnetes Recht

1 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Straf- und Massnahmen - vollzug, die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (nachfolgend: Konkordat) 3 ) sowie weitere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 1) SR 311.0 2) SR 311.1 3) NG 263.2 (heute: NG 273.1) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat fördert im Rahmen der Richtlinien des Konkorda - tes 4 ) die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Strafvollzug tätigen Perso - nen. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Dritten Ver - einbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen. 2 Er wählt eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB 5 ) , die gemeinsam mit anderen Kantonen geführt wer - den kann.

Art. 4 * Direktion

1 Die Direktion: 1. ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Mass - nahmen an Erwachsenen; 2. ist die Aufsichtsbehörde über die Bewährungshilfe an Er - wachsenen und Jugendlichen; 3. kann privat geführten Vollzugsanstalten und - einrichtungen die Bewilligung gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB 6 ) erteilen. 2 Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2–6 Leis - tungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *

Art. 5 * ...

Art. 6 * Amt

1 Das Amt ist als Strafvollzugsbehörde für alle Anordnungen und Verfü - gungen sowie für die Antragsstellung an Gerichte, Staatsanwaltschaft und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, die durch die Gesetzge - bung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie des - sen vorzeitigen Vollzug; 2. die Bewährungshilfe; 4) NG 263.2 (heute: NG 273.1) 5) SR 311.0 6) SR 311.0 2
3. die freiwillig in Anspruch genommene soziale Betreuung während der Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges gemäss Art. 96 StGB 7 ) ; 4. die Aufsicht gemäss Art. 12 JStG 8 ) und die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG sowie deren vorsorgliche Durchführung nach Art. 5 JStG, sofern das Amt damit beauftragt wird; 5. die Begleitung der Jugendlichen im Vollzug gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG und während der Probezeit gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG. 6 * die Anordnung von Lernprogrammen im Vollzugsverfahren sowie die Koordination und Überwachung von Lernprogrammen im Un - tersuchungs- oder Gerichtsverfahren, sofern das Amt damit be - auftragt wird. 3 Das Amt kann mit dem Vollzug von Ersatzmassnahmen gemäss

Art. 237 Strafprozessordnung (StPO) 9

) beauftragt werden.

Art. 6a * Jugendanwältin, Jugendanwalt

1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist als Strafvollzugsbehör - de für den Straf- und Schutzmassnahmenvollzug an Jugendlichen zu - ständig.

Art. 7 * ...

Art. 8 Gerichtskasse

1 Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Bussen und Geld - strafen der kantonalen Gerichtsbehörden. 3 Vollzugsverfahren

Art. 8a * Datenbearbeitung

1 Die Strafvollzugsbehörde und andere mit der Erfüllung dieses Geset - zes betrauten Personen können Personendaten, einschliesslich beson - ders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bear - beiten, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 2 Die Bekanntgabe dieser Daten richtet sich nach Art. 9 und 9a. 7) SR 311.0 8) SR 311.1 9) SR 312.0 3

Art. 9 * Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen

1 Die Strafvollzugsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben er - forderlichen Straf-, Kindes- und Erwachsenenschutzakten sowie andere einschlägige Akten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso - nendaten und Persönlichkeitsprofile, bei anderen Behörden und Amts - stellen einfordern. 2 Weist eine andere Behörde oder Amtsstelle nach, dass sie für eine ge - setzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung Informationen über eine verur - teilte oder eingewiesene Person benötigt, kann die Strafvollzugsbehör - de ihr diese erteilen.

Art. 9a * Datenübermittlung an Fachpersonen

1 Fachpersonen, die mit der Begutachtung oder mit Vollzugsaufgaben über eine verurteilte oder sich im vorzeitigen Vollzug befindliche Person betraut sind, dürfen in Vollzugsakten, einschliesslich besonders schüt - zenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht er - forderlich ist.

Art. 9b * Risikoorientierter Sanktionenvollzug

1 Der Vollzug der Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs 10 ) erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. 2 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Regelungen des Kantons, welcher das Fallführungssystem betreibt.

Art. 9c * Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Straf - vollzugsbehörde. 2 Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvoll - zugsbehörde für Vollzugslockerungen und - entlassungen die Zustim - mung der Verfahrensleitung.

Art. 10 * Polizeiliche Zuführung

1 Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet. 10) vgl. Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS) vom 25. November 2016 (SSED 7bis.0), abrufbar unter www.konkordate.ch 4

Art. 11 * Sicherungsmassnahmen

1 Die Strafvollzugsbehörde trifft zum Zwecke der Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs die nötigen Massnahmen. 2 Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel-, Alkohol- oder Medika - mentenmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haar - analysen und ähnliche Kontrollen anordnen. 3 Rechtsmittel gegen die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ha - ben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 11a * Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten Person gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwa - chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 11 ) eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. 2 Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden. 3 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Be - schwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

Art. 12 Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen

1 Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendli - chen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates 12 ) zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen werden können.

Art. 12a * Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz

1 Die Strafvollzugsbehörde kann Vollzugsüberprüfungen mittels Video - konferenz durchführen. 2 Das Gespräch über die Vollzugsüberprüfung wird in Ton und Bild fest - gehalten. 11) SR 780.1 12) NG 263.2 (heute: NG 273.1) 5
4 Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen

Art. 13 Anordnung des Vollzugs

1. Besprechung 1 Die Strafvollzugsbehörde bespricht in der Regel mit der verurteilten Person den bevorstehenden Straf- oder Massnahmenvollzug.

Art. 14 2. Einweisung

1 Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden straf - rechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest. 2 Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die Vollzugsdaten.

Art. 15 3. Aufschub

1 Die Strafvollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Gesuch hin einen Aufschub des Vollzugs gewähren. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr wird in der Regel kein Aufschub gewährt. 2 Die Gesuche sind spätestens bis 14 Tage vor dem festgesetzten Straf- oder Massnahmeantritt bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen. 3 Mit dem Vollzugsaufschub können Bedingungen und Auflagen verbun - den werden. 4 Der Vollzugsaufschub wird bei missbräuchlicher Anrufung, bei Wegfall von Bedingungen oder bei Nichteinhalten von Auflagen widerrufen. * 5 Wird im schriftlichen Gesuch eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend gemacht, kann die Strafvollzugsbehörde die Hafterstehungsfähigkeit durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Fachperson prüfen lassen und den Vollzug bis zum Vorliegen des Arztberichts aufschieben. *

Art. 16 * Widerruf besonderer Vollzugsformen

1 Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangen - schaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwa - chung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen. 6

Art. 17 Strafunterbrechung, Verlegung

1 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzu - ges aus wichtigen Gründen. 2 Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmen - vollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder aner - kannte private Institution verlegen, wenn: 1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht; 2. ihre Behandlung dies erfordert; oder 3. ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

Art. 18 Urlaub

1 Die Strafvollzugsbehörde gewährt im Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB 13 ) und der Richtlinien des Konkordates 14 ) Urlaub. 2 Sie kann diese Befugnis im Einzelfall an die Anstaltsleitung abtreten. 3 ... *

Art. 19 Ambulante Behandlung

1 Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach den Art. 63–63b StGB 15 ) , soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Art. 20 * Verwahrung und stationäre therapeutische

Behandlung 1 Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus: 1. der Verwahrung nach den Art. 64a und Art. 64b StGB 16 ) ; 2. der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB.

Art. 21 * Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot

1 Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon - verbote gemäss Art. 67 ff. StGB 17 ) . 13) SR 311.0 14) NG 263.2 (heute: NG 273.1) 15) SR 311.0 16) SR 311.0 17) SR 311.0 7
2 Zur Durchsetzung eines solchen Verbots können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden. 3 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote. 4 Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeord - net hat, entscheidet gemäss Art. 67c Abs. 4–6 StGB 18 ) über dessen in - haltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung. 5 Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen

Art. 22 Verkehrsunterricht

1 Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunter - richt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren ge - mäss Art. 95 des Gerichtsgesetzes 19 ) . * 2 Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen. 6 Unterstützung *

Art. 23 * ...

Art. 24 Einzelfallhilfe

1 Das Amt unterstützt im Sinne einer Einzelfallhilfe die gemäss Art. 6 Abs. 2 betreuten Personen sowie solche, die aus der Bewährungshilfe oder dem Strafvollzug entlassen werden. * 2 Die Einzelfallhilfe ist so zu bemessen, dass diese Personen umgehend und wirksam im Sinne einer Soforthilfe unterstützt werden können;

Art. 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

18) SR 311.0 19) NG 261.1 8
7 Finanzielle Bestimmungen

Art. 25 Kostentragung

1. Vollzugskosten 1 Der Kanton trägt gemäss Art. 380 StGB 20 ) und Art. 45 der Jugendstraf - prozessordnung (JStPO) 21 ) die Vollzugskosten. Die betroffene Person hat sich an diesen zu beteiligen, sofern die Einkommens- und Vermö - gensverhältnisse eine Überbindung rechtfertigen und soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen. * 2 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB 22 ) und Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO über die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten sowie der Eltern von Jugendlichen an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. * 3 Kommunale und kantonale Instanzen erteilen der Strafvollzugsbehör - de kostenlos die für die Erhebung der Kostenbeteiligung benötigten Auskünfte und gewähren ihr auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

Art. 26 2. weitere Kosten

1 Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Kanton nicht auf Grund anderer Ge - setzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für notwendige zahnärztliche Be - handlung, hat unter Vorbehalt von Abs. 2 die eingewiesene Person zu tragen. 2 Soweit diese Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe aus - gerichtet werden, gehen sie zu Lasten des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfege - setz) 23 ) beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 24 ) . 3 Das Fehlen persönlicher Mittel oder einer Gutsprache des sozialhilfe - pflichtigen Gemeinwesens steht einer medizinisch indizierten oder sonstwie gebotenen Leistung nicht entgegen. 20) SR 311.0 21) SR 312.1 22) SR 311.0 23) NG 761.1 24) SR 851.1 9
8 Rechtsschutz

Art. 27 Beschwerde

1 Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden. 2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungs - gericht angefochten werden. 3 Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbe - hörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Be - hörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 29 Auflösung des Schutzaufsichtsfonds

1 Der Schutzaufsichtsfonds wird per 31. Dezember 2006 aufgelöst und dessen Vermögen der Staatskasse zugewiesen.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 21. Juni 1989 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie über die Schutzaufsicht (Strafvollzugsverordnung) 25 ) .

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts

1 1 Die Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1) 26 ) wird wie folgt geändert: ... 25) A 1989, 789, 1082 26) NG 761.11 10

Art. 32 2. Polizeiverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Poli - zeiverordnung) 27 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 33 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 27) NG 911.11 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5 09.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575 14.12.2011 01.01.2013 Art. 23 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558 26.06.2019 01.10.2019 Art. 2 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 4 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 5 aufgehoben A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 6 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 6a totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 7 aufgehoben A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 8a eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 9 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 9a eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 9b eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 9c eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 10 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 11 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 11a eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 12a eingefügt A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 5 geändert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 16 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 20 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 21 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Titel 6 geändert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 23 aufgehoben A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579 26.06.2019 01.10.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579 29.09.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2, 6 eingefügt A 2021, 1786, 2311 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5

Art. 2 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 4 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 4 Abs. 2 29.09.2021

01.01.2022 geändert A 2021, 1786, 2311

Art. 5 26.06.2019

01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579

Art. 6 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 6 Abs. 2, 6 29.09.2021

01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311

Art. 6a 09.06.2010

01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575

Art. 6a 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 7 26.06.2019

01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579

Art. 8a 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 9 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 9a 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 9b 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 9c 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 10 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 11 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 11a 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 12a 26.06.2019

01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579

Art. 15 Abs. 4 26.06.2019

01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579

Art. 15 Abs. 5 26.06.2019

01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579

Art. 16 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 18 Abs. 3 26.06.2019

01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579

Art. 20 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 21 26.06.2019

01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579

Art. 22 Abs. 1 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Titel 6 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579

Art. 23 14.12.2011

01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 23 26.06.2019

01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579

Art. 24 Abs. 1 26.06.2019

01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579

Art. 25 Abs. 2 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 13
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