Fischereigesetz
Fischereigesetz (FiG) vom 23. November 1997 (Stand 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 1 ) sowie Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Fischereihoheit 1 Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, In haber des Fischereiregals. 2 Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei. 3 Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereili chen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.
Art. 2
Patentpflicht a. Grundsatz 1 Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus. 1) SR 923.0 2) GDB 101.0 OGS 1997, 108
Art. 3
b. Ausnahmen 1 Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden; dieses Freian gelrecht kann in besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fi schereilichen Teilnutzung aufgehoben werden. * 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Verein barungen über die Fischerei.
Art. 4
Vollzugsverordnung 1 Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung durch Verordnung. 2 Er regelt insbesondere Patentarten, Patentdauer, Gebühren, Vorausset zungen für Erteilung, Verweigerung und Entzug des Patents sowie die Bewirtschaftung und die kantonalen Schonbestimmungen. 3 Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einfüh rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) kann der Kantonsrat über das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, nähere Vor schriften aufstellen. 2. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 5
Strafen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen das Fischereige setz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder interkantonale Bestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere Verstösse gegen die Vor schriften über die zulässigen Fanggeräte und Fangmethoden, die Schon tage und Schonzeiten, die Fangzahl sowie die Schutzvorschriften. * 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Ge richtsorganisation 4 ) und der Strafprozessordnung 5 ) .
Art. 6
Schadenersatz 1 Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetz gebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten. 3)
Art. 131 EG zum ZGB, (GDB
210.1 ) 4) GDB 134.1 5) SR 312.0 2
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fische rei vom 7. Dezember 1975 6 ) aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund 7 ) , wann dieses Gesetz in Kraft tritt 8 ) . Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 108 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),Nachtrag vom 28. Januar 2010, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt,Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 28. Oktober 2010, inKraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 2 und 9) 6) OGS 1976, 64 7) Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 7. November 1997 genehmigt 8) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung OGS 1997, 108 14.10.2005 01.01.2007
Art. 5 Abs. 1
geändert OGS 2005, 61 28.01.2010 01.01.2011
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2010, 2 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.11.1997 01.01.1998 Erstfassung OGS 1997, 108
Art. 3 Abs. 1
28.01.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 2
Art. 5 Abs. 1
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 5
Feedback