Regierungsratsbeschluss betreffend die Liste der Heime für die Pflege von Langzeitpa... (742.115)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Liste der Heime für die Pflege von Langzeitpatientinnen und -patienten

Regierungsratsbeschluss betreffend die Liste der Heime für die Pflege von Langzeitpatientinnen und -patienten (Pflegeheimliste) vom 30. März 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 65 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 1 ) und Art. 5 Ziff. 2 und 3 des Einführungsgesetzes vom 25. Okto - ber 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Kranken - versicherungsgesetz, kKVG) 2 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Als Leistungserbringer (Pflegeheime und Pflegeabteilungen) für die Pflege von Langzeitpatientinnen und - patienten werden zugelassen: 1. die Stiftung Altersfürsorge Beckenried für das Alterswohnheim Hungacher; 2. die Stiftung Altersfürsorge Buochs für das Alterswohnheim Buochs; 3. die Altersstiftung Ennetbürgen für das Altersheim Oeltrotte; 4. die Alters- und Pflegeheim Heimet AG, Ennetbürgen für das Al - ters- und Pflegeheim Heimet; 5. die Stiftung Altersfürsorge Hergiswil NW für das Seniorenzentrum Zwyden; 6. die Politische Gemeinde Stans für das Wohnhaus Mettenweg; 7. die Stiftung Alters- und Pflegeheim Nidwalden für das Wohnheim Nägeligasse. Ziff. 2 1 Die Pflegeheime und Pflegeabteilungen haben folgende Leistungsauf - träge zu erfüllen und einzuhalten: 1) SR 832.10 2) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Grundangebote: Einrich - tung Ort Maximale Anzahl Pflegebet - ten 3 ) Pflegestu - fe Akut- & Über - gangs - pflege Ferienbet - ten Alters - wohnheim Hungacher Becken - ried 42 1–12 X Alters - wohnheim Buochs Buochs 79 1–12 X Altersheim Oeltrotte Ennetbür - gen 49 1–9 X Alters- und Pflege - heim Hei - met Ennetbür - gen 64 1–12 1 X Senioren - zentrum Zwyden Hergiswil 95 1–12 X Wohnhaus Mettenweg Stans 24 1–9 Wohnheim Nägeligas - se Stans 123 1–12 X 3 Spezialangebote: 3) Die maximale Bettenanzahl darf bei begründeten Fällen wie Doppelbelegungen durch Ehepaare oder Geschwister kurzzeitig überschritten werden. 2
Einrichtung Ort Spezialan - gebot De - menz 4 ) Spezialan - gebot Schwerst - pflegebe - dürftigkeit 5 ) Spezialan - gebot Ta - ges-& Nacht- strukturen Alterswohn - heim Hunga - cher Beckenried Alterswohn - heim Buochs Buochs Altersheim Oeltrotte Ennetbürgen Alters- und Pflegeheim Heimet Ennetbürgen Seniorenzen - trum Zwyden Hergiswil 3 Wohnhaus Mettenweg Stans Wohnheim Nägeligasse Stans X X Ziff. 3 1 Die Pflegeheime und Pflegeabteilungen: 1. unterstehen einer uneingeschränkten Aufnahmepflicht, sofern sie über freie Bettenkapazitäten verfügen; 2. ziehen bei der Aufnahme Personen mit bisherigem Wohnsitz im Kanton Nidwalden vor; abweichende Bestimmungen in Verträgen mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Gemeinden blei - ben vorbehalten; und 3. benötigen zur Aufnahme von Personen, die weiterhin Wohnsitz ausserhalb des Kantons Nidwalden haben, eine Kostengutspra - che des Wohnsitzkantons. 4) mit Leistungsvereinbarung; die Vereinbarung ist auf der Direktion einsehbar. 5) mit Leistungsvereinbarung; die Vereinbarung ist auf der Direktion einsehbar. 3
Ziff. 4 1 Der Regierungsratsbeschluss vom 21. April 2015 betreffend die Liste der Heime für die Pflege von Langzeitpatientinnen und - patienten (Pfle - geheimliste) 6 ) wird aufgehoben. Ziff. 5 1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2016 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Ziff. 6 1 Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Veröf - fentlichung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer - den (Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) 7 ) . 6) A 2015, 676 7) SR 832.10 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.03.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 618 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.03.2021 01.01.2021 Erstfassung A 2021, 618 6
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