Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung (780.31)
CH - OW

Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung

Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 10 und 37 des Bundesgesetzes über den Um weltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 1 ) , gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfas sung vom 19. Mai 1968 2 ) , * als Verordnung: 1. Grundsätze

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner na türlichen Umwelt: a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaf fung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen; b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverord nung 3 ) .

Art. 2

Aufgabenteilung 1 Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach

Art.

10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich. 2 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Ver ordnung für: a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen; 1) SR 814.01 2) GDB 101.0 3) SR 814.501 OGS 1989, 77
b. die Warnung, Alarmierung, Schadenwehr und die Koordination der Entsorgung bei Störfällen; c. die Information. 2. Vorsorgliche Massnahmen 2.1. Betriebliche Vorkehren

Art. 3

Risikobeurteilung 1 ... * 2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement legt aufgrund der vorgelegten Risikobeurteilung im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe mit erheblichen Gefahrenpotentialen fest. * 3 Das für den Umweltschutz zuständige Departement kann Richtlinien zur allfälligen Koordination der Lagerung giftiger Stoffe unter den Betrieben erlassen. *

Art. 4

Betriebsschutz 1 Die Betriebe nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung haben vollständige Stofflisten zu führen und dem Gefahrenpotential angepasste Einsatzpläne auszuarbeiten. 2 Das für die Feuerwehr zuständige Departement bezeichnet im Einver nehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe, welche eine besondere, betriebseigene Schadenwehr für Störfälle zu organisie ren, auszubilden und auszurüsten haben. * 3 Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen die betrieblichen Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 und 2.

Art. 5

Meldepflicht 1 Betriebe mit erheblichem Gefahrenpotential sind verpflichtet, Unregel mässigkeiten im Betrieb oder bei Transporten, die Auswirkungen auf die Umgebung des Betriebes oder die Umwelt haben können, unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden. 2
2.2. Warnung

Art. 6

Massnahmen 1 Bei einer Warnmeldung veranlasst die Alarmzentrale der Kantonspolizei die Erkundung durch die Kommandogruppe der Gemeindefeuerwehr und die Pikettstellung des kantonalen Stützpunktes und sorgt dafür, dass durch eine Polizeipatrouille die Bewohner der möglichen Schadenzone rechtzeitig vorsorglich gewarnt und, sofern notwendig, zum Verlassen des Gefahrengebietes aufgefordert werden. 2.3. Organisation

Art. 7

Amt für Landwirtschaft und Umwelt 4 ) 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die vorsorglichen Massnahmen der Betriebe und der kantonalen Fachstellen. 2 Es sorgt für die periodische Information der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit über das Verhalten bei Störfällen, über neue Erkenntnis se in der Störfallvorsorge und über die sich daraus ergebenden Massnah men.

Art. 8

Kantonale Amtsstellen 1 Die kantonalen Amtsstellen und das Kantonsspital bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Land wirtschaft und Umwelt die Fragen der Chemiewehr und des Strahlen schutzes.

Art. 9

* Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt 1 Der Kanton errichtet einen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt, nachfolgend kantonaler Stützpunkt genannt. 2 Der Regierungsrat kann den Betrieb dieses Stützpunktes einer oder mehreren Feuerwehren sowie geeigneten Dritten übertragen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Unterstellungsverhältnisse, durch Vertrag. 4) Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13 Anhang Ziff. II., Verordnungen, 33.; diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 3

Art. 10

Zusammenarbeit und Hilfeleistung * 1 Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen und geeigneten Organi sationen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und die gegenseiti ge Hilfeleistung abschliessen. * 2 Der kantonale Stützpunkt ist im Rahmen der Verwaltungsvereinbarun gen und gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen Hilfeleistung ver pflichtet.

Art. 11

* Alarmzentrale und Sonderstab 1 Die Kantonspolizei betreibt eine Alarmzentrale. 2 Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der zuständigen Behörden und der Einsatzleitung einen Sonderstab für Chemiewehr und Strahlen schutz bestimmen.

Art. 12

Kantonsexperte 1 Der Regierungsrat bezeichnet einen Kantonsexperten für Chemiewehr und Strahlenschutz. 2 Der Kantonsexperte: * a. erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung; b. überwacht die technisch-taktische Einsatzplanung und die entspre chenden Übungen; c. beantragt die Rekrutierung von Chemiefachberatern; d. beurteilt das Genügen des kantonalen Stützpunktes und stellt allen falls Ergänzungsanträge; e. berät die Feuerwehr-Offiziere für Chemiewehr des kantonalen Stütz punktes; f. arbeitet mit dem AC-Schutzdienst des kantonalen Führungsstabes zusammen.

Art. 13

Fachberater 1 Dem kantonalen Stützpunkt werden von dem für den Umweltschutz zu ständigen Departement Chemiefachberater zugewiesen. * 2 Der Regierungsrat legt die Entschädigung sowie die Haftpflicht- und Un fallversicherung der Fachberater fest. Die Fachberater können im Feuer wehrdienst des kantonalen Stützpunktes eingeteilt werden. 4

Art. 14

* Gemeindefeuerwehren 1 Die Gemeindefeuerwehr erstellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Stützpunkt gestützt auf die Risikobeurteilung die Einsatzakten. Sie über prüft und ergänzt die Einsatzakten periodisch und sofern erforderlich. 2.4. Ausrüstung und Ausbildung

Art. 15

* Ausrüstung a. kantonaler Stützpunkt 1 Der Kantonsexperte beantragt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die besondere Ausrüstung für den kantonalen Stützpunkt. 2 Über die Anschaffungen für den kantonalen Stützpunkt entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlags der Regierungsrat.

Art. 16

b. Kantonspolizei und Kantonsspital 1 Das für die Feuerwehr zuständige Departement beantragt dem Regie rungsrat im Einvernehmen mit dem Polizeikommando und dem Kantons experten die besondere Ausrüstung der Polizeiorgane für Chemiewehr und Strahlenschutz. * 2 Der Kantonsexperte sorgt dafür, dass das Kantonsspital eine angemes sene besondere Ausrüstung für Chemiewehr und Strahlenschutz der Am bulanzfahrzeuge und das betreffende Personal beschafft.

Art. 17

Aus- und Weiterbildung 1 Der Kantonsexperte legt in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspek torat und dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Aus- und Weiterbil dung des kantonalen Stützpunktes, der Fachberater sowie der Betriebs- und Gemeindefeuerwehren fest. 2 Das Polizeikommando und das Kantonsspital sorgen in Zusammenar beit mit dem Kantonsexperten für die entsprechende Aus- und Weiterbil dung ihrer Einsatzkräfte. 5
3. Störfälle 3.1. Alarmierung

Art. 18

Meldepflicht 1 Anlagebetreiber, Transporteure und Lagerhalter sind verpflichtet, Störfäl le mit chemischen Stoffen ohne Verzug der kantonalen Alarmzentrale zu melden. 2 Strahlenunfälle gemäss Art. 49 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung 5 ) sind dem Bundesamt für Gesundheitswesen und der kantonalen Alarm zentrale zu melden.

Art. 19

* Aufgebot 1 Die Alarmzentrale bietet bei einem Störfall unverzüglich die Polizei, die zuständige Gemeindefeuerwehr, die allfällige Betriebsfeuerwehr, den kantonalen Stützpunkt und die Chemiefachberater auf. 2 Je nach Ereignis obliegt der Alarmzentrale: a. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters weitere Einsatzinformatio nen, Rettungsdienste und Fachstellen gemäss Alarmplan aufzubie ten; b. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters die Notstandsorganisatio nen zu alarmieren; c. unverzüglich die nationale Alarmzentrale (NAZ) zu orientieren.

Art. 20

* Information a. der Behörden 1 Die Alarmzentrale informiert die betroffenen Gemeinde- und Kantons- sowie die Bundesbehörden aufgrund der vom Chemiewehreinsatzleiter in

Art. 21

b. der Bevölkerung und der Medien 1 Die Alarmierung der direkt betroffenen Bevölkerung ist Sache des Che miewehreinsatzleiters. Die Information der Bevölkerung ist Sache des Einwohnergemeinderates bzw. der Gemeindeführungsorganisation. * 5) AS 1976, 1573 (heute: SR 814.501 , Art. 98) 6
2 Wenn ausserordentliche Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können Aufrufe und Verhaltensanweisungen zur Ausstrahlung über das Radio an die kantonale Alarmstelle weitergeleitet werden. 3 Die Information der Medien erfolgt je nach Grösse des Ereignisses und in gegenseitiger Absprache durch den Gemeinderat oder die zuständige kantonale Informationsstelle. 3.2. Führung und Einsatz

Art. 22

Pflichten des Verursachers 1 Der Betriebsinhaber und der Verursacher haben alle zur Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 23

Einsatz der Gemeindefeuerwehr 1 Bei allen Störfällen leistet die Gemeindefeuerwehr in der Regel den Er steinsatz.

Art. 24

Einsatz des kantonalen Stützpunktes 1 Der kantonale Stützpunkt ist bei allen Störfällen mit chemischen Stoffen oder Strahlen aufzubieten.

Art. 25

Schadenplatzkommando 1 Die Führung obliegt dem Schadenplatzkommandanten. In der Regel ob liegt diese Aufgabe für den Ersteinsatz dem Kommandanten der Gemein defeuerwehr. 2 Bei Einsatz des kantonalen Stützpunktes geht das Schadenplatzkom mando an den Chemiewehreinsatzleiter über. * 3 Bei einem Notstandsereignis setzt der Regierungsrat eine kantonale Einsatzleitung ein.

Art. 26

* Einsatz der Chemiefachberater 1 Die Chemiefachberater beraten den Chemiewehreinsatzleiter aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und nach bestem Wissen und Können. Über die von ihnen beantragten Massnahmen entscheidet der Chemiewehrein satzleiter. 7

Art. 27

* Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft 1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln selbstständig. Die Feu erwehr bzw. Chemie- und Strahlenwehr sind zur Unterstützung verpflich tet.

Art. 28

* Einsatz der Notstandsorganisation 1 Zur Unterstützung der Einsatzformationen und zur Bewältigung der di rekten und indirekten Folgen können, soweit notwendig, die Notstandsor ganisationen der Gemeinden und des Kantons eingesetzt werden.

Art. 29

* Evakuierung 1 Die sofort notwendige Evakuierung der betroffenen Bevölkerung ist Sa che des Chemiewehreinsatzleiters. 2 Weitergehende vorsorgliche Evakuierungen sind durch den Einwohner gemeinderat bzw. die Gemeindenotstandsorganisation anzuordnen und durchzuführen.

Art. 30

Eingriff in fremdes Eigentum 1 Die Schadenwehren sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen. 3.3. Entsorgung

Art. 31

Koordination 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert, gegebenenfalls un ter Beizug des Lieferanten oder Verbrauchers der gefährlichen Güter, die sichere Entsorgung der Abfälle. Vorbehalten bleibt die Bundeszuständig keit für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle. 2 Das zuständige Departement bestimmt im Einvernehmen mit den zu ständigen kantonalen Fachstellen über: * a. die Entsorgungsart (Deponie, Verbrennung, Wiederaufbereitung usw.); b. die Vorbehandlung der Schadstoffe (Neutralisation, Entgiftung usw.); c. die Überwachung der sachgemässen Reinigung von Anlagen und Einrichtungen sowie des betroffenen Geländes; 8
d. den Abschluss der Entsorgungsarbeiten.

Art. 32

Sicherheit 1 Das für Entsorgungsarbeiten eingesetzte Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die Sicherheitsbestimmungen durch die Verantwortlichen der eingesetzten Organisationen bzw. Unternehmen zu informieren und in der Handhabung der erforderlichen Sicherheitsausrüstung sowie in der Entgiftung zu instruieren.

Art. 33

* Berichterstattung 1 Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Öffentlichkeit periodisch Bericht über die Entsor gung. 4. Kosten

Art. 34

Ausrüstung, Unterhalt sowie Aus- und Weiterbildung 1 Die Kosten der Ausrüstung, des Unterhalts sowie der Aus- und Weiter bildung tragen: a. für den Betriebsschutz der Betriebsinhaber; b. für die Gemeindefeuerwehren die Einwohnergemeinde; c. für den kantonalen Stützpunkt, den Kantonsexperten und die Fach berater der Kanton. 2 Die erforderlichen Kredite werden im Rahmen des Voranschlages durch den Regierungsrat bzw. in der Gemeinde durch den Einwohnergemeinde rat bewilligt.

Art. 35

Einsatzkosten bei Störfällen 6 ) 1 Die Einsatzkosten bei Störfällen werden nach Massgabe der Umwelt schutzgesetzgebung bzw. Gewässerschutzgesetzgebung dem Verursa cher belastet, soweit die Hilfeleistungen die nach Art. 13 des Feuer schutzgesetzes 7 ) vorgesehene Unentgeltlichkeit übersteigen. 6) GDB 546.116 7) GDB 546.1 9

Art. 36

b. Anrechenbare Kosten 1 Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Einsatzkosten, näm lich insbesondere für: a. Pikettstellung, Einsatz und Aufwendungen von Einsatzkräften, Fach leuten, Einsatzleitung, Behörden und Amtsstellen; b. Entsorgung und Instandstellung; c. Anteile an Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten; d. Entschädigungsansprüche Dritter bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

Art. 37

c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde 1 Kann der Kostenersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zah lungsunfähig, so fallen die Einsatzkosten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Einwohnergemeinde.

Art. 38

d. Rechnungsstellung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die Rechnungsstel lung an den Ersatzpflichtigen. 5. Schlussbestimmungen

Art. 39

* ...

Art. 40

Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundes rat 8 ) , wann diese Verordnung in Kraft tritt 9 ) . 2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 8) Vom Bundesrat am 30. November 1988 genehmigt 9) Vom Regierungsrat auf 1. August 1988 in Kraft gesetzt 10
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 77 geändert durch:Nachtrag vom 30. Januar 1997, vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 23. April 1997, in Kraft rückwirkend seit1. Januar 1997 (OGS 1997, 63),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 80),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit1. Janu ar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 20. und OGS 2010, 41) 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.1988 01.08.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 77 30.01.1997 01.01.1997

Art. 3 Abs. 1

aufgehoben OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 3 Abs. 3

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 9

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 10

Titel geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 11

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 14

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 15

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 19

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 20

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 21 Abs. 1

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 25 Abs. 2

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 26

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 28

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 29

totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 31 Abs. 2

geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997

Art. 33

totalrevidiert OGS 1997, 63 15.03.2007 01.08.2007

Art. 39

aufgehoben OGS 2007, 13 23.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 80 21.05.2010 01.01.2011

Art. 27

totalrevidiert OGS 2010, 33 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.1988 01.08.1988 Erstfassung OGS 1989, 77 Ingress 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80

Art. 3 Abs. 1

30.01.1997 01.01.1997 aufgehoben OGS 1997, 63

Art. 3 Abs. 2

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 3 Abs. 3

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 4 Abs. 2

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 9

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 10

30.01.1997 01.01.1997 Titel geändert OGS 1997, 63

Art. 10 Abs. 1

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 11

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 12 Abs. 2

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 13 Abs. 1

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 14

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 15

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 16 Abs. 1

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 19

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 20

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 21 Abs. 1

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 25 Abs. 2

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 26

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 27

21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33

Art. 28

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 29

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 31 Abs. 2

30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63

Art. 33

30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63

Art. 39

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 13
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