Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (265.2)
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Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht

Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht * (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV) vom 8. Februar 1985 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Gesetzes vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfah - ren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf das Verfahren vor dem Ver - fassungsgericht. § 2 Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes richtet sich nach der Ge - setzgebung. § 3 Legitimation 1 Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt: 1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än - derung hat; 2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, wel - che die Gesetzgebung dazu ermächtigt; 3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann. § 4 Prüfungsbefugnis 1 Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kanto - nalen und kommunalen Erlassen widerspricht. 1) NG 261.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen. § 5 Frist 1 Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbe - halt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzureichen. 2 Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen. § 6 Entscheid 1 Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Amtsblatt. 2 Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Ent - scheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmun - gen stützen, sind unverbindlich. 3 Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, ent - scheidet es in der Regel selbst. § 7 * Ergänzende Bestimmungen 1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . § 8 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 3 ) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) NG 265.1 3) Organisationsgesetz ist aufgehoben 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1985 16.04.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 181, 489 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 7 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1985 16.04.1985 Erstfassung A 1985, 181, 489 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

§ 3 Abs. 1, 1. 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

§ 7 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 4
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