Bildungsverordnung (410.11)
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Bildungsverordnung

Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 (Stand 1. September 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6, 16, 20, 23, 120 und 123 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen.

Art. 2

Bildungsdaten 1 Das zuständige Departement erhebt für die Planung und Führung des Bildungsangebots die notwendigen Personendaten sowie die Verwal tungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz 2 ) er fasst werden. 2 Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.

Art. 3

Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluationen a. Allgemeines 1 Zur Qualitätssicherung und -entwicklung an den einzelnen Schulen so wie im gesamten Bildungssystem werden periodisch interne und externe Evaluationen sowie Systemevaluationen durchgeführt. 1) GDB 410.1 2) SR 431.01 OGS 2006, 95
2 Externe Evaluationen und Systemevaluationen können in Zusammenar beit mit anderen Kantonen erfolgen, an eine Fachstelle oder an einen anderen Kanton delegiert werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

Art. 4

b. Interne Evaluation 1 Die interne Evaluation dient der Überprüfung der Qualität einer Schule von innen (Innensicht). 2 Für die interne Evaluation im Volksschulbereich sind die Schulleitungen und für die kantonalen Schulen die Rektorate zuständig. 3 Die Schulleitungen bzw. Rektorate erstatten den Schulbehörden bzw. dem zuständigen Departement Bericht. 4 Werden Mängel festgestellt, so ordnet der Schulrat bzw. das zuständige Departement entsprechende Massnahmen an.

Art. 5

c. Externe Evaluation 1 Die externe Evaluation dient der systematischen Erfassung und Bewer tung der Qualität einer Schule von aussen (Aussensicht). 2 Für die externe Evaluation ist zuständig: a. im Volksschulbereich das zuständige Departement; b. in der Kantonsschule das zuständige Departement; c. im Berufsbildungsbereich das zuständige Departement bzw. das zu ständige Bundesamt. 3 Werden Mängel festgestellt, so sind angemessene Massnahmen zu er greifen. 4 Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat Bericht.

Art. 6

d. Systemevaluation 1 Der Kanton kann zur Erarbeitung von Steuerungswissen für das ge samte Bildungssystem Evaluationen durchführen. 2

Art. 7

Leistungsauftrag 1 Der Leistungsauftrag umschreibt für die kommunalen und kantonalen Schulen die zu erbringenden Leistungen, die Kompetenzen und den Ent scheidungsspielraum sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Im Weiteren enthält er die Verantwortlichkeiten, Mitwirkungs- und Kontroll rechte der Trägerschaft. 2 Die Erteilung eines Leistungsauftrags an die Gemeindeschulen erfolgt durch den Einwohnergemeinderat auf Antrag des Schulrats. 3 Die Erteilung eines Leistungsauftrags an eine kantonale Schule erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departements.

Art. 8

Aktenaufbewahrung 1 Zeugnisse und Promotionsentscheide sind während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren, alle übrigen Akten im Aus- und Weiterbildungsbereich während mindestens zehn Jahren. 2. Schulorganisatorische Bestimmungen

Art. 9

Schuljahr und Schulbeginn 1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgen den Kalenderjahres. 2 Der Schulbeginn erfolgt in der Regel am ersten Montag nach dem 15. August.

Art. 10

Schulferien und schulfreie Tage 1 Die Schulferien dauern für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende pro Schuljahr höchstens 14 Wochen. 2 Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit den Schulrats präsidien bzw. Rektoraten die Schulferien und, innerhalb eines Kontin gents, weitere schulfreie Tage für alle Schulstufen und die kantonalen Schulen fest. 3 Zusätzliche freie Tage, die über das Kontingent hinausgehen, werden vom Schulrat festgelegt. Sie sind vor- oder nachzuholen. 3

Art. 11

Unterricht und Betreuung 1 Die Schulleitungen bzw. Rektorate stellen nach Möglichkeit einen lückenlosen Unterricht sicher. 2 Bei Abwesenheiten der Lehrpersonen ist die Betreuung der Schülerin nen und Schüler sowie Studierenden sicherzustellen. 3 Schulinterne Weiterbildung erfolgt, unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, ausserhalb der Unterrichtszeit. Bei Hospitatio nen ist die Betreuung der Schulklassen intern zu regeln.

Art. 12

Schulbesuch und Dispensation 1 Der Schulbesuch hat lückenlos zu erfolgen. Auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler sowie Stu dierende vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Volljähri ge Studierende können ebenfalls Gesuche einreichen. 2 Für Dispensationen vom Unterricht sind zuständig: a. für einen Tag die Klassenlehrperson; b. bis zu zwei Wochen die Schulleitung bzw. das Rektorat; c. für längere sowie generelle Dispensationen von einzelnen Fächern der Schulrat bzw. das zuständige Amt, das entsprechende Weisun gen erlässt. 3 Die Erziehungsberechtigten melden den Verzicht auf konfessionellen Religionsunterricht schriftlich dem zuständigen Pfarramt und der Schullei tung bzw. dem Rektorat. 4 Bei Zuzug in den Kanton haben die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in der Regel spätestens nach drei Tagen die Schule zu be suchen. Die Einwohnergemeinde meldet der Schulleitung die schulpflichti gen Kinder der neu Zugezogenen.

Art. 13

Abwesenheiten vom Unterricht 1 Unvorhersehbare und unvermeidliche Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden unterstehen der Meldepflicht. Sie sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Organisationsstatuts den zuständi gen Stellen zu melden. 2 Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Krankheiten und Notfälle, die den Schulbesuch verunmöglichen oder wesentlich erschweren. 4
3 Entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheiten werden vermerkt und im Zeugnis ausgewiesen. 4 Unentschuldigte Abwesenheiten werden gemäss dem jeweiligen Organi sationsstatut der zuständigen Strafbehörde gemeldet.

Art. 14

Schliessung der Schule 1 Über die Schliessung der Schule infolge ausserordentlicher Ereignisse entscheidet der Einwohnergemeinderat bzw. das zuständige Departe ment. 2 Muss die Schule während mehr als zwei Schulwochen geschlossen wer den, so sind die ausgefallenen Schultage soweit als möglich in den Schul ferien nachzuholen. 3. Bestimmungen zum Schulunterricht

Art. 15

Massnahmen zur Integration und Förderung von Fremd sprachigen 1 Die Koordination der Angebote zur Integration und Förderung Fremd sprachiger sowie das Bereitstellen entsprechender Beratungsmöglichkei ten für Lehrpersonen und Schulbehörden ist Aufgabe des zuständigen Departements. 2 Für Angebote auf der Volksschulstufe ist die Einwohnergemeinde, für die Angebote auf der Sekundarstufe II und für Erwachsene das zuständi ge Departement verantwortlich. 3 Die Angebote sind grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende unentgeltlich. Für Erwachsene werden Beiträge erhoben. 4 Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten in Ausführungsbestimmun gen regeln.

Art. 16

Unterrichtssprachen 1 Unterrichtssprache ist auf allen Bildungsstufen grundsätzlich die Stan dardsprache. 2 Die Lehrpläne enthalten Richtlinien über die Verwendung der Standard sprache im Kindergarten und auf der Volksschulstufe. 3 Der Unterricht kann teilweise auch in einer Fremdsprache erteilt werden. 4 Das zuständige Departement regelt weitere Einzelheiten. 5

Art. 17

Hausaufgaben 1 Hausaufgaben können auf allen Stufen erteilt werden. 2 Umfang, Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Häufigkeit müssen den Lernvor aussetzungen auf der jeweiligen Schulstufe sowie dem individuellen Ent wicklungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden ange passt sein. 3 Das zuständige Departement kann weitere Einzelheiten regeln. 4. Bestimmungen zur Sicherheit und zum Disziplinarwesen

Art. 18

Sicherheit 1 Die Schulleitung bzw. das Rektorat ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich. 2 Die Verantwortlichen ergreifen Massnahmen zur Gewalt- und Suchtprä vention und sorgen während den Schulzeiten für einen geordneten Betrieb. 3 Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.

Art. 19

Einzug von Gegenständen 1 Lehrpersonen, die Schulleitung oder andere zuständige Organe ziehen Gegenstände ein, welche die körperliche, seelische oder geistige Ge sundheit der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden gefährden, den Schulbetrieb stören oder als gefährlich eingestuft werden müssen. 2 Eingezogene Gegenstände sind während längstens eines Jahres zur all fälligen Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.

Art. 20

Disziplin a. Grundsatz 1 Gegen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden Disziplinar massnahmen verfügt, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sachei gentum zerstören oder beschädigen, Mobbing betreiben, gegen das Or ganisationsstatut oder Anordnungen der Lehrpersonen und weiterer zu ständiger Organe verstossen. 6

Art. 21

b. Massnahmen 1 Die Lehrpersonen können folgende Massnahmen ergreifen: a. mündlicher Verweis; b. kurzzeitiges Wegweisen vom Unterricht innerhalb des Schulhauses; c. Erteilen zusätzlicher Hausaufgaben; d. Verfügen von Arbeiten in der schulfreien Zeit. 2 Die Schulleitung bzw. das Rektorat kann nach Anhörung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten folgende weitergehende Massnahmen ergreifen: a. schriftlicher Verweis; b. Versetzen in eine andere Klasse; c. Ausschluss vom Unterricht für längstens vier Wochen; d. Ausschluss aus der Schule für Schülerinnen und Schüler sowie Stu dierende, welche eine berufliche Grundbildung oder das Gymnasium besuchen. 3 Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann nach Anhörung der Betrof fenen und deren Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in eine ande re Schule versetzen. Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlas sung aus der Schulpflicht anordnen, wenn alle der folgenden Bedingun gen erfüllt sind: a. die Schülerin oder der Schüler hat die zweite Klasse der Orientie rungsschule oder das 15. Altersjahr beendet; b. der ordentliche Schulbetrieb kann auf andere Weise nicht gewährleistet werden; c. die Massnahme wurde unter Einräumung einer angemessenen Frist angedroht. 4 Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann nach Anhörung der Betrof fenen und deren Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 des Bildungsgesetzes und unter Beachtung von Absatz 6, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ganz aus der Schule ausschliessen. 5 Untersagt sind: a. Kollektivstrafen bei Vergehen Einzelner; b. Geldstrafen; c. schlechte Leistungsnoten als Disziplinarmassnahme; d. Körperstrafen. 7
6 Verhalten sich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in einer Weise, dass das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen ge fährdet oder der Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, so be antragt der Schulrat bzw. das zuständige Amt bei der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde die Anordnung von Kindes- oder Jugend schutzmassnahmen. * 7 Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 2, 3 und 4 können beim zustän digen Departement angefochten werden. * 5. ... *

Art. 22–23

* ... 6. Musikschule

Art. 24

Mindestangebot 1 Das Mindestangebot der Musikschulen umfasst: a. musikalische Grundschulung, welche als selbstständiges Angebot der Musikschulen oder als obligatorisch in den Musikunterricht der Volksschule integriertes Angebot geführt werden kann; b. Instrumentalunterricht und Vokalunterricht; c. Ensembleunterricht. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1

Art.

3 bis 6 dieser Verordnung müssen bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2008/09 umgesetzt werden. 2 Die nachfolgenden Verordnungen bleiben in Kraft, bis sie durch Ausfüh rungsbestimmungen abgelöst und ausser Kraft gesetzt werden: a. Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 1978 3 ) ; b. Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13. No vember 1987 4 ) . 3) OGS 1978, 42, OGS 1993, 87, OGS 1999, 90, OGS 2001, 6; durch AB über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 27. März 2007 (GDB 416.111 ) abgelöst 8

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1 ... 5 )

Art. 27

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 6 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95 geändert durchdie Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 16. und OGS 2010, 41),den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsrats sitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. Sep tember 2018 (OGS 2018, 28) 4) OGS 1989, 40, OGS 1995, 92; durch AB über die Berufsbildung und die Weiterbil dung vom 27. März 2007 (GDB 416.111 ) abgelöst 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 95 konsultiert werden 6) Vom Regierungsrat auf 1. August 2006 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 46) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.03.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 95 25.11.2008 01.01.2009

Art. 21 Abs. 7

geändert OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011

Art. 21 Abs. 7

geändert OGS 2010, 33 03.05.2012 01.01.2013

Art. 21 Abs. 6

geändert OGS 2012, 29 29.06.2018 01.09.2018 Titel 5. aufgehoben OGS 2018, 26 29.06.2018 01.09.2018

Art. 22

aufgehoben OGS 2018, 26 29.06.2018 01.09.2018

Art. 23

aufgehoben OGS 2018, 26 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.03.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 95

Art. 21 Abs. 6

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 21 Abs. 7

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 21 Abs. 7

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33 Titel 5. 29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 26

Art. 22

29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 26

Art. 23

29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 26 11
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