Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen (311.112)
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Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen

Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen (Entlöhnungsvereinbarung) vom 28. Mai 2009 (Stand 1. August 2018) Die Schulgemeinden von Nidwalden, gestützt auf Art. 23 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungs - wesen (Bildungsgesetz) 1 ) , vereinbaren:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Vereinbarung regelt die Entlöhnung des Lehrpersonals der Gemeindeschulen.

Art. 2 Lehrpersonalkommission

1 Die Lehrpersonalkommission berät die Schulpräsidentenkonferenz in Entlöhnungs- und Personalfragen. Sie tagt in der Regel mindestens ein - mal jährlich. 2 Sie besteht aus drei Delegierten der Schulgemeinden und drei Dele - gierten der Lehrerschaft; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bil - dungsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsiden - tin oder Präsident an. Das Personalamt der kantonalen Verwaltung ist an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten. 3 Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion geführt.

Art. 3 Lohnsystem

1 Die Entlöhnung des Lehrpersonals erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung 2 ) einschliesslich der Vollzugsver - 3 ) . 1) NG 311.1 2) NG 165 3) NG 165.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder wird im Anhang festgelegt.

Art. 4 * ...

Art. 5 Lohnfestsetzung

1 Das Personalamt der kantonalen Verwaltung berechnet die individuel - len Lohnvorschläge aufgrund der ihm mitgeteilten Angaben. 2 Die Lohnvorschläge werden den Arbeitgebern schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber setzt gestützt auf die Lohnvorschläge den individuellen Lohn fest. Er kann dabei ausnahmsweise die Lohnvorschläge verän - dern, ist jedoch an die zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden. 3 Der individuell festgesetzte Lohn ist der Lehrperson schriftlich mitzutei - len.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung vom 18. Oktober 2000 4 ) wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Annahme durch die Mehrheit der Schulgemeinden, vertreten durch die Schulräte, sowie nach erfolg - ter Verbindlicherklärung durch den Regierungsrat am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Die Schulräte der Schulgemeinden haben der Entlöhnungsvereinba - rung wie folgt zugestimmt: Schulgemeinde Beschluss Schulrat Stansstad Beschluss vom 08. Juni 2009 Schulrat Ennetbürgen Beschluss vom 09. Juni 2009 Schulrat Wolfenschiessen Beschluss vom 09. Juni 2009 Schulrat Ennetmoos Beschluss vom 17. Juni 2009 Schulrat Buochs Beschluss vom 23. Juni 2009 Schulrat Beckenried Beschluss vom 30. Juni 2009 Schulrat Dallenwil Beschluss vom 30. Juni 2009 Schulrat Hergiswil Beschluss vom 30. Juni 2009 4) A 2000, 1679 2
Schulgemeinde Beschluss Schulrat Oberdorf Beschluss vom 30. Juni 2009 Schulrat Stans Beschluss vom 30. Juni 2009 Emmetten Beschluss vom 19. August 2009 3 Vom Regierungsrat Nidwalden an der Sitzung vom 27. August 2009 mit Beschluss Nr. 559 genehmigt und für alle Schulgemeinden mit Wir - kung ab 1. August 2009 verbindlich erklärt. A1 Anhang: Einreihung

Art. A1-1 * 1 Einreihung: 1. Lehrperson für den Kindergarten: a) mit Kindergartendiplom: Lohnband L9

b) mit Lehrperson Kindergarten / Unterstufe: Lohnband L10 2. Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder: Lohnband L9 3. Fachlehrperson für die Primarschule: Lohnband L10 4. Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Klasse der Primarschule: Lohnband L10 5. Klassenlehrperson an der 1. bis 4. Kleinklasse der Primarschule: Lohnband L12 6. Klassenlehrperson an der 5. und 6. Klasse der Primarschule: Lohnband L10 7. Klassenlehrperson an der 5. und 6. Kleinklasse der Primarschule: Lohnband L12 8. Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge: Lohn - band L12 9. Fachlehrperson II für die Sekundarstufe I: Lohnband L11 10. Fachlehrperson I für die Sekundarstufe I: Lohnband L12 11. Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I ohne Klassen - lehrerfunktion: Lohnband L13 12. Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I mit Klassen - lehrerfunktion: Lohnband L13 13. Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang: a) Lehrperson I: Lohnband L12 b) Lehrperson II: Lohnband L11 c) Lehrperson III: Lohnband L10 d) Lehrperson IV: Lohnband L9 e) Lehrperson V: Lohnband L6 3
f) Lehrperson VI: Lohnband L5, L3 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.05.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 1567 22.09.2015 01.01.2016 Art. 4 aufgehoben A 2015, 1834 27.02.2018 01.08.2018 Art. A1-1 totalrevidiert - 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.05.2009 01.08.2009 Erstfassung A 2009, 1567

Art. 4 22.09.2015 01.01.2016

aufgehoben A 2015, 1834

Art. A1-1 27.02.2018 01.08.2018

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