Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) 2 ) weiter zu führen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfas - sung vom 18. April 1999 (SR 101), das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51) 3 ) und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 4 ) , vereinbaren:
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Ver - einbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swiss - los Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeich - net). 2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskanto - ne, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspiel - konkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung. 3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Ver - anstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet. 1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937; A 1977, 439 2) SR 935.51 3) SR 935.51 4) NG 932.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinba - rungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, na - mentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS). 2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stif - tung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt. 3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleiben - den Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgen - dem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. 4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinba - rungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genos
- senschaft 1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betra - gen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.– steht jedem Kanton unab - hängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung. 2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig. 3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinba - rungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. 2
Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos ein - zureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustim - men. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge - stimmt haben. 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem ver - einfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalver - sammlung der Swisslos, vorgenommen werden, Die Generalversamm - lung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren je - weils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die General - versammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.
Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen
Geldspielkonkordat 1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind 5 ) . 5) Vom Landrat genehmigt am 12. Februar 2020; in Kraft seit dem 1. Januar 2021 3
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestim - mungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11 Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkraft - treten dieser Vereinbarung an. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 386, 413, 1846 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 386, 413, 1846 6
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