Gastgewerbegesetz
Gastgewerbegesetz (GGG) vom 8. Juni 1997 (Stand 1. September 2018) Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 24, 25, 32, 34 und 35 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit ge brannten Wassern.
Art. 2
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton übt die Oberaufsicht über das Gastgewerbe und den Klein handel mit gebrannten Wassern aus.
Art. 3
b. Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Allgemeinverbindlicherklärung von Richt linien der Fachorganisationen über die Anforderungen an die Räumlich keiten. *
Art. 4
c. Zuständiges Departement 1 Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die dem Kanton übertragenen Aufgaben. 1) GDB 101.0 OGS 1997, 84
Art. 5
Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Aufgaben 1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Aufgaben auf dem Gebiet des Gastgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern.
Art. 6
b. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für: a. die Aufsicht; b. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen; c. die Anordnung von Massnahmen und betrieblichen Auflagen. 2 Die Gemeindegesetzgebung kann die Befugnisse nach Buchstabe b und c ganz oder teilweise einer Kommission, einem Einwohnergemeinderats mitglied oder einer Verwaltungseinheit übertragen; deren Verfügungen sind an den Einwohnergemeinderat weiterziehbar. * 2. Gastgewerbe 2.1. Bewilligung 2.1.1. Bewilligungspflicht und -arten
Art. 7
Bewilligungspflicht 1 Einer Bewilligung bedarf: a. * wer gegen Entgelt vor Ort zubereitete oder angelieferte Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbietet; b. wer den Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt. 2 Die Erteilung der Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver bunden und befristet werden. 3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen von der Bewilli gungspflicht.
Art. 8
Bewilligungsarten 1 Die Gastwirtschaftsbewilligung berechtigt, Gäste zu bewirten. 2
2 Die Bewilligung für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt zum Führen einer zeitlich befristeten Gastwirtschaft. 2.1.2. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9
a. Allgemeines 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen er füllt sind. 2 Bis zur Erledigung des Bewilligungsverfahrens kann eine vorläufige Be willigung erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Verweigerungsgründe vorliegen. 3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden.
Art. 10
b. Betriebliche Voraussetzungen 1 Die Räume, Flächen und Einrichtungen müssen für die Bedürfnisse der Gäste und Angestellten zweckmässig und in Bezug auf die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumutbar angeordnet und erstellt werden. Insbe sondere müssen sie hygienisch einwandfrei und betriebssicher sein sowie den feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entsprechen. * 2 Der Kantonsrat regelt die betrieblichen Voraussetzungen, denen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben entsprechen müssen, im Einzelnen durch Verordnung.
Art. 11
c. Persönliche Voraussetzungen 1 Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung der Gastwirtschaft er füllen. 2 Der Kantonsrat regelt die persönlichen Voraussetzungen im einzelnen durch Verordnung. 2.1.3. Geltungsbereich
Art. 12
Persönliche Geltung 1 Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. 3
2 Scheidet die für die Betriebsführung verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so kann die Bewilligung für die Weiterführung des Betriebs unter einer verantwortlichen Person angemessen verlängert werden.
Art. 13
Örtliche Geltung 1 Die Bewilligung wird für einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Einem Betrieb können auch mehrere Nebenbetriebe in derselben Einwohnerge meinde unterstellt sein, wenn sie der gleichen Gesamtleitung unterste hen. * 2.2. Betriebsführung
Art. 14
Grundsatz 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für die Aufrechterhal tung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verant wortlich. Die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin obliegenden Pflichten sind persönlich zu erfüllen. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat für die Zeit der per sönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertre tung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten. 3 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Art. 15
Aufsicht 1 Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat; sie wird durch die Poli zeiorgane vollzogen. 2 Der Polizei ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren.
Art. 16
Alkoholfreie Getränke 1 Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Ge tränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Art. 17
* ... 4
Art. 18
Alkohol- und Tabakabgabeverbot * 1 Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, Tabakpro dukten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Gesundheitsgesetz 2 ) . * 2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht 3 ) .
Art. 19
Immissionen 1 Für Gastwirtschaften und Gelegenheitswirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden. 3. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 20
Bewilligungspflicht 1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bun desrechts 4 ) bewilligungspflichtig.
Art. 21
Persönliche Voraussetzungen 1 Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllen. 4. Bewilligungsgebühren und Abgaben
Art. 22
Gebühren 1 Die Behörden beziehen für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren. 2 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Gebühren durch Verordnung. 2)
Art. 68 Gesundheitsgesetz (GDB
810.1 ) 3)
Art. 41 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (SR
680 ) 4)
Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (SR
680 ) 5
Art. 23
Abgabe für Kleinhandelsbewilligungen 1 Für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern und des Ausschanks von gebrannten Wassern wird zusätzlich eine einmalige Ab gabe erhoben. 2 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. 5. Massnahmen und Strafen
Art. 24
Massnahmen 1 Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf ge stützter Erlasse und Verfügungen verwarnt der Einwohnergemeinderat oder verfügt geeignete Massnahmen oder betriebliche Auflagen, wie den Entzug der Bewilligung, die Wegnahme der im Betrieb befindlichen alko holhaltigen Getränke oder die Betriebsschliessung. 2 Er kann geeignete Sofortmassnahmen verfügen, wenn der Jugend schutz nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die öffentliche Ruhe, Ord nung oder Sicherheit schwerwiegend gestört sind. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei geeignete Sofort massnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich den Einwohner gemeinderat. Dieser entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechter halten bleiben.
Art. 25
Strafen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die ses Gesetzes sowie gegen darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft. Strafbar ist insbesondere: * a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ohne Bewilligung ausübt; b. wer als verantwortliche Person die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsfüh rung verletzt; c. * ... 2 Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. 6
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Anpassung bisheriger Patente und Bewilligungen 1 Bisherige Patente und Bewilligungen werden durch Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
Art. 26a
* Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 29. Juni 2018 1 Bisherige Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 27
Anwendbares Recht 1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht weiterzuführen.
Art. 28
Vollzugsverordnung 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.
Art. 29
Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts 1 Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 5 ) werden, mit Ausnahme der Artikel 34a bis 36, aufgehoben. Diese Bestimmungen 6 ) gelten bis zum Erlass eines neuen entsprechenden Gesetzes als «Touris musgesetz».
Art. 30
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 7 ) 5) OGS 1973, 16, OGS 1976, 39, und OGS 1986, 119 6)
Art. 34a bis 36 aufgehoben durch Art. 27 des Tourismusgesetzes vom 8. Juni 1997
(OGS 1997, 86) 7) Vom Regierungsrat auf 1. November 1997, Art. 26 auf 1. Januar 1998, in Kraft ge setzt 7
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 84 geändert durch:das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 25), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.03), in Kraft seit 1. September 2018 (OGS 2018, 27) Aufgehobene Erlasse: Regierungsratsbeschluss über bauliche Richtlinien für Gastwirtschaftsbe triebe vom 23. Dezember 1980 (OGS 1980, 68, OGS 2018, 25) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.06.1997 01.11.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 84 14.10.2005 01.01.2007
Art. 25 Abs. 1
geändert OGS 2005, 61 29.06.2018 01.09.2018
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 6 Abs. 2
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 7 Abs. 1, a.
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 10 Abs. 1
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 13 Abs. 1
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 17
aufgehoben OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 18
Titel geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 18 Abs. 1
geändert OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 25 Abs. 1,
c. aufgehoben OGS 2018, 25 29.06.2018 01.09.2018
Art. 26a
eingefügt OGS 2018, 25 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.06.1997 01.11.1997 Erstfassung OGS 1997, 84
Art. 3 Abs. 1
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 6 Abs. 2
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 7 Abs. 1, a.
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 10 Abs. 1
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 13 Abs. 1
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 17
29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 25
Art. 18
29.06.2018 01.09.2018 Titel geändert OGS 2018, 25
Art. 18 Abs. 1
29.06.2018 01.09.2018 geändert OGS 2018, 25
Art. 25 Abs. 1
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 25 Abs. 1,
c. 29.06.2018 01.09.2018 aufgehoben OGS 2018, 25
Art. 26a
29.06.2018 01.09.2018 eingefügt OGS 2018, 25 10
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