Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (921.1)
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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage * (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 1. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sport - liche Betätigung ermöglichen.

Art. 2 Öffentliche Ruhetage

1 Öffentliche Ruhetage sind: 1. die Sonntage; 2. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag; 3. die Feiertage: Neujahr, Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleich - nam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember); 4. die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeich - neten weiteren Feiertage. 2 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Aller - heiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag sind im Sinne des Bun - desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits - gesetz) 1 ) den Sonntagen gleichgestellt.

Art. 3 Sonntags- und Feiertagsruhe

1 An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen un - tersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören. 1) SR 822.11 (Art. 20a) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Ausgenommen sind: 1. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeits - gesetz 2 ) vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsge - setz vorliegt; 2. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Ver - richtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder zumutbar ist; 3. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Pan - nen, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen; 4. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbe - trieben sowie in der Tierhaltung; 5. unaufschiebbare Warentransporte sowie Wartungs- und Repara - turarbeiten; 6. Märkte und Umzüge; 7. Schiessübungen in unterirdischen Anlagen und Schiesswett - kämpfe; 8. öffentliche Dienste. 3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen. 4 Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öf - fentlichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken und jede Störung der öffentlichen Gottesdienste zu vermeiden.

Art. 4 Ruhe an hohen Feiertagen

1 An den hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe untersagt. 2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise kulturelle Veranstaltungen be - willigen, die dem Sinn des Tages angepasst sind.

Art. 5 Verkaufsgeschäfte

1. Grundsatz 1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. 2 Ausgenommen sind: 1. Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m²; 2. Apotheken für den Notfalldienst; 3. Tankstellen; 2) SR 822.112 2
4. Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz 3 ) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m² und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist; 5. Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen; 6. Blumengeschäfte; 7. temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren; 8. Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Sou - venirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden. 3 Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m² haben. 4 Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des Verkaufsgeschäfts.

Art. 6 2. Offenhalten mit Bewilligung

1 Das zuständige Amt kann in Orten mit bedeutendem Fremdenverkehr während der Saison das Offenhalten von Geschäftslokalen an öffentli - chen Ruhetagen bewilligen. Vor der Erteilung ist der zuständige Gemeinderat anzuhören. 2 Andere Verkaufsgeschäfte dürfen mit Bewilligung des zuständigen Amtes je Kalenderjahr an zwei öffentlichen Ruhetagen mit Ausnahme der hohen Feiertage offen gehalten werden. 3 Die Geschäfte dürfen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Art. 7 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Das zuständige Amt trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 8 * ...

3) SR 822.112 3

Art. 9 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be - straft. *

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 27. April 1980 über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) 4 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 11. Juli 1980 zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsverordnung) 5 ) .

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 6 ) fest. 4) A 1980, 751 5) A 1980, 1095, 1329 6) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 844, 1258 25.10.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 8 aufgehoben A 2015, 881, 1338 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.06.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 844, 1258 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 8 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 9 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 6
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