Tourismusverordnung (971.31)
CH - OW

Tourismusverordnung

Tourismusverordnung (TV) vom 3. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 14, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 2 und Arti kel 26 des Tourismusgesetzes vom 3. Mai 2012 1 ) , beschliesst: 1. Tourismusabgaben

Art. 1

Grundsatz 1 Die Pauschale für die Beherbergung wird erhoben: a. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben, Zweitwohnungen und Ferien unterkünften je Zimmer; b. bei Jugendherbergen je Bett; c. bei Gruppenunterkünften je Schlafplatz; d. bei Campingplätzen je Standplatz.

Art. 2

Ausnahmen 1 Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Schulen, Internate, Spitäler, Heilstätten oder Alters- und Pflegeheime, die den Restaurationsbetrieb ausschliesslich für eigene Bedürfnisse führen.

Art. 3

Höhe der Tourismusabgaben 1 Die jährliche Pauschale beträgt (Beträge in Fr.): * a. in Hotelbetrieben je Zimmer 400.– b. auf Campingplätzen für Dauermieter je Standplatz 150.– c. auf Campingplätzen für Passantenplätze je Standplatz 170.– d. * in Parahotelleriebetrieben je Zimmer 180.– 1) GDB 971.3 OGS 2012, 32
e. * bei Eigentümern von Zweit- und Ferienwohnungen je Zimmer 180.– f. in entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten je Schlafplatz 10.– g. in Jugendherbergen je Bett 10.– 2 Werden Zweitwohnungen auch als Ferienwohnungen vermietet, wird vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin insgesamt nur eine Abgabe erhoben. * 3 Bei Zweitwohnungen und Parahotelleriebetrieben werden Küchen, Ba dezimmer, Duschen, Toiletten, Reduits, Korridore, halbe Zimmer, Veran den sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung nicht gezählt. * 4 Bei Hotel-, Restaurations- und Cafébetrieben sowie Pubs und Bars be trägt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitzplätzen): Anzahl Sitzplätze Fr. 1 bis 100 300.– mehr als 100 500.– Bei Hotelbetrieben, welche eine Tourismusabgabe je Zimmer leisten, hal biert sich die Abgabe für den Restaurationsbetrieb. Bei Transportunter nehmen, die auch Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, entfällt diese Abgabe für den Restaurationsbetrieb. 5 Bei Lokalen wie Dancings, Cabarets, Discos und dergleichen beträgt die Tourismusabgabe pro Jahr (ohne Anrechnung von Sälen und Aussensitz plätzen): Anzahl Sitzplätze Fr. 1 bis 100 500.– mehr als 100 800.– 6 Bei Paragastronomiebetrieben (Kioske, Imbisse, Besenbeizen und der gleichen) und bei Betrieben mit gewinnorientierten touristischen Aktivitä ten (Beträge in Fr.): a. Paragastronomiebetriebe je nach Betriebsgrösse 100.– bis 500.– b. Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten 100.– bis 1 000.– Der Regierungsrat legt die Kriterien und die Ansätze in Ausführungsbe stimmungen fest. 7 Ausnahmen für Saisonbetriebe und Kleinhotels regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen. 2

Art. 4

Transportunternehmen 1 Die Abgaben setzen sich zusammen aus: a. einem Grundbeitrag von Fr. 200.–; b. zuzüglich zwei Promille des Ertrags aus touristischer Verkehrsleis tung bis eine Million Franken; c. zuzüglich ein Promill des Ertrags aus touristischer Verkehrsleistung über eine Million Franken. 2. Schlussbestimmungen

Art. 5

Buchführung 1 Die juristischen Personen, denen die Veranlagung und der Bezug oder die Verwendung der Abgaben übertragen wurden, haben darüber geson dert Buch zu führen. 2 Sie haben jeweils bis zum 15. Februar dem Volkswirtschaftsdeparte ment eine Abrechnung des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

Art. 6

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Touris musabgaben beauftragten juristischen Personen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden. 2 Im Falle einer Ermächtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgeset zes kann gegen Verfügungen oder Entscheide der mit der Erhebung der Abgaben beauftragten juristischen Personen innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben wer den. 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 2 ) 2) Vom Regierungsrat auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt 3
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 32 und 41 Geändert durch: Nachtrag zum Tourismusgesetz vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 77), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. August 2016, Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016 (22.16.03), in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 2) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.05.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 32 01.12.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 1, d.

geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 1, e.

geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 2

geändert OGS 2016, 77 01.12.2016 01.01.2017

Art. 3 Abs. 3

geändert OGS 2016, 77 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.05.2012 01.07.2012 Erstfassung OGS 2012, 32

Art. 3 Abs. 1

01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77

Art. 3 Abs. 1, d.

01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77

Art. 3 Abs. 1, e.

01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77

Art. 3 Abs. 2

01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77

Art. 3 Abs. 3

01.12.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 77 6
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