Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (912.1)
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 (Stand 13. Januar 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach de - nen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentral - schweiz richtet. 2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 1), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt 2) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt 3) sowie die Bestimmungen über die Zuständig - keiten und Organe (Abschnitt 5) sind direkt anwendbar. 3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Ver - einbarung (Abschnitt 4) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zu - sammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

Art. 2 Begriffe

1 Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe: 1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone; 2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben; 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Amtshilfe

1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben. 2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten. 3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. 2 Unterstützungseinsätze

Art. 4 Voraussetzungen

1 Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastro - phe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der Inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewälti - gen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

Art. 5 Pflicht zur Unterstützung

1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat. 2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.

Art. 6 Inhalt der Unterstützung

1 Für einen Unterstützungseinsatz werden
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizei - korps (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt; 2
b) gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unter - stellt sowie Material zugeteilt.

Art. 7 Gesuchsverfahren und

- vorbereitung 1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizei - direktorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK). 2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane

1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes. 3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 9 Aufsicht

1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Auf - sicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes. 2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzlei - terin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.

Art. 10 Rechtspflege

1 Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.

Art. 11 Haftung

1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsat - zes entstanden ist. 3
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahr - lässig gehandelt haben. 3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.

Art. 12 Abgeltung

1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu ver - güten. 2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die ge - mäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeie - insätze (IKAPOL) 1 ) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten ein - gesetzt oder auf Reserve gestellt werden. 3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. 3 Weitere polizeiliche Befugnisse

Art. 13 Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen

1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene po - lizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fort - zusetzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzei - tig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffe - nen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es ver - langt, ist der Einsatz einzustellen. 3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren. 1) NG 912.3 4
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht wäh - rend des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüber - schreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vor - behalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. 5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haf - tung nach Artikel 11.

Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum

1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder un - mittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren. 2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das ein - greifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussenge - setz (OBG) 2 ) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben. 3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ord - nungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan so bald als möglich die örtlich zuständige Poli - zei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. 4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinba - rungen zwischen Kantonen. 5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. 2) SR 741.03 5
4 Formen der interkantonalen Polizei-Zusammenarbeit mittels Vereinbarungen 4.1 Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)

Art. 15 Zweck

1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zu - sammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Auf - gaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbst - ständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf). 2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leis - tungskäufer.

Art. 16 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Auf - gabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers. 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grund - sätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen so - wie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile da - von, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbrin - gers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leis - tungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

Art. 17 Mitsprache

1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leis - tungserbringers. 2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorse - hen.

Art. 18 Haftung

1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht. 6
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Ein - satzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahr - lässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf sei - ne Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht. 3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsrege - lung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

Art. 19 Abgeltung

1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 3 ) . 2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.

Art. 20 Aufsicht

1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes aus - schliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungs - erbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.

Art. 21 Berichterstattung

1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht. 2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. 4.2 Interkantonaler Polizeidienst

Art. 22 Zweck

1 Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinba - rung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammen - gesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.

Art. 23 Vereinbarungsinhalt

1 Die Vereinbarung enthält namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe; 3) NG 114.1 7
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizei - korps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Po - lizeidienstes und deren Rechnungsstellung.

Art. 24 Zuständigkeiten

1 Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Wei - terbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die ma - terielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mit - arbeitenden stellt.

Art. 25 Zugang zu den Leistungen

1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Verein - barungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung. 2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.

Art. 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden

1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Be - fugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wen - den bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vor - schriften an. 2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 27 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Ein - satzortes.

Art. 28 Haftung

1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11. 8
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskan - tone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

Art. 29 Finanz- und Rechnungswesen

1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine sepa - rate Rechnung und Leistungserfassung. 2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidiens - tes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zu - ständigen Organe wird davon nicht berührt.

Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen

1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als 10% von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistun - gen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungs - grundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des In - terkantonalen Polizeidienstes. 2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet. 3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinba - rungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschrei - bungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.

Art. 31 Aufsicht

1 Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.

Art. 32 Berichterstattung

1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht. 2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. 9
4.3 Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen

Art. 33 Abschluss oder Beitritt

1 Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinba - rung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates. 5 Zuständigkeiten und Organe

Art. 34 Kantonale Zuständigkeiten

1 Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.

Art. 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und

- direktoren - konferenz (ZPDK) a) Allgemein 1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund. 3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Po - lizei-Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regie - rungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die In - formation der Öffentlichkeit. 10
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberech - tigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen. 5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen aus - geschlossen. 6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Art. 36 bei Unterstützungseinsätzen

1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontin - gente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). 2 Beschlüsse gemäss lit. b–d können an eine Delegation gemäss Arti - kel 9 Abs. 2 übertragen werden. 3 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsät - ze (IKAPOL-Vereinbarung) 4 ) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone sol - che Gesuche beantragen;
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40% tieferen Abgeltungs - regelung. 4) NG 912.3 11
4 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigun - gen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz

(ZPKK) 1 Die Polizeikommandantinnen und - kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie kon - stituiert sich selbst. 2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Or - gan der ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Ge - schäften Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsord - nung. 3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberech - tigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6 Schlussbestimmungen

Art. 38 Depositar

1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkor - dates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen. 2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er no - tifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarun - gen. 3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bun - desverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Verein - barungen. 4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden. 12

Art. 39 Inkrafttreten

5 ) 1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt 2, in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2 Abschnitt 2 tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentral - schweizer Kantone beigetreten sind.

Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation

1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen. 2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abge - schlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

Art. 41 Bestehende Vereinbarungen

1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Kon - kordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgeho - ben.

Art. 42 Beendigung des Konkordates

1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt. 3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Verein - barungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.

Art. 43 Änderung des Konkordates

1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regie - rungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind. 3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind. 5) Vom Landrat genehmigt am 9. Juni 2010; in Kraft seit 13. Januar 2011 13

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Sobald Abschnitt 2 dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 6 ) ausser Kraft.

Art. 45 Streitbeilegung

1 Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf die - ses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenver - einbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 7 ) . 6) A 1979, 1034, 1242 7) NG 114.1 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.11.2009 13.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 1107 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.11.2009 13.01.2011 Erstfassung A 2010, 1107 16
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